APrORV gD · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung - APrORV gD) Vom 3. Dezember 2014

Ausfertigungsdatum:
03.12.2014
Fundstelle:
GBl. 2014, 758
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel APrORV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium,2. § 34 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

§ 1

Ausbildungsziel

§ 1 AusbildungszielZiel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Verwaltungsdienst geeignet und vielseitig verwendbar sind. Die Ausbildung soll durch praktische Arbeit und ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage gründliche Kenntnisse, Fähigkeiten und die Anwendung von Methoden vermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung, insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung, befähigen. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich ist dabei besonders zu fördern.

§ 10

Zuweisung zur Hochschule

§ 10 Zuweisung zur HochschuleDie Ausbildungsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber der Hochschule zu.

§ 11

Eingliederungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz

§ 11 Eingliederungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz(1) Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften bleiben unberührt. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die Eingliederungsberechtigte im Sinne von § 1 der Stellenvorbehaltsverordnung sind, gelten die Bestimmungen über die Zulassung mit folgenden Maßgaben: 1. An Stelle der Bewerbung bei der Ausbildungsbehörde tritt die Bewerbung bei der Vormerkstelle nach § 6 der Stellenvorbehaltsverordnung. Die Vormerkstelle schlägt Bewerberinnen und Bewerber, die für die Ausbildung in Betracht kommen, der Ausbildungsbehörde zur Auswahl vor;2. eine Vorauswahl auf Grund von Zeugnisnoten nach § 7 Absatz 1 findet nicht statt;3. die Auswahlentscheidung der Ausbildungsbehörde beruht nur auf dem persönlichen Gespräch. Ein Vergleich mit Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Eingliederungsberechtigte sind, findet nicht statt.

§ 12

Einstellungsvoraussetzungen, Entlassung

§ 12 Einstellungsvoraussetzungen, Entlassung(1) In den Vorbereitungsdienst ist von der Ausbildungsbehörde einzustellen, wer 1. von ihr zugelassen worden ist,2. die übrigen Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllt und3. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt. Bei der Entscheidung über die Einstellung muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. Die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber haben eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen vorzulegen. (2) Mit der Ernennung werden die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Verwaltungsinspektoranwärterin« oder »Verwaltungsinspektoranwärter«. (3) Das Beamtenverhältnis nach Absatz 2 endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern durch die Hochschule eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 20 Absatz 1) bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. (4) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis soll erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere kein hinreichendes Fortschreiten der Ausbildung zu erkennen ist. (5) Die Ausbildungsbehörde teilt der Hochschule die Einstellung und die Entlassung der Anwärterinnen und Anwärter mit.

§ 13

Regelstudienzeit, Studienaufbau, Ausbildungsinhalte

§ 13 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Ausbildungsinhalte(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studium, das als Bachelorstudiengang ausgestaltet ist. (2) Das Studium stellt eine Einheit dar, die aus drei aufeinander folgenden Abschnitten besteht: 1. Grundlagenstudium an der Hochschule 10 Monate; 2. Praktische Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde 14 Monate; 3. Vertiefungsstudium an der Hochschule 12 Monate. (3) Das Studium umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte: 1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines Verwaltungsrecht, Rentenversicherungsrecht, Sozialrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts;2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie;3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft;4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie. (4) Für das Vertiefungsstudium sollen mindestens die folgenden Vertiefungsschwerpunkte ausgeschrieben werden: 1. Sozialrecht mit Schwerpunkt Sozialversicherungsrecht, Finanzen, Wirtschaft;2. betriebliche und private Sozialvorsorge, Kundenservice und Beratung, Förderung der privaten Risikovorsorge, Fragen des Steuerrechts;3. Organisation, Personal, Information, Kommunikation, Management. Vor dem Vertiefungsstudium ist von den Anwärterinnen und Anwärtern ein Vertiefungsschwerpunkt auszuwählen. (5) Das Nähere zu Ausbildungsinhalten und Studienablauf wird von der Hochschule unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 sowie der §§ 14 bis 18 durch Satzung, die der Zustimmung des Sozialministeriums bedarf, geregelt.

§ 14

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 14 Verlängerung des VorbereitungsdienstesDie Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Hochschule den Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter, die so umfassende Teile des Studiums versäumt haben, dass das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet wird, um bis zu ein Jahr verlängern. Außer Betracht bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines Sonderurlaubs nach den §§ 26, 29 und 30 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) sowie eines bis zu zehntägigen Urlaubs aus sonstigen Gründen nach § 31 AzUVO.

