Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 22. März 1957
- Ausfertigungsdatum:
- 22.03.1957
- Fundstelle:
- GBl. 1957, 37
Auf Grund des § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. I S. 1429) sowie auf Grund der Ausführungsbestimmungen (Nr. 1 zu § 1) des Reichsarbeitsministers zum Reichssiedlungsgesetz vom 26. September 1919 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1143) wird verordnet:
§ 1Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes ist auch 1. die Aussiedlung (§ 2 Abs. 1)a) durch ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen als Verfahrensträgeroderb) durch ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Betreuungsverfahren (§ 2 Abs. 2);2. die Errichtung von Land- oder Forstarbeiterstellen durch ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Betreuungsverfahren (§ 2 Abs. 2).
§ 2(1) Aussiedlung ist die Verlegung der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs aus der Ortslage in die Feldmark, wenn der Betrieb die Größe einer bäuerlichen Familienwirtschaft hat oder im Zusammenhang mit der Verlegung der Hofstelle auf die Größe einer bäuerlichen Familienwirtschaft aufgestockt werden kann.(2) Ein Betreuungsverfahren liegt vor, wenn ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Siedlungsvorhaben im Namen und im Auftrag des Siedlers durchführt.
§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.