SchulBeirV BW 1999 · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über den Landesschulbeirat (Landesschulbeiratsverordnung) Vom 24. Februar 1999

Ausfertigungsdatum:
24.02.1999
Fundstelle:
GBl. 1999, 121,K.u.U. 1999, 55
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Berufungen nach Schularten

§ 3 Berufungen nach Schularten(1) Die Vertreter der Eltern werden für die einzelnen Schularten berufen, und zwar für die Grundschule,die Werkrealschule und Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Berufsschule,die Berufsfachschule,das Berufskolleg mit Ausnahme des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife und das berufliche Gymnasium,die Sonderschule.Die Elternvertreter müssen im Zeitpunkt der Berufung in den Landesschulbeirat zum Elternbeirat in der Schulart wählbar sein, für die ihre Berufung in den Landesschulbeirat erfolgt. (2) Die Vertreter der Lehrer werden für die einzelnen Schularten berufen, und zwar je ein Vertreter für die Grundschule,die Werkrealschule und Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Berufsschule,die Berufsfachschule und die Berufsoberschule,das Berufskolleg und das berufliche Gymnasium, die Sonderschule.(3) Die Vertreter der Schüler werden für die einzelnen Schularten berufen und zwar für die Werkrealschule und Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und das berufliche Gymnasium, die Sonderschule.Die Vertreter müssen im Zeitptunkt der Berufung in den Landesschulbeirat Mitglieder des Schülerrats einer Schule der Schulart sein, für die ihre Berufung in den Landesschulbeirat erfolgt. (4) Die Berufung eines Vertreters für mehrere Schularten ist nur zulässig, soweit diese nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zusammengefasst sind.

§ 2

Mitglieder

§ 2 MitgliederIn den Landesschulbeirat werden vom Kultusministerium berufen 9 Vertreter oder Vertreterinnen (im Folgenden: Vertreter) der Eltern, 9 Vertreter der Lehrer oder Lehrerinnen (im Folgenden: Lehrer), 6 Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler oder Schülerinnen (im Folgenden: Schüler) Mitverantwortlichen, 8 Vertreter der Schüler,3 Vertreter der kommunalen Landesverbände, 3 Vertreter der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, in deren Auftrag im Land an öffentlichen Schulen Religionsunterricht erteilt wird, 6 Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbändesowie Personen, die durch ihre Erfahrung in Bildungs- und Erziehungsfragen die Arbeit des Landesschulbeirats besonders zu fördern vermögen.

§ 3

Berufungen nach Schularten

§ 3 Berufungen nach Schularten(1) Die Vertreter der Eltern werden für die einzelnen Schularten berufen, und zwar für die Grundschule,die Werkrealschule und Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Gemeinschaftsschule, die Berufsschule,die Berufsfachschule,das Berufskolleg mit Ausnahme des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife und das berufliche Gymnasium,die Sonderschule.Die Elternvertreter müssen im Zeitpunkt der Berufung in den Landesschulbeirat zum Elternbeirat in der Schulart wählbar sein, für die ihre Berufung in den Landesschulbeirat erfolgt. (2) Die Vertreter der Lehrer werden für die einzelnen Schularten berufen, und zwar je ein Vertreter für die Grundschule,die Werkrealschule und Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Gemeinschaftsschule, die Berufsschule,die Berufsfachschule und die Berufsoberschule, das Berufskolleg und das berufliche Gymnasium,die Sonderschule. (3) Die Vertreter der Schüler werden für die einzelnen Schularten berufen und zwar für die Werkrealschule und Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und das berufliche Gymnasium, die Sonderschule.Die Vertreter müssen im Zeitptunkt der Berufung in den Landesschulbeirat Mitglieder des Schülerrats einer Schule der Schulart sein, für die ihre Berufung in den Landesschulbeirat erfolgt. (4) Die Berufung eines Vertreters für mehrere Schularten ist nur zulässig, soweit diese nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zusammengefasst sind.