§ 15

Studieneinheiten (Module)

§ 15 Studieneinheiten (Module)(1) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Module, die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen können. (2) Die Hochschule hat die Studieninhalte, die als Module zusammengefasst werden, in Beschreibungen darzustellen und in diesen die Anteile, die auf die in § 13 Absatz 3 genannten Studieninhalte entfallen, auszuweisen. (3) Der erfolgreiche Abschluss der Module setzt den Erwerb einer durch Hochschulsatzung festzulegenden Anzahl von Leistungspunkten (§ 16 Absatz 1) und das Bestehen der Modulprüfungen (§ 21) voraus.

§ 16

Leistungspunkte

§ 16 Leistungspunkte(1) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden. (2) Während des gesamten Studiums sind mindestens 180 Leistungspunkte zu erwerben. (3) Unabhängig von der Wahl des Vertiefungsschwerpunkts nach § 13 Absatz 4 müssen insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.

§ 17

Praktische Ausbildung

§ 17 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung dient dem exemplarischen Lernen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre theoretischen Kenntnisse anwenden, vertiefte praktische Erfahrungen sammeln und auf das Vertiefungsstudium hingeführt werden. Die Hochschule stellt in Zusammenarbeit mit der Ausbildungsbehörde sicher, dass diese Ziele erreicht werden. (2) Die praktische Ausbildung besteht aus mindestens zwei Monaten praxisbegleitendem Unterricht, mindestens fünf Monaten praktischer Unterweisung und mindestens fünf Monaten Einsatz in Arbeitsbereichen der Ausbildungsbehörde. Die praktische Unterweisung und der Einsatz in Arbeitsbereichen werden von der Ausbildungsbehörde in Ausbildungseinheiten gegliedert. (3) Die praktische Unterweisung erfolgt durch Lehrkräfte der Ausbildungsbehörde. Der Einsatz in Arbeitsbereichen der Ausbildungsbehörde findet im Leistungsbereich statt und kann auch im Dienstleistungsbereich erfolgen. In der praktischen Ausbildung sollen Kundenservice, Soziale Vorsorge, Personalfragen, Organisation und Kommunikation berücksichtigt werden. (4) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich bei der Ausbildungsbehörde statt. Ein Monat kann bei einem anderen Sozialleistungsträger oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der öffentlichen Verwaltung oder Privatwirtschaft, bei einem Verband oder im Ausland absolviert werden. Die Zuweisung zu einer solchen Ausbildungsstelle erfolgt durch die Ausbildungsbehörde. Dabei sind Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (5) Für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung ist die Ausbildungsbehörde unter der Verantwortung der Hochschule zuständig. Die Lehrkräfte für den praxisbegleitenden Unterricht werden von der Hochschule im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde bestellt. (6) Die Ausbildungsbehörde teilt der Hochschule alle für den Studienfortgang wesentlichen Änderungen mit.

§ 18

Bewertung der praktischen Ausbildung

§ 18 Bewertung der praktischen Ausbildung(1) Die Ausbildungsbehörde hat unverzüglich nach Beendigung einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung zu erstellen. Diese muss Aussagen beinhalten über die Dauer sowie Unterbrechungen der Ausbildung, konkrete Ausbildungsinhalte, Fähigkeiten, Entwicklungspotenzial und Leistungen der Anwärterin und des Anwärters sowie deren oder dessen dienstliches Verhalten. § 23 gilt entsprechend. Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und zu besprechen. (2) Der erfolgreiche Abschluss der praktischen Ausbildung setzt voraus, dass in den Modulprüfungen nach § 21 Absatz 1 und den Beurteilungen nach Absatz 1 ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird. Diese Bewertungen sind der Hochschule zur Kenntnis zu geben.

§ 19

Prüfungsbehörde

§ 19 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist die Hochschule. Sie trifft in Prüfungsangelegenheiten alle Entscheidungen; bei Prüfungsleistungen in der praktischen Ausbildung delegiert sie diese Aufgabe an die Ausbildungsbehörde. Entscheidungen über eingelegte Rechtsbehelfe trifft in jedem Fall die Hochschule.

§ 2

Laufbahnbefähigung

§ 2 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Hochschule) erworben.

§ 20

Staatsprüfung

§ 20 Staatsprüfung(1) Mit der Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärterinnen und Anwärter den Anforderungen für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. (2) Die Staatsprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 16, den Modulprüfungen nach § 21 und der Bachelorarbeit nach § 22 zusammen. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Modulprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit mindestens 4,0 bewertet wird. (3) Die Staatsprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne von § 16 Absatz 1 Nummer 1 LBG.(4) Die Hochschule regelt unter Beachtung der §§ 19 bis 29 die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen durch Satzung, die der Zustimmung des Sozialministeriums bedarf.

