Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk Vom 7. Juni 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.1971
- Fundstelle:
- GBl. 1971, 221
Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse
§ 1 Errichtung einer LehrlingskostenausgleichskasseZum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch die Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichten die Schornsteinfegerinnungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine gemeinsame Ausgleichskasse.
Verwaltung der Ausgleichskasse
§ 5 Verwaltung der Ausgleichskasse(1) Das Vermögen der Ausgleichskasse ist gesondert von dem Vermögen der Innungen, zu verwalten. Es darf nur für den in § 1 genannten Zweck verwendet werden. Über Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse ist getrennt Rechnung zu führen. (2) Über die Verwaltung der Ausgleichskasse treffen die beteiligten Innungen eine besondere Vereinbarung, die der Genehmigung der aufsichtsführenden Handwerkskammer bedarf. In dieser Vereinbarung ist insbesondere die Bestellung eines Vorstandes und einer Geschäftsführung zu regeln. (3) Die Jahresrechnung ist von der aufsichtsführenden Handwerkskammer zu prüfen.
Ausgleichszahlung
§ 4 Ausgleichszahlung(1) Jeder Anspruchsberechtigte erhält für einen Lehrling jährlich 19 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe. Das Weihnachtsgeld ist bei der Berechnung des Gesellenlohnes mit einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen werden nicht berücksichtigt. (2) Die Zahlungen aus der Ausgleichskasse erfolgen nachträglich im Dezember eines jeden Jahres oder auf Antrag des Anspruchsberechtigten in vier Raten jeweils am 15. des letzten Monats des Kalendervierteljahres. (3) Erstreckt sich das Ausbildungsverhältnis nicht auf das ganze Jahr, so wird der Ausgleichsbetrag nach Kalendermonaten berechnet. Dabei wird für einen Kalendermonat ein Ausgleichsbetrag nur dann gewährt, wenn in ihm das Ausbildungsverhältnis mindestens 15 Tage besteht. (4) Mit Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen können sonstige Ansprüche nicht aufgerechnet werden.
Aufsicht
§ 6 AufsichtDie aufsichtsführende Handwerkskammer wird vom Wirtschaftsministerium bestimmt.
Auf Grund von § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634) und von § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 22. Dezember 1969 (Ges. Bl. 1970 S. 8) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium verordnet:
Leistungspflichtige und Anspruchsberechtigte
§ 2 Leistungspflichtige und Anspruchsberechtigte(1) Leistungspflichtig sind alle Bezirksschornsteinfegermeister, die einen Kehrbezirk im Land verwalten, und die nach § 21 SchfG Nutzungsberechtigten.(2) Anspruchsberechtigt sind alle Leistungspflichtigen für die Zeit, in der sie einen Lehrling ausbilden.
Umlage
§ 3 Umlage(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausgleichskasse werden von den Leistungspflichtigen zu gleichen Teilen durch eine Umlage aufgebracht. (2) Die Höhe der Umlage wird am Ende jedes Kalenderjahres berechnet. Jeder Leistungspflichtige hat am ersten Tag eines jeden Kalendervierteljahres eine Vorauszahlung auf die Umlage zu entrichten, deren Höhe nach dem vorauszuschätzenden Bedarf zu bestimmen ist. (3) Die Pflicht zur Entrichtung der Umlage beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Bestellung erlischt. Satz 1 gilt für Nutzungsberechtigte nach § 21 SchfG entsprechend.(4) Einen Antrag auf Beitreibung rückständiger Umlagezahlungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG stellt der Vorstand der Schornsteinfegerinnung, in deren Bezirk der Schuldner seinen Kehrbezirk hat.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.