§ 2

Mitglieder

§ 2 MitgliederIn den Landesschulbeirat werden vom Kultusministerium berufen 9 Vertreter oder Vertreterinnen (im Folgenden: Vertreter) der Eltern, 9 Vertreter der Lehrer oder Lehrerinnen (im Folgenden: Lehrer), 6 Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler oder Schülerinnen (im Folgenden: Schüler) Mitverantwortlichen, 9 Vertreter der Schüler,3 Vertreter der kommunalen Landesverbände, 3 Vertreter der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, in deren Auftrag im Land an öffentlichen Schulen Religionsunterricht erteilt wird, 6 Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbändesowie Personen, die durch ihre Erfahrung in Bildungs- und Erziehungsfragen die Arbeit des Landesschulbeirats besonders zu fördern vermögen.

§ 3

Berufungen nach Schularten

§ 3 Berufungen nach Schularten(1) Die Vertreter der Eltern werden für die einzelnen Schularten berufen, und zwar für die Grundschule,die Werkrealschule und Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Gemeinschaftsschule, die Berufsschule,die Berufsfachschule,das Berufskolleg mit Ausnahme des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife und das berufliche Gymnasium,die Sonderschule.Die Elternvertreter müssen im Zeitpunkt der Berufung in den Landesschulbeirat zum Elternbeirat in der Schulart wählbar sein, für die ihre Berufung in den Landesschulbeirat erfolgt. (2) Die Vertreter der Lehrer werden für die einzelnen Schularten berufen, und zwar je ein Vertreter für die Grundschule,die Werkrealschule und Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Gemeinschaftsschule, die Berufsschule,die Berufsfachschule und die Berufsoberschule, das Berufskolleg und das berufliche Gymnasium,die Sonderschule. (3) Die Vertreter der Schüler werden für die einzelnen Schularten berufen und zwar für die Werkrealschule und Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Gemeinschaftsschule,die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule,das Berufskolleg, die Berufsoberschule und das berufliche Gymnasium, die Sonderschule.Die Vertreter müssen im Zeitptunkt der Berufung in den Landesschulbeirat Mitglieder des Schülerrats einer Schule der Schulart sein, für die ihre Berufung in den Landesschulbeirat erfolgt. (4) Die Berufung eines Vertreters für mehrere Schularten ist nur zulässig, soweit diese nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zusammengefasst sind.

§ 9a

Sitzungen in digitaler Form

§ 9a Sitzungen in digitaler Form(1) Die Durchführung von Sitzungen und erforderlichen Abstimmungen in digitaler und hybrider Form ist zulässig, wenn das Gremium sich mit dieser Form der Durchführung mehrheitlich einverstanden erklärt. Die ausschließlich digitale Durchführung von Sitzungen und Abstimmungen ist nur zulässig, wenn die digitale Teilnahme allen Teilnahmeberechtigten technisch möglich ist.(2) Die Vertraulichkeit der Sitzung ist zu gewährleisten. Die Kenntnisnahme von Besprechungsinhalten und Abstimmungen durch andere als teilnahmeberechtigte Personen muss durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden.(3) Der Landesschulbeirat verarbeitet bei der digitalen Durchführung der Sitzungen personenbezogene Daten der teilnahmeberechtigten Personen im erforderlichen Umfang. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung von Bild-, Ton- und Videodaten.(4) Eine Aufzeichnung von Bild, Ton und Video ist nicht zulässig. Bei der Übertragung von Bild, Ton und Video aus der Wohnung sind geeignete Maßnahmen nach Artikel 24 der Datenschutzgrundverordnung zu treffen.

§ 9

Sitzungen

§ 9 Sitzungen(1) Das Kultusministerium beruft den Landesschulbeirat jeweils zu seiner ersten Sitzung ein. Im übrigen beruft der Vorsitzende den Landesschulbeirat schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Zeit, Ort und Tagesordnung stimmt er mit dem Kultusministerium ab; das Gleiche gilt für die Abhaltung von öffentlichen Sitzungen und Pressekonferenzen.(2) Der Vorsitzende muss den Landesschulbeirat binnen drei Wochen einberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Landesschulbeirats oder das Kultusministerium unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.(3) Das Kultusministerium und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesschulbeirats teilzunehmen.

