Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (Realschullehrerprüfungsordnung I - RPO I) Vom 16. Dezember 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1999
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 49, ber. 2001 S. 385, ber. 2002 S. 300, ber. 2003 S. 91
Anlage 1 (Zu § 8 Abs. 2, § 9 Nr. 3 und 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6)Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern 1 Erziehungswissenschaftlicher Bereich: Allgemeine Pädagogik: 10 SWS, Schulpädagogik: 10 SWS, Pädagogische Psychologie: 6 SWS und Grundlagenwahlfächer: 6 SWSAus der Beteiligung an den Interdisziplinären Studien kommen für Erziehungswissenschaft und Grundlagenwahlfächer 4 SWS und für Pädagogische Psychologie 2 SWS hinzu.1.1 VoraussetzungenEin Seminar in ErziehungswissenschaftZwei Hauptseminare in Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik)1.2 Anforderungen in ErziehungswissenschaftAnthropologie der Erziehung und Bildunga) Bildsamkeit, Erziehungsbedürftigkeit und Entwicklungb) Lebensentwürfe in Geschichte und Gegenwartc) Theorien der Entwicklungd) Anthropogenese in ihrer Bedeutung für Erziehunge) Kindheit und Jugend im geschichtlichen Wandelf) Pädagogische Verantwortung unter den Bedingungen der GegenwartErziehung, Bildung und Gesellschafta) Werte und Normen im gesellschaftlichen Wandelb) Medien, Mediensozialisation und Medienpädagogikc) Differenzierung in der Erziehung nach Geschlecht, ethnischer, sozialer und gesellschaftlicher Herkunftd) Beruf und Rolle der Lehrerin und des Lehrerse) Pädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in der RealschulePädagogische Interaktiona) Inhaltliche, personale und soziale Dimensionen in Schule und Unterrichtb) Lehrer-Schüler-Verhältnis, Beratung und Begleitungc) Lehrerpersönlichkeit und ProfessionalitätPädagogik als Wissenschafta) Gegenstand, Erkenntnisinteresse und Methoden der Erziehungswissenschaftb) Theorie-Praxis-Verhältnisc) Theorien der Erziehungswissenschaftd) Geschichtliche Aspekte der Erziehung und BildungSchule als Institutiona) Bildungswesen, Bildungsverwaltung, Bildungspolitikb) Struktur des Schulwesens in Baden-Württemberg, anderen Bundesländern und Europac) Theorie der Schuled) Schulkonzepte, Schulentwicklung, Schulreform, Schulversuchee) Schule als Erfahrungs- und Lebensraumf) Realschule in Kooperation mit Partnern im schulischen und außerschulischen BereichAllgemeine Didaktik und Bildungsauftrag der Realschulea) Didaktische Theorien, Modelle und Prinzipienb) Allgemeine Bildung und der Bildungsplan der Realschulec) Didaktische Konzepte des Unterrichtens in der Realschuled) Berufsorientierunge) MedienpädagogikLernen, Lehren, Unterrichtena) Grundformen des Lernens, das Lernen lernen, das Lernen lehrenb) Konzepte didaktischer Reflexion, Planung und Evaluation von Unterrichtc) Medien im Unterricht: Lernen mit Medien, Multimediad) Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnikene) Lernen und Leistung: Beobachtung, Beschreibung, Bewertung und Beratungf) Pädagogische Handlungsmöglichkeiten bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten1.3 Anforderungen in Pädagogischer Psychologiea) Entwicklungspsychologie unter besonderer Berücksichtigung der Denk- und Sprachentwicklung, der sozialen, emotionalen und moralischen Entwicklung sowie der Probleme des Kindes- und Jugendaltersb) Psychologie des Lernens und Lehrens unter besonderer Berücksichtigung des Erwerbs von Wissen; Einstellungen und Verhaltensweisen als Voraussetzung für pädagogische und didaktische Prozessec) Inhalte, Theorien und Methoden der Frauen- und Geschlechterforschungd) Sozialpsychologie in ihrer Anwendung auf Schule und Schulklassen, auf Interaktionen und den Erwerb sozialer Kompetenzene) Entwicklungs-, Lern-, Verhaltensauffälligkeiten: Formen, Bedingungen, Prävention und Intervention im schulischen Zusammenhangf) Methodologie und Methoden der Psychologie, Diagnostik im schulischen Kontext1.4 Anforderungen in den Grundlagenwahlfächern1.4.1Philosophiea) Grundlegende und in einem Teilgebiet weiterführende Kenntnisse von Problemen und Lösungsvorschlägen aus den Teilgebieten Logik, Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie und Methodenlehre, philosophische Anthropologie, philosophische Aspekte von Erziehung und Unterricht, Ethik, Religionsphilosophie, Staats-, Rechts- und Geschichtsphilosophie, Sprachphilosophie und Ästhetikb) Vertiefendes Studium von Werken bedeutender Philosophen und Einblick in die zeitgenössische philosophische Diskussion1.4.2Soziologie/Politikwissenschafta) Kenntnis soziologischer Grundbegriffe und Vertrautheit mit Fragestellungen, ausgewählten theoretischen Ansätzen und methodischen Zugängen der Soziologieb) Weiterführende Kenntnisse zur Entstehung und Bedeutung sozialer Normen, zur Soziologie abweichenden Verhaltens (insbesondere in der Schule), zur Lehrer- und Schülerrolle sowie zur Schule als Institution und Lebensweltc) Fähigkeit zur soziologischen Betrachtung zentraler Themenfelder der modernen Erziehungs- und Bildungssoziologie. Vertiefte Beschäftigung mit einem der folgenden Bereiche: Familie, Altersgruppen, Geschlechterfragen, interkulturelle Sozialisation, Arbeitswelt, Kommunikationsmedien, politische Kultur.1.4.3Theologie/Religionspädagogik, evangelischa) Kenntnis der wichtigsten Einflüsse des Christentums auf die abendländische Kultur, insbesondere auf das Bildungswesenb) Kenntnis von Grundfragen christlicher Anthropologie und Ethik in ihrer Bedeutung für Bildung und Erziehungc) Fähigkeit zur theologischen Reflexion religiöser und weltanschaulicher Fragen im Hinblick auf Erziehung und Unterrichtd) Kenntnis von Grundfragen und Methoden interreligiösen und interkulturellen Lernens; Religion im regionalen und europäischen Kontext.1.4.4Theologie/Religionspädagogik, katholischa) Religion des Kindes und Religionsität des Jugendlichen als Konstituenten des pädagogischen Feldesb) Grundfragen der theologischen Anthropologie und ihre pädagogische Relevanzc) Grundfragen des Verständnisses biblischer Texte und ihrer anthropologischen Relevanzd) Kenntnis von Beiträgen aus Theologie und Kirche zur Bildung und Erziehung in Geschichte und Gegenwarte) Einsicht in theologische Begründung und ethische Relevanz von Erziehungszielenf) Einblick in Grundfragen und Methoden interreligiösen und interkulturellen Lernens; Religion in regional- und kulturgeschichtlichem Kontext (Brauchtum).1.5 PrüfungMündliche PrüfungGeprüft werden Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Pädagogische Psychologie und das Grundlagenwahlfach.Für jedes der vier Fachgebiete ist ein Schwerpunkt zu benennen.Wird die mündliche Prüfung in zwei Teilprüfungen aufgeteilt, umfasst jede Teilprüfung zwei der vier Fachgebiete.2 Fachwissenschaften und FachdidaktikenVerbindlicher Bestandteil der Anforderungen in jedem Fach ist die Kenntnis des geltenden Bildungsplans, der Lehrpläne und Richtlinien für die Realschule in Baden-Württemberg, ebenso die Kenntnis didaktischer Konzeptionen des jeweiligen Fachunterrichts, die Vertrautheit mit seinen Prinzipien, Zielen und Inhalten sowie die Fähigkeit zur Planung und Analyse von fachlichen, fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterrichtseinheiten.Geschlechtsspezifische Aspekte werden im Studium aller Fächer berücksichtigt.Die Fächer werden im Umfang von jeweils 44 Semesterwochenstunden studiert.Bei der Prüfung sind Fachwissenschaften und Fachdidaktiken etwa gleich zu gewichten.Die Lehrveranstaltung in Sprecherziehung für alle Studierenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 mit Teilnahmebestätigung wird im Fach Deutsch angeboten.Alle Fächer haben zugleich die Aufgabe, die Medienkompetenz der Studierenden mit dem Ziel des Computereinsatzes im Unterricht nachhaltig zu fördern, d. h. Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechniken, Gestaltung von Medien und kritisch-ethische Mediennutzung.2.1 Biologie2.1.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.1.2Anforderungena) Überblick über die Fragestellungen der Biologie in ihren verschiedenen Teildisziplinen; Kenntnis der Grundtatsachen der allgemeinen und der angewandten Biologie, insbesondere im Hinblick auf Stoffgebiete, die im Unterricht der Realschule behandelt werden könnenb) Überblick über das System der Lebewesen und Kenntnis typischer Vertreter und ihrer Lebensvorgängec) Kenntnisse der Physiologie und Anatomie des Menschen einschließlich der Fortpflanzung und Entwicklung; gründliche Kenntnis der biologischen Grundlagen der Gesundheits- und der Sexualerziehungd) Kenntnisse der Grundtatsachen der Ökologie und Fähigkeiten, diese auf Ökosysteme und ihre Bedeutung für den Menschen anzuwendene) Kenntnis der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Umwelterziehungf) Vertrautheit mit den wichtigsten biologischen Arbeitsmethoden (z. B. Mikroskopieren und Präparieren; Bestimmen von Pflanzen und Tieren; Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen und Lerngängen)g) Beherrschung der wichtigsten chemischen und physikalischen Arbeitstechniken und Verfahrensweisen; Praktikum in Chemie und Physikh) Fähigkeit, sich in der Landschaft (im Nahraum und in Fernräumen) zu orientieren, die Ökosysteme zu erkennen und in einen größeren Zusammenhang einzuordnen; Arbeitstage im Geländei) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichtsj) Kenntnis über Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes neuer Medien im Biologieunterricht; Anwendung fachspezifischer SoftwareAus zwei der Anforderungen nach den Buchstaben a - f sind gründliche Kenntnisse nachzuweisen.2.1.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.2 Chemie2.2.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.2.2Anforderungena) Kenntnis der Grundlagen der allgemeinen, der anorganischen, der organischen, der analytischen und der physikalischen Chemie sowie der Biochemie; Fähigkeit zur didaktischen Reduktion; gründliche Kenntnis der im Chemieunterricht an Realschulen relevanten Fachbegriffeb) Kenntnisse der Denk- und Arbeitsmethoden der Chemie und deren Bedeutung für den Unterricht an Realschulen; Erfahrungen in analytischen und präparativen Arbeitsweisenc) Kenntnis der Vernetzung der Chemie mit anderen Fachdisziplinen sowie der angewandten Chemie mit Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt; Berücksichtigung neuer Entwicklungen in der Chemied) gründliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten, gründliche Kenntnisse an der Realschule verwendeter Chemikalien und Geräte sowie Kenntnis der entsprechenden Sicherheitsvorschriften und des Verhaltens bei Unfällene) Kenntnis didaktischer Konzeptionen des Chemieunterrichts, Vertrautheit mit seinen Zielen, Inhalten und Prinzipien, Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von fachlichen und fächerverbindenden Unterrichtseinheiten; Kenntnis über Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes neuer Medien im Chemieunterricht; Anwendung fachspezifischer Softwaref) Kenntnis der erzieherischen Dimension des Chemieunterrichts und Fähigkeit, sie angemessen einzubeziehen; Kenntnis der Bedeutung der Chemie für die Berufsfindung von Realschülerinnen und Realschülerng) Fähigkeit zur Durchführung und Deutung elementarer physikalischer Experimenteh) Einblicke in Praxis und Probleme der chemischen Technik und Biotechnologiei) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.2.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.3 Deutsch2.3.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.3.2AnforderungenSprachwissenschafta) Grundzüge der Grammatik der deutschen Gegenwartssprache; Sprach- und Grammatiktheorien und ihre Methoden; Semiotikb) Überblick über die deutsche Sprachgeschichte und über die geschichtlichen, regionalen und sozialen Erscheinungsformen der deutschen Sprache; Verwendungszusammenhänge von Sprache; Mündlichkeit, Schriftlichkeit; Analyse von Äußerungen unter phonologischen, syntaktischen, semantischen und pragmatischen Gesichtspunkten; Text- und Bildanalyse; Filmanalysec) Sprachentwicklung; SpracherwerbstheorienLiteraturwissenschafta) Werke der deutschen Literatur vom Beginn der Neuzeit bis zur Gegenwart; Literatur des Mittelalters und ihre Rezeption in der Neuzeit; literaturgeschichtliche Zusammenhänge und Entwicklungen; literarische Gattungen, literarische Epochen, Schriftstellergruppen; journalistische Texte, Fernsehsendungen, Spielfilmeb) Grundbegriffe und Methoden der Literaturwissenschaft; Grundzüge der Literaturtheorie; Grundbegriffe der Medienwissenschaft; Interpretation von Texten mit Hilfe angemessener Verfahrenc) Kinder- und Jugendliteratur; Medien für Kinder und JugendlicheDidaktik der deutschen Sprache und Literatura) didaktische Konzeptionen im Fach Deutsch; erzieherische Dimension des Faches; gesellschaftliche Bezüge des Fachesb) Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien; Methoden, Arbeits- und Aktionsformen des Deutschunterrichts; Analyse von Lehr- und Lernmaterialienc) Reflexion und Einsatz von Medien (Audio, Video, Multimedia, Computer)d) Deutschunterricht unter besonderen Bedingungen, z. B. bei Mehrsprachigkeit, differenzierte Förderung bei Sprachschwierigkeitene) psychologische Aspekte des sprachlichen und literarischen Lernensf) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.3.