SchLVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Durchführung des Schullastenausgleichs (Schullastenverordnung - SchLVO) Vom 21. Februar 2000

Ausfertigungsdatum:
21.02.2000
Fundstelle:
GBl. 2000, 181,K.u.U. 2000, 105
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 Zu § 17 Abs. 2, § 18a Abs. 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen 960 Euro, 2. Realschulen 540 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 569 Euro, b) Progymnasien 549 Euro, 4. Schulen besonderer Art 540 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 381 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 918 Euro, 7. Berufskollegs für Informatik 2517 Euro, 8. Grundschulförderklassen 375 Euro, 9. a) Förderschulen und Schulkindergärten für besonders Förderungsbedürftige 1403 Euro, b) Schulen und Schulkindergärten für Geistigbehinderte 4301 Euro, c) Schulen und Schulkindergärten für Blinde und Sehbehinderte 3202 Euro, d) Schulen und Schulkindergärten für Hörgeschädigte 2502 Euro, e) Schulen und Schulkindergärten für Sprachbehinderte 1303 Euro, f) Schulen und Schulkindergärten für Körperbehinderte 4075 Euro, g) Schulen für Erziehungshilfe und Schulkindergärten für Verhaltensgestörte 1782 Euro, h) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung 466 Euro.

§ 2

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag jährlich beträgt für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen und Werkrealschulen 1064 Euro, 2. Realschulen 574 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 597 Euro, b) Progymnasien 584 Euro, 4. Schulen besonderer Art 574 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 385 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 925 Euro, 7. Berufskollegs für Informatik 1998 Euro, 8. Grundschulförderklassen 375 Euro, 9. a) Förderschulen und Schulkindergärten für besonders Förderungsbedürftige 1436 Euro, b) Schulen und Schulkindergärten für Geistigbehinderte 4415 Euro, c) Schulen und Schulkindergärten für Blinde und Sehbehinderte 3285 Euro, d) Schulen und Schulkindergärten für Hörgeschädigte 2562 Euro, e) Schulen und Schulkindergärten für Sprachbehinderte 1343 Euro, f) Schulen und Schulkindergärten für Körperbehinderte 3979 Euro, g) Schulen für Erziehungshilfe und Schulkindergärten für Verhaltensgestörte 1832 Euro, h) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung 434 Euro.

§ 2

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen und Werkrealschulen 1117 Euro, 2. Realschulen 589 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 629 Euro, b) Progymnasien 599 Euro, 4. Schulen besonderer Art 589 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 419 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 1010 Euro, 7. Berufskollegs für Informatik 1596 Euro, 8. Grundschulförderklassen 375 Euro, 9. a) Förderschulen und Schulkindergärten für besonders Förderungsbedürftige 1549 Euro, b) Schulen und Schulkindergärten für Geistigbehinderte 4766 Euro, c) Schulen und Schulkindergärten für Blinde und Sehbehinderte 3547 Euro, d) Schulen und Schulkindergärten für Hörgeschädigte 2767 Euro, e) Schulen und Schulkindergärten für Sprachbehinderte 1449 Euro, f) Schulen und Schulkindergärten für Körperbehinderte 4297 Euro, g) Schulen für Erziehungshilfe und Schulkindergärten für Verhaltensgestörte 1976 Euro, h) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung 466 Euro.

§ 2

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1119 Euro, 2. Realschulen 568 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 599 Euro, b) Progymnasien 577 Euro, 4. Schulen besonderer Art 568 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 422 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel-und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 1032 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. a) Förderschulen und Schulkindergärten für besonders Förderungsbedürftige 1625 Euro, b) Schulen und Schulkindergärten für Geistigbehinderte 5022 Euro, c) Schulen und Schulkindergärten für Blinde und Sehbehinderte 3734 Euro, d) Schulen und Schulkindergärten für Hörgeschädigte 2910 Euro, e) Schulen und Schulkindergärten für Sprachbehinderte 1518 Euro, f) Schulen und Schulkindergärten für Körperbehinderte 4525 Euro, g) Schulen für Erziehungshilfe und Schulkindergärten für Verhaltensgestörte 2076 Euro, h) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung 482 Euro.

§ 2

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1176 Euro, 2. Realschulen 582 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 592 Euro, b) Progymnasien 591 Euro, 4. Schulen besonderer Art 582 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 403 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 987 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. a) Förderschulen und Schulkindergärten für besonders Förderungsbedürftige 1660 Euro, b) Schulen und Schulkindergärten für Geistigbehinderte 5137 Euro, c) Schulen und Schulkindergärten für Blinde und Sehbehinderte 3820 Euro, d) Schulen und Schulkindergärten für Hörgeschädigte 2975 Euro, e) Schulen und Schulkindergärten für Sprachbehinderte 1553 Euro, f) Schulen und Schulkindergärten für Körperbehinderte 4630 Euro, g) Schulen für Erziehungshilfe und Schulkindergärten für Verhaltensgestörte 2122 Euro, h) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung 491 Euro.

