---
title: "RPO I — Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (Realschullehrerprüfungsordnung I - RPO I) Vom 24. August 2003"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/rschullehr1stprobw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-RSchulLehr1StPrOBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:41:59+00:00"
---

# RPO I — Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (Realschullehrerprüfungsordnung I - RPO I) Vom 24. August 2003

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 24.08.2003
*Fundstelle:* GBl. 2003, 583; ber. 2004 S. 94, ber. 2007 S. 607


### Anlage 1

Anlage 1 (Zu § 8 Abs. 2, § 9 Nr. 3 und 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6)Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern 1 Erziehungswissenschaftlicher Bereich: Allgemeine Pädagogik: 10 SWS, Schulpädagogik: 10 SWS, Pädagogische Psychologie: 6 SWS und Grundlagenwahlfächer: 6 SWSAus der Beteiligung an den Interdisziplinären Studien kommen für Erziehungswissenschaft und Grundlagenwahlfächer 4 SWS und für Pädagogische Psychologie 2 SWS hinzu.1.1 VoraussetzungenEin Seminar in ErziehungswissenschaftZwei Hauptseminare in Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik)1.2 Anforderungen in ErziehungswissenschaftAnthropologie der Erziehung und Bildunga) Bildsamkeit, Erziehungsbedürftigkeit und Entwicklungb) Lebensentwürfe in Geschichte und Gegenwartc) Theorien der Entwicklungd) Anthropogenese in ihrer Bedeutung für Erziehunge) Kindheit und Jugend im geschichtlichen Wandelf) Pädagogische Verantwortung unter den Bedingungen der GegenwartErziehung, Bildung und Gesellschafta) Werte und Normen im gesellschaftlichen Wandelb) Medien, Mediensozialisation und Medienpädagogikc) Differenzierung in der Erziehung nach Geschlecht, ethnischer, sozialer und gesellschaftlicher Herkunftd) Beruf und Rolle der Lehrerin und des Lehrerse) Pädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in der RealschulePädagogische Interaktiona) Inhaltliche, personale und soziale Dimensionen in Schule und Unterrichtb) Lehrer-Schüler-Verhältnis, Beratung und Begleitungc) Lehrerpersönlichkeit und ProfessionalitätPädagogik als Wissenschafta) Gegenstand, Erkenntnisinteresse und Methoden der Erziehungswissenschaftb) Theorie-Praxis-Verhältnisc) Theorien der Erziehungswissenschaftd) Geschichtliche Aspekte der Erziehung und BildungSchule als Institutiona) Bildungswesen, Bildungsverwaltung, Bildungspolitikb) Struktur des Schulwesens in Baden-Württemberg, anderen Bundesländern und Europac) Theorie der Schuled) Schulkonzepte, Schulentwicklung, Schulreform, Schulversuchee) Schule als Erfahrungs- und Lebensraumf) Realschule in Kooperation mit Partnern im schulischen und außerschulischen BereichAllgemeine Didaktik und Bildungsauftrag der Realschulea) Didaktische Theorien, Modelle und Prinzipienb) Allgemeine Bildung und der Bildungsplan der Realschulec) Didaktische Konzepte des Unterrichtens in der Realschuled) Berufsorientierunge) MedienpädagogikLernen, Lehren, Unterrichtena) Grundformen des Lernens, das Lernen lernen, das Lernen lehrenb) Konzepte didaktischer Reflexion, Planung und Evaluation von Unterrichtc) Medien im Unterricht: Lernen mit Medien, Multimediad) Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnikene) Lernen und Leistung: Beobachtung, Beschreibung, Bewertung und Beratungf) Pädagogische Handlungsmöglichkeiten bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten1.3 Anforderungen in Pädagogischer Psychologiea) Entwicklungspsychologie unter besonderer Berücksichtigung der Denk- und Sprachentwicklung, der sozialen, emotionalen und moralischen