Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule) Vom 24. Juni 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.1986
- Fundstelle:
- GBl. 1986, 270,K.u.U. 1986, 374
1. Stundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Schwerhörige In ...
Anlage 1(zu § 1 Abs. 1)1. Stundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Schwerhörige In Baden-Württemberg Klasse Unterrichtsfach 1 2 3 4 Rehgionslehre1 2 2 2 2 Deutsch 9 9 9 9 Heimat- und Sachunterricht 4 4 4 4 Mathematik 5 6 6 6 Bildende Kunst/Textiles Werken2 1 2 3 3 Rhythmische Musikerziehung und Spiel 1 1 1 1 Sport 3 3 3 3 25 27 28 28 Sonderpädagogische Fördermaßnahmen3 3 3 3 3 1 Im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden werden unbeschadet der Rechtslage zwei Stunden Religionsunterricht erteilt.2 Das Fach Textiles Werken wird koedukativ erteilt. In den Klassen 3 und 4 bestimmt der Lehrer die zeitliche Gewichtung der beiden Fächer, er kann z.B. für das eine Fach zwei und für das andere Fach eine Wochenstunde verwenden.3 Eine Über- oder Unterschreitung der für die Klassen vorgesehenen sonderpädagogischen Fördermaßnahmen ist im Bedarfsfall möglich; der der Schule insgesamt zur Verfügung stehende Rahmen ist zu beachten. Sonderpädagogische Fördermaßnahmen können, falls erforderlich, als Einzel- oder Gruppen- oder Abteilungsunterricht auch klassenübergreifend angeordnet werden.
2. Stundentafel für den Bildungsgang Hauptschule der Schule für Schwerhörige in ...
Anlage 2(zu § 1 Abs. 2)2. Stundentafel für den Bildungsgang Hauptschule der Schulefür Schwerhörige in Baden-Württemberg Klasse Unterrichtsfach 5 6 7 8 9 Religionslehre1 2 2 2 2 2 Deutsch 8 8 7 7 7 Erdkunde 2 2 1 1 2 Geschichte 1 2 2 2 Gemeinschaftskunde/Wirtschaftslehre 1 1 1 2 2 Mathematik 7 6 6 5 6 Physik/Chemie 2 2 2 2 Biologie 2 2 2 1 2 Sport 3 3 3 3 3 Bildende Kunst 2 2 2 2 2 Technik 2 3 2 3 3 Hauswirtschaft/Textiles Werken 3 3 29 32 33 33 33 Erweitertes Bildungsangebot Stütz- und Fördermaßnahmen: zwei Wochenstunden für Deutsch und Mathematik Sonderpädagogische Fördermaßnahmen2 2 2 2 2 2 1 Im Einvernehmen mit den oberen Kirchenbehörden werden unbeschadet der Rechtslage zwei Stunden Religionsunterricht erteilt.2 Eine Über- oder Unterschreitung der für die Klassen vorgesehenen sonderpädagogischen Fördermaßnahmen ist im Bedarfsfall möglich; der der Schule insgesamt zur Verfügung stehende Rahmen ist zu beachten. Sonderpädagogische Fördermaßnahmen können, falls erforderlich, als Einzel- oder Gruppen- oder Abteilungsunterricht auch klassenübergreifend angeordnet werden.
3. Stundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Schwerhörige in ...
Anlage 3(zu § 1 Abs. 3)3. Stundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Schwerhörige in Baden-Württemberg Klasse Unterrichtsfach1 5 6 7 8 9 10 I. Pflichtbereich Religionslehre 2 2 2 2 2 2 Deutsch 6 6 6 6 6 5 Erdkunde 2 2 2 2 1 Geschichte 2 2 2 2 Gemeinschaftskunde 2 2 2 Englisch 5 5 5 5 5 5 Mathematik 5 6 5 5 5 4 Physik 2 2 2 Chemie 2 1 2 Biologie 2 2 2 2 2 Sport 3 3 3 3 3 3 Bildende Kunst 2 2 2 2 2 2 Werken 2 2 Ethik1 (2) (2) (2) 29 30 31 31 32 32 II. Wahlpflichtbereich Natur und Technik 3 3 3 3 Hauswirtschaft/Textiles Werken - 3 3 3 3 29 30 34 34 35 35 Stütz- und Fördermaßnahmen: in Klasse 5 und 6 zwei Wochenstunden je Klasse, Sonderpädagogische Fördermaßnahmen2 2 2 2 2 1 Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.2 Eine Über- oder Unterschreitung der für die Klassen vorgesehenen sonderpädagogischen Fördermaßnahmen ist im Bedarfsfall möglich; der der Schule insgesamt zur Verfügung stehende Rahmen ist zu beachten. Sonderpädagogische Fördermaßnahmen können, falls erforderlich, als Einzel- oder Gruppen- oder Abteilungsunterricht auch klassenübergreifend angeordnet werden.
4. Stundentafel für die Klassen V 11 und 11 des Bildungsgangs Gymnasium der Schule für ...
Anlage 4(zu § 1 Abs. 4)4. Stundentafel für die Klassen V 11 und 11 des Bildungsgangs Gymnasium der Schule für Schwerhörige In Baden-Württemberg Klasse 11 Unterrichtsfach Vorklasse 11 Klasse 11 Religionslehre 2 2 Deutsch 4 4 Erdkunde 2 2 Geschichte 2 2 Gemeinschaftskunde 2 Englisch 4 4 Latein 5 6 Mathematik 5 5 Physik 3 3 Chemie 2 2 Biologie 2 2 Sport 2 2 Bildende Kunst 2 2 Ethik1 (2) (2) 35 38 Sonderpädagogische Fördermaßnahmen2 2 2 Arbeitsgemeinschaften 1 Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.2 Bei den sonderpädagogischen Fördermaßnahmen handelt es sich vorwiegend um Ablese-, Hör- und Sprechübungen für spätertaubte Schüler.
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:
Stundentafel
§ 1Stundentafel(1) Für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Schwerhörige gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel. (2) Für den Bildungsgang Hauptschule der Schule für Schwerhörige gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel. (3) Für den Bildungsgang Realschule der Schule für Schwerhörige gilt die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel. (4) Für die Vorklasse 11 und die Klasse 11 des Bildungsgangs Gymnasium der Schule für Schwerhörige gilt die als Anlage 4 beigefügte Stundentafel.
Inkrafttreten
§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft. Die im Bildungsplan der Sonderschule für schwerhörige Kinder und Jugendliche vom 31. Oktober 1967 (K.u.U. 1968 S. 39) veröffentlichten Stundentafeln sind außer Kraft getreten.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.