---
title: "SchRegBYStVtrG BW — Gesetz über den Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 20. Januar 1958"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/schregbystvtrgbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchRegBYStVtrGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:49:46+00:00"
---

# SchRegBYStVtrG BW — Gesetz über den Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 20. Januar 1958

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 20.01.1958
*Fundstelle:* GBl. 1958, 1


### Eingangsformel SchRegBYStVtrG

Der Landtag hat am 8. Januar 1958 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

### § 1

§ 1Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.

### § 2

§ 2Das Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

### Artikel

Artikel IDas Schiffsregister für Schiffe, die am baden-württembergischen Teil des Mains beheimatet sind, und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort am baden-württembergischen Teil des Mains liegt, führt weiterhin das Amtsgericht Würzburg.

### Artikel

Artikel IIEine Kostenerstattung findet nicht statt.

### Artikel

Artikel IIIDieser Vertrag tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Er kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

---

— Gesetz über den Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 20. Januar 1958
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchRegBYStVtrGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