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind zwei Schwerpunkte zu benennen. Dabei sind die Bereiche Sprache, Literatur und Didaktik zu berücksichtigen.Dauer: etwa 30 Minuten2.4 Englisch2.4.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei HauptseminareminarIn der Regel ist ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens drei Monaten im englischsprachigen Ausland nachzuweisen.2.4.2AnforderungenSprachea) Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Spracheb) gründliche Kenntnis in Phonetik/Phonologie, Syntax, Lexik und Semantik; Kenntnisse in Pragmalinguistik; Grundkenntnisse linguistischer Methoden zur Beschreibung und Analyse des Englischen unter Berücksichtigung seiner wichtigsten Sprachvariantenc) bilinguale SprachkompetenzLiteratura) auf eigene Lektüre gegründete Kenntnis ausgewählter Texte englischsprachiger Literatur aus verschiedenen Gattungen und Epochen, unter besonderer Berücksichtigung des 20. Jahrhunderts.b) Kenntnis wichtiger Werke einer Epoche oder einer Gattung im Blick auf einen oder mehrere Autoren.c) Kenntnis wichtiger Methoden zur Analyse und Interpretation von Texten, Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden auf unterschiedliche Textsorten.Landeskundea) Kenntnis ausgewählter historischer, politischer und soziokultureller Aspekte Großbritanniens, der USA und weiterer englischsprachiger Länder.b) Kenntnis unterschiedlicher Konzepte zur Vermittlung einer interkulturellen Landeskunde und zur Analyse und Auswahl von didaktisch relevanten Materialien sowie der informations- und kommunikationstechnischen Anwendungsmöglichkeiten.Fachdidaktik und Fachmethodika) Kenntnis der lernpsychologischen Voraussetzungen und Grundlagen des Spracherwerbs und des Fremdsprachenunterrichtsb) Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Prinzipien des Englischunterrichts; Kenntnis fremdsprachendidaktischer Konzeptionen unter Berücksichtigung des bilingualen Lehrens und Lernens, des frühen Fremdsprachenlernens und von Formen des offenen Unterrichts; Kenntnis unterschiedlicher Medien und ihres Einsatzes im Unterrichtc) Fähigkeit zur Analyse, Planung und Durchführung von Englischunterricht unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien und deren Anwendungsmöglichkeitend) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.4.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 5 StundenMündliche PrüfungAus den Bereichen Sprache, Literatur, Landeskunde und Fachdidaktik sind drei Schwerpunktthemen zu benennen, davon eines aus der FachdidaktikDie mündliche Prüfung wird überwiegend in der Fremdsprache durchgeführt.Dauer: etwa 30 Minuten2.5 Ethik2.5.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.5.2AnforderungenAllgemeine Grundfähigkeitena) Fähigkeit zu ethischem Argumentieren und zur Vermittlung von Orientierungswissenb) Fähigkeit, die Theorieebene mit dem Lebenshorizont der Schüler zu verbindenc) Kenntnis europäischer Menschenrechtsdokumente und des KSZE-Prozesses, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der obersten Grundwerte im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Schulgesetzes für Baden-WürttembergPhilosophische Grundlagena) Kenntnis grundsätzlicher Formen und elementarer Fragen des Philosophierensb) Kenntnis der Grundbegriffe der Ethikc) Kenntnis der wichtigsten Ansätze der Geschichte der philosophischen Ethik: antike Tugendlehre (z. B. Aristoteles), mittelalterliche Ethik (z. B. Augustinus, Thomas von Aquin), neuzeitliche Vernunftethik (z. B. Kant), angelsächsischer Utilitarismus (z. B. J. S. Mill), ethische Ansätze des 20. Jahrhundertsd) Auseinandersetzung mit ausgewählten Themen der ethischen Gegenwartsdiskussion sowie der Philosophie als Diagnose des aktuellen Zeitgeschehens (z. B. Bio-, Wirtschafts- und Medienethik)e) Auseinandersetzung mit ethisch relevanten Ansätzen der Anthropologie, Sozialphilosophie und Politischen Philosophief) Kenntnis ethisch relevanter Positionen anderer Bezugsfächer (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Politikwissenschaft, Theologie)g) Kenntnis der philosophischen Grundlagen von Religion sowie religionswissenschaftliche Grundkenntnisse, insbesondere hinsichtlich der heutigen WeltreligionenDidaktik des Ethikunterrichtsa) Auseinandersetzung mit einschlägigen bildungstheoretischen und didaktischen Konzeptionen des Ethikunterrichtsb) Kenntnis der bildungspolitischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für den Ethikunterrichtc) Fähigkeit zu fachspezifischer Unterrichtsgestaltung (Planung, Unterrichtsformen, Methoden, Einsatz der modernen Informations- und Kommunikationstechniken, Medienwahl, Gesprächsführung, fächerverbindendes Unterrichten, Unterrichtsreflexion)2.5.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit Themenstellungen aus dem Anforderungsbereich.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind unter Berücksichtigung von Fachwissenschaft und Fachdidaktik drei Schwerpunkte zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.6 Französisch2.6.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei HauptseminareIn der Regel ist ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens drei Monaten im französischsprachigen Ausland nachzuweisen.2.6.2AnforderungenSprachea) Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Spracheb) Kenntnis in Phonetik/Phonologie, Syntax, Lexik und Semantik, Grundkenntnisse linguistischer Methoden zur Beschreibung und Analyse des Gegenwartsfranzösisch unter Berücksichtigung von Sprachfunktionen und Sprachvariantenc) bilinguale Sprachkompetenzd) Fähigkeit zur Anwendung linguistischer Methoden.Literatura) auf eigene Lektüre gegründete Kenntnis ausgewählter Texte der französischen Literatur aus verschiedenen Gattungen und Epochen unter besonderer Berücksichtigung des 20. Jahrhundertsb) Kenntnis wichtiger Werke einer Epoche oder einer Gattung unter Bezug auf einen oder mehrere Autorenc) Kenntnis wichtiger Methoden zur Analyse und Interpretation von Texten; Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden auf unterschiedliche TextsortenLandeskundea) Kenntnis ausgewählter historischer, politischer, sozio-kultureller oder regionaler Aspekte Frankreichs und frankophoner Länderb) Kenntnis unterschiedlicher Konzepte zur Vermittlung einer interkulturellen Landeskunde und zur Analyse und Auswahl von didaktisch relevanten Materialien sowie der informations- und kommunikationstechnischen Anwendungsmöglichkeiten.Fachdidaktik und Fachmethodika) Kenntnis der lernpsychologischen Voraussetzungen und Grundlagen des Spracherwerbs und des Fremdsprachenunterrichtsb) Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Prinzipien des Französischunterrichts; Kenntnis fremdsprachendidaktischer Konzeptionen unter Berücksichtigung des bilingualen Lehrens und Lernens, des frühen Fremdsprachenlernens und von Formen des offenen Unterrichts; Kenntnis unterschiedlicher Medien und ihres Einsatzes im Unterrichtc) Fähigkeit zur Analyse, Planung und Durchführung von Französischunterricht unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien und deren Anwendungsmöglichkeitend) Fähigkeit zur Planung und Durchführung von bilingualen Lernprozessen eines Sachfachunterrichtse) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.6.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 5 Stunden PrüfungMündliche PrüfungAus den Bereichen Sprache, Literatur, Landeskunde und Fachdidaktik sind drei Schwerpunktthemen zu benennen, davon eines aus der FachdidaktikDie Prüfung wird überwiegend in Französisch geführt.Dauer: etwa 30 Minuten2.7 Geographie2.7.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.7.2Anforderungena) Kenntnis der Grundzüge der Allgemeinen Geographie; gründliche Kenntnisse je eines ausgewählten Bereiches der Physischen Geographie (z. B. Biogeographie, Geomorphologie, Geoökologie, Hydrologie/Ozeanographie, Klimageographie, Geologie/Gesteinskunde) und der Anthropogeographie (z. B. Wirtschafts- und Sozialgeographie, Bevölkerungsgeographie, Siedlungsgeographie, Raumordnung und Landesplanung, Wahrnehmungsgeographie)b) Überblick über Gliederungsmöglichkeiten der Erde (z. B. Geozonen, Industrie- und Entwicklungsländer, Wirtschafts- und Kulturräume)c) gründliche, durch eigene Anschauung vertiefte Kenntnis Südwestdeutschlands und angrenzender Gebiete; gründliche Kenntnis Deutschlands und Europas; vertiefte Kenntnis eines europäischen Raumes oder eines außereuropäischen Großraumes auch unter Verwendung fremdsprachlicher Quellen (z. B. Fachliteratur, Atlanten, audiovisuelle und neue Medien)d) Beherrschung der wichtigsten geographischen Arbeitstechniken und Verfahrensweisen sowie der geographischen Arbeits- und Darstellungsmethoden (z. B. Karten, Diagramme)e) Kenntnisse im Umgang mit neuen Medien sowie deren Einsatz im Geographieunterrichtf) Fähigkeit, sich auf Exkursionen in der Landschaft (im Nahraum und in Fernräumen) zu orientieren, physisch-geographische und kulturgeographische Elemente zu erkennen, zu beschreiben und in einen größeren Zusammenhang einzuordneng) Vertrautheit mit den Grundzügen der Geographiedidaktik, insbesondere mit der erzieherischen Dimension des fachlichen und fächerübergreifenden Unterrichts unter Berücksichtigung der entwicklungs- und lernpsychologischen Voraussetzungen; Kenntnis der fachspezifischen Methoden und Arbeitsformen; Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten und des Lernens vor Ort; Fähigkeit, geographische Medien herzustellen und im Unterricht einzusetzen sowie Orientierungsraster zu vermittelnh) Vertrautsein mit den Möglichkeiten des bilingualen Unterrichtsi) Kenntnis der Bezüge des Faches zum Profil der Realschulej) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.7.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.8 Geschichte2.8.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei HauptseminareEine der nachzuweisenden Lehrveranstaltungen muss ein landesgeschichtliches Thema zum Gegenstand haben.2.8.2Anforderungena) Überblick über den allgemeinen Verlauf der europäischen, insbesondere der deutschen Geschichte unter Einbeziehung außereuropäischer Perspektiven einschließlich ihrer didaktischen Dimension; auf klare geographische Vorstellungen wird Wert gelegt. Kenntnis eines größeren zeitlichen und thematischen Bereichs aus der Alten, der Mittelalterlichen und der Neueren Geschichte; gründliche Kenntnis der Neuesten Geschichte und der Zeitgeschichteb) gründliche Kenntnis einer Epoche oder eines thematischen Bereichs aus dem Studium von Quellenc) Kenntnis der Verflechtung globaler Prozessed) Kenntnis der baden-württembergischen Landesgeschichte, vertieft durch Quellenstudium und eigene Anschauunge) Kenntnis der Bezüge des Fachs zur Berufs- und Arbeitsweltf) Anwendung der wichtigsten Methoden und Hilfsmittel des Faches, unter Einbindung multimedialer Aspekteg) Fähigkeit, historische Entwicklung mehrperspektivisch für das Verständnis der gegenwärtigen Lebenswelt, unter verstärkter Berücksichtigung der wachsenden Europäisierung nutzbar und in Exkursionen erfahrbar zu machenh) Kenntnis didaktischer Konzeptionen im Fach; Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von fachlichem und fächerverbindendem Unterricht unter Berücksichtigung der entwicklungs- und lernpsychologischen Voraussetzungen; Fähigkeit, Beispiele aus der Lokal- und Regionalgeschichte für den Unterricht fruchtbar zu macheni) Fähigkeit, die erzieherische Dimension des Unterrichts zur Geltung zu bringenj) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.8.3Prüfung Schriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.9 Haushalt/Textil2.9.