SchRegBEStVtrG BW 2023 · Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 25. Juli 2023

Ausfertigungsdatum:
25.07.2023
Fundstelle:
GBl. 2023, 274
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchRegBEStVtrG

Der Landtag hat am 19. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem zwischen dem 21. März 2023 und 23. Mai 2023 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.