Eingangsformel SchulBeirV

Auf Grund von § 71 Abs. 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), geändert durch Artikel 10 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278) wird verordnet:

§ 1

Aufgaben des Landesschulbeirats

§ 1 Aufgaben des LandesschulbeiratsDer Landesschulbeirat berät das Kultusministerium bei der Vorbereitung grundsätzlicher Maßnahmen auf dem Gebiete des Schulwesens. Er ist berechtigt, dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

§ 10

Niederschrift

§ 10 NiederschriftÜber jede Sitzung des Landesschulbeirats ist eine Niederschrift zu fertigen, von der das Kultusministerium eine Ausfertigung erhält.

§ 11

Ausschüsse

§ 11 AusschüsseFür Ausschüsse, die der Landesschulbeirat bildet, gelten § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 10 entsprechend.

§ 12

Geschäftsordnung

§ 12 GeschäftsordnungDer Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13

In-Kraft-Treten

§ 13 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesschulbeiratsverordnung in der Fassung vom 8. Juni 1976 (K. u. U. S. 1146, GBl. S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 1993 (GBl. S. 590) außer Kraft.

§ 2

Mitglieder

§ 2 MitgliederIn den Landesschulbeirat werden vom Kultusministerium berufen 8 Vertreter oder Vertreterinnen (im Folgenden: Vertreter) der Eltern, 8 Vertreter der Lehrer oder Lehrerinnen (im Folgenden: Lehrer), 6 Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler oder Schülerinnen (im Folgenden: Schüler) Mitverantwortlichen, 8 Vertreter der Schüler,3 Vertreter der kommunalen Landesverbände, 3 Vertreter der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, in deren Auftrag im Land an öffentlichen Schulen Religionsunterricht erteilt wird, 6 Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbändesowie Personen, die durch ihre Erfahrung in Bildungs- und Erziehungsfragen die Arbeit des Landesschulbeirats besonders zu fördern vermögen.

§ 3

Berufungen nach Schularten

§ 3 Berufungen nach Schularten(1) Die Vertreter der Eltern werden für die einzelnen Schularten berufen, und zwar für die Grundschule,die Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Berufsschule,die Berufsfachschule, das Berufskolleg mit Ausnahme des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife und das berufliche Gymnasium,die Sonderschule.Die Elternvertreter müssen im Zeitpunkt der Berufung in den Landesschulbeirat zum Elternbeirat in der Schulart wählbar sein, für die ihre Berufung in den Landesschulbeirat erfolgt. (2) Die Vertreter der Lehrer werden für die einzelnen Schularten berufen, und zwar je ein Vertreter für die Grundschule,die Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Berufsschule,die Berufsfachschule und die Berufsoberschule, das Berufskolleg und das berufliche Gymnasium,die Sonderschule. (3) Die Vertreter der Schüler werden für die einzelnen Schularten berufen und zwar für die Hauptschule,die Realschule,das Gymnasium,die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule,das Berufskolleg, die Berufsoberschule und das berufliche Gymnasium, die Sonderschule.Die Vertreter müssen im Zeitptunkt der Berufung in den Landesschulbeirat Mitglieder des Schülerrats einer Schule der Schulart sein, für die ihre Berufung in den Landesschulbeirat erfolgt. (4) Die Berufung eines Vertreters für mehrere Schularten ist nur zulässig, soweit diese nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zusammengefasst sind.

