Zweite Verordnung der Landesregierung zur Übertragung schornsteinfegerrechtlicher Verordnungsermächtigungen Vom 11. Januar 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 11.01.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 9
§ 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen.
§ 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen.
Auf Grund von § 9 Abs. 5 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242, 2253), wird verordnet:
§ 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.