§ 21

Modulprüfungen

§ 21 Modulprüfungen(1) In jedem Modul muss mindestens ein Leistungsnachweis abgelegt werden. Dieser kann modulbegleitend oder modulabschließend ausgestaltet werden. (2) Als Leistungsnachweise kommen schriftliche Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Referate oder Präsentationen, Projektarbeiten und Teilnahmebescheinigungen in Betracht. (3) Mindestens drei schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens vier Stunden haben sich mit den in § 13 Absatz 3 genannten Studieninhalten zu befassen. Eine dieser Klausuren muss einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form der juristischen Fallbearbeitung aufweisen. Im Übrigen wird die Gewichtung und zeitliche Bearbeitungsdauer einer Klausur an dem Umfang der Leistungspunkte für das Modul bemessen. (4) Mindestens ein Modul ist mit einer mündlichen Prüfung in einem der in § 13 Absatz 3 genannten Studieninhalte abzuschließen.

§ 22

Bachelorarbeit

§ 22 Bachelorarbeit(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während des Vertiefungsstudiums, in der Regel aus ihrem Vertiefungsschwerpunkt, eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die insgesamt mit einer Note nach § 23 zu bewerten sind. Der Anteil der mündlichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent. (2) Das Thema der schriftlichen Bachelorarbeit wird von der Prüfungsbehörde vergeben. Die Themenstellung erfolgt auf Vorschlag einer Lehrkraft. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. (3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Arbeit beträgt drei Monate. Davon muss insgesamt mindestens ein Monat in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit liegen.

§ 23

Prüfungsbewertung

§ 23 Prüfungsbewertung(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet: sehr gut (1,0 bis 1,5) - eine hervorragende Leistung; gut (1,6 bis 2,5) - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (2,6 bis 3,5) - eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt; ausreichend (3,6 bis 4,0) - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend (4,1 bis 5,0) - eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr entspricht. (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Noten zwischen 1,0 und 5,0 in Zehntelschritten vergeben werden. (3) Werden mehrere Prüfungsleistungen zu einer Note zusammengefasst, wird eine Durchschnittsnote gebildet, bei der nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt wird. (4) Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit 4,0 bewertet wird. Sind in einem Modul mehrere Prüfungen zu absolvieren, muss im Durchschnitt der Bewertungen dieser Prüfungen eine Note von mindestens 4,0 erreicht werden. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 24

Fernbleiben, Rücktritt, Behinderung

§ 24 Fernbleiben, Rücktritt, Behinderung(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Modulprüfung als nicht unternommen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einzelnen Prüfungsaufgaben genehmigt, können diese im Wiederholungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss der Prüfungsbehörde unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Prüfungsbehörde ein Attest einer von ihr benannten ärztlichen Person oder ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Der Krankheit der Anwärterinnen oder Anwärter stehen die Krankheit eines von ihnen überwiegend allein zu versorgenden Kindes sowie Beschwerden während der Schwangerschaft gleich. Die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen richtet sich nach den §§ 32 bis 36 AzUVO; die Prüfungsbehörde hat sich bei ihrer Entscheidung am Schutzzweck der Mutterschutzregelungen zu orientieren. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Modulprüfung oder einer Prüfungsaufgabe unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung aller Modulprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Die Beeinträchtigung ist glaubhaft darzulegen; in Zweifelsfällen kann die Prüfungsbehörde ein Attest einer von ihr benannten ärztlichen Person oder ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 25

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 25 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen und aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Statt eines Ausschlusses können eine oder mehrere Arbeiten mit der Note 5,0 bewertet oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert werden. In minderschweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen, wenn seit der Beendigung der Staatsprüfung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für mündliche Prüfungen und die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 26

Wiederholung von Modulprüfungen und der Bachelorarbeit

§ 26 Wiederholung von Modulprüfungen und der Bachelorarbeit(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend. (2) Wird auch die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bestanden, können bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden. (3) Wiederholungsprüfungen sind in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchzuführen.

§ 27

Feststellung des Ergebnisses

§ 27 Feststellung des ErgebnissesNach Abschluss aller Modulprüfungen und nach Bewertung und Verteidigung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtnote nach § 23 Absatz 1 fest. In diese fließen mit Ausnahme der Modulprüfungen während der praktischen Ausbildung (§ 18 Absatz 2) alle Prüfungsergebnisse ein. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote beträgt mindestens 10 Prozent.

