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title: "SchulEntwInstG BW — Gesetz über das Landesinstitut für Schulentwicklung Vom 14. Dezember 2004*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T18:50:26+00:00"
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# SchulEntwInstG BW — Gesetz über das Landesinstitut für Schulentwicklung Vom 14. Dezember 2004*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 14.12.2004
*Fundstelle:* GBl. 2004, 903, 904


### § 10 — Beamte

§ 10 Beamte(1) Die an dem Landesinstitut tätigen Beamten stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Dienstvorgesetzter der Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Für beamtete Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsratsvorsitzende Dienstvorgesetzter. Ist der Aufsichtsratsvorsitzende nicht Beamter, ist der zuständige Minister Dienstvorgesetzter. (2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beamten trifft die Verantwortung das Land. (3) Ansprüche auf Schadenersatz und Rückgriff nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes gegen einen Beamten stehen dem Land zu.

### § 5 — Vorstand

§ 5 Vorstand(1) Der Vorstand vertritt das Landesinstitut. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nach diesem Gesetz oder der Satzung nicht dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende führen die Geschäfte der Anstalt und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter einem wissenschaftlichen Vorstand. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (3) Der Vorsitzende des Vorstandes und dessen Stellvertreter sind Beamte. Sie werden im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat vom Kultusministerium bestimmt. (4) Der wissenschaftliche Vorstand soll eine für die wissenschaftliche Aufgabenerfüllung geeignete Persönlichkeit aus dem Hochschulbereich sein. Die Berufung in den Vorstand erfolgt durch das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat auf vertraglicher Grundlage. Der wissenschaftliche Vorstand gewährleistet die Anbindung des Landesinstituts an Forschung und Lehre und bringt die für die Aufgabenerfüllung essentiellen wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Einrichtung ein. (5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Anforderung in allen Angelegenheiten erschöpfend Auskunft zu geben. Er ist verpflichtet, den Aufsichtsrat über die wichtigen Angelegenheiten des Landesinstituts regelmäßig zu informieren. Über besondere Anlässe ist unverzüglich zu informieren. (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. (7) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 3 — Finanzierung, Gewährträger

§ 3 Finanzierung, Gewährträger(1) Das Landesinstitut erhält zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages einen Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. (2) Für Leistungen gegenüber Dritten erhebt das Landesinstitut angemessene Entgelte. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Die Bildung von Rücklagen ist nur nach Maßgabe der Satzung möglich. Die entsprechenden Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. (4) Gewährträger des Landesinstituts ist das Land Baden-Württemberg. Das Land haftet für Verbindlichkeiten des Landesinstituts unbeschränkt; es kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen des Landesinstituts keine Befriedigung erlangt werden konnte.

### § 6 — Aufsichtsrat

§ 6 Aufsichtsrat(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden vom Kultusministerium bestellt und abberufen. Aus deren Mitte bestellt das Kultusministerium den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Vier Mitglieder werden vom Kultusministerium benannt, ein Mitglied vom Finanz- und Wirtschaftsministerium. (2) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für den Zeitraum von fünf Jahren. Wiederholte Bestellungen sind möglich. Für den Fall, dass ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet oder dauerhaft verhindert ist, benennt das Ministerium, das dieses Mitglied benannt hat, für den Rest der Amtszeit oder für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied. (3) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 9 — Finanzwesen, Rechnungslegung, Prüfung

§ 9 Finanzwesen, Rechnungslegung, Prüfung(1) Das Landesinstitut stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Kultusministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin vor. Das Kultusministerium kann verlangen, dass der Haushalt für einen längeren Zeitraum als ein Jahr aufgestellt wird. §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend. (2) Das Landesinstitut wird ermächtigt, nach drei Jahren mit Zustimmung des Kultus- und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums die Wirtschaftsführung der Anstalt auf kaufmännische Buchführung umzustellen, ein kaufmännisches Rechnungswesen einzuführen und den Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Dazu stellt das Landesinstitut vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf und legt diesen dem Kultusministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin vor. Das Kultusministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Jahr aufgestellt wird. Nach der Umstellung der Wirtschafts- und Buchführung sowie der Rechnungslegung finden §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung mehr. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Der Aufsichtsrat kann eine Abschlussprüfung anordnen. Diese hat die für die Beteiligungen der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen. (3) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Geschäftsführung des Landesinstituts zu prüfen. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofes regeln, bleiben unberührt.

