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title: "SchulGuaÄndG BW 2009 — Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze Vom 30. Juli 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/schulguaaendgbw2009"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulGuaÄndGBW2009rahmen"
updated: "2026-05-13T18:51:24+00:00"
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# SchulGuaÄndG BW 2009 — Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze Vom 30. Juli 2009

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 30.07.2009
*Fundstelle:* GBl. 2009, 365


### Anlage SchulGuaÄndG

Anlage zu Artikel 6Überleitungsübersicht Lfd. Bisherige Amtsbezeichnung Bish. Neue Amtsbezeichnung Neue Nr. mit Funktionszusatz BesGr./ mit Funktionszusatz BesGr./ in Bundesbesoldungsordnung A Amtszul. in Landesbesoldungsordnung A Amtszul. 1 Konrektor A 13 Konrektor A 13 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 2 Konrektor A 13 Konrektor A 13 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - - als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern 3 Rektor A 13 Rektor A 13 - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7) + 170,14 - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern6) + 170,14 4 Rektor A 13 Rektor A 13 - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7) + 170,14 - einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern6) + 170,14 5 Rektor A 14 Rektor A 14 - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - - einer Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern

### Artikel

Artikel 1Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-WürttembergÄnderungsanweisungen zum Schulgesetz für Baden-Württemberg

### Artikel

Artikel 2Änderung des PrivatschulgesetzesÄnderungsanweisungen zum Privatschulgesetz

### Artikel

Artikel 3Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-WürttembergÄnderungsanweisungen zum Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg

### Artikel

Artikel 4 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz

### Artikel

Artikel 5 Ersetzung von Regelungen des BundesbesoldungsgesetzesAuf Grund der Änderungen in Artikel 4 finden folgende zum Stichtag 31. August 2006 geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) im Landesbereich keine Anwendung mehr: 1. In Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnungen mit Funktionszusätzen »Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -« und »Rektor - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7)«. 2. In Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz »Rektor - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -«.

### Artikel

Artikel 6 ÜberleitungBeamte, deren Ämter in der Bundesbesoldungsordnung A nach Artikel 5 im Landesbereich keine Anwendung mehr finden, sind nach Maßgabe der als Anlage zu Artikel 6 angeschlossenen Übersicht in die entsprechenden Ämter der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet.

### Artikel

Artikel 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenArtikel 1 bis 3 treten am Tag nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass die Regelung zur Unterrichtung der Werkrealschüler im sechsten Schuljahr auch an Berufsfachschulen (Artikel 1 Nr. 2 § 6 Abs. 2 Satz 5) erstmals für die Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2010/2011 in die Klassen 5 bis 8 eintreten. Abweichend von Satz 1 treten die Aufhebung der Schulbezirke nach Artikel 1 Nr. 6 und die Schulbesuchsregelung nach Artikel 1 Nr. 12 am 1. August 2010 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 Satz 2 und Nr. 12 treten am 31. Juli 2016 außer Kraft. Artikel 4 bis 6 treten mit Wirkung vom 2. September 2009 in Kraft.

### Eingangsformel SchulGuaÄndG

Der Landtag hat am 30. Juli 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

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— Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze Vom 30. Juli 2009
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulGuaÄndGBW2009rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
