SchulInklkomAusglG BW 2025 · Baden-Württemberg

Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion (Inklusionsausgleichsgesetz) Vom 16. Dezember 2025*)

Ausfertigungsdatum:
16.12.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 151
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ausgleich für die Schulträger, Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift

§ 1 Ausgleich für die Schulträger, Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift(1) Für wesentliche Mehrbelastungen der Gemeinden sowie der Stadt- und Landkreise als Schulträger infolge Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645) gewährt das Land aus Haushaltsmitteln einen finanziellen Ausgleich. Der auszugleichende Aufwand wird vorbehaltlich Absatz 4 pauschaliert.(2) Wesentliche Mehrbelastungen nach Absatz 1 ergeben sich bei den Schulkosten der Schulträger nach § 48 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes.(3) Die Schulträger der öffentlichen allgemeinen Schulen erhalten für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der an einer in ihrer Trägerschaft stehenden Schule aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot inklusiv beschult wird, einen finanziellen Ausgleich für die laufenden Schulkosten (Pro-Kopf-Betrag). Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 SchG werden mit dem hälftigen Pro-Kopf-Betrag berücksichtigt. Die Gesamthöhe des Ausgleichs beträgt 3 Millionen Euro je Jahr.(4) Die Schulträger der öffentlichen allgemeinen Schulen erhalten auf Antrag für solche baulichen Aufwendungen im Bereich des Schulbaus, die nur deshalb entstanden sind, weil ein Schulträger infolge der Entscheidung des Staatlichen Schulamts im Anschluss an die Bildungswegekonferenz Umbauten für die inklusive Beschulung der betreffenden Schülerinnen und Schüler vorzunehmen hatte, einen vollständigen Ersatz der hierfür getätigten erforderlichen und angemessenen Aufwendungen bis zu einer Gesamthöhe von 3 Millionen Euro je Jahr. Mit den Umbauten muss unverzüglich nach der Entscheidung des Staatlichen Schulamts begonnen werden. Inklusionsbezogene Zuschüsse des Landes im Bereich der Schulbauförderung sind zu berücksichtigen. Für die Gewährung des Aufwendungsersatzes erlässt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Verwaltungsvorschrift.

§ 2

Ausgleich für die Träger der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe

§ 2 Ausgleich für die Träger der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe(1) Zum Ausgleich der kommunalen Aufwendungen im Bereich der Jugendhilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 und 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die der schulischen Inklusion dienen, gewährt das Land den Stadt- und Landkreisen einen finanziellen Ausgleich.(2) Der finanzielle Ausgleich des Landes für die kostentragenden Stadt- und Landkreise erfolgt für solche Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer öffentlichen allgemeinen Schule oder an einer allgemeinen Schule in freier Trägerschaft inklusiv beschult werden und die Leistungen im Sinne von Absatz 1 erhalten; maßgeblich ist der Bruttoaufwand für diese Leistungen im Kalenderjahr (Haushaltsjahr) zum Stichtag 31. Dezember. Der für die Fallbearbeitung erforderliche administrative Erfüllungsaufwand der Stadt- und Landkreise wird in der Weise ausgeglichen, dass für jeweils 75 Leistungsberechtigte nach Satz 1 eine Personalstelle mit dem maßgeblichen Richtsatz für eine in TVöD-VKA A11 eingruppierte Bearbeiterin oder einen in TVöD-VKA A11 eingruppierten Bearbeiter berücksichtigt wird; maßgeblich ist die Zahl der Leistungsberechtigten zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres.(3) Vom Ausgleich nach Absatz 2 wird ein pauschaler Abzug für nicht durch die Inklusion bedingte Aufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorgenommen.