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.9.2Anforderungena) Einblick in Tradition und Wandel von Haushalten und Textilkultur in ihren Wechselbeziehungen zur Gesellschaft; Überblick über zentrale fachwissenschaftliche Fragestellungen und Kenntnis ausgewählter Problemstellungen des privaten Haushaltsb) Einsicht in soziale und kulturbezogene Potentiale von Haushalten und deren Bedeutung für das Zusammenleben sowie ihren Einfluss auf die Lebensqualitätc) Einsicht in Zusammenhänge zwischen verantwortungsbewusster Haushaltsführung und Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit unter Einbeziehung gesetzlicher Vorgabend) vertiefte Kenntnisse einer gesund erhaltenden Ernährungs- und Lebensweise unter besonderer Berücksichtigung der Qualität von Lebensmittelne) Einblick in die kulturhistorische Entwicklung von Kleidung und deren Bedeutung für eine zeitgemäße, verantwortbare Lebensgestaltung; Kenntnis textiler Materialien sowie Beurteilung von Kleidung hinsichtlich ihres Gesundheits- und Gebrauchswertesf) Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbständigen Planung, Organisation, Durchführung und Bewertung fachpraktischer/fachdidaktischer Aufgabeng) Kenntnis fachbezogener didaktischer Konzeptionen sowie der Ziele und Inhalte des Unterrichtsfaches Mensch und Umwelth) Vertrautheit mit relevanten Unterrichtsmethoden sowie kritische Auseinandersetzung mit traditionellen und neuen Medien; Fähigkeit zur Planung, Organisation, Durchführung und Reflexion von Unterricht unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien und deren Anwendungsmöglichkeiteni) Kenntnis der erzieherischen Dimension des Unterrichtsfaches Mensch und Umwelt im Hinblick auf gesundheitliche, soziale, ökonomische und umweltbezogene Verantwortung sowie auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann; Fähigkeit, diese angemessen einzubeziehenj) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.9.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen AnteilenDauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist unter Berücksichtigung von Fachwissenschaft und Fachdidaktik je ein Schwerpunkt aus den Teilbereichen Haushalt und Textil zu benennen.Dauer: etwa 30 MinutenFachpraktische PrüfungTeilgebiete:Die fachpraktische Prüfung ist in den Teilgebieten Haushalt und Textil abzulegen. Eines davon ist als Schwerpunkt zu benennen.Teilgebiet Haushalta) Fachdidaktischer TeilEs ist eine Aufgabe aus dem Bereich Lebensmittelverarbeitung in Orientierung am Lehrplan des Faches Mensch und Umwelt der Realschule schriftlich zu bearbeiten. Es werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die schriftliche Arbeit soll fachdidaktische und schulpraktische Überlegungen deutlich machen.b) Fachpraktischer TeilIn der fachpraktischen Arbeit findet die Umsetzung der didaktisch bearbeiteten Aufgabe statt.Dauer: insgesamt 6 StundenTeilgebiet Textila) Fachdidaktischer TeilEs ist eine Aufgabe aus dem Bereich Textilverarbeitung in Orientierung am Lehrplan des Faches Mensch und Umwelt der Realschule schriftlich zu bearbeiten. Es werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die schriftliche Arbeit soll fachdidaktische und schulpraktische Überlegungen deutlich machen.b) Fachpraktischer TeilIn der fachpraktischen Arbeit findet die Umsetzung der didaktisch bearbeiteten Aufgabe statt.Dauer: insgesamt 6 Stunden2.10 Kunst2.10.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.10.2 Anforderungen Kunstwissenschafta) Überblick über die europäische Kunstgeschichte; Kenntnis der Entwicklung der Kunst seit etwa 1800 bis heute, einschließlich der Medienkunstb) vertiefte Kenntnisse in fachwissenschaftlichen Schwerpunkten nach Wahlc) exemplarische, durch eigene Anschauung gewonnene Kenntnis von originalen Werken verschiedener Kunstgattungen einer europäischen Kunstlandschaft und der Regiond) Fähigkeit zur Analyse und Interpretation ästhetischer Objekte und Prozesse auf der Grundlage der Kenntnis geeigneter MethodenKünstlerische Studiena) Fähigkeit zum selbständigen gestalterischen Umgang mit bildnerischen Inhalten und Konzepten in traditionellen und neuen Verfahren in den Bereichen Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Plastik/Raum, Schrift, Foto/Film/Video/Multimedia und integrierende Kunstformenb) Fähigkeit zur Entwicklung von künstlerischen Konzepten und zur Reflexion innerhalb des GestaltungsprozessesFachdidaktika) Kenntnis der Wahrnehmungs- und Gestaltungsfähigkeit bei Kindern und Jugendlichenb) Kenntnis und Beurteilung didaktischer Konzeptionen im Fach und ihrer Rahmenbedingungenc) Kenntnis fachspezifischer Zielsetzungen, Inhalte, Methoden und Mediend) Fähigkeit zur Konzeption, Organisation und Durchführung von kunstspezifischen Arbeitsformen auch unter Berücksichtigung aktueller Tendenzene) Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung des gültigen Bildungsplanesf) Fähigkeit, von Kunst ausgehend projektorientierte, fächerübergreifende Lernprozesse zu entwickelng) Fähigkeit zum Umgang mit Kunstwerken im Unterricht sowie mit Originalen an außerschulischen Lernortenh) Kenntnis der erzieherischen Dimension des Unterrichts durch Einblick in die Möglichkeiten der Persönlichkeitsbildung, der Entfaltung von künstlerischen Begabungen, der Entwicklung von Kreativität sowie der Vorbeugung und Behebung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiteni) Kenntnis der Bezüge des Faches zur aktuellen Berufs- und Arbeitsweltj) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.10.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlicher oder fachdidaktischer Fragestellung.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungGegenstand: ein allgemeiner fachwissenschaftlicher Teilein allgemeiner fachdidaktischer Teil undzwei Schwerpunktthemen, davon mindestens eines aus dem fachwissenschaftlichen Bereich.Dauer: etwa 30 MinutenFachpraktische PrüfungVorlage einer Mappe mit Studienarbeiten aus folgenden Teilgebieten, von denen eines, ausgenommen das letztgenannte, als Schwerpunktgebiet zu benennen ist:Zeichnen/SchriftMalereiDruckgrafikKörper/RaumFoto/Film/Video/MultimediaIntegrierende KunstformenAus vier dieser Teilgebiete sind Arbeiten aus künstlerischen Studien vorzulegen; dabei muss eines das Gebiet Zeichnen oder Malerei sein. Im Schwerpunktgebiet sind zwölf, in den drei weiteren Teilgebieten sechs Arbeiten und ein zum Schwerpunktgebiet gehörender didaktischer Kommentar erforderlich, der wie eine Einzelnote aus dem Schwerpunktgebiet gewertet wird.Formale Anforderungen an die Mappe: Inhaltsverzeichnis mit Gliederung und Nummerierung nach den Arbeitsbereichen; Angabe der künstlerischen Lehrveranstaltung und der Problemstellung, auf die die jeweilige Arbeit bezogen ist; Signierung und Datierung der Arbeiten; Versicherung, dass die vorgelegten Arbeiten eigenständig angefertigt wurden.Im Teilgebiet Zeichnen oder Malerei ist eine künstlerische Prüfungsarbeit unter Aufsicht anzufertigen. Das gewählte Teilgebiet darf in der Mappe nicht enthalten sein. Es werden jeweils zwei Aufgaben gestellt, von denen eine zu bearbeiten ist.Dauer: 4 Stunden2.11 Mathematik2.11.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.11.2 Anforderungena) Kenntnis der mathematischen Inhalte und Methoden für den Bereich der Realschuleb) vertiefte Kenntnisse in den Gebieten Elementargeometrie, Aufbau der Zahlbereiche, Lineare Algebra sowie in einem weiteren Gebiet, z. B. Zahlentheorie, Algebra, Analysis, Geometrie, Angewandte Mathematik, Informatik, Wahrscheinlichkeitsrechnung, Statistik, Geschichte der Mathematikc) Kenntnis von Begriffsbildungen und von Arbeitsmethoden der Mathematikd) Kenntnis von Hypothesen zur Entwicklung mathematischen Denkens und mathematischer Lernprozesse unter Einbeziehung von Lernschwierigkeiten und Lernstörungene) Kenntnis didaktischer Konzeptionen und Vertrautheit mit den Zielen, Inhalten und Prinzipien für den Mathematikunterrichtf) Kenntnis der Arbeitsformen und Medien für den Mathematikunterricht, insbesondere von Formen des mathematikbezogenen Arbeitens und Lernens mit dem Computer, und die Fähigkeit zur Beurteilung ihrer unterrichtlichen Bedeutungg) Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von fachlichen und fachübergreifenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung von entwicklungs- und lernpsychologischen Voraussetzungen sowie von Aspekten der Differenzierungh) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichtsi) Kenntnis von Bezügen der Mathematik zur Arbeitswelt und zur Umweltj) Fähigkeit, die Ziele des Faches Mathematik unter der Beachtung der erzieherischen sowie der gesellschaftlichen Dimension zu reflektieren2.11.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.12 Musik2.12.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.12.2 AnforderungenFachwissenschafta) Einblick in musikästhetische, musiksoziologische und musikpsychologische Fragenb) Überblick über die Musikgeschichte; Kenntnisse bezüglich der Musik verschiedener Epochen und Kulturkreise mit vertiefter Kenntnis einer Epoche und eines Komponisten; Kenntnis verschiedener Bereiche der Musik des 20. Jahrhunderts und der Gegenwart einschließlich der Popularmusikc) Kenntnis wichtiger Gattungen, Formen, Satztechniken und Notationsformen der Musik; Kenntnisse in Instrumenten- und Stimmkunde, vokaler und instrumentaler Aufführungspraxis; Fähigkeit zu Analyse und Interpretation von MusikFachdidaktika) Kenntnis musikpädagogischer Fragestellungen in und außerhalb der Schule; Fähigkeit, fachwissenschaftliche Erkenntnisse mit solchen Fragestellungen zu verbindenb) Kenntnis unterschiedlicher didaktischer Konzeptionen und ihres geschichtlichen Zusammenhangsc) Fähigkeiten und Fertigkeiten zum schulpraktischen Musizieren, insbesondere zum Singen im Klassenverband, zur musikalischen Gestaltungsübung und Gruppenimprovisation und zum Umsetzen von Musik in Bewegungd) Kenntnis der Technik und Didaktik elektronischer Musikinstrumente und tontechnischer Medien einschließlich computerunterstützter und -gesteuerter Verfahrene) Fähigkeit zu Planung, Durchführung und Analyse von fachlichen und fächerübergreifenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung von ganzheitlichen, geschlechtsspezifischen Ansätzen und fördernden und differenzierenden Maßnahmen; Kenntnis von Unterrichtshilfen und multimedialen Unterrichtsmedien und Fähigkeit zu ihrer kritischen Beurteilungf) Einblick in Bezüge des Faches zur Berufswelt, zu außerschulischen Einrichtungen und zur Freizeitgestaltung2.12.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 MinutenFachpraktische PrüfungTeilgebietea) Hauptinstrumentb) Nebeninstrumentc) Gesang/Stimmbildungd) Ensembleleitung/Dirigierene) Tonsatz/GehörbildungEinzelleistungena) Hauptinstrument: Vortrag von Stücken aus unterschiedlichen Epochen, auch aus der heutigen Zeit (überwiegend als Solospiel); Vom-Blatt-Spielb) Nebeninstrument: Vortrag von vorbereiteten Stücken (auch im Gruppenmusizieren) Eines der gewählten Instrumente muss ein Akkordinstrument sein. Im Rahmen der Prüfung im Akkordinstrument ist die Fähigkeit zur selbständigen Begleitung einer Melodie nachzuweisen.c) Gesang/Stimmbildung: Vortrag von Gesangstücken aus unterschiedlichen Epochen, auch aus der heutigen Zeit (überwiegend als Solovortrag); Vom-Blatt-Singen Die Prüfung in Gesang/Stimmbildung kann auch unter erhöhtem Leistungsanspruch analog zu derjenigen im Hauptinstrument abgelegt werden. In diesem Falle wird das gewählte »Hauptinstrument« unter entsprechend geringerem Leistungsanspruch geprüft.d) Ensembleleitung/Dirigieren: Einstudieren und Dirigieren eines mehrstimmigen Stückes mit einem Vokal- oder mit einem Instrumentalensemble; Vertrautheit mit Methoden chorischer Stimmbildunge) Tonsatz/Gehörbildung: Kenntnis der Grundlagen musikalischer Satztechnik, Fähigkeit zu ihrer Anwendung in Analyse und schulischer Ensemblepraxis (z. B. Improvisation, Arrangement); Nachweis musikalischer Hörfähigkeit.Die Prüfungen in den ersten vier Teilgebieten dauern jeweils etwa 20 Minuten, im Teilgebiet Tonsatz/Gehörbildung mindestens 45 Minuten. Einzelleistungen der Prüfungen im instrumentalen Solospiel und im Sologesang können im Rahmen hochschulöffentlicher Konzerte abgelegt werden.2.13 Physik2.13.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.13.2 AnforderungenFachwissenschaftliche Anforderungena) gründliche Kenntnis der grundlegenden Phänomene und Theorien (Begriffe, Gesetze, Strukturen) der Physik, vor allem in den Gebieten, die für den Physikunterricht von Bedeutung sindb) Kenntnis aktueller Entwicklungen des Fachesc) Kenntnis wichtiger Anwendungen physikalischer Erkenntnisse und deren Auswirkungen auf Technik und Umweltd) Grundkenntnisse der Geschichte des Faches und seines Einflusses auf gesellschaftliche Entwicklungene) Fähigkeiten zur Anwendung wichtiger Arbeitsmethoden und Denkweisen der Physik, zur experimentellen und theoretischen Behandlung physikalischer Probleme und zur Anwendung von Modellenf) Fähigkeit zur Deutung elementarer chemischer ExperimenteFachdidaktische Anforderungena) Kenntnis didaktischer Konzeptionen des Faches, Vertrautheit mit seinen Zielen, Inhalten und Prinzipien; Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von fachbezogenen und fächerverbindenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung der fachlichen sowie der entwicklungspsychologischen, lernpsychologischen und geschlechtsspezifischen Voraussetzungenb) Fähigkeit zum unterrichtsgerechten Experimentieren sowie zum Einsatz wichtiger didaktischer Materialien; Kenntnis der möglichen Gefahrenmomentec) Fähigkeit zum Einsatz moderner Medien, insbesondere des Computersd) Kenntnis der erzieherischen Dimension des Unterrichts und Fähigkeit, sie bewusst einzubeziehen; Kenntnis der Bezüge des Faches zur Berufs- und Arbeitswelt, insbesondere der Verflechtung von Naturwissenschaft, Technik, Wirtschaft und sozialer Lebenswelte) Fähigkeit zur Durchführung elementarer chemischer Experimente2.13.