SchulOrgZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit für schulorganisatorische Maßnahmen Vom 18. Oktober 2000*

Ausfertigungsdatum:
18.10.2000
Fundstelle:
GBl. 2000, 731,K.u.U. 2001, 9
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1*(1) Das Kultusministerium überträgt mit Ausnahme der Maßnahmen, die die Weiterentwicklung des Schulwesens nach § 22 SchG zum Ziel haben, die Befugnis für schulorganisatorische Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 SchG zur Einrichtung und Aufhebung von Grundschulen (§ 5 SchG), Hauptschulen und Werkrealschulen (§ 6 SchG) auf die Regierungspräsidien. Dies gilt auch für die Befugnisse nach § 30 Abs. 4 SchG für die Änderung bestehender Schulen aller Schularten mit Ausnahme der Änderung der Schulart oder des Schultyps. Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 und 2 Entscheidungen zur Einrichtung beziehungsweise Aufhebung von Schulverbünden (§ 16 SchG) und Entscheidungen über eine Änderung der Schulträgerschaft nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG erforderlich sind, werden die Befugnisse hierzu ebenfalls übertragen. Die allgemeinen aufsichtsrechtlichen Befugnisse des Kultusministeriums bleiben hiervon unberührt. (2) Die Regierungspräsidien berichten dem Kultusministerium jeweils zum Schuljahresende über die in ihrem Bereich getroffenen Entscheidungen einschließlich der jeweiligen Auswirkungen auf den Bedarf an Lehrerstunden.

§ 1

§ 1*(1) Das Kultusministerium überträgt mit Ausnahme der Maßnahmen, die die Weiterentwicklung des Schulwesens nach § 22 SchG zum Ziel haben, die Befugnis für schulorganisatorische Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 SchG zur Einrichtung und Aufhebung von Grundschulen (§ 5 SchG), Hauptschulen und Werkrealschulen (§ 6 SchG) und Gemeinschaftsschulen (§ 8 a SchG) auf die Regierungspräsidien. Dies gilt auch für die Befugnisse nach § 30 Abs. 4 SchG für die Änderung bestehender Schulen aller Schularten mit Ausnahme der Änderung der Schulart oder des Schultyps. Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 und 2 Entscheidungen zur Einrichtung beziehungsweise Aufhebung von Schulverbünden (§ 16 SchG) und Entscheidungen über eine Änderung der Schulträgerschaft nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG erforderlich sind, werden die Befugnisse hierzu ebenfalls übertragen. Die allgemeinen aufsichtsrechtlichen Befugnisse des Kultusministeriums bleiben hiervon unberührt. (2) Die Regierungspräsidien berichten dem Kultusministerium jeweils zum Schuljahresende über die in ihrem Bereich getroffenen Entscheidungen einschließlich der jeweiligen Auswirkungen auf den Bedarf an Lehrerstunden.

Eingangsformel SchulOrgZustV

Auf Grund von § 35 Abs. 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 10 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Das Kultusministerium überträgt die Befugnisse nach § 30 Abs. 4 SchG für die Erweiterung bestehender Schulen auf das zuständige Oberschulamt. Dies gilt nicht für die Erweiterung um neue Schularten und -typen und für Maßnahmen, die die Weiterentwicklung des Schulwesens nach § 22 SchG zum Ziel haben. (2) Das Oberschulamt berichtet dem Kultusministerium jeweils zum Schuljahresende über die in seinem Bereich getroffenen Entscheidungen einschließlich der jeweiligen Auswirkungen auf den Bedarf an Lehrerstunden.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.