§ 2

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 651 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 680 Euro, b) Progymnasien 661 Euro, 4. Schulen besonderer Art 651 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 434 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 1 067 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. a) Förderschulen und Schulkindergärten für besonders Förderungsbedürftige 1 795 Euro, b) Schulen und Schulkindergärten für Geistigbehinderte 5 561 Euro, c) Schulen und Schulkindergärten für Blinde und Sehbehinderte 4 134 Euro, d) Schulen und Schulkindergärten für Hörgeschädigte 3 220 Euro, e) Schulen und Schulkindergärten für Sprachbehinderte 1 679 Euro, f) Schulen und Schulkindergärten für Körperbehinderte 5 011 Euro, g) Schulen für Erziehungshilfe und Schulkindergärten für Verhaltensgestörte 2 296 Euro, h) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung 528 Euro.

§ 2

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 750 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 764 Euro, b) Progymnasien 761 Euro, 4. Schulen besonderer Art 750 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 468 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 1 151 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 1 716 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 5 314 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 3 950 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 3 077 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 1 605 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 4 788 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 194 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 506 Euro.

§ 2

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 797 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 821 Euro, b) Progymnasien 809 Euro, 4. Schulen besonderer Art 797 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 512 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 1 264 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 099 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 509 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 4 838 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 3 767 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 1 962 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 5 864 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 686 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 616 Euro.

§ 2

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 848 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 841 Euro, b) Progymnasien 861 Euro, 4. Schulen besonderer Art 848 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 523 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 1 294 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 198 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 824 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 5 071 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 3 948 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 055 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 148 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 813 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 643 Euro.

§ 1

Zu § 15 Abs. 3 , § 18 a Abs. 1 FAG

§ 1 Zu § 15 Abs. 3, § 18 a Abs. 1 FAGPersönliche Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie der Lehrkräfte und Erziehungskräfte an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sind: 1. die Besoldung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes;2. Vergütungen der vom Land bestellten nicht beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte, Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Zuwendungen, Jahressonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Zuschüsse nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Tarifvertrags Altersversorgung sowie die Umlage nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die auf die Umlage entfallenden pauschalen Steuern;3. Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht; Unterrichtsvergütungen für Lehramtsanwärter;4. Aufwendungen für die Versorgung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte (Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Unfallfürsorge, Übergangsgeld, Hinterbliebenenversorgung);5. Ersatz von Sachschäden;6. Beihilfen und Unterstützungen;7. Reisekostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld (§ 22 des Landesreisekostengesetzes);8. Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld (§ 12 des Landesumzugskostengesetzes); Kosten für die Aus- und Fortbildung;9. Kosten der Nachversicherung für ausgeschiedene Lehrkräfte;10. Kosten der aufgrund von beamten- oder tarifrechtlichen Regelungen durchzuführenden amts-, fach- und sonstigen ärztlichen Untersuchungen, Begutachtungen und stationären Beobachtungen, soweit diese nicht von den Lehrkräften zu tragen sind;11. Kosten der betriebsärztlichen Betreuung;12. Kosten für dienstlich notwendige Schutzimpfungen;13. Schadensersatzleistungen für Amtspflichtverletzungen der Lehrkräfte und Erziehungskräfte abzüglich des von ihnen geleisteten Ersatzes;14. Schadensersatzleistungen für entgangene Besoldung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte und für entgangene Vergütungen der nicht beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte;15. Jubiläumsgaben, Jubiläumszuwendungen und sonstige Kosten für Ehrungen.

§ 2

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2FAG Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 938 Euro, 3. a) Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen 904 Euro, b) Progymnasien 952 Euro, 4. Schulen besonderer Art 938 Euro, 5. Berufsschulen, Berufsfachschulen sowie Berufskollegs in Teilzeitunterricht 554 Euro, 6. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 1 374 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 493 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 742 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 5 752 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 4 478 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 330 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 975 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 3 191 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 728 Euro.

§ 2

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2FAG Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 966 Euro, 3. a) Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen 941 Euro, b) Progymnasien 981 Euro, 4. Schulen besonderer Art 966 Euro, 5. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht 576 Euro, 6. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 1 429 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 576 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 8 000 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 5 945 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 4 628 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 408 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 208 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 3 298 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 752 Euro.

§ 2

Zu § 17 Absatz 2 , § 18a Absatz 2 FAG

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 966 Euro, 3. a) Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen 998 Euro, b) Progymnasien 981 Euro, 4. Schulen besonderer Art 966 Euro, 5. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht 635 Euro, 6. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 1 579 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 609 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 464 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 302 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 5 244 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 434 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 754 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 3 654 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 1 226 Euro.

§ 2

Zu § 17 Absatz 2 , § 18a Absatz 2 FAG

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 1 027 Euro, 3. a) Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen 1 070 Euro, b) Progymnasien 1 043 Euro, 4. Schulen besonderer Art 1 027 Euro, 5. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht 662 Euro, 6. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Mittel- und Oberstufe der Berufsoberschulen, beruflichen Gymnasien 1 652 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 677 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 867 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 850 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 5 973 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 539 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 680 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 4 242 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 1 751 Euro.

