SchulVOAbkG BW 1967 · Baden-Württemberg

Gesetz betr. Neufassung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens Vom 24. Mai 1967

Ausfertigungsdatum:
24.05.1967
Fundstelle:
GBl. 1967, 74
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SchulVOAbkG

AnlageNeufassung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des SchulwesensDas Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten,Herrn Dr. Kurt Georg Kiesinger,der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten,Herrn Dr. h. c. Alfons Goppel,das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Bundesangelegenheiten,Herrn Klaus Schütz,die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats,Herrn Bürgermeister Willy Dehnkamp,die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Präsidenten des Senats,Herrn Ersten Bürgermeister Dr. Paul Nevermann,das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,Herrn Dr. h. c. Dr. e. h. Georg August Zinn,das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,Herrn Dr. Georg Diederichs,das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,Herrn Dr. Franz Meyers,das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten,Herrn Dr. h. c. Peter Altmeier,das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten,Herrn Dr. Franz Josef Röder unddas Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten,Herrn Dr. Helmut Lemke,schließen zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens nachstehendes Abkommen:

§ 1

§ 1Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

§ 10

§ 10(1) Die Organisationsformen der Realschule sind: a) die Normalform,b) die Aufbauform. (2) Es wird eine Pflichtfremdsprache, in der Regel Englisch, gelehrt. Eine zweite Fremdsprache kann als Wahlfach gelehrt werden. (3) Die Realschule der Normalform ist sechs- oder vierklassig. Die vierklassige Form setzt lehrplanmäßigen Unterricht in einer Fremdsprache in der fünften und sechsten Klasse voraus. (4) Für Schüler der Hauptschule schließt die Realschule in Aufbauform spätestens an die siebente Klasse an, wenn Kenntnisse in einer Fremdsprache nicht vorausgesetzt werden.(5) Die Realschule endet mit der zehnten Klasse. (6) Der Übergang in die Realschule wird durch ein Aufnahmeverfahren geregelt.

§ 11

§ 11(1) Die Organisationsformen des Gymnasiums sind: a) die Normalform,b) die Aufbauform. (2) Das Gymnasium der Normalform ist neun- oder siebenklassig. Die siebenklassige Form setzt lehrplanmäßigen Unterricht in einer Fremdsprache in der fünften und sechsten Klasse voraus. (3) Für Schüler der Hauptschule schließt das Gymnasium in Aufbauform spätestens an die siebente Klasse an, wenn Kenntnisse in einer Fremdsprache nicht vorausgesetzt werden.(4) Für Schüler der Realschule schließt das Gymnasium in Aufbauform spätestens an die zehnte Klasse an und dauert dann mindestens drei Jahre. Es setzt Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nicht voraus. (5) Der Übergang in das Gymnasium wird durch ein Aufnahmeverfahren geregelt.

§ 12

§ 12Unbeschadet der in § 13 Buchstabe c) eröffneten Möglichkeit der Einführung einer dritten Fremdsprache ab Klasse neun gliedert sich das Gymnasium von der elften Klasse ab in verschiedene Schultypen. Die Unterrichtspläne der einzelnen Schultypen müssen den Bestimmungen der Vereinbarungen der Kultusminister der Länder über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse entsprechen.

§ 13

§ 13Für die Sprachenfolge in den Gymnasien der Normalform, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, gelten folgende Bestimmungen: a) Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der fünften Klasse. Die erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch oder Latein.b) Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache beginnt in der siebenten Klasse. Zweite Fremdsprache können sein: Latein, Französisch und Englisch. Ist Latein die erste, so ist in der Regel Englisch die zweite Fremdsprache.c) Frühestens von der neunten Klasse ab kann eine dritte Fremdsprache gelehrt werden. Für Schüler, die das Reifezeugnis des altsprachlichen Schultyps erwerben wollen, beginnt der pflichtmäßige Griechischunterricht in der neunten Klasse. Dafür können sich nur Schüler entscheiden, die Latein als erste oder zweite Fremdsprache gelernt haben.

§ 14

§ 14(1) In den zur allgemeinen Hochschulreife führenden Aufbauformen der Gymnasien für Schüler der Hauptschule ist Englisch in der Regel erste Fremdsprache. Die zweite Fremdsprache beginnt spätestens in der neunten Klasse.(2) In den zur allgemeinen Hochschulreife führenden Aufbauformen der Gymnasien für Schüler der Realschule wird der Unterricht in der ersten Pflichtfremdsprache fortgesetzt. Der Pflichtunterricht in der zweiten Fremdsprache setzt mit Beginn dieser Aufbauform des Gymnasiums ein. (3) Eine dritte Fremdsprache kann in diesen Aufbauformen nur als freiwillige Arbeitsgemeinschaft von der elften Klasse ab gelehrt werden.

§ 15

§ 15(1) Soweit ungeachtet dieser Vereinheitlichung beim Schulwechsel Härtefälle eintreten, sind nach näherer Weisung der Unterrichtsverwaltungen Übergangshilfen zu geben. Dabei kann auch auf ein Prüfungsfach verzichtet werden, wenn gleichzeitig die Anforderungen in einem anderen Fach erhöht werden.(2) Für Schüler, die nicht in einer dritten Fremdsprache als Pflichtfach unterrichtet worden sind, wird beim Schulwechsel in ein anderes Land von der zehnten Klasse ab auf die dritte Fremdsprache als Pflichtfach verzichtet.

§ 16

§ 16Pädagogische Versuche, die von der in diesem Abkommen vereinbarten Grundstruktur des Schulwesens abweichen, bedürfen der vorherigen Empfehlung der Kultusministerkonferenz.

