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title: "SchPOWizustBehV BW — Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Bestimmung der zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach landesrechtlichen Schiffahrtspolizeivorschriften zuständigen Behörden Vom 7. Januar 1975"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchPOWizustBehVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:49:44+00:00"
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# SchPOWizustBehV BW — Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Bestimmung der zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach landesrechtlichen Schiffahrtspolizeivorschriften zuständigen Behörden Vom 7. Januar 1975

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 07.01.1975
*Fundstelle:* GBl. 1975, 147


### Eingangsformel SchPOWizustBehV

Auf Grund von Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Ablösung des Polizeistrafrechts vom 2. Juli 1974 (Ges. Bl. S. 210) in Verbindung mit § 18 a Abs. 4 des Polizeigesetzes in der Fassung dieses Gesetzes wird verordnet:

### § 1

§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Schiffahrtsrechtes, die in Rechtsvorschriften enthalten sind, welche auf Grund der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Ablösung des Polizeistrafrechts aufgehobenen Vorschriften erlassen wurden, wird den Stadtkreisen und Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörde übertragen.

### § 2

§ 2Abweichend von § 1 wird die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Schiffahrtsrechts für den Hafen Mannheim dem Staatlichen Hafenamt Mannheim übertragen.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Bestimmung der zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach landesrechtlichen Schiffahrtspolizeivorschriften zuständigen Behörden Vom 7. Januar 1975
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchPOWizustBehVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
