---
title: "SchRegHEStVtrG BW — Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 27. März 1953"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/schreghestvtrgbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchRegHEStVtrGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:49:47+00:00"
---

# SchRegHEStVtrG BW — Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 27. März 1953

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 27.03.1953
*Fundstelle:* GBl. 1953, 24


### Anlage SchRegHEStVtrG

AnlageStaatsvertragzwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters. Das Land Baden-Württemberg,vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Dr. Reinhold Maier, und das Land Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der vorläufigen Regierung und der verfassungsgebenden Landesversammlung von Baden-Württemberg und des Hessischen Landtages den nachstehenden Staatsvertrag.

### Artikel

Artikel IDas Schiffsregister für Schiffe, die am hessischen Teil des Neckars beheimatet sind und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort am hessischen Teil des Neckars liegt, führt ab 1. April 1953 das Amtsgericht Mannheim.

### Artikel

Artikel IIEine Kostenerstattung findet nicht statt.

### Artikel

Artikel IIIDieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Stuttgart, den 4. März 1953 Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg gez. Dr. Reinhold MaierWiesbaden, den 27. Februar 1953Der Hessische Ministerpräsident gez. Zinn

### Eingangsformel SchRegHEStVtrG

Die verfassungsgebende Landesversammlung hat am 26. März 1953 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

### § 1

§ 1Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.

### § 2

§ 2Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

---

— Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 27. März 1953
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchRegHEStVtrGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