§ 17

§ 17(1) Die in den Ländern ausgestellten Reifezeugnisse und sonstige Abschlußzeugnisse von Schulen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, werden anerkannt. Die Erteilung der Zeugnisse erfolgt nach Richtlinien der Kultusministerkonferenz.(2) Dasselbe gilt von Zeugnissen über Erweiterungsprüfungen zur Reifeprüfung.

§ 18

§ 18(1) Die nach Maßgabe der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz durchgeführten Lehramtsprüfungen werden von den vertragschließenden Ländern gegenseitig anerkannt.(2) Die zweiten Lehramtsprüfungen aller vertragschließenden Länder werden gegenseitig anerkannt.

§ 19

§ 19(1) Für die Zeugnisse aller Lehramtsprüfungen werden folgende Noten festgesetzt: Als Gesamturteile Als Urteile für die einzelnen Fächer »mit Auszeichnung »sehr gut« bestanden« »gut« »gut bestanden« »befriedigend« »befriedigend »ausreichend« bestanden« »mangelhaft« »bestanden« »ungenügend«. (2) Für die Zeugnisse aller Schulen werden folgende Noten festgesetzt:»sehr gut«»gut«»befriedigend«»ausreichend«»mangelhaft« »ungenügend«.

§ 2

§ 2(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Jahres.(2) Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren. Die Ausdehnung auf ein zehntes Schuljahr ist zulässig.

§ 20

§ 20Soweit die Durchführung dieses Abkommens nach dem innerstaatlichen Recht eines Landes eine gesetzliche Regelung erfordert, werden die beteiligten Regierungen unverzüglich auf den Erlaß entsprechender gesetzlicher Bestimmungen hinwirken.

§ 21

§ 21Die Länder werden sich gegenseitig über die Durchführung dieses Abkommens unterrichten.

§ 22

§ 22Dieses Abkommen kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum 31. Juli des folgenden Jahres durch Erklärung gegenüber den beteiligten Ländern gekündigt werden.

§ 3

§ 3(1) Die Ferien werden in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgesetzt.(2) Ihre Gesamtdauer während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage.(3) Aus besonderen Gründen von der Unterrichtsverwaltung für schulfrei erklärte Tage, die außerhalb der Ferien liegen, werden nicht mitgerechnet.(4) Die Sommerferien sollen in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 10. September liegen. Sie werden regional gestaffelt. Über die Festsetzung der Sommerferientermine in den einzelnen Ländern trifft die Ständige Konferenz der Kultusminister für jedes Jahr eine Vereinbarung. (5) Weitere zusammenhängende Ferienabschnitte liegen zur Oster- und Weihnachtszeit. Die Unterrichtsverwaltung kann einen kürzeren Ferienabschnitt zu Pfingsten und im Herbst festsetzen sowie einzelne bewegliche Ferientage zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen.

§ 4

§ 4(1) Die für alle Schüler gemeinsame Unterstufe trägt die Bezeichnung »Grundschule«.(2) Die auf der Grundschule aufbauenden Schulen tragen die Bezeichnungen »Hauptschule«, »Realschule« oder »Gymnasium«, (3) Grundschule und Hauptschule können auch die Bezeichnung »Volksschule« tragen.(4) Ein für alle Schüler gemeinsames fünftes und sechstes Schuljahr kann die Bezeichnung »Förder- oder Beobachtungsstufe« tragen.

§ 5

§ 5Schulen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung tragen die Bezeichnung »Sonderschulen«.

§ 6

§ 6(1) Schulen, die in den in § 10 näher bezeichneten Formen eine über die Hauptschule hinausgehende allgemeine Bildung vermitteln, tragen die Bezeichnung »Realschule«.(2) Schulen, die Berufstätige in Abendkursen zum Realschulabschluß führen, tragen die Bezeichnung »Abendrealschule«.

§ 7

§ 7(1) Schulen, die am Ende der 13. Klasse zur allgemeinen Hochschulreife oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife führen, tragen die Bezeichnung »Gymnasium«. Sie kann durch einen Zusatz ergänzt werden, der den Schultyp angibt.(2) Schulen, die Berufstätige in Abendkursen zur allgemeinen Hochschulreife oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife führen, tragen die Bezeichnung »Abendgymnasium«.(3) Institute zur Erlangung der Hochschulreife tragen die Bezeichnung »Kolleg«.

§ 8

§ 8Die Klassen werden vom 1. Grundschuljahr aufsteigend von Klasse 1 bis 13 durchgezählt.

§ 9

§ 9(1) Die Hauptschule schließt an die Grundschule an und endet mit der neunten Klasse. Eine zehnte Klasse ist zulässig. (2) Es wird eine Fremdsprache, in der Regel Englisch, gelehrt. Sie beginnt in der fünften Klasse.

Eingangsformel SchulVOAbkG

Der Landtag hat am 11. Mai 1967 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

§ 1(1) Der zwischen den Ländern der Bundesrepublik am 28. Oktober 1964 vereinbarten Neufassung des Abkommens zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens wird zugestimmt.(2) Die Neufassung des Abkommens wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2In allen Gesetzen und Verordnungen treten an die Stelle der Bezeichnungen »Mittelschule, Mittelschulzug, Mittelschullehrer (mit Zusatzprüfung) und Mittelschuloberlehrer (mit Zusatzprüfung)« die Bezeichnungen »Realschule, Realschulzug, Reallehrer, Realoberlehrer«.

§ 3

§ 3(1) § 1 dieses Gesetzes tritt am 1. August 1967 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betr. das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 25. Juli 1955 (Ges. Bl. S. 115) außer Kraft.(2) § 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.