VerkG · Baden-Württemberg

Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen (Verkündungsgesetz - VerkG) Vom 11. April 1983

Ausfertigungsdatum:
11.04.1983
Fundstelle:
GBl. 1983, 131
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Rechtsverordnungen anderer Stellen

§ 6 Rechtsverordnungen anderer Stellen(1) Rechtsverordnungen anderer Stellen werden verkündet 1. in den Landkreisen, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des Landkreises erstreckt, und in den Stadtkreisen in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Körperschaften bestimmten Form,2. im übrigen in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich ihr Geltungsbereich jeweils erstreckt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinden bestimmten Form. (2) Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, ihre der Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen dienenden Einrichtungen für die Verkündung von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die Verkündung von Gesetzen und die Verkündung von Rechtsverordnungen, die von Stellen des Landes oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, erlassen werden.

§ 2

Verkündung im Gesetzblatt

§ 2 Verkündung im GesetzblattGesetze und die Rechtsverordnungen der obersten Landesbehörden, der Landesoberbehörden, der Regierungspräsidien und der höheren Sonderbehörden werden im Gesetzblatt verkündet.

§ 3

Ersatzverkündung

§ 3 Ersatzverkündung(1) Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Rechtsverordnung sind, können einschließlich der damit verbundenen Texte dadurch verkündet werden, daß sie bei der Behörde, die die Rechtsverordnung erläßt, und bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Die öffentliche Auslegung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen als Bestandteile der zu verkündenden Rechtsverordnung kann, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Pläne, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen im Internet für die Dauer von mindestens zwei Wochen ersetzt werden. Während der Dauer der Veröffentlichung ist der Inhalt gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.(2) In der Rechtsverordnung sind zu bezeichnen1. die nach Absatz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt,2. der Ort, der Beginn und die Dauer der Auslegung nach Absatz 1 Satz 1 oder im Falle des Absatz 1 Satz 2 die Internetseite, das Datum der Bereitstellung zum Abruf und die Dauer der Veröffentlichung.(3) Je eine Fertigung der Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile ist unverzüglich nach der Verkündung1. bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen, solange die Rechtsverordnung in Geltung ist,2. dem zuständigen Staatsarchiv zu übersenden und dort zu verwahren.In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Satz 1 Nr. 1 hinzuweisen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile auf der in der Rechtsverordnung bezeichneten Internetseite veröffentlicht werden, solange die Rechtsverordnung in Geltung ist. Ausdrucke der Pläne, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen als Bestandteile der Rechtsverordnung können gegen Erstattung der Kosten bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen.(4) Die Auslegung nach Absatz 1 und die Niederlegung nach Absatz 3 Nr. 1 können auf diejenigen Bestandteile im Sinne des Absatzes 1 beschränkt werden, die den Bezirk der jeweiligen Behörde betreffen.(5) Ist die Bereitstellung des Gesetzblatts in elektronischer Form unter der in § 2a Absatz 1 Satz 2 genannten Adresse nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Gesetzblatts. § 2a Absatz 4 gilt entsprechend. Der Übergang des Gesetzblatts zur gedruckten Form, der Verteiler, an den das Gesetzblatt in gedruckter Form ausgegeben wird, und die Rückkehr zur elektronischen Form sind in vier im Land Baden-Württemberg möglichst auflagenstark erscheinenden Tageszeitungen, deren Verbreitung alle Regierungsbezirke des Landes abdecken soll, oder in anderen geeigneten Medien öffentlich bekannt zu machen. In dem elektronischen Gesetzblatt ist auf Ausgaben des Gesetzblatts, die in gedruckter Form erschienen sind, hinzuweisen. Dabei sind das Datum, an dem das Gesetzblatt in gedruckter Form ausgegeben wurde, und der Wortlaut des Gesetzes oder der Rechtsverordnung mitzuteilen.

§ 4

Notverkündung

§ 4 NotverkündungErscheint eine rechtzeitige Verkündung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann eine Rechtsverordnung in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht werden. Die Verkündung in der vorgeschriebenen Form ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. Für die Notverkündung von Gesetzen gilt Artikel 63 Absatz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

§ 2a

Gesetzblatt in elektronischer Form

§ 2a Gesetzblatt in elektronischer Form(1) Das Gesetzblatt wird ausschließlich in elektronischer Form geführt. Es wird im Internet unter der Adresse »www.baden-wuerttemberg.de/gesetzblatt« zum Abruf bereitgehalten. Zum Abruf bereitgestellte Ausgaben des Gesetzblatts sind unter der in Satz 2 genannten Adresse vollständig und dauerhaft unverändert bereitzuhalten.(2) Jede Ausgabe des Gesetzblatts ist von der herausgebenden Stelle mit dem Datum der Bereitstellung zum Abruf und mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; zuletzt ber. ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu versehen.(3) Dem Ausgeben des Gesetzblatts im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg steht die Bereitstellung des Gesetzblatts in elektronischer Form zum Abruf gleich.(4) Von jeder Ausgabe des Gesetzblatts ist ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen. Dieser ist an das Landesarchiv Baden-Württemberg abzuliefern und dort zu archivieren.

