SchfZuG · Baden-Württemberg

Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetz - SchfZuG) Vom 15. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
15.12.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 757
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchfZuG

Der Landtag hat am 9. Dezember 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind die zuständigen Behörden nach § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und den nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.

§ 2

Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart

§ 2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Ausschreibung der Bezirke und die Auswahl der Bewerber nach § 9 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zuständig. (2) In den Fällen des § 1 nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart auch die Fachaufsicht und die Aufgaben der Widerspruchsbehörde über alle unteren Verwaltungsbehörden wahr.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.