§ 4

Vorschlagsrecht

§ 4 Vorschlagsrecht(1) Die Berufung der Vertreter der Eltern, der Lehrer, der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, der Schüler, der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände erfolgt auf Vorschlag. Es schlagen vor: 1. die Vertreter der Eltern der Landeselternbeirat;2. die Vertreter der Lehrer die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Lehrer;3. die Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichena) die Industrie- und Handelskammern zwei Vertreter,b) die Handwerkskammern zwei Vertreter,davon soll je ein Vertreter ein Arbeitnehmer sein, der einem Berufsbildungsausschuss dieser Körperschaften angehört,c) das Ministerium Ländlicher Raum gemeinsam mit den Regierungspräsidien als die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle einen Vertreter für die Hauswirtschaft,d) das Ministerium Ländlicher Raum als die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle einen Vertreter für die Landwirtschaft;4. die Vertreter der Schüler der Landesschülerbeirat;5. die Vertreter der kommunalen Landesverbändea) der Landkreistag Baden-Württemberg,b) der Städtetag Baden-Württemberg,c) der Gemeindetag Baden-Württembergje einen Vertreter;6. die Vertreter der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaftena) die evangelischen Oberkirchenbehörden des Landes,b) die römisch-katholischen Oberkirchenbehörden des Landes,c) die übrigen anerkannten Religionsgemeinschaften, in deren Auftrag im Land an öffentlichen Schulen Religionsunterricht erteilt wird,je einen Vertreter;7. die Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbändea) die Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeitgeberverbände drei Vertreter,b) der Deutsche Gewerkschaftsbund,die Deutsche Angestelltengewerkschaft,der Deutsche Beamtenbundje einen Vertreter. (2) Sind mehrere Institutionen gemeinsam vorschlagsberechtigt und können sie sich nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, so beruft das Kultusministerium die Vertreter aus den Einzelvorschlägen.

§ 5

Amtszeit und Mitgliedschaft

§ 5 Amtszeit und Mitgliedschaft(1) Die Amtszeit des Landesschulbeirats beginnt jeweils am 1. August des Jahres, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesschulbeirats abläuft, und dauert drei Jahre. Abweichend von Satz 1 werden die Vertreter der Schüler für die Dauer der Amtszeit des Landesschülerbeirats berufen. (2) Das Kultusministerium kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (im Folgenden: der Vorsitzende), dessen Amtszeit abgelaufen ist, beauftragen, Aufgaben geschäftsführend bis zum Zusammentritt des neuen Landesschulbeirats fortzuführen. (3) In den Landesschulbeirat kann nur berufen werden, wer in Baden-Württemberg seinen ständigten Aufenthalt (Wohnsitz) hat. (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung, frühestens mit der Amtszeit des Landesschulbeirats. Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg aufgibt oder aus dem Amt oder der Funktion, die für den Berufungsvorschlag maßgeblich war, ausscheidet. (5) Die Mitgliedschaft der Vertreter der Schüler erlischt nur dann vorzeitig, wenn sie ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg aufgeben und keine Schule in Baden-Württemberg mehr besuchen.

§ 6

Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 6 Ehrenamtliche Tätigkeit(1) Die Tätigkeit des Landesschulbeirats ist ehrenamtlich. (2) Die Mitglieder erhalten auf Anforderung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesschulbeirats oder seiner Ausschüsse Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten.

§ 7

Stellvertretung

§ 7 Stellvertretung(1) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin (im Folgenden: Stellvertreter) berufen. Der Stellvertreter tritt im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds aus dem Landesschulbeirat an dessen Stelle. (2) Scheidet das Mitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Landesschulbeirat aus, so wird jeweils für den Rest der Amtszeit des Landesschulbeirats ein neuer Stellvertreter berufen. (3) Für das Berufungsverfahren, die Amtszeit und die ehrenamtliche Tätigkeit gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 6 entsprechend.

§ 8

Vorsitz

§ 8 VorsitzDer Landesschulbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist, wer in geheimer Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9

Sitzungen

§ 9 Sitzungen(1) Das Kultusministerium beruft den Landesschulbeirat jeweils zu seiner ersten Sitzung ein. Im übrigen beruft der Vorsitzende den Landesschulbeirat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Zeit, Ort und Tagesordnung stimmt er mit dem Kultusministerium ab; das Gleiche gilt für die Abhaltung von öffentlichen Sitzungen und Pressekonferenzen. (2) Der Vorsitzende muss den Landesschulbeirat binnen drei Wochen einberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Landesschulbeirats oder das Kultusministerium unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. (3) Das Kultusministerium und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesschulbeirats teilzunehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.