Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Bestimmung der zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach landesrechtlichen Schiffahrtspolizeivorschriften zuständigen Behörden Vom 7. Januar 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 07.01.1975
- Fundstelle:
- GBl. 1975, 147
Auf Grund von Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Ablösung des Polizeistrafrechts vom 2. Juli 1974 (Ges. Bl. S. 210) in Verbindung mit § 18 a Abs. 4 des Polizeigesetzes in der Fassung dieses Gesetzes wird verordnet:
§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Schiffahrtsrechtes, die in Rechtsvorschriften enthalten sind, welche auf Grund der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Ablösung des Polizeistrafrechts aufgehobenen Vorschriften erlassen wurden, wird den Stadtkreisen und Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörde übertragen.
§ 2Abweichend von § 1 wird die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Schiffahrtsrechts für den Hafen Mannheim dem Staatlichen Hafenamt Mannheim übertragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.