Gesetz betr. Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 (Hamburger Abkommen) Vom 11. April 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 11.04.1972
- Fundstelle:
- GBl. 1972, 126
Artikel 1Das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 in der Fassung des Abkommens vom 31. Oktober 1968 (Hamburger Abkommen) wird wie folgt geändert: 1. § 13 Buchst. a) erhält folgende Fassung:»a) Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der 5. Klasse. Die erste Fremdsprache ist eine lebende Fremdsprache oder Latein. Die Erfordernisse der Einheitlichkeit des Schulwesens in der Bundesrepublik Deutschland und der Durchlässigkeit zwischen den Schulformen sind zu berücksichtigen.«2. In § 13 Buchst. b) wird der dritte Satz ersatzlos gestrichen.
Artikel 2Dieses Abkommen tritt am 14. Oktober 1971 in Kraft.
AnlageAbkommen zur Änderung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 in der Fassung des Abkommens vom 31. Oktober 1968 (Hamburger Abkommen) Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland unddas Land Schleswig-Holstein schließen nachstehendes Abkommen:
Artikel 1(1) Dem zwischen den Ländern der Bundesrepublik am 14. Oktober 1971 vereinbarten Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 (Hamburger Abkommen) wird zugestimmt. (2) Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Der Landtag hat am 16. März 1972 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.