Gesetz über den Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 20. Januar 1958
- Ausfertigungsdatum:
- 20.01.1958
- Fundstelle:
- GBl. 1958, 1
Der Landtag hat am 8. Januar 1958 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.
§ 2Das Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Artikel IDas Schiffsregister für Schiffe, die am baden-württembergischen Teil des Mains beheimatet sind, und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort am baden-württembergischen Teil des Mains liegt, führt weiterhin das Amtsgericht Würzburg.
Artikel IIEine Kostenerstattung findet nicht statt.
Artikel IIIDieser Vertrag tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Er kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.