SchwHGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Vom 23. Januar 1996

Ausfertigungsdatum:
23.01.1996
Fundstelle:
GBl. 1996, 192
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054) ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

Eingangsformel SchwHGZustV

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.