§ 3

Festsetzung der Ausgleichszahlungen, Verfahren

§ 3 Festsetzung der Ausgleichszahlungen, Verfahren(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) teilt dem Kultusministerium die nach § 2 Absätze 2 und 3 ermittelten Aufwände der einzelnen Stadt- und Landkreise bis zum 30. September des auf das maßgebliche Haushaltsjahr folgenden Kalenderjahres (Meldejahr) mit. Nicht bis zur Frist nach Satz 1 mitgeteilte Aufwände sind vom Ausgleich ausgeschlossen.(2) Das Kultusministerium setzt bis zum 15. Dezember des Meldejahres den Ausgleich auf Grundlage der vom KVJS nach Absatz 1 bereitgestellten Zahlen fest und bringt ihn zur Auszahlung.(3) Der Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 3 wird im Nachgang gemeinsam mit dem Ausgleichsbetrag für die Eingliederungs- und Jugendhilfeleistungen nach Absatz 2 an die Stadt- und Landkreise ausgezahlt. Die Ausgleichsbeträge an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Die Verteilung des Gesamtbetrags nach § 1 Absatz 3 Satz 3 auf die Schulträger bestimmt sich nach der Zahl der inklusiv beschulten Schülerinnen und Schüler am Stichtag der Schulstatistik des dem maßgeblichen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres. Von der Schulstatistik abweichende Zahlen sind von den Schulträgern unverzüglich gegenüber dem Kultusministerium geltend zu machen; nach Ablauf des auf das Meldejahr folgenden 31. Juli sind Ansprüche von Schulträgern wegen Abweichungen von der Schulstatistik ausgeschlossen. Berichtigungen fehlerhafter Ausgleichszahlungen erfolgen mit Wirkung zum nächsten Auszahlungstermin.(4) Das Regierungspräsidium prüft in den Fällen des § 1 Absatz 4 die Anträge der Schulträger auf Aufwendungsersatz und informiert diese über die voraussichtliche Höhe des Aufwendungsersatzes durch das Land. Das Regierungspräsidium bewilligt den von ihm festgesetzten Aufwendungsersatz im Rahmen der im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und leistet im Anschluss an die Bewilligung des Antrags die Auszahlung. Das Kultusministerium kann auf vertraglicher Grundlage Dritte mit der Zahlbarmachung beauftragen. Der Aufwendungsersatz wird hinsichtlich Antragstellung und Bewilligung entsprechend § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg und den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften gewährt, soweit diese anwendbar sind; Näheres kann in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Absatz 4 Satz 4 geregelt werden. Der Aufwendungsersatz ist dabei auch für beim Regierungspräsidium im Anschluss an die Entscheidung des Staatlichen Schulamts nach § 1 Absatz 4 Sätze 1 und 2 beantragte und begonnene, aber bereits vor der Bewilligung abgeschlossene Umbauten zulässig.

§ 4

Ausgleich für den Zeitraum bis 31. Dezember 2025

§ 4 Ausgleich für den Zeitraum bis 31. Dezember 2025(1) Das Land zahlt den Stadt- und Landkreisen zur Erledigung1. aller gegenseitigen Ansprüche aus § 4 Absatz 4 des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 654), das durch Artikel 23 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 102) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung,2. der nach Maßgabe des in Nummer 1 genannten Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion geleisteten Abschläge, soweit sie hinter den tatsächlichen Aufwänden zurückbleiben und3. der Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungs- und Jugendhilfe für Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen außerhalb des Anwendungsbereichs des in Nummer 1 genannten Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion,für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2025 einen einmaligen Betrag in Höhe von 97,7 Millionen Euro. Weitere Ansprüche für diesen Zeitraum sind ausgeschlossen.(2) Das Kultusministerium zahlt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesamtbetrag an die Stadt- und Landkreise aus. Die Verteilung bestimmt sich nach einem Verteilungsschlüssel, der von den kommunalen Landesverbänden zur Verfügung zu stellen ist.(3) Weitere, über die Zahlung nach Absatz 1 hinausgehende Ansprüche des Landes, der Träger der Eingliederungs- und Jugendhilfe sowie der Schulträger aus § 4 Absatz 4 des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für nach dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion geleistete Abschläge und für weitere Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2025.

§ 5

Übergangsregelung für den Ausgleich für die Träger der Jugendhilfe und der ...

§ 5 Übergangsregelung für den Ausgleich für die Träger der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe(1) Das Festsetzungsverfahren nach § 3 Absätze 1 und 2 kommt erstmalig für die im Haushaltsjahr 2026 nach § 2 Absätze 2 und 3 ermittelten Aufwände zur Anwendung. Für die bis zum 31. Dezember 2025 entstandenen Aufwände gilt § 4.(2) Für die im Haushaltsjahr 2026 nach § 2 Absätze 2 und 3 ermittelten Aufwände wird zum 15. Dezember 2026 ein Abschlag in Höhe von 52,6 Millionen Euro ausgezahlt. Die Verteilung auf die Stadt- und Landkreise bestimmt sich nach einem Verteilungsschlüssel, der von den kommunalen Landesverbänden zur Verfügung zu stellen ist. Zum 15. Dezember 2027 werden die Aufwände nach Satz 1 ausgezahlt, soweit sie beim Abschlag nicht berücksichtigt wurden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.