§ 2

Zu § 17 Absatz 2 , § 18a Absatz 2 FAG

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 1 107 Euro, 3. a) Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen 1 156 Euro, b) Progymnasien 1 124 Euro, 4. Schulen besonderer Art 1 107 Euro, 5. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht 769 Euro, 6. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Mittel- und Oberstufe der Berufsoberschulen, beruflichen Gymnasien 1 928 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 779 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 415 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 814 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 073 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 799 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 327 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 4 775 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 2 289 Euro.

§ 2

Zu § 17 Absatz 2 , § 18a Absatz 2 FAG

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 1 181 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 1 207 Euro, b) Progymnasien 1 199 Euro, c) Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen 1 207 Euro, 4. Schulen besonderer Art 1 181 Euro, 5. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht 742 Euro, 6. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Mittel- und Oberstufe der Berufsoberschulen, beruflichen Gymnasien 1 860 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 859 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 6 610 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 8 146 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 372 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 857 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 250 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 4 618 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 2 346 Euro.

§ 2

Zu § 17 Absatz 2 , § 18a Absatz 2 FAG

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro, 2. Realschulen 1 234 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 1 279 Euro, b) Progymnasien 1 253 Euro, c) Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen 1 279 Euro, 4. Schulen besonderer Art 1 234 Euro, 5. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht 757 Euro, 6. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Mittel- und Oberstufe der Berufsoberschulen, beruflichen Gymnasien 1 899 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 930 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 158 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 9 172 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 8 655 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 3 058 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 555 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 4 525 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 2 449 Euro.

§ 2

Zu § 17 Absatz 2 , § 18a Absatz 2 FAG

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAGDer Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 1 548 Euro, 2. Realschulen 1 305 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 1 361 Euro, b) Progymnasien 1 325 Euro, c) Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen 1 361 Euro, 4. Schulen besonderer Art 1 305 Euro, 5. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht 812 Euro, 6. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Mittel- und Oberstufe der Berufsoberschulen, beruflichen Gymnasien 2 035 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 3 216 Euro, b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 514 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 10 510 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 10 120 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 3 236 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 7 968 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 5 103 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 2 392 Euro.

§ 4

Zu § 19 Abs. 1 FAG

§ 4 Zu § 19 Abs. 1 FAGDer Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten beträgt für jeden Schüler 200 Euro jährlich, sofern die beteiligten Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren.

Eingangsformel SchLVO

Auf Grund von § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 und 4, §§ 18 a und 19 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zu § 15 Abs. 3, § 18 a Abs. 1 FAGPersönliche Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie der Lehrkräfte und Erziehungskräfte an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sind: 1. die Besoldung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes;2. Vergütungen der vom Land bestellten nicht beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte, Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Zuwendungen, Urlaubsgelder, vermögenswirksame Leistungen, Zuschüsse nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 14 des Versorgungstarifvertrags sowie die Umlage nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die auf die Umlage entfallenden pauschalen Steuern;3. Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht; Unterrichtsvergütungen für Lehramtsanwärter;4. Aufwendungen für die Versorgung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte (Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Unfallfürsorge, Übergangsgeld, Hinterbliebenenversorgung);5. Ersatz von Sachschäden;6. Beihilfen und Unterstützungen;7. Reisekostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld (§ 22 des Landesreisekostengesetzes);8. Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld (§ 12 des Landesumzugskostengesetzes); Kosten für die Aus- und Fortbildung;9. Kosten der Nachversicherung für ausgeschiedene Lehrkräfte;10. Kosten der amts- und fachärztlichen Untersuchungen, Begutachtungen, Kosten der stationären Beobachtungen;11. Kosten der betriebsärztlichen Betreuung;12. Kosten für dienstlich notwendige Schutzimpfungen;13. Schadensersatzleistungen für Amtspflichtverletzungen der Lehrkräfte und Erziehungskräfte abzüglich des von ihnen geleisteten Ersatzes;14. Schadensersatzleistungen für entgangene Besoldung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte und für entgangene Vergütungen der nicht beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte;15. Jubiläumsgaben, Jubiläumszuwendungen und sonstige Kosten für Ehrungen.

§ 3

Zu § 17 Abs. 4 FAG

§ 3 Zu § 17 Abs. 4 FAG(1) Der auf den Stichtag der Schulstatistik ermittelten Zahl der Schüler beruflicher Schulen in Teilzeitform sind hinzuzurechnen, soweit sie nicht darin enthalten sind, die Zahl der Schüler dieser Schulen, für die innerhalb des Schuljahres der Unterricht als Blockunterricht erteilt wird. (2) Soweit an Berufsoberschulen einschließlich Berufsaufbauschulen kein Vollzeitunterricht erteilt wird, ist die Zahl der Schüler im Verhältnis der lehrplanmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zu 1200 Unterrichtsstunden zu kürzen. (3) An die Stelle des Stichtags der Schulstatistik tritt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der dem Tag des Unterrichtsbeginns entsprechende Tag des folgenden Monats.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schullastenverordnung vom 13. September 1989 (GBl. S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1998 (GBl. S. 458), außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.