### § 1 — Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz(1) Das Land Baden-Württemberg errichtet das Landesinstitut für Schulentwicklung (Landesinstitut) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Landesinstitut ist zugleich staatliche Einrichtung und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (2) Das Landesinstitut hat seinen Sitz in Stuttgart. (3) Das Landesinstitut führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen und dem Namen „Landesinstitut für Schulentwicklung“ als Umschrift.

### § 10 — Beamte

§ 10 Beamte(1) Die an dem Landesinstitut tätigen Beamten stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Dienstvorgesetzter der Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Für beamtete Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsratsvorsitzende Dienstvorgesetzter. Ist der Aufsichtsratsvorsitzende nicht Beamter, ist der zuständige Minister Dienstvorgesetzter. (2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beamten trifft die Verantwortung das Land. (3) Ansprüche auf Schadenersatz und Rückgriff nach § 96 des Landesbeamtengesetzes gegen einen Beamten stehen dem Land zu.

### § 11 — Arbeitnehmer

§ 11 Arbeitnehmer(1) Die Arbeitnehmer bei dem bisherigen Landesinstitut für Erziehung und Unterricht werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmer des Landesinstituts für Schulentwicklung. Dieses tritt in die Rechte und Pflichten aus den bisherigen Arbeitsverhältnissen ein. Im Übrigen gilt § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. (2) Für die Arbeitnehmer des Landesinstituts gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg entsprechend.

### § 12 — Aufsicht

§ 12 Aufsicht(1) Das Landesinstitut untersteht der Rechtsaufsicht durch das Kultusministerium. Dieses kann jederzeit Berichte über die Aufgabenerfüllung verlangen. (2) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen der Erlass und die Änderung der 1. Satzung nach § 13,2. Geschäftsordnung für den Vorstand nach § 5 Abs. 6,3. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat nach § 6 Abs. 3.

### § 13 — Satzung

§ 13 SatzungDie Rechtsverhältnisse des Landesinstituts werden im Einzelnen durch Satzung geregelt. Erlass und Änderungen erfolgen durch den Aufsichtsrat.

### § 14 — Bekanntmachung

§ 14 BekanntmachungDie Satzung und deren Änderungen sowie sonstige Bekanntmachungen werden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sowie im Amtsblatt Kultus und Unterricht veröffentlicht.

