Gesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes*) Vom 18. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1995
- Fundstelle:
- GBl. 1996, 29, 31
Befreiung von Steuern und Gebühren bei der Durchführung von Siedlungsverfahren
§ 2 Befreiung von Steuern und Gebühren bei der Durchführung von Siedlungsverfahren(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. I S. 1429) dienen, einschließlich der Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren, ausgenommen Vermessungsgebühren und -entgelte, und Steuern des Landes, sonstiger öffentlicher Körperschaften des Landes oder kommunaler Körperschaften befreit. Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Wertzuwachssteuern jeder Art, auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerb von Land oder Inventar durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen erhoben werden. (2) Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach Absatz 1 ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1 des Reichssiedlungsgesetzes) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
Zuständigkeit des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer ...
§ 1 Zuständigkeit des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer SiedlungsbehördeDas Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als obere Siedlungsbehörde ist zuständige Behörde für die Aufgaben auf dem Gebiet der Bodenreform und der ländlichen Siedlung nach dem Reichssiedlungsgesetz und ergänzenden oder Bezug nehmenden Vorschriften.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.