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.14 Politikwissenschaft2.14.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.14.2 AnforderungenDas Studium im Fach Politikwissenschaft hat die Erarbeitung sozialwissenschaftlich fundierter Kenntnisse und die Entwicklung praxisbezogener Fähigkeiten für die Vorbereitung und Durchführung des Gemeinschaftskundeunterrichts zum Ziel.a) Vertrautheit mit Fragestellungen, ausgewählten theoretischen Ansätzen und methodischen Zugängen der Politikwissenschaftb) Fähigkeit, aktuelle gesellschaftlich-politische Ereignisse, Probleme und Entwicklungen mit Hilfe sozialwissenschaftlicher Kategorien zu analysieren und zu bewertenc) Kenntnisse des politischen Systems, der gesellschaftlichen Strukturen und rechtsstaatlichen Prinzipien und Verfahren der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union; vertiefte Beschäftigung mit den Möglichkeiten politischer Beteiligung und den Bedingungen und Formen der politischen Willensbildungd) Kenntnis der Grundzüge des politischen Systems Baden-Württembergs und der Kommunalpolitik; vertiefte Beschäftigung mit den Möglichkeiten politischer Beteiligung und den Bedingungen und Formen der politischen Willensbildung auf der kommunalen und der Landesebenee) Fähigkeit, die Zusammenhänge und Voraussetzungen der internationalen Beziehungen zu analysieren; vertiefte Beschäftigung mit einem der folgenden Aufgabenfelder: Friedens- und Zukunftssicherung, Entwicklungspolitikf) Vertrautheit mit den Grundproblemen des Wirtschaftssystems, der sozialen Marktwirtschaft und des Wandels der Berufs- und Arbeitswelt in der modernen Industrie- und Informationsgesellschaftg) Kenntnis grundlegender Fragestellungen der Politikdidaktik und der politischen Sozialisationsforschungh) Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit Strukturen, Abhängigkeiten, Inhalten und Zielen der Medien, insbesondere der neuen Medieni) Fähigkeit, auf der Grundlage einer sozialwissenschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung der Lebenswelt der Jugendlichen Unterrichtsinhalte und Lernwege für die Politikwissenschaft zu erschließen; Vertrautheit mit den Medien und Methoden politischer Bildungj) Fähigkeit, Unterricht in elementaren Lerninhalten und Lernschritten zu planen, durchzuführen und nach Bewertungskriterien zu analysieren; dies gilt auch für den fächerverbindenden Unterricht und Formen bilingualen Unterrichtensk) Kenntnisse im Umgang mit neuen Medien sowie deren Einsatz im Unterrichtl) Fähigkeit, außerschulische Lernorte für die politische Bildung zu erkunden und Realbegegnungen sowie Exkursionen zu organisierenm) Fähigkeit, sich über aktuelle politisch-gesellschaftliche Ereignisse und Streitfragen selbständig zu informieren und daraus sach- und adressatengemäße Informationen und Fallbeispiele für den Unterricht auszuwählenn) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.14.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind drei Schwerpunkte, davon einer zur Fachdidaktik, zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.15 Sport2.15.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei HauptseminareNachweis über eine Qualifikation im Rettungsschwimmen2.15.2 AnforderungenSportpädagogik/Sportwissenschafta) Überblick über die Fragestellungen der Sportwissenschaft (unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Entwicklungen von Mädchen und Jungen)b) Kenntnis von historischen und anthropologisch-philosophischen Grundfragen des Sportsc) Kenntnis von sportpädagogischen Orientierungen und Modellbildungen (Realschulbildungsplan)d) Kenntnis sportdidaktischer Konzeptionen (Ziele, Inhalte, Verfahren der Umsetzung)e) Kenntnis der Grundlagen der Sportpsychologie und der Sportsoziologief) Kenntnis der Grundlagen der Sportbiologie, -anatomie und -physiologie unter Berücksichtigung der Präventiong) Kenntnis der Grundlagen der Trainingslehreh) Kenntnis der Grundlagen der Bewegungslehrei) Kenntnis der fächerübergreifenden Bedeutung des Faches und seiner Bezüge zur gesamten Lebenswelt (z. B. Gewaltprävention und Konfliktbewältigung, Ökologie, Gesundheit)Sportdidaktik und -methodikKenntnis der Bedingungen für didaktische Entscheidungen, gründliches Wissen über methodische Verfahren in den SportbereichenFähigkeiten der Planung und Realisation von mehrtägigen Winter- und SommersportkursenVereinspraktikumIndividualsportartena) Turnen an und mit Gerätenb) Leichtathletikc) Gymnastik und Tanzd) Schwimmene) Präventions- und Fitnesssport Mannschaftsspiele Handball, Fußball, Basketball, VolleyballWahlbereicha) Winter- und Sommersportarten (wie Ski-, Schlittschuhlaufen, Snowboard, Segeln, Kajak)b) Budosportarten (wie Judo, Karate-Do)c) Trendsportarten (wie Mountainbiking, Inline-Skating)d) Weitere Spiele (wie Badminton, Hockey, Rugby, Tennis)2.15.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind zwei Schwerpunkte zu benennen, einer davon zur Fachdidaktik.Dauer: etwa 30 MinutenFachpraktische Prüfung (didaktisch-praktische Prüfung)Die didaktisch-praktische Prüfung erstreckt sich auf folgende Teilgebiete:1. Didaktische Reflexionsfähigkeit (Theorieprüfung)2. Demonstrationsfähigkeit3. Leistungsprüfung (sportmotorische Leistungsfähigkeit)1. Didaktische Reflexionsfähigkeit (Theorieprüfung) In den nachfolgenden drei Schulsportbereichen ist je eine einstündige Klausur zu schreiben, in der die Kenntnis von Bedingungen für didaktische Entscheidungen und Wissen über methodische Verfahren nachzuweisen ist: - Sportspiele- Turnen oder Leichtathletik oder Schwimmen- Rhythmische Gymnastik oder Ausdruck/Tanz oder Funktionsgymnastik 2. Demonstrationsfähigkeit Die Demonstration motorischer Fertigkeiten und methodischer Fähigkeiten ist in jedem der nachfolgenden Schulsportbereiche nachzuweisen: - Sportspiele: zwei aus Basket-, Fuß-, Hand- oder Volleyball- Turnen, Leichtathletik, Schwimmen- Rhythmische Gymnastik, Ausdruck/Tanz, Funktionsgymnastik- Wahlbereich (fakultativ) 3. Leistungsprüfung Es sind zwei Leistungsprüfungen abzulegen. Aus den nachfolgenden Schulsportbereichen können gewählt werden: - Sportspiele (ein Sportspiel aus Basket-, Fuß-, Hand- oder Volleyball)- Turnen oder Leichtathletik oder Schwimmen- Rhythmische Gymnastik oder Ausdruck/Tanz- Wahlbereich Eine Leistungsprüfung im Wahlbereich kann nur bei Angebot und Prüfungskompetenz der Hochschule in begründeten Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch das Prüfungsamt zugelassen werden. Wer in den Sportspielen seine Leistungsprüfung ablegt, kann im Wahlbereich kein weiteres Spiel wählen.2.16 Technik2.16.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminareminare Veranstaltung zur Sicherheitserziehung/Maschinenpraxis2.16.2 Anforderungena) Kenntnis der Grundzüge der Bautechnik, der Elektrotechnik und Informationstechnik, der Maschinentechnik und Energietechnik und der Produktionstechnik; vertiefte Kenntnisse in zweien dieser Bereicheb) Kenntnis der Grundzüge der Allgemeinen Technologie, Kenntnis allgemeiner struktureller Zusammenhänge, konstruktiver und funktionaler Prinzipien technischer Systeme; vertiefte Kenntnisse des Aufbaues, der Funktion, der Wirkungsweise, der Voraussetzungen, der Entstehung und der Folgewirkungen technischer Systemec) Fähigkeit zur selbständigen Planung, Verwirklichung, Nutzung und Beurteilung technischer Systeme und der damit zusammenhängenden Vorgehensweisen; Fähigkeit zu selbständigem und reflektiertem Erfinden, Entwickeln, Konstruieren, Optimieren, Anwenden und Beurteilen technischer Systeme; Fähigkeit zur selbständigen Erschließung neuer Sachzusammenhänged) Kenntnisse über Maßnahmen zur Sicherheitserziehung und Unfallverhütung im Technikunterrichte) Kenntnis aktueller fachdidaktischer Konzeptionen und der Geschichte des Technikunterrichtsf) Kenntnis der Besonderheiten der Fächer Technik, Natur und Technik sowie der zugrunde liegenden Idee der mehrperspektivischen und disziplinübergreifenden Allgemeinen Technischen Bildungg) Kenntnis der Unterrichtsfaktoren wie Ziele, Inhalte, Methoden, Sozialformen, Medien; Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichtsh) Fähigkeit zur Planung, Durchführung, Analyse und Beurteilung von Technikunterricht einschließlich Exkursionen, Erkundungen und Projekteni) Kenntnis der Bezüge des Faches zur Umwelterziehung, zur Berufs- und Arbeitsweltorientierung, sowie der Zusammenhänge und Vernetzungen zwischen Technik, Natur, Wirtschaft und Gesellschaftj) Kenntnis wesentlicher Merkmale der gewerblich-technischen Berufsweltk) Grundkenntnisse in naturwissenschaftlichen Sachverhalten und Arbeitsweisen, die für den Unterricht im Fach Natur und Technik wichtig sindl) allgemeine und fachspezifische informations- und kommunikationstechnische Grundqualifikationen und deren Anwendung im Unterricht2.16.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs können bis zu drei Schwerpunkte benannt werden. Dabei sind die Teilgebiete der praktischen Prüfung und Didaktik zu berücksichtigen.Dauer: etwa 30 MinutenFachpraktische PrüfungTeilgebietea) Bautechnikb) Elektrotechnik und Informationstechnikc) Maschinentechnik und Energietechnikd) ProduktionstechnikEinzelleistungen:Zu jedem Teilgebiet ist eine Arbeit vorzulegen, die in der Regel aus Übungen oder Seminaren hervorgeht. Die Leistung wird nachgewiesen durch die selbständige Erstellung eines Produkts mit einem schriftlichen didaktischen Kommentar. Den Arbeiten ist jeweils eine schriftliche Versicherung über deren selbständige Anfertigung beizufügen.2.17 Theologie/Religionspädagogik, evangelisch2.17.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.17.2 AnforderungenBibelwissenschaftlicher Bereicha) Überblick über die Kanonbildung und Entstehung der wichtigsten Schriften des Alten und Neuen Testaments einschließlich ihres zeit- und religionsgeschichtlichen Hintergrundsb) vertiefte Kenntnis einer zentralen biblischen Schriftc) gründliche Kenntnisse in je einem Themenbereich der alt- oder neutestamentlichen Theologie (z. B. Schöpfung, Prophetie, Recht und Gerechtigkeit, Botschaft und Bedeutung Jesu, Geschichte und Theologie der Urchristenheit)d) Fähigkeit zur sachgerechten Interpretation biblischer Texte durch Anwendung der wichtigsten wissenschaftlichen InterpretationsmethodenSystematisch-theologischer und religionswissenschaftlicher Bereicha) Überblick über wesentliche Entwicklungen und Fragestellungen der Kirchen- und Theologiegeschichte; vertiefte Kenntnisse in einem Themenbereichb) Grundkenntnisse in vergleichender Kirchenkunde und ökumenischem Lernenc) Überblick über wesentliche Fragestellungen der systematischen Theologie; Fähigkeit zur sachgerechten Interpretation theologischer Texted) vertiefte Kenntnisse in je einem dogmatischen und ethischen Themenbereich (z. B. Frage nach Gott, Jesus Christus, Sterben und Tod, Staat - Gesellschaft - Kirche, Glaube und Handeln, Frieden - Gerechtigkeit - Bewahrung der Schöpfung, Arbeit und Freizeit, Technik und Umwelt, personale Verantwortung)e) Grundkenntnisse über Judentum und Islam und über Möglichkeiten der Begegnungf) Auseinandersetzung mit Formen von Religionsität in der heutigen Gesellschaftg) exemplarische Kenntnisse aus Bereichen der Religionspsychologie und ReligionssoziologieReligionspädagogisch-didaktischer Bereicha) Fähigkeit zur pädagogischen Reflexion theologischer Fragestellungen unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Zusammenhängeb) Erörterung zentraler Themenbereiche christlicher Erziehung und Bildungc) Kenntnis und Bewertung der Konzeptionen des Religionsunterrichts im 20. Jahrhundertd) Kenntnisse heutiger Unterrichtsgestaltung: Analyse didaktischer Entscheidungen, Methoden, Medien, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien und deren Anwendung im Unterrichte) Vertrautheit mit Aufbau, Zielen und Inhalten des geltenden Bildungsplansf) Kenntnisse über Grundfragen des interreligiösen Lernens im europäischen Vergleichg) Fähigkeit zur Reflexion der Rolle der Lehrerin oder des Lehrers im Religionsunterricht und des Faches im Kontext der Schule; Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Religionsunterrichtsh) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.17.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen:Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind drei Schwerpunkte zu benennen, einer davon zur Fachdidaktik.Dauer: etwa 30 Minuten2.18 Theologie/Religionspädagogik, katholisch2.18.