Entwicklung sowie der Probleme des Kindes- und Jugendaltersb) Psychologie des Lernens und Lehrens unter besonderer Berücksichtigung des Erwerbs von Wissen; Einstellungen und Verhaltensweisen als Voraussetzung für pädagogische und didaktische Prozessec) Inhalte, Theorien und Methoden der Frauen- und Geschlechterforschungd) Sozialpsychologie in ihrer Anwendung auf Schule und Schulklassen, auf Interaktionen und den Erwerb sozialer Kompetenzene) Entwicklungs-, Lern-, Verhaltensauffälligkeiten: Formen, Bedingungen, Prävention und Intervention im schulischen Zusammenhangf) Methodologie und Methoden der Psychologie, Diagnostik im schulischen Kontext1.4 Anforderungen in den Grundlagenwahlfächern1.4.1Philosophiea) Grundlegende und in einem Teilgebiet weiterführende Kenntnisse von Problemen und Lösungsvorschlägen aus den Teilgebieten Logik, Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie und Methodenlehre, philosophische Anthropologie, philosophische Aspekte von Erziehung und Unterricht, Ethik, Religionsphilosophie, Staats-, Rechts- und Geschichtsphilosophie, Sprachphilosophie und Ästhetikb) Vertiefendes Studium von Werken bedeutender Philosophen und Einblick in die zeitgenössische philosophische Diskussion1.4.2Soziologie/Politikwissenschafta) Kenntnis soziologischer Grundbegriffe und Vertrautheit mit Fragestellungen, ausgewählten theoretischen Ansätzen und methodischen Zugängen der Soziologieb) Weiterführende Kenntnisse zur Entstehung und Bedeutung sozialer Normen, zur Soziologie abweichenden Verhaltens (insbesondere in der Schule), zur Lehrer- und Schülerrolle sowie zur Schule als Institution und Lebensweltc) Fähigkeit zur soziologischen Betrachtung zentraler Themenfelder der modernen Erziehungs- und Bildungssoziologie. Vertiefte Beschäftigung mit einem der folgenden Bereiche: Familie, Altersgruppen, Geschlechterfragen, interkulturelle Sozialisation, Arbeitswelt, Kommunikationsmedien, politische Kultur.1.4.3Theologie/Religionspädagogik, evangelischa) Kenntnis der wichtigsten Einflüsse des Christentums auf die abendländische Kultur, insbesondere auf das Bildungswesenb) Kenntnis von Grundfragen christlicher Anthropologie und Ethik in ihrer Bedeutung für Bildung und Erziehungc) Fähigkeit zur theologischen Reflexion religiöser und weltanschaulicher Fragen im Hinblick auf Erziehung und Unterrichtd) Kenntnis von Grundfragen und Methoden interreligiösen und interkulturellen Lernens; Religion im regionalen und europäischen Kontext.1.4.4Theologie/Religionspädagogik, katholischa) Religion des Kindes und Religionsität des Jugendlichen als Konstituenten des pädagogischen Feldesb) Grundfragen der theologischen Anthropologie und ihre pädagogische Relevanzc) Grundfragen des Verständnisses biblischer Texte und ihrer anthropologischen Relevanzd) Kenntnis von Beiträgen aus Theologie und Kirche zur Bildung und Erziehung in Geschichte und Gegenwarte) Einsicht in theologische Begründung und ethische Relevanz von Erziehungszielenf) Einblick in Grundfragen und Methoden interreligiösen und interkulturellen Lernens; Religion in regional- und kulturgeschichtlichem Kontext (Brauchtum).1.5 PrüfungMündliche PrüfungGeprüft werden Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Pädagogische Psychologie und das Grundlagenwahlfach.Für jedes der vier Fachgebiete ist ein Schwerpunkt zu benennen.Wird die mündliche Prüfung in zwei Teilprüfungen aufgeteilt, umfasst jede Teilprüfung zwei der vier Fachgebiete.2 Fachwissenschaften und FachdidaktikenVerbindlicher Bestandteil der Anforderungen in jedem Fach ist die Kenntnis des geltenden Bildungsplans, der Lehrpläne und Richtlinien für