SchbEFöG · Baden-Württemberg

Gesetz über die ergänzende Förderung von Schulbau-, Ganztagsbau- und Schulsanierungsmaßnahmen kommunaler Schulträger mit hohem Auswärtigenanteil (Schulbau-Ergänzungsförderungsgesetz - SchbEFöG) Vom 16. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
16.12.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 147
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchbEFöG

Der Landtag hat am 10. Dezember 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz gilt für Schulbau-, Ganztagsbau- und Sanierungsmaßnahmen öffentlicher Schulträger, die nach der Verwaltungsvorschrift des Kultus-, Finanz- und des Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schulhausbaus kommunaler Schulträger (Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung - VwV SchulBau), der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Kultusministeriums zur Umsetzung von Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen (VwV KInvFG Kapitel 2) oder der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Finanzministeriums zur Umsetzung des Kommunalen Sanierungsfonds in den Jahren 2017 bis 2019 für die Sanierung von Schulgebäuden (VwV Kommunaler Sanierungsfonds Schulgebäude - VwV KommSan Schule) gefördert wurden.

§ 2

Fördervoraussetzungen

§ 2 FördervoraussetzungenEin Anspruch auf ergänzende Förderung von Maßnahmen nach diesem Gesetz besteht, wenn1. eine Bewilligung bis einschließlich des Förderprogramms 2024 erteilt wurde und diese bestandskräftig ist,2. bis zum 31. Dezember 2024 keine abschließende Auszahlung der ursprünglichen Förderung erfolgt ist,3. der Anteil der auswärtigen Schülerinnen und Schüler an der von der Maßnahme betroffenen Schule zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung mindestens 30 Prozent betragen hat.

§ 3

Ergänzende Förderung

§ 3 Ergänzende Förderung(1) Für die ergänzende Förderung ist die ursprüngliche aufgrund der überörtlichen Bedeutung gewährte zusätzliche Zuwendung nach der VwV SchulBau in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Sie wird in gleicher Höhe gewährt wie die ursprüngliche zusätzliche Zuwendung.(2) Übersteigt die Gesamtsumme der nach der VwV SchulBau, der VwV KInvFG Kapitel 2 und der VwV KommSan Schule und diesem Gesetz gewährten Zuwendungen 90 Prozent des im ursprünglichen Bewilligungsbescheid als Grundlage für eine Zuwendung berücksichtigten zuwendungsfähigen Bauaufwands, wird die ergänzende Förderung gekürzt, bis die Gesamtsumme der gewährten genannten Förderungen 90 Prozent des zuwendungsfähigen Bauaufwands beträgt.(3) Die ergänzende Förderung wird im Rahmen der Projektförderung als Festbetrag gewährt.

§ 4

Abweichung von der Landeshaushaltsordnung

§ 4 Abweichung von der LandeshaushaltsordnungDie ergänzende Förderung nach § 3 ist abweichend von §§ 23 und 44 LHO in Verbindung mit Nummer 1.1 der VV-LHO zu § 44 LHO zulässig.

§ 5

Verfahren

§ 5 VerfahrenDas Nähere zum Verfahren, zur Antragstellung, zu Fristen und zur Rechnungslegung wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport wird zum Erlass dieser Verwaltungsvorschrift ermächtigt.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.