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.18.2 AnforderungenFachwissenschafta) Zeitgeschichte des Alten und Neuen Testaments, gründliche Kenntnis biblischer Exegese und Theologie an ausgewählten Beispielen; Kenntnis der Entwicklung des Bibelverständnisses von Kindern und Jugendlichenb) Überblick über Grundfragen von Religion, Offenbarung, Kirche; vertiefte Kenntnis in folgenden Inhaltsbereichen unter Einbeziehung religions-pädagogischer Aspekte: Die Frage nach Gott, nach Jesus Christus, nach der Schöpfung (Welt und Mensch, Mann und Frau), nach dem Heil der Menschen, Kirche und Ökumenec) Kenntnis von Grundfragen der Moralentwicklung und Moralpädagogik, dargestellt an gegenwärtigen gesellschaftlichen Kontroversen und unter Berücksichtigung von Grundlagen christlicher Ethik (Freiheit, Gewissen, sittliches Handeln) und der christlichen Gesellschaftslehred) Kenntnis der Kirchengeschichte in schwerpunktmäßiger Auswahl, insbesondere von für die heutige Gestalt der Kirche und Europas bedeutenden Phasen und Persönlichkeiten; spezielle Kenntnisse der regionalen Kirchengeschichtee) Kenntnis von Grundfragen der Liturgie und religiöser Ausdrucksformen in ihrer Bedeutung für die Heranwachsenden (Theologie und Liturgie der Sakramente, Kirchenjahr, Elemente christlicher Spiritualität)f) Kenntnis von Hauptkomponenten der jüdischen Religion, der jüdischen Geschichte in Grundzügen und der Geschichte des christlich-jüdischen Verhältnisses. Kenntnisse des Islam in Geschichte und Gegenwart, Kenntnis von Grundzügen fernöstlicher Religionsität; Bedeutung und Formen interreligiösen DialogsFachdidaktika) Kenntnis grundlegender Theorien religiösen Lehrens und Lernens, Bedeutung der Glaubensbiographie und der Lebenswelt im Lehr- und Lernprozess; Kenntnis der erzieherischen Dimensionen des Religionsunterrichts und Fähigkeit, sie angemessen einzubeziehenb) gründliche Kenntnis fachspezifischer Methoden und Medien des Religionsunterrichts; Fähigkeit zur Planung von Religionsunterricht und fächerübergreifenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung individueller Lebens- und Lernsituationen, Fähigkeit zur Analyse von Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien; Kenntnis der neuen Medien und deren Anwendung im Unterrichtc) Kenntnis und Fähigkeit zur Begründung und Beurteilung didaktischer Ansätze (Prinzipien, Ziele und Inhalte) des Religionsunterrichtsd) Kenntnis der besonderen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der kirchlichen Verantwortung für den Religionsunterricht; Kenntnis des Zusammenhangs von Bildungsplan, rechtlichen Bestimmungen und pädagogischen Problemstellungene) Kenntnis der in der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen verbreiteten Medien; Fähigkeit zur medienpädagogischen Reflexion und Anwendung im Unterrichtf) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.18.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen AnteilenDauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind drei Schwerpunkte zu benennen, einer davon aus der Fachdidaktik.Dauer: etwa 30 Minuten2.19 Grundqualifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik und neuen MedienAngesichts der zunehmenden Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnik und neuer Medien für die Wirtschaft, Gesellschaft und Schule stellen Wissen und Beherrschen von informations- und kommunikationstechnologischen Zusammenhängen eine Schlüsselqualifikation für künftige Lehrerinnen und Lehrer dar. Für Lehrende und Lernende der Realschule gilt dies dem spezifischen Auftrag der Realschule entsprechend in besonderer Weise. Im Rahmen der Informationstechnischen Grundbildung an der Realschule (ITG) schafft das fächerunabhängige Pflichtthema »Informationstechnische Grundkenntnisse« die Basis für die Vermittlung dieser Kenntnisse und Qualifikationen.Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen einer zeitgemäßen Bildung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik und neuen Medien gerecht zu werden, gehören deshalb zu den Anforderungen aller Fächer Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der angewandten Informatik, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der neuen Medien, die im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, in den einzelnen Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie in den interdisziplinären Studien aufeinander abgestimmt vermittelt werden.Die konzeptionelle Integration des Lehrangebotes im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik und neuer Medien bedeutet, dass ungeachtet von Schwerpunktsetzungen in den einzelnen Prüfungsfächern zusammengefasst insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen sind:- Kenntnisse im Bereich des Einsatzes und der Anwendungen des Computers und der Neuen Medien im Unterricht der Realschule,- Kenntnis über ethische, rechtliche und gesellschaftliche Fragestellungen der Datenverarbeitung,- Beherrschen der Grundfunktionen eines fensterorientierten Betriebssystems, der Internetdienste und der Standardsoftware,- Praktische Fähigkeiten zu Arbeitsformen mit Computeranwendungen im Unterricht,- Kenntnisse von Arbeits- und Lernformen mit Computeranwendungen sowie der damit verbundenen didaktischen Fragestellungen,- Fähigkeit zur Planung von Unterricht mit Computern und neuen Medien unter Beachtung der erzieherischen, geschlechtsspezifischen sowie gesellschaftlichen Dimension.Unabhängig von der Fächerwahl gehören diese Inhalte und Fähigkeiten zu den Prüfungsanforderungen in den jeweiligen Prüfungsfächern.
Anlage 2 (Zu § 16 Abs. 1)Interdisziplinäre StudienIm Rahmen der Interdisziplinären Studien erwerben die Studierenden die Befähigung, sich theoretisch und praktisch mit komplexen Themen auseinander zu setzen, die in unterschiedliche Fachbereiche hineinführen. Der erziehungswissenschaftliche Bereich, die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken kooperieren dabei eng. Die Studierenden erarbeiten Kenntnisse und gewinnen Erfahrungen im projektorientierten Umgang mit interdisziplinären Fragestellungen und bilden die Fähigkeit aus, in fächerübergreifender Problemsicht schulische Lernprozesse zu planen, zu initiieren und zu begleiten. Damit wird die Sozial-, Methoden- und Medienkompetenz der künftigen Fach- und Klassenlehrer gestärkt. Ziel der Interdisziplinären Studien ist die Befähigung zu interdisziplinärem Denken und Handeln aus pädagogischer, fachlicher und fachdidaktischer Sicht. RahmenvorgabenDie Interdisziplinären Studien werden im Umfang von insgesamt 20 SWS studiert (davon entfallen 4 SWS auf Erziehungswissenschaft und Grundlagenwahlfächer, 2 SWS auf Pädagogische Psychologie, 12 SWS auf 2 Projektbereiche; 2 SWS auf die Reflexion des außerschulischen Praktikums). Interdisziplinär ausgerichtete Lehrveranstaltungen schaffen die Grundlagen für fächerverbindendes und projektorientiertes Arbeiten in der Realschule. Dabei kommt der Förderung der Kommunikation, Kooperation und Teamfähigkeit große Bedeutung zu; diesem Zweck können auch besondere Kurse und Trainingsangebote dienen. Die Studierenden beteiligen sich an zwei Projekten aus Themenbereichen wie z. B.: a) Gewerbe, Technik, Naturwissenschaftenb) Hauswirtschaft, Sozialesc) Gesellschaft, Wirtschaft, Verwaltungd) Sport, Musik, Kunste) Informations- und Kommunikationstechnikf) Europa In mindestens ein Projekt sind Anwendungsbereiche der Informations- und Kommunikationstechnik aufzunehmen. Zur Durchführung der gewählten Projekte benötigte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten können auch im freien Angebot der Hochschule erworben werden. Entsprechende Veranstaltungen werden auf die 20 Semesterwochenstunden der Interdisziplinären Studien angerechnet. In einem Praktikum im außerschulischen beruflichen Bereich gewinnen die Studierenden Einblicke in die Berufs- und Arbeitswelt für Schülerinnen und Schüler der Realschule. Sie erweitern damit ihren persönlichen und fachlichen Horizont und bahnen Beratungsfähigkeit für die Berufsorientierung in der Realschule an. In einer Hochschulveranstaltung von zwei SWS werden die Praxiserfahrungen reflektiert. PrüfungVorlage einer schriftlichen Reflexion Präsentation des ProjektsKolloquium (Dauer etwa 30 Minuten) BescheinigungSchriftlicher Nachweis mit Note und deren tragender Begründung
Anlage 3 (Zu § 9 Nr. 7 und § 17 Abs. 1)Schulpraktische Studien 1. Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungErforderlich ist die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß der jeweiligen Studienordnung.2. Umfang der schulpraktischen Studiena) Praktikum zur Schulpädagogikb) je ein Praktikum zur Didaktik der beiden studierten Unterrichtsfächerc) zwei Blockpraktika (im Umfang von jeweils mindestens drei Wochen)d) die Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung in den studierten Unterrichtsfächerne) die Teilnahme an einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung im Erziehungswissenschaftlichen BereichDie unter d) und e) genannten Lehrveranstaltungen sind mit den in der Anlage 1 oder den für die Zwischenprüfung geforderten identisch.3. Grundsätze der schulpraktischen StudienArbeitsfelder der schulpraktischen Studien sinda) Schulwirklichkeit im umfassenden Sinneb) Kooperation innerhalb der Schulec) Jugendliche und Schuled) Unterricht in der Realschulee) Profilbildung in der Realschulef) berufsorientierender Unterrichtg) Gestaltung des Schullebens, außerschulische und nachgehende Betreuungsaufgaben (Kooperation mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen)Während der schulpraktischen Studien sind einzelne Unterrichtsstunden sowie fächerverbindende Unterrichtsvorhaben im Sinne der Interdisziplinären Studien durchzuführen.Die zu erstattenden Gutachten basieren auf den schulpraktischen Leistungen; sie sollen Entwicklungen in der schulpraktischen Arbeit der Studierenden sichtbar machen. Die Gutachten sind in der Regel auf den unterrichtsfachlichen Schwerpunkt bezogen.4. Anforderungen an die PraktikaTagespraktikaa) Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zur systematischen Beobachtung von unterrichtlichen und erzieherischen Situationen und zu deren Interpretation mittels pädagogischer, psychologischer und didaktisch-methodischer Analysenb) Erwerb von Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Planung und Vorbereitung des Unterrichts sowie zu unterrichtlichem Handeln; dabei sollen handlungs- und erfahrungsorientierte sowie offene Unterrichtsformen ebenso berücksichtigt werden wie unterrichtsbegleitende Leistungsbeobachtungc) Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Beschreibung und Dokumentation einzelner und komplexer Lehr- und Lernsituationen.Blockpraktikaa) Fähigkeit, unter Anleitung des Mentors langfristig Unterricht und Förderung einer Klasse, Kleingruppe oder einzelner Schülerinnen und Schüler zu erproben und unter allgemeinpädagogischen und pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten auszuwerten und zu reflektierenb) Fähigkeit zur Dokumentation und Planung der Schulpraxis, insbesondere die Darstellung fächerverbindender und -übergreifender Unterrichtsvorhaben. Besondere Berücksichtigung sollen dabei folgende Gesichtspunkte erfahren: die thematische und zeitliche Einordnung des Unterrichtsvorhabens, die didaktisch-methodische Begründung des geplanten Vorhabens und deren Reflexion
Anlage 4 (zu § 28 Abs. 1 Satz 2)Erweiterungsfächer 1. Beratung2. Bilinguales Lehren und Lernen3. Europaorientierte Studien mit Bilingualem Lehren und Lernen4. Informatik/Informationstechnische Grundbildung5. Interkulturelle Pädagogik
