SchPOWizustBehV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Bestimmung der zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach landesrechtlichen Schiffahrtspolizeivorschriften zuständigen Behörden Vom 7. Januar 1975

Ausfertigungsdatum:
07.01.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 147
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchPOWizustBehV

Auf Grund von Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Ablösung des Polizeistrafrechts vom 2. Juli 1974 (Ges. Bl. S. 210) in Verbindung mit § 18 a Abs. 4 des Polizeigesetzes in der Fassung dieses Gesetzes wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Schiffahrtsrechtes, die in Rechtsvorschriften enthalten sind, welche auf Grund der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Ablösung des Polizeistrafrechts aufgehobenen Vorschriften erlassen wurden, wird den Stadtkreisen und Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörde übertragen.

§ 2

§ 2Abweichend von § 1 wird die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Schiffahrtsrechts für den Hafen Mannheim dem Staatlichen Hafenamt Mannheim übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.