Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Schluchtern des Landkreises Sinsheim in den Landkreis Heilbronn Vom 30. Januar 1956
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.1956
- Fundstelle:
- GBl. 1956, 7
Der Landtag hat am 25. Januar 1956 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Eingliederung der Gemeinde Schluchtern des Landkreises Sinsheim in den Landkreis Heilbronn
§ 1 Eingliederung der Gemeinde Schluchtern des Landkreises Sinsheim in den Landkreis HeilbronnDie Gemeinde Schluchtern wird aus dem Landkreis Sinsheim ausgegliedert und in den Landkreis Heilbronn eingegliedert.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, AuseinandersetzungRechtsnachfolger für den Landkreis Sinsheim, soweit dieser in dem Gebiet der Gemeinde Schluchtern Rechte und Pflichten hat, ist der Landkreis Heilbronn. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt.
Kreisrecht
§ 3 Kreisrecht(1) In der eingegliederten Gemeinde gilt das Kreisrecht des Landkreises Heilbronn. (2) Die Wohndauer im Landkreis Sinsheim wird, soweit sie für Rechte und Pflichten maßgebend ist, angerechnet.
Landesrecht
§ 4 Landesrecht(1) In der eingegliederten Gemeinde findet das für den Landkreis Heilbronn geltende Landesrecht Anwendung. (2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften maßgebend. (3) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes endet die bisherige Zugehörigkeit der Gemeinde Schluchtern zum Gewährverband der Bezirkssparkasse Eppingen. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. (4) Amtshandlungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, die nach dem 25. Juni 1945 von einer Stelle vorgenommen worden sind, die gemäß dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Schluchtern geltenden Recht zuständig gewesen wäre, sind nicht deshalb unwirksam, weil diese Stelle nach dem bisher in Schluchtern geltenden Recht nicht zuständig war.
Durchführungsbestimmungen
§ 5 DurchführungsbestimmungenDas Innenministerium und das Justizministerium erlassen für ihren Bereich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes wegen der Verschiedenheit des Rechts und zur näheren Regelung der neuen Verwaltung nötig sind.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft mit Ausnahme des § 5, der mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.