§ 28

Abschlusszeugnis und Hochschulgrad

§ 28 Abschlusszeugnis und Hochschulgrad(1) Wer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben: 1. die Gesamtnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,2. der Anteil der Leistungspunkte mit rechtswissenschaftlichen Studieninhalten,3. die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte und4. das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit. (2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad »Bachelor of Arts«, abgekürzt »B.A.«. (3) Aus dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst.

§ 29

Prüfungsakten

§ 29 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. Die Anwärterinnen und Anwärter, die an der Prüfung teilgenommen haben, können nach Abschluss der Staatsprüfung oder nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

§ 3

Dauer der Ausbildung

§ 3 Dauer der AusbildungDie Ausbildung erfolgt in einem dreijährigen Vorbereitungsdienst.

§ 30

Urlaub

§ 30 Urlaub(1) Urlaub und Arbeitsverkürzungstag werden nach den Bestimmungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung gewährt. Während des Vorbereitungsdienstes wird der Erholungsurlaub in dem Umfang nach § 21 Absatz 4 AzUVO durch die Ferien abgegolten, der dem zeitlichen Anteil des Grundlagenstudiums oder des Vertiefungsstudiums im Kalenderjahr entspricht. (2) Während des Grundlagenstudiums und des Vertiefungsstudiums soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

§ 31

Rechtsaufsicht

§ 31 RechtsaufsichtRechtsaufsichtsbehörde bei der Durchführung dieser Verordnung ist das Sozialministerium.

§ 32

Inkrafttreten

§ 32 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

§ 4

Ausbildungsbehörde

§ 4 AusbildungsbehördeAusbildungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.

§ 5

Zulassung zur Ausbildung

§ 5 Zulassung zur Ausbildung(1) Für die Vergabe von Ausbildungsplätzen setzt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und dem Wissenschaftsministerium eine Zulassungszahl fest. Die Zulassungszahl bestimmt, wie viele Bewerberinnen und Bewerber höchstens mit der Ausbildung beginnen dürfen. (2) Die Bewerbung ist an die Ausbildungsbehörde zu richten. (3) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Abschrift des Schulabschlusszeugnisses, das die Hochschulzugangsberechtigung nachweist, oder, wenn ein solches noch nicht vorliegt, beglaubigte Abschriften der letzten zwei Schulzeugnisse;2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretungen, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist.

§ 6

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Ausbildung wird von der Ausbildungsbehörde zugelassen, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2. im Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst a) das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird oderb) als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird; 3. die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und4. im Auswahlverfahren nach den §§ 7 und 8 von der Ausbildungsbehörde ausgewählt worden ist. (2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 voraussichtlich zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen wird.

§ 7

Einbeziehung in das Auswahlverfahren

§ 7 Einbeziehung in das Auswahlverfahren(1) Die Ausbildungsbehörde bezieht diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund einer Vorauswahl nach Zeugnisnoten am besten geeignet sind, in das Auswahlverfahren ein. Maßgeblich für die Vorauswahl ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 besitzen, die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses, bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern die Durchschnittsnote, die aus den beiden letzten Schulzeugnissen errechnet wird. In das Auswahlverfahren sollen mindestens so viele Personen, wie dem Vierfachen der Zulassungszahl entspricht, einbezogen werden. (2) Unabhängig von den Zeugnisnoten nach Absatz 1 werden in das Auswahlverfahren einbezogen: 1. Personen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 4 Absatz 3 des Wehrpflichtgesetzes oder § 58b des Soldatengesetzes erfüllt haben oder noch erfüllen oder die eine mindestens einjährige Tätigkeit nach § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, nach den §§ 3 und 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder nach § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ausgeübt haben oder noch ausüben, wenn a) sie bei einer Bewerbung zu einem Termin, der dem Zeitpunkt des Beginns des Dienstes oder der Tätigkeit unmittelbar vorausging, in das Auswahlverfahren einbezogen worden wären undb) sie zum nächstmöglichen Bewerbungstermin nach Beendigung des Dienstes oder der Tätigkeit die Zulassung beantragt haben;2. Absolventinnen und Absolventen der Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst oder ähnlicher Laufbahnen, die eine Gesamtnote von »gut« oder besser (10 Punkte und besser) erreicht haben.

§ 8

Durchführung des Auswahlverfahrens

§ 8 Durchführung des Auswahlverfahrens(1) Die Auswahl unter den nach § 7 in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch die Ausbildungsbehörde. (2) Die Ausbildungsbehörde führt vor der Auswahl ein persönliches Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern. (3) Die Ausbildungsbehörde erteilt den Bewerberinnen und Bewerbern einen abschließenden Bescheid über die Zulassung.

§ 9

Verfall der Zulassung

§ 9 Verfall der ZulassungDie Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt begonnen wird. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.