Verordnung der Landesregierung über Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz Vom 3. Juni 1957
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.1957
- Fundstelle:
- GBl. 1957, 70
§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) wird verordnet:
§ 1(1) Festsetzungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde. (2) Steht der Anspruch auf Entschädigung einer Gemeinde zu, die untere Verwaltungsbehörde ist, so ist Festsetzungsbehörde das Regierungspräsidium.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.