Anlage 5 (zu § 9 Nr. 3 und § 29 Abs. 9)Europalehramt an RealschulenEuropaorientierte StudienBeim Europalehramt an Realschulen sind die Interdisziplinären Studien, Bilinguales Lehren und Lernen, die Sprachstudien sowie die Studien im Bilingualfach eng miteinander zu verzahnen. Als Bilingualfächer können alle Fächer gewählt werden außer Deutsch, Englisch und Französisch. Es sind zwei Studienmöglichkeiten eröffnet:In Variante a umfassen die europaorientierten Studien die Sprachstudien (28 SWS) mit bilingualer Ausrichtung einschließlich der Interdisziplinären Studien (insgesamt 40 SWS). Dieser Studienteil wird mit dem Bilingualfach vernetzt. Die Prüfung in den europaorientierten Studien wird in Verbindung mit dem Bilingualfach durchgeführt. In Variante b wird die Zielsprache als Fremdsprache gewählt; im Rahmen der europaorientierten Studien werden Inhalte zu einem Bilingualfach (28 SWS) studiert und in Verbindung mit Interdisziplinärem und Bilingualem Lehren und Lernen (insgesamt 40 SWS) mit der Fremdsprache vernetzt. Die Prüfung der Fremdsprache wird in Verbindung mit den Europaorientierten Studien durchgeführt. 1 VoraussetzungenVariante a:Ein Seminar (Zielsprache)Ein Hauptseminar (Zielsprache)Eines der Hauptseminare im Erziehungswissenschaftlichen Bereich muss europaorientierte Inhalte umfassen.Variante b:Ein Seminar (Inhalte des Bilingualfachs)Ein Hauptseminar (Inhalte des Bilingualfachs)Eines der Hauptseminare im Erziehungswissenschaftlichen Bereich muss europaorientierte Inhalte umfassen.2 Anforderungen2.1 Sprachstudien mit bilingualer AusrichtungVariante a: Zielsprache Englisch oder Französisch (28 SWS)Sprache- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch des Englischen oder Französischen im Blick auf alltägliche Kommunikationssituationen- Gründliche Kenntnis in Phonetik/Phonologie, Syntax, Lexik und Semantik; Grundkenntnisse von linguistischen Methoden zur Beschreibung und Analyse der englischen/französischen Gegenwartssprache unter Berücksichtigung von Sprachfunktionen und Sprachvarianten- Sicherheit in der Verwendung des Englischen oder Französischen als Fachsprache in dem für den bilingualen Unterricht gewählten Fach; Kommunikationsfähigkeit im Unterricht des Bilingualfaches- Fähigkeit zur vergleichenden Analyse von Muttersprache und Zielsprache unter Berücksichtigung von Spracherwerbstheorien und Konzepten der MehrsprachigkeitKultur- Auf eigene Lektüre gestützte Kenntnis ausgewählter Texte der neueren englischen/französischen Literatur aus verschiedenen Gattungen unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendliteratur der Gegenwart- Kenntnis ausgewählter kultureller, historischer, politischer und geographischer Aspekte Englands oder Frankreichs, anderer europäischer Länder und außereuropäischer Zielsprachenländer- Kenntnis wichtiger Methoden zur Analyse und Interpretation von Texten unter Berücksichtigung von fachsprachlichen Textsorten- Fähigkeit zur Bearbeitung europabezogener Themen in fächerübergreifenden vergleichenden Kulturstudien unter Berücksichtigung interkultureller Vermittlungsprozesse- Kenntnisse im Bereich der europäischen MehrsprachigkeitDidaktik- Kenntnis der lernpsychologischen Voraussetzungen und Grundlagen des Spracherwerbs und des Fremdsprachenunterrichts unter besonderer Berücksichtigung altersspezifischer Lernbedingungen in der Realschule- Kenntnis fremdsprachendidaktischer Konzeptionen und Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Prinzipien des Englischunterrichts oder Französischunterrichts auch in Bezug auf offene Unterrichtsformen und den Einsatz neuer Medien- Fähigkeit zur Analyse von bilingualen Lernprozessen sowie Materialien und Medien zum bilingualen Unterricht- Fähigkeit zur Planung und Durchführung von bilingualem Unterricht unter Berücksichtigung spezifischer Lern- und Arbeitstechniken sowie interkultureller Vermittlungsprozesse- Fähigkeit zur Organisation von lernortübergreifendem Unterricht und Kenntnisse in AustauschpädagogikVariante b: Fremdsprache Englisch oder Französisch in der Fächergruppe 2 (44 SWS). Die Inhalte entsprechen den in der Anlage 1 geforderten.Für die bilinguale Ausrichtung sind folgende Inhalte zu ergänzen:Sprache- Sicherheit in der Verwendung des Englischen oder Französischen als Fachsprache in dem für den bilingualen Unterricht gewählten Fach; Kommunikationsfähigkeit im Unterricht des Bilingualfaches- Fähigkeit zur vergleichenden Analyse von Muttersprache und Zielsprache unter Berücksichtigung von Spracherwerbstheorien und Konzepten der MehrsprachigkeitKultur- Kenntnis ausgewählter kultureller, historischer, politischer und geographischer Aspekte Englands, Frankreichs, anderer europäischer Länder und außereuropäischer Zielsprachenländer- Kenntnis wichtiger Methoden zur Analyse und Interpretation von Texten unter Berücksichtigung von fachsprachlichen Textsorten- Fähigkeit zur Bearbeitung europabezogener Themen in fächerübergreifenden vergleichenden Kulturstudien und im Blick auf interkulturelle Vermittlungsprozesse- Kenntnisse im Bereich der europäischen MehrsprachigkeitDidaktik- Fähigkeit zur Analyse von bilingualen Lernprozessen sowie zur Auswahl von Materialien und Medien zum bilingualen Unterricht- Fähigkeit zur Planung und Durchführung von bilingualem Unterricht unter Berücksichtigung spezifischer Lern- und Arbeitstechniken sowie interkultureller Vermittlungsprozesse- Fähigkeit zur Organisation von lernortübergreifendem Unterricht und Kenntnisse in Austauschpädagogik2.2 Studien des BilingualfachesVariante aDas Bilingualfach wird mit einem Umfang von 44 SWS studiert. Die Inhalte entsprechen den in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen.Variante bEs gelten die Anforderungen des entsprechenden Faches im Umfang von 28 SWS mit folgender Ergänzung:- Gründliche Kenntnis ausgewählter fachwissenschaftlicher Bereiche der studierten Inhalte eines Bilingualfaches unter besonderer Berücksichtigung europabezogener Themen- Kenntnis wichtiger Methoden zur Beschreibung und Analyse von Inhalten und Problemfeldern des Faches, das für den bilingualen Unterricht gewählt wurde2.3 Interdisziplinäres Lehren und Lernen mit Bilingualem Lehren und Lernen (12 SWS)Leitgedanken- In den Interdisziplinären Studien setzen sich die Studierenden für das Europalehramt an Realschulen mit komplexen, auf die europäische Mehrsprachigkeit und die fortschreitende Europäisierung bezogenen Themen auseinander. Diese Themen, die von einem Europa der Regionen ausgehen, führen in unterschiedliche sprach-, fach- und kulturvergleichende Fachgebiete hinein und orientieren sich an Projekten. Dabei kooperieren der Erziehungswissenschaftliche Bereich, die Fachwissenschaften und die Fachdidaktiken. Sie vermitteln eine wissenschaftlich fundierte Europa-Kompetenz und befähigen dazu, aktuelle und zukunftsorientierte Herausforderungen in einem Europa der Mehrsprachigkeit und kultureller Vielfalt zu gestalten. Den Umgang mit disziplinären und interdisziplinären Fragestellungen reflektieren die Studierenden in der Zielsprache.- Die Interdisziplinären Studien verfolgen das Ziel, in der Zielsprache exemplarisch das Ineinandergreifen gegenstandsvergleichender, sprachvergleichender und kulturvergleichender, d. h. europabezogener Themenbereiche zu verdeutlichen. Dabei haben die Sprachdisziplinen einschließlich des Bereiches der deutschen Sprache und Literatur eine koordinierende und orientierende Funktion. Künftige Europalehrkräfte werden zu interdisziplinärem, kulturvergleichendem Denken und Handeln in zielsprachlicher, fachspezifischer und pädagogischer Sicht befähigt.- Die Interdisziplinären Studien werden hochschuldidaktisch mit Hilfe unterschiedlicher Methoden entwickelt. Die sprachlichen Fächer haben dabei in Kooperation mit den Bilingualfächern und dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich eine zentrale Funktion. Aus Gründen eines effizienten Wissenschaftstransfers und Praxistransfers beziehen sich Erfahrungen in diesem Bereich auch auf die im verpflichtenden Auslandsstudium erworbenen Erfahrungen in der Schulpraxis der Zielsprachenländer. Die Integration von Wissenschaft, Sprach- und Schulpraxis im Auslandssemester wird deshalb zu einem wesentlichen Bestandteil der europaorientierten Studien.- Das außerschulische Betriebspraktikum kann im Rahmen des Europalehramts für Realschulen auch in einem Land der Zielsprache absolviert werden mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen.Rahmenvorgaben- Die Studierenden wählen ein bilinguales Projekt, das interdisziplinär ausgebracht wird. Dabei ist die Vernetzung der Sprachstudien mit dem Bilingualfach verpflichtend.- Diese Studienkomponente erfolgt in der Regel nach dem verpflichtenden Auslandssemester.- Die Veranstaltungen des Interdisziplinären Lehrens und Lernens sollen auch Schlüsselqualifikationen wie Team- und Kommunikationsfähigkeit aufbauen. Dazu arbeiten Studierende in Teams zusammen und bearbeiten sowohl inhaltliche als auch organisatorische Bereiche. Insbesondere gehören hierzu die Entwicklung und Erprobung von schulstufen- und klassenspezifischen Lehr- und Lernmitteln sowie die Planung, Durchführung und Evaluation konkreter grenzüberschreitender Kontakte.3 Prüfung1. Sprachprüfung nach dem Auslandssemester sowie2. Projektprüfung als Hochschulprüfungen und3. schriftliche und mündliche Prüfung in den europaorientierten Studienzu 1.: Die Prüfung nach dem Auslandssemester ist eine hochschulinterne Prüfung; sie ist eine Prüfung in Bilingualem Lehren und Lernen und bezieht sich auf Aufgaben, die vor dem Auslandssemester gestellt werden. Sie prüft die Fähigkeiten im Bereich des Bilingualen Lehrens und Lernens in Form der Bearbeitung der gestellten Aufgaben in einem in der Zielsprache verfassten schriftlichen Bericht und einem Kolloquium von etwa 15 Minuten Dauer zur Thematik des Berichts. Die erfolgreiche Prüfung ist die Voraussetzung für das Hauptseminar, an dessen Ende die Projektprüfung im Rahmen der Interdisziplinären Studien als vorgezogene Hochschulprüfung abgelegt wird.zu 2.: Projektprüfung im Rahmen der Interdisziplinären Studien. Eine Prüfung an der Hochschule entsprechend § 16 Abs. 5 mit schriftlicher Arbeit und deren Präsentation mit Kolloquium von etwa 30 Minuten Dauer über ein europabezogenes Thema in der Zielsprache.zu 3.: Schriftliche und mündliche PrüfungVariante aSchriftliche PrüfungKlausur im Bilingualfach in Verbindung mit den europaorientierten Studien.Die Klausur wird mindestens zur Hälfte in der Zielsprache verfasst.Dauer: 5 StundenMündliche PrüfungDie mündliche Prüfung des Bilingualfaches dauert etwa 60 Minuten und findet mindestens zur Hälfte in der Zielsprache statt. Es sind zwei fachwissenschaftliche Schwerpunkte und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu wählen, die jeweils europabezogene und bilinguale Themenstellungen integrieren.Variante bSchriftliche PrüfungKlausur in der Fremdsprache in Verbindung mit den europaorientierten Studien. Mindestens die Hälfte der Klausur muss Themenbereiche zum gewählten Bilingualfach innerhalb der Europäischen Studien prüfen.Dauer: 6 StundenMündliche PrüfungDie mündliche Prüfung der Fremdsprache findet in Verbindung mit den im Rahmen der europaorientierten Studien gewählten Inhalten zum Bilingualfach statt. Geprüft werden je ein fachwissenschaftliches und ein fachdidaktisches Thema zu Inhalten des Bilingualfaches sowie in der Fremdsprache zwei fachwissenschaftliche (Sprachwissenschaft und Kulturwissenschaft) und ein fachdidaktischer Schwerpunkt. Mindestens zur Hälfte muss die Prüfung in der Fremdsprache erfolgen; dabei sind europabezogene und bilinguale Themenstellungen zu integrieren. Dauer: etwa 60 Minuten
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium,2.§ 38 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg (PHG) in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 157) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen wird das Studium für das Lehramt an Realschulen abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen sowie interdisziplinären und erforderlichenfalls fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten erworben wurden, die für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen und für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an Realschulen erforderlich sind. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Mentor, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen von Aufgaben und Verhaltensweisen, die gleichermaßen von Frauen und Männern wahrgenommen werden.
Meldung zur Prüfung
§ 10 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 4 bei der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes bei der Pädagogischen Hochschule einzureichen, an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Realschulen besteht. (2) Für die Vorlage der Nachweise nach § 9 Nr. 3, 4 und 5, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, bestimmt die zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einer Pädagogischen Hochschule einen einheitlichen späteren Vorlagetermin. (3) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. (4) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit Lichtbild,2. ein eigenhändig handschriftlich geschriebener und unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,4. die Studienbücher der besuchten Hochschulen,5. für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die Studiengebiete mit Kennzeichnung der Schwerpunkte für die mündliche Prüfung und für den Erziehungswissenschaftlichen Bereich die Angabe des Grundlagenwahlfaches,6. die Zeugnisse, die Studien- und Leistungsnachweise sowie die sonstigen Nachweise gemäß § 9,7. bei Bewerbung in Fächern mit fachpraktischer Prüfung die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der fachpraktischen Prüfung, sofern kein Ausnahmefall nach § 15 Absatz 1 Satz 3 vorliegt,8. die Bescheinigung über die Teilnahme an dem außerschulischen Betriebspraktikum (§ 16 Absatz 4) oder über eine entsprechende Berufstätigkeit,9. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien (§ 17 Absatz 3),10. gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen.
Zulassung zur Prüfung
§ 11 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 nicht erfüllt sind,2. die nach § 10 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind,3. bei Bewerbung in den Fächern mit fachpraktischer Prüfung diese Prüfung nicht abgelegt ist und kein Ausnahmefall nach § 15 Absatz 1 Satz 3 vorliegt,4. der Prüfungsanspruch nach § 7 Absatz 2, § 12 Absatz 11 oder § 23 Absatz 5 erloschen ist oder5. der Prüfungsanspruch in einer gleichwertigen Lehramtsprüfung erloschen ist.
Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 12 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) In der Wissenschaftlichen Hausarbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema selbständig wissenschaftlich bearbeitet werden kann. Das Thema hat dem in § 1 Absatz 2 umschriebenen Zweck der Prüfung zu entsprechen. (2) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist vor der mündlichen Prüfung im betreffenden Fach anzufertigen. Mit der Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit soll nach dem vierten Semester, spätestens im sechsten Semester, begonnen werden. (3) Das Thema wird dem Prüfungsamt von einem Professor vorgeschlagen. Dabei können Anregungen der Bewerber berücksichtigt werden. Nach Billigung des Themas wird dieses vom Prüfungsamt vergeben. (4) Das Thema ist so zu stellen, dass drei Monate zur Ausarbeitung genügen. Spätestens drei Monate nach Vergabe ist die Wissenschaftliche Hausarbeit dem Prüfungsamt vorzulegen. Sie muss mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht und einem vollständigen Verzeichnis der verwendeten Quellen und Hilfsmittel versehen sein. Das Prüfungsamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei nachgewiesener Erkrankung) eine Verlängerung der Abgabefrist bis zu einem Monat genehmigen. (5) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, maschinenschriftlich gedruckt und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der entsprechenden Fremdsprache verfasst werden. (6) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht wurden. (7) Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (8) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist von den Prüfern unabhängig voneinander und auf einem gesonderten Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluss der Beurteilung und Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das Prüfungsamt im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Note fest. (9) Ergänzend zur Wissenschaftlichen Hausarbeit kann nach Wahl der Bewerber ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen. (10) Die Prüfer übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Arbeit ihre Gutachten mit einer Note nach § 19 der Außenstelle des Prüfungsamtes. Ist ein Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamtes zu, die eine Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst. (11) Wird auch eine Wiederholungsarbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« bewertet oder gilt diese Prüfungsleistung gemäß Absatz 7 als mit der Note »ungenügend« bewertet oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen als endgültig nicht bestanden. (12) Das Prüfungsamt kann auf Antrag eine andere wissenschaftliche Arbeit als Wissenschaftliche Hausarbeit anerkennen, wenn sie den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen entspricht. (13) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung der Prüfungsamtes.
Schriftliche Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung(1) In den beiden gemäß § 6 Absatz 1 gewählten Fächern wird je eine Klausur angefertigt. Dabei ist in jedem Fach aus drei Themen oder Themengruppen ein Thema oder eine Themengruppe zur Bearbeitung auszuwählen. (2) Art und Bearbeitungszeit der Klausurarbeiten ergeben sich aus Anlage 1. (3) Für die Festlegung der Themen oder Themengruppen sind dem Prüfungsamt von den Professoren der jeweiligen Fächer spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung Vorschläge zuzuleiten. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. Die Zielsetzungen des § 1 Absatz 2 sind zu berücksichtigen. Die Termine, Themen oder Themengruppen der Klausurarbeiten werden vom Prüfungsamt festgelegt. (4) Bei der Anfertigung der Klausurarbeiten dürfen keine anderen als die ausdrücklich bei den einzelnen Themen und Themengruppen benannten und vom Prüfungsamt genehmigten Hilfsmittel verwendet werden. (5) Wird die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (6) Für die Bewertung der Klausurarbeiten gilt § 12 Absatz 8 entsprechend.
Mündliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung(1) Mündlich geprüft werden der Erziehungswissenschaftliche Bereich und die beiden gemäß § 6 Absatz 1 gewählten Fächer. Die Termine für die mündliche Prüfung bestimmt das Prüfungsamt. Im Erziehungswissenschaftlichen Bereich umfasst die mündliche Prüfung insgesamt etwa 60 Minuten; sie kann in zwei Teile zu je etwa 30 Minuten aufgeteilt werden. In den anderen Prüfungsfächern dauert sie etwa 30 Minuten. (2) Die Bewerber werden einzeln geprüft. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in der Anlage 1 genannten inhaltlichen Anforderungen. Sie muss über die von den Bewerbern angegebenen Prüfungsschwerpunkte (§ 10 Absatz 4 Nr. 5) hinausgehen und darf sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit mit den angegebenen Prüfungsschwerpunkten befassen. Gegenstand und näherer Umkreis des Themas der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben oder Prüfungsgebiete bleiben außer Betracht. (4) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung, im Erziehungswissenschaftlichen Bereich gegebenenfalls jeweils unmittelbar im Anschluss an die beiden Teile der mündlichen Prüfung, beurteilt und mit einer Note nach § 19 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss nicht auf eine Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden nicht für eine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet und ist entsprechend § 20 Absatz 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (5) Auf Verlangen wird im Anschluss an die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note mit einer Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden in der Niederschrift vermerkt. (6) Das Prüfungsamt kann Studierende desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht zum selben Termin ablegen, mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Das Prüfungsamt kann anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Bewerbers ist die Teilnahme nach Satz 1 und 2 durch das Prüfungsamt oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszuschließen.
Fachpraktische Prüfung
§ 15 Fachpraktische Prüfung(1) Die Meldung zur fachpraktischen Prüfung ist zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin bei der Außenstelle des Prüfungsamtes bei der Pädagogischen Hochschule einzureichen, an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Realschulen besteht. Die fachpraktische Prüfung muss bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann sie mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch nach der Meldung zur Prüfung, jedoch vor deren Abschluss abgelegt werden. (2) Die vorzulegenden fachpraktischen Arbeiten und die dazu gehörenden didaktischen Kommentare gemäß Anlage 1 können frühestens bei der Meldung zur fachpraktischen Prüfung und müssen spätestens vor Abschluss der fachpraktischen Prüfung vorgelegt werden. Die Termine, Themen und Aufgaben für die übrigen Teilgebiete und Einzelleistungen werden vom Prüfungsamt festgelegt. Vorschläge dafür sind von den prüfungsberechtigten Personen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 spätestens sechs Wochen vor Beginn der fachpraktischen Prüfung dem Prüfungsamt zuzuleiten; dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. (3) Die fachpraktische Prüfung wird in Teilgebiete und Einzelleistungen aufgeteilt. Außer in den Fächern Sport und Technik ist spätestens bei der Meldung zur fachpraktischen Prüfung ein Teilgebiet als Schwerpunktgebiet zu benennen. Die Note der fachpraktischen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Teilgebiete; dabei zählt die Note des Schwerpunktgebietes außer in den Fächern Sport und Technik doppelt. Werden in einem Teilgebiet mehrere Einzelleistungen verlangt, so ergibt sich die Note in dem Teilgebiet aus dem Durchschnitt der Noten der Einzelleistungen. Der Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma errechnet. (4) Kann sich der Prüfungsausschuss bei der Bewertung einer Einzelleistung nicht auf eine Note einigen, wird das Ergebnis der Einzelleistung aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet und ist entsprechend § 20 Absatz 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (5) Auf Verlangen wird im Anschluss an die fachpraktische Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note mit einer Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden in der Niederschrift vermerkt. (6) Die Anforderungen in der fachpraktischen Prüfung ergeben sich aus Anlage 1. (7) Die fachpraktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht in jedem Teilgebiet mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erreicht ist.
Interdisziplinäre Studien
§ 16 Interdisziplinäre Studien(1) Die Interdisziplinären Studien dienen der Einführung in projektorientiertes Denken und Arbeiten und sind die Grundlage für den Umgang mit interdisziplinären Fragestellungen sowie für die Planung und Durchführung von fächerübergreifendem oder fächerverbindendem Unterricht in der Realschule. Die Vorgaben für die Interdisziplinären Studien ergeben sich aus Anlage 2. (2) Aus verschiedenen Projektbereichen wie zum Beispiel Gewerbe, Technik, Naturwissenschaften,Hauswirtschaft, Soziales, Gesellschaft, Wirtschaft, Verwaltung,Sport, Musik, Kunst, Informations- und Kommunikationstechnik,Europawählen die Studierenden zwei themenbezogene Projekte aus. Eines der gewählten Projekte muss dabei Inhalte thematisieren, die andere Inhalte als die der studierten Fächer in den Projektbereich einbringen. (3) Die Interdisziplinären Studien umfassen auch Studienleistungen aus dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich. Die Studienanteile aus dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich einschließlich der Grundlagenwahlfächer werden in Verbindung mit den Projektbereichen studiert, als Vorbereitung auf die Projekte, in Kooperation mit den beteiligten Fachdisziplinen oder als Reflexion der Projektstudien. (4) Die Studierenden sind verpflichtet, im Rahmen der Interdisziplinären Studien den Nachweis über ein außerschulisches Betriebspraktikum zu erbringen. Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens vier Wochen. (5) Eines der gewählten Projekte wird mit einer akademischen Prüfung abgeschlossen, deren Note in die Berechnung der Gesamtnote nach § 20 eingeht und in das Zeugnis nach § 27 aufgenommen wird.
Schulpraktische Studien
§ 17 Schulpraktische Studien(1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die Unterrichtstätigkeit und beziehen sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle und methodische Fragen des Unterrichts. Sie erfolgen an Realschulen in Form des Blockpraktikums und des Tagespraktikums unter Anleitung eines Ausbildungslehrers oder Mentors. Einführungs- oder Orientierungspraktika können auch an Grund- und Hauptschulen stattfinden. Die Anforderungen in den schulpraktischen Studien ergeben sich aus Anlage 3. Inhalt und Aufbau der schulpraktischen Studien regelt die Studienordnung. (2) Die Betreuung der Praktika erfolgt durch Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie durch Ausbildungslehrer oder Mentoren. (3) Über mindestens drei verschiedene Praktika werden drei Gutachten erstellt: zwei Gutachten aus einem Blockpraktikum oder Tagespraktikum durch Betreuer aus der Hochschule und ein Gutachten durch einen Ausbildungslehrer oder Mentor. Der Beauftragte für schulpraktische Studien stellt den erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien aufgrund der Gutachten fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung.
Niederschriften
§ 18 Niederschriften(1) Über die schriftliche, die mündliche und die fachpraktische Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muss Beginn und Ende und alle wesentlichen Vorgänge aufführen. In die übrigen Niederschriften sind darüber hinaus aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. der Name des Bewerbers,4. die Prüfungsnote,5. besondere Vorkommnisse. (3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von der Aufsichtsperson, die übrigen Niederschriften sind von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungsausschüsse unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung zu unterzeichnen.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut,gut bis befriedigend,befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft,mangelhaft bis ungenügend.
Prüfungsamt
§ 2 Prüfungsamt(1) Die Organisation und Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (2) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.
Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote
§ 20 Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern fest. Bei Fächern mit fachpraktischer Prüfung errechnet sich die Endnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen und der fachpraktischen Prüfung; wird zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit gefertigt, so wird die Endnote zu gleichen Teilen aus den Noten der schriftlichen Klausurarbeit, der mündlichen und der fachpraktischen Prüfung errechnet. Bei den übrigen Fächern errechnet sich die Endnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfung. Sofern nur eine mündliche Prüfung abzulegen ist, ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote. Wird im Erziehungswissenschaftlichen Bereich die mündliche Prüfung in zwei Teile aufgeteilt, wird die Endnote aus dem rechnerischen Durchschnitt der Noten der beiden Teile ermittelt. Der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma errechnet. (2) Die Endnoten sind wie folgt festzulegen: Ein nach Absatz 1 errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt Note »sehr gut« (1),1,25 bis 1,74 ergibt Note »sehr gut bis gut« (1,5), 1,75 bis 2,24 ergibt Note »gut« (2),2,25 bis 2,74 ergibt Note »gut bis befriedigend« (2,5), 2,75 bis 3,24 ergibt Note »befriedigend« (3),3,25 bis 3,74 ergibt Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5), 3,75 bis 4,00 ergibt Note »ausreichend« (4),4,01 bis 4,74 ergibt Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5), 4,75 bis 5,24 ergibt Note »mangelhaft« (5),5,25 bis 5,74 ergibt Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5), 5,75 bis 6,00 ergibt Note »ungenügend« (6). (3) Die Endnote »ausreichend« oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn 1. die Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« oder2. die mündliche Prüfung mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« oder3. die fachpraktische Prüfung mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet wurde.(4) Bei Fremdsprachen darf die Endnote »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Endnote bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung oder schweren Sprachfehlern nicht erteilt werden. Dasselbe gilt in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache. (5) Wer in einem seiner Fächer nicht »ausreichende« (4,0) Leistungen erzielt hat, aber in einem Fach einer Erweiterungsprüfung mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen bereits erbracht hat, kann auf Antrag das Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen Faches treten lassen, falls sich eine zulässige Fächerverbindung ergibt und die wissenschaftliche Hausarbeit im erfolgreich abgelegten Fach oder im Erziehungswissenschaftlichen Bereich angefertigt wurde. (6) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen ist bestanden, wenn in der Wissenschaftlichen Hausarbeit, in der Prüfung nach § 16 Absatz 5, im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den beiden gewählten Fächern mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erzielt wurde. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem der Fächer mit fachpraktischer Prüfung im Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Note »ausreichend« (4,0) nicht erreicht oder die fachpraktische Prüfung nicht bestanden wurde. (7) Für die Gesamtnote der Prüfung ist der Durchschnitt aus den Endnoten der Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, in den zwei gewählten Fächern, der Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit und der Note der Prüfungsleistung nach § 16 Absatz 5 zu errechnen. Dabei zählen die Endnoten im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den beiden gewählten Fächern vierfach, die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit doppelt und die Note der Prüfungsleistung nach § 16 Absatz 5 einfach. Wird eine Endnote aus mehreren Einzelnoten gebildet, wird für die Ermittlung der Gesamtnote der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt verwendet. Der für die Gesamtnote maßgebliche Durchschnitt wird auf eine Dezimale hinter dem Komma errechnet. (8) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von1,0 bis 1,4 »mit Auszeichnung bestanden«,1,5 bis 2,4 »gut bestanden«, 2,5 bis 3,4 »befriedigend bestanden«,3,5 bis 4,0 »bestanden«.
Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 21 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Wird es unternommen, das Ergebnis einer Klausurarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Klausurarbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn für die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die fachpraktische Prüfung eine Versicherung abgegeben wird, die nicht der Wahrheit entspricht. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche und fachpraktische Prüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt. Erfolgt ein Ausschluss, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung
§ 22 Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Wer nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende führt, hat die ganze Prüfung nicht bestanden. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel, bei Krankheit ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis verlangen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens beim nächsten Prüfungstermin begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist.
Wiederholung der Prüfung
§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie in dem Fach, in dem er die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht hat, während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholen. (2) Die Wissenschaftliche Hausarbeit und die fachpraktische Prüfung können bis spätestens in der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. (3) Im Falle des Ausschlusses von der Prüfung gemäß § 21 Absatz 1 und in den Fällen des § 22 Absatz 1 ist die ganze Prüfung zu wiederholen. (4) Auf Antrag kann das Prüfungsamt eine erfolgreiche fachpraktische Prüfung oder Teile dieser Prüfung auf die Wiederholungsprüfung anrechnen. (5) Sind auch in der Wiederholungsprüfung die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht oder die in Absatz 1 genannten Termine nicht eingehalten worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.
Freiversuch
§ 24 Freiversuch(1) Wird nach ununterbrochenem Studium im Studiengang für das Lehramt an Realschulen spätestens an der am Ende des siebten Semesters stattfindenden Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Auf die Wissenschaftliche Hausarbeit und die fachpraktischen Prüfungsteile findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums: 1. Fachsemester, in denen Bewerber wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt waren; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;2. bis zu zwei Semester eines Auslandsstudiums, wenn Bewerber- von der Pädagogischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt waren,- an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule für ein Lehramtsfach eingeschrieben waren,- in angemessenem Umfang einschlägige Lehrveranstaltungen besucht haben und- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis in einschlägigen Lehrveranstaltungen erworben haben;3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten, in denen Bewerber als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig waren. Insgesamt können nicht mehr als drei Semester unberücksichtigt bleiben.
Notenverbesserung
§ 25 Notenverbesserung(1) Wer die Prüfung nach ununterbrochenem Studium für das Lehramt an Realschulen bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des siebten Semesters stattfindenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Gesamtnote spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Prüfungsteile mit Ausnahme der Wissenschaftlichen Hausarbeit, der fachpraktischen Prüfung und der Prüfungsleistung nach § 16 Absatz 5. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Wer zur Verbesserung der Gesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Ende der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Gesamtnote gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer Klausurarbeit oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.
Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 26 Anrechnung von PrüfungsleistungenAuf die Anforderungen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Realschulen werden auf Antrag erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen angerechnet. Aus nicht vollständig abgelegten Lehramtsprüfungen können gleichwertige fachpraktische Prüfungsleistungen ganz oder zum Teil angerechnet werden, sofern diese vor weniger als vier Jahren erbracht wurden.
Prüfungszeugnis
§ 27 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das vom Prüfungsamt ausgestellt und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. Alle Noten dürfen nur in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 19 Absatz 1 und 2 und § 20 Absatz 7 verwendet werden. Bei der Gesamtnote ist in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. (3) Wird die Endnote eines Prüfungsfaches aufgrund einer Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einer anderen Lehramtsprüfung übernommen, so wird dies im Zeugnis vermerkt. (4) Wird in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 25 mindestens die gleiche Gesamtnote wie in der Erstprüfung erzielt, erteilt das Prüfungsamt auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach Absatz 1. Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis ist zurückzugeben. (5) Aus dem Bestehen der Prüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst hergeleitet werden.
Erweiterungsprüfung
§ 28 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder außerhalb Baden-Württembergs eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen, Haupt- und Realschulen, Hauptschulen oder für die Sekundarstufe I bestanden hat oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Realschulen in Baden-Württemberg besitzt, kann Erweiterungsprüfungen in den in § 5 genannten Prüfungsfächern ablegen. Eine Erweiterungsprüfung ist auch in den in Anlage 4 genannten Prüfungsfächern oder weiteren Fächern möglich, sofern eine genehmigte Studienordnung vorliegt. Für die Erweiterungsprüfung gelten die vorangegangenen Bestimmungen entsprechend. (2) Erweiterungsprüfungen werden während der Prüfungsperioden der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen abgenommen. Eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach kann auch zusammen mit der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden. (3) Über das Bestehen der Erweiterungsprüfung erteilt das Prüfungsamt ein Zeugnis.
Europalehramt an Realschulen
§ 29 Europalehramt an Realschulen(1) Der grundständige Studiengang an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg und Karlsruhe für das Europalehramt an Realschulen verbindet das Studium für das Lehramt an Realschulen mit europaorientierten Interdisziplinären Studien und Bilingualem Lehren und Lernen auf der Grundlage der Zielsprache Englisch oder Französisch. Er schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Europalehramt an Realschulen ab. Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend mit den nachstehenden Maßgaben. (2) Die Regelstudienzeit nach § 4 Absatz 1 beträgt einschließlich eines verbindlichen Auslandsemesters acht Semester. Die Obergrenze der nach § 4 Absatz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden. (3) Prüfungsfächer sind der Erziehungswissenschaftliche Bereich nach § 5 Absatz 1 und zwei Fächer aus dem fachwissenschaftlichen-fachdidaktischen Bereich nach § 5 Absatz 2, von denen ein Fach Deutsch oder Mathematik sein muss. Das zweite Fach wird zusammen geprüft mit den europaorientierten Interdisziplinären Studien und dem Bilingualen Lehren und Lernen auf der Grundlage der gewählten Zielsprache. Deutsch kann nicht als zweites Fach gewählt werden. (4) Wird als zweites Fach ein Fach nach § 5 Absatz 2 mit Ausnahme von Englisch oder Französisch gewählt, umfassen die europaorientierten Interdisziplinären Studien auch die Sprachstudien der gewählten Zielsprache. Wird als zweites Fach Englisch oder Französisch gewählt, umfassen die europaorientierten Interdisziplinären Studien auch Fachinhalte aus einem zu wählenden dritten weiteren Fach nach § 5 Absatz 2. Deutsch kann auch in diesem Zusammenhang nicht gewählt werden. (5) Die Prüfungsausschüsse können mit je einem weiteren Prüfer für das jeweilige Fach und die jeweilige Zielsprache gebildet werden, damit eine sowohl fachbezogene als auch bilinguale Prüfung gewährleistet werden kann. Auf Vorschlag der Hochschulen werden auch geeignete Lehrpersonen aus dem Ausland zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse bestellt. (6) Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 12 soll auf das Europalehramt an Realschulen bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden. (7) Die Interdisziplinären Studien nach § 16 werden als europaorientierte Interdisziplinäre Studien mit Bilingualem Lehren und Lernen verknüpft. Das Projekt gemäß § 16 Absatz 5 wird mit europabezogenem Thema bilingual in der gewählten Zielsprache geprüft. Die Ableistung des Auslandssemesters ist für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 9 nachzuweisen.(8) Die Schulpraktischen Studien nach § 17 haben ihren Schwerpunkt im Bereich des Bilingualen Lehrens und Lernens. (9) Die Rahmenvorgaben und Anforderungen für die Prüfung ergeben sich aus Anlage 5.
Prüfungsausschüsse
§ 3 Prüfungsausschüsse(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer für die schriftliche, mündliche und fachpraktische Prüfung sowie für die Wissenschaftliche Hausarbeit und bildet die erforderlichen Prüfungsausschüsse für die mündliche und die fachpraktische Prüfung. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Professoren, Angehörige des Kultusministeriums und seines Aufsichtsbereichs sowie Angehörige des Wissenschaftsministeriums, Hochschul- und Privatdozenten, in begründeten Ausnahmefällen auch wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden. Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für die fachpraktische Prüfung können Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden. (3) Für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der Wissenschaftlichen Hausarbeit werden jeweils zwei Prüfer bestellt. (4) Die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung bestehen aus einem Beauftragten des Kultusministeriums als Vorsitzendem und zwei Prüfern. Für die mündliche Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich können zwei Kommissionen gebildet werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt zu prüfen. (5) Für die mündliche Prüfung in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik als Fach und als Grundlagenwahlfach kann die zuständige Kirchenbehörde einen Beauftragten als weiteren Prüfer benennen; dieser muss nicht dem in Absatz 2 bezeichneten Personenkreis angehören. (6) Die Prüfungsausschüsse für die fachpraktische Prüfung bestehen aus einem Vorsitzenden und einem Prüfer. (7) Während der mündlichen und fachpraktischen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Erstreckt sich die fachpraktische Prüfung über einen längeren Zeitraum, müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses mindestens zu Beginn der Prüfung und während der Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistung anwesend sein. (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
Übergangsbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr Studium für das Lehramt an Realschulen nach dem 30. September 2000 aufgenommen haben. (2) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Lehramt an Realschulen vor dem 1. Oktober 2000 aufgenommen haben, finden die bisher geltenden Bestimmungen noch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. (3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium für das Lehramt an Realschulen vor dem 1. Oktober 2000 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden; bei Antragstellung bereits erbrachte gleichwertige fachpraktische Prüfungsleistungen können angerechnet werden. (4) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Europalehramt an Realschulen nach dem 30. September 1999 aufgenommen haben, findet diese Verordnung ab dem 1. Oktober 1999 Anwendung.
Inkrafttreten
§ 31 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Realschullehrerprüfungsordnung I vom 30. Juni 1981 (GBl. S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 1997 (GBl. S. 238), außer Kraft.
Regelstudienzeit und Zeitpunkt der Prüfung
§ 4 Regelstudienzeit und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit sieben Semester. Die Prüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (2) Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 PHG beträgt 140 Semesterwochenstunden. (3) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen.
Prüfungsfächer
§ 5 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer im Erziehungswissenschaftlichen Bereich sind Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik), Pädagogische Psychologie sowie eines der Grundlagenwahlfächer Soziologie/Politikwissenschaft, Philosophie, Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik. (2) Prüfungsfächer im fachwissenschaftlichen-fachdidaktischen Bereich sind: Biologie,Chemie,Deutsch,Englisch,Ethik, Französisch,Geographie,Geschichte,Haushalt/Textil, Kunst,Mathematik,Musik,Physik,Politikwissenschaft, Sport,Technik,Theologie/Religionspädagogik, evangelisch, Theologie/Religionspädagogik, katholisch.
Fächerverbindungen
§ 6 Fächerverbindungen(1) Aus dem fachwissenschaftlich-fachdidaktischen Bereich gemäß § 5 Absatz 2 sind zwei Fächer auszuwählen, wobei ein Fach Deutsch, Englisch, Französisch oder Mathematik sein muss. (2) Wer Französisch nicht mit Deutsch, Englisch oder Mathematik wählt und in Baden-Württemberg für das Lehramt an Realschulen zum Vorbereitungsdienst zugelassen oder in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden will, muss zusätzlich in einem weiteren anderen Fach gemäß § 5 Absatz 2 eine Erweiterungsprüfung ablegen. (3) Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann im Rahmen des § 5 Absatz 1 nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört.
Akademische Zwischenprüfung
§ 7 Akademische Zwischenprüfung(1) Die Akademische Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt der Pädagogischen Hochschule abgenommen. (2) Die Akademische Zwischenprüfung, die auch aus studienbegleitenden qualifizierten Leistungsnachweisen bestehen kann, ist bis zum Ende des dritten Semesters abzulegen; wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Semesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (3) Bei der Berechnung der Semesterzahl wird § 24 Absatz 2 entsprechend angewandt.
Art und Umfang der Prüfung
§ 8 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung umfasst die schriftliche, mündliche und erforderlichenfalls die fachpraktische Prüfung in den gewählten Fächern, die mündliche Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie die Prüfungsleistung nach § 16 Absatz 5.(2) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern ergeben sich aus der Anlage 1. Inhalt und Aufbau des Studiums regelt die Studienordnung. (3) In einem der gewählten Fächer oder im Erziehungswissenschaftlichen Bereich ist eine Wissenschaftliche Hausarbeit zu fertigen. (4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Erziehungswissenschaftlichen Bereich und die beiden gewählten Fächer. (5) Eine fachpraktische Prüfung ist in den Fächern Haushalt/Textil, Kunst, Musik, Sport und Technik abzulegen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungZur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis besitzt, das zur Zulassung zum Studium für das Lehramt an Realschulen berechtigt;2. den erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung gemäß § 7 nachgewiesen hat;3. erfolgreich an den gemäß Anlage 1 und 5 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilgenommen hat und dies durch mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertete Leistungsnachweise belegt hat;4. die sonstigen in der Anlage 1 aufgeführten Nachweise vorgelegt hat;5. die Teilnahme an dem außerschulischen Betriebspraktikum gemäß § 16 Absatz 4 und Anlage 2 nachgewiesen hat. Tätigkeiten in Berufs- und Arbeitswelt werden angerechnet;6. die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung gemäß § 16 Absatz 5 nachgewiesen hat;7. die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß § 17 und Anlage 3 nachgewiesen hat;8. die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Sprecherziehung nachgewiesen hat. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.