### § 15 — Übergangsvorschriften

§ 15 Übergangsvorschriften(1) Die dem Landesinstitut für Erziehung und Unterricht zugeordneten Rechte, Verbindlichkeiten, Pflichten und Zuständigkeiten gehen auf das Landesinstitut für Schulentwicklung über. (2) Beim Landesinstitut für Schulentwicklung wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Beschäftigten an, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglieder des Personalrats beim Landesinstitut für Erziehung und Unterricht waren. Die Ersatzmitglieder des Personalrats beim Landesinstitut für Erziehung und Unterricht werden Ersatzmitglieder für den Übergangspersonalrat. Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Für den Übergangspersonalrat gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.(3) Dienstvereinbarungen des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht gelten für die entsprechenden Bereiche beim Landesinstitut für Schulentwicklung so lange fort, bis sie durch neue ersetzt oder aufgehoben werden.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Das Landesinstitut ist eine zentrale Einrichtung für wissenschaftlich-pädagogische Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums mit den Aufgabenfeldern 1. Schulentwicklung und empirische Bildungsforschung,2. Bildungsplanarbeit,3. Qualitätsentwicklung. Einschlägige Ergebnisse, Daten und Informationen werden vom Landesinstitut in einem Bildungsbericht und nach Auftrag des Kultusministeriums in themengebundenen Berichten dargestellt. Dabei arbeitet das Landesinstitut mit wissenschaftlichen Einrichtungen mit entsprechendem länderübergreifenden Auftrag der Ständigen Konferenz der Kultusminister zusammen. (2) Im Aufgabenfeld „Schulentwicklung und empirische Bildungsforschung“ unterstützt das Landesinstitut die inhaltliche, strategische und konzeptionelle Schulentwicklungsarbeit. (3) Im Aufgabenfeld „Bildungsplanarbeit“ konzipiert und entwickelt das Landesinstitut Bildungspläne, Bildungsstandards, Lernfelder und andere curriculare Festlegungen, erstellt Unterstützungspläne und evaluiert die Ergebnisse. (4) Im Aufgabenfeld „Qualitätsentwicklung“ entwickelt das Landesinstitut Evaluationskonzepte und organisiert die Fremdevaluation in den Bildungseinrichtungen im fachlichen Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums. Es führt die Fremdevaluation durch, wertet die Ergebnisse aus und übermittelt diese der evaluierten Einrichtung und den für die Einrichtung fachlich zuständigen Stellen. (5) Dem Landesinstitut können vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat weitere Aufgabenfelder übertragen werden. (6) Die Übernahme von Drittaufträgen ist möglich, soweit diese im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 stehen und deren Wahrnehmung nicht beeinträchtigen. (7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Landesinstitut Leistungen Dritter bedienen. Es kann alle Geschäfte betreiben, die der Erfüllung seiner Aufgaben dienen. Das Landesinstitut kann mit anderen regionalen, nationalen und internationalen Einrichtungen und Partnern insbesondere aus Wissenschaft, Wirtschaft, der Fort- und Weiterbildung sowie den Kirchen kooperieren, wenn dies zweckmäßig ist und die gesetzlichen Ziele des Landesinstituts unterstützt. (8) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 3 — Finanzierung, Gewährträger

§ 3 Finanzierung, Gewährträger(1) Das Landesinstitut erhält zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages einen Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. (2) Für Leistungen gegenüber Dritten erhebt das Landesinstitut angemessene Entgelte. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Die Bildung von Rücklagen ist nur nach Maßgabe der Satzung möglich. Die entsprechenden Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums. (4) Gewährträger des Landesinstituts ist das Land Baden-Württemberg. Das Land haftet für Verbindlichkeiten des Landesinstituts unbeschränkt; es kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen des Landesinstituts keine Befriedigung erlangt werden konnte.

### § 4 — Organe

§ 4 OrganeOrgane des Landesinstituts sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

### § 5 — Vorstand

§ 5 Vorstand(1) Der Vorstand vertritt das Landesinstitut. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nach diesem Gesetz oder der Satzung nicht dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende führen die Geschäfte der Anstalt und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter einem wissenschaftlichen Vorstand. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (3) Der Vorsitzende des Vorstandes und dessen Stellvertreter sind Beamte. Sie werden im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat vom Kultusministerium bestimmt. Der Vorsitzende des Vorstands ist Beamter auf Zeit. Seine Amts- zeit beträgt fünf Jahre. Wiederholte Ernennungen sind möglich. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung nur in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zulässig. Mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit bleibt ein bisher bestehendes Beamtenverhältnis bestehen; § 40 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Vom Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes zur Annahme von Belohnungen und Geschenken. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 131 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. (4) Der wissenschaftliche Vorstand soll eine für die wissenschaftliche Aufgabenerfüllung geeignete Persönlichkeit aus dem Hochschulbereich sein. Die Berufung in den Vorstand erfolgt durch das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat auf vertraglicher Grundlage. Der wissenschaftliche Vorstand gewährleistet die Anbindung des Landesinstituts an Forschung und Lehre und bringt die für die Aufgabenerfüllung essentiellen wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Einrichtung ein. (5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Anforderung in allen Angelegenheiten erschöpfend Auskunft zu geben. Er ist verpflichtet, den Aufsichtsrat über die wichtigen Angelegenheiten des Landesinstituts regelmäßig zu informieren. Über besondere Anlässe ist unverzüglich zu informieren. (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. (7) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 6 — Aufsichtsrat

§ 6 Aufsichtsrat(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden vom Kultusministerium bestellt und abberufen. Aus deren Mitte bestellt das Kultusministerium den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Vier Mitglieder werden vom Kultusministerium benannt, ein Mitglied vom Finanzministerium. (2) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für den Zeitraum von fünf Jahren. Wiederholte Bestellungen sind möglich. Für den Fall, dass ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet oder dauerhaft verhindert ist, benennt das Ministerium, das dieses Mitglied benannt hat, für den Rest der Amtszeit oder für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied. (3) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 7 — Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 7 Aufgaben des Aufsichtsrates(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und berät den Vorstand. Über die Angelegenheiten des Landesinstituts kann er jederzeit einen Bericht vom Vorstand verlangen. Er kann die Bücher einsehen und prüfen sowie einzelne Mitglieder oder Dritte hiermit beauftragen. Er entscheidet über die Verwendung der nicht vom Ministerrat in Abgang gestellten etwaigen Haushaltsreste. (2) Der Aufsichtsrat stellt den Haushaltsplan fest. Er entscheidet über die Verwendung etwaiger Haushaltsreste und die Entlastung des Vorstandes. Ist das Rechnungswesen des Landesinstituts auf die kaufmännische Buchführung umgestellt, stellt der Aufsichtsrat den Wirtschaftsplan fest und bestellt den Abschlussprüfer (§ 9 Abs. 2). Er entscheidet über die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Vorstandes. (3) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung sowie diejenigen, bei denen sich der Aufsichtsrat die vorherige Zustimmung vorbehalten hat. (4) Der Aufsichtsrat kann zur Beratung in fachlichen und sonstigen Aufgaben des Landesinstituts einen Beirat berufen. (5) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 8 — Verschwiegenheitspflicht

§ 8 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder der Organe (§ 4) und eines nach § 7 Abs. 4 berufenen Beirats haben über vertrauliche Angaben sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Landesinstituts, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, gegenüber anderen Stellen als dem Ministerium, das sie benannt hat, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach ihrem Ausscheiden fort.

### § 9 — Finanzwesen, Rechnungslegung, Prüfung

§ 9 Finanzwesen, Rechnungslegung, Prüfung(1) Das Landesinstitut stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Kultusministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin vor. Das Kultusministerium kann verlangen, dass der Haushalt für einen längeren Zeitraum als ein Jahr aufgestellt wird. §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend. (2) Das Landesinstitut wird ermächtigt, nach drei Jahren mit Zustimmung des Kultus- und des Finanzministeriums die Wirtschaftsführung der Anstalt auf kaufmännische Buchführung umzustellen, ein kaufmännisches Rechnungswesen einzuführen und den Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Dazu stellt das Landesinstitut vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf und legt diesen dem Kultusministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin vor. Das Kultusministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Jahr aufgestellt wird. Nach der Umstellung der Wirtschafts- und Buchführung sowie der Rechnungslegung finden §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung mehr. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Der Aufsichtsrat kann eine Abschlussprüfung anordnen. Diese hat die für die Beteiligungen der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen. (3) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Geschäftsführung des Landesinstituts zu prüfen. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofes regeln, bleiben unberührt.

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— Gesetz über das Landesinstitut für Schulentwicklung Vom 14. Dezember 2004*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulEntwInstGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