§ 2b

Zugang zum Gesetzblatt

§ 2b Zugang zum Gesetzblatt(1) Das Gesetzblatt ist unter der in § 2a Absatz 1 Satz 2 genannten Adresse frei zugänglich.(2) Das Gesetzblatt kann unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden. Ausdrucke des Gesetzblatts können gegen Erstattung der Kosten bei der herausgebenden oder einer von ihr benannten Stelle bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Gesetzblatt hinzuweisen.

Eingangsformel VerkG

Der Landtag hat am 23. März 1983 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die Verkündung von Rechtsverordnungen, die von Stellen des Landes oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, erlassen werden.

§ 2

Verkündung im Gesetzblatt

§ 2 Verkündung im GesetzblattRechtsverordnungen der obersten Landesbehörden, der Landesoberbehörden, der Regierungspräsidien und der höheren Sonderbehörden werden im Gesetzblatt verkündet.

§ 3

Ersatzverkündung

§ 3 Ersatzverkündung(1) Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Rechtsverordnung sind, können einschließlich der damit verbundenen Texte dadurch verkündet werden, daß sie bei der Behörde, die die Rechtsverordnung erläßt, und bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden.(2) In der Rechtsverordnung sind zu bezeichnen1. die nach Absatz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt,2. der Ort, der Beginn und die Dauer der Auslegung nach Absatz 1.(3) Je eine Fertigung der Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile ist unverzüglich nach der Verkündung1. bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen, solange die Rechtsverordnung in Geltung ist,2. dem zuständigen Staatsarchiv zu übersenden und dort zu verwahren.In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Satz 1 Nr. 1 hinzuweisen.(4) Die Auslegung nach Absatz 1 und die Niederlegung nach Absatz 3 Nr. 1 können auf diejenigen Bestandteile im Sinne des Absatzes 1 beschränkt werden, die den Bezirk der jeweiligen Behörde betreffen.

§ 4

Notverkündung

§ 4 NotverkündungErscheint eine rechtzeitige Verkündung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann eine Rechtsverordnung in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht werden. Die Verkündung in der vorgeschriebenen Form ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 5

Rechtsverordnungen der Gemeinden

§ 5 Rechtsverordnungen der GemeindenRechtsverordnungen der Gemeinden werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen bestimmten Form verkündet.

§ 7

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 7 Aufhebung von RechtsvorschriftenEs werden aufgehoben: 1. das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen (VOVerkG) vom 1. März 1954 (GBl. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 11. Juli 1979 (GBl. S. 280),2. § 17 und § 91 Nr. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 16. Januar 1968 (GBl. S. 61),3. § 59 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654); in § 59 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort "oder" gestrichen und das davorstehende Komma durch einen Punkt ersetzt,4. § 3 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 des Abfallgesetzes für Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 18. November 1975 (GBl. S. 757),5. § 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99); in § 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort "oder" gestrichen und das davorstehende Komma durch einen Punkt ersetzt,6. § 114 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März 1976 (GBl. S. 410), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten Geschäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286),7. § 45 d Abs. 2 Sätze 4 bis 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369),8. § 2 Sätze 4 bis 6 sowie die Worte "bis 6" in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AGTier-KBG) vom 25. April 1978 (GBl. S. 227),9. § 25 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 19. Juli 1979 (GBl. S. 314),10. die Verordnung des Innenministeriums über die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Verwaltungsbehörden auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes und des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 5. Juli 1962 (GBl. S. 81),11. § 1 der Ersten Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Mai 1969 (GBl. S. 94),12. die Verordnung des Innenministeriums über die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Verwaltungsbehörden auf Grund des Viehseuchengesetzes vom 29. Januar 1970 (GBl. S. 47),13. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Wasserbehörden vom 4. Mai 1976 (GBl. S. 469),14. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden vom 31. Juli 1979 (GBl. S. 346),15. die Verordnung des Innenministeriums über die Verkündung von Rechtsverordnungen der Landratsämter auf Grund des Gaststättengesetzes vom 25. Januar 1980 (GBl. S. 127).

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 1983 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.