SeilbV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über Sachverständige für Schleppaufzüge Vom 26. Juli 1985

Ausfertigungsdatum:
26.07.1985
Fundstelle:
GBl. 1985, 244
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Die Untersuchung von Schleppaufzügen nach § 15 LSeilbG wird von den nach dieser Verordnung anerkannten Sachverständigen durchgeführt. (2) Bei den Untersuchungen sind die auf Grund von § 20 LSeilbG erlassenen Rechtsverordnungen und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.

§ 4

Aufzeichnungen, Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 4 Aufzeichnungen, Unbedenklichkeitsbescheinigung(1) Der Sachverständige hat über alle durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen. Diese sind zehn Jahre aufzubewahren. (2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 15 Abs. 3 LSeilbG wird von dem Sachverständigen unterschrieben und mit dem Stempel der technischen Überwachungsorganisation, der er angehört, versehen.

§ 9

Aufsichtsbehörden

§ 9 AufsichtsbehördenAufsichtsbehörde im Sinne des § 2 ist das Regierungspräsidium Freiburg. Das Innenministerium ist Aufsichtsbehörde im Sinne des 2. Abschnittes. Im übrigen ist Aufsichtsbehörde die nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 LSeilbG zuständige Stelle.

§ 9

Aufsichtsbehörden

§ 9 AufsichtsbehördenAufsichtsbehörde im Sinne des § 2 ist das Regierungspräsidium Freiburg. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ist Aufsichtsbehörde im Sinne des 2. Abschnittes. Im übrigen ist Aufsichtsbehörde die nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 LSeilbG zuständige Stelle.

§ 9

Aufsichtsbehörden

§ 9 AufsichtsbehördenAufsichtsbehörde im Sinne des § 2 ist das Regierungspräsidium Freiburg. Das Verkehrsministerium ist Aufsichtsbehörde im Sinne des 2. Abschnittes. Im übrigen ist Aufsichtsbehörde die nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 LSeilbG zuständige Stelle.

Eingangsformel SeilbV

Auf Grund von § 28 Abs. 4 und § 33 Nr. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen in Baden-Württemberg (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG) in der Fassung vom 4. April 1984 (GBl. S. 302) wird verordnet:

§ 10

Überwachung

§ 10 Überwachung(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ihr der Sachverständige 1. die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen schriftlichen oder mündlichen Auskünfte unentgeltlich erteilt,2. seine aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zur Einsicht vorlegt. (2) Sofern bekannt wird, daß der Sachverständige seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist er auf seine Verpflichtungen hinzuweisen. Der Hinweis kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden.

§ 11

§ 11Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft.

§ 2

Anerkennung

§ 2 AnerkennungVon der Aufsichtsbehörde kann als Sachverständiger amtlich anerkannt werden, wer 1. von einer nach § 6 anerkannten technischen Überwachungsorganisation angestellt und von dieser zur Vornahme von Schleppaufzuguntersuchungen eingewiesen ist, 2. ein Studium des Maschinenbaufachs, der Elektro- oder Fördertechnik an einer deutschen Hochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung oder eine gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder einer gleichrangigen ausländischen Bildungseinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat,3. auf Grund beruflicher Erfahrung zur Vornahme von Schleppaufzuguntersuchungen geeignet ist,4. zuverlässig ist und5. die Gewähr für Unparteilichkeit bei der Durchführung seiner Aufgaben bietet.

§ 3

Pflichten des Sachverständigen

§ 3 Pflichten des Sachverständigen(1) Der Sachverständige hat Untersuchungen persönlich, unparteiisch und unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. (2) Der Sachverständige hat sich fortzubilden. (3) Der Sachverständige darf Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihm bei der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. (4) Der Sachverständige hat die Untersuchung abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen können.

§ 5

Meldungen an die Aufsichtsbehörde

§ 5 Meldungen an die AufsichtsbehördeDer Sachverständige schickt der Aufsichtsbehörde eine Mehrfertigung jeder Unbedenklichkeitsbescheinigung. Stellt er bei seiner Untersuchung fest, daß die Sicherheit des Baus oder des Betriebs des Schleppaufzugs nicht gewährleistet ist, hat er die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Art und Umfang der Mängel zu unterrichten.

§ 6

Anerkannte technische Überwachungsorganisationen

§ 6 Anerkannte technische Überwachungsorganisationen(1) Anerkannte technische Überwachungsorganisationen sind: 1. Technischer Überwachungs-Verein Baden e.V. in Mannheim,2. Technischer Überwachungs-Verein Stuttgart e.V. in Stuttgart und3. Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein e.V. in Stuttgart. (2) Weitere Organisationen können durch die Aufsichtsbehörde anerkannt werden, soweit es zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Schleppaufzüge erforderlich ist und wenn die § 6 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Organisation der technischen Überwachung vom 6. Juli 1965 (GBl. S. 177) entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung besteht nicht.

§ 7

Jahresabrechnung

§ 7 JahresabrechnungÜber die Aufwendungen für die Durchführung der Prüfungen und die erhobenen Entgelte ist Buch zu führen. Eine Jahresabrechnung ist aufzustellen. Diese ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 8

Entziehung der Anerkennung

§ 8 Entziehung der AnerkennungDie Aufsichtsbehörde kann die Anerkennung nach § 6 entziehen, wenn eine technische Überwachungsorganisation Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht erfüllt oder wenn ein bei ihr angestellter Sachverständiger fortgesetzt gegen Pflichten aus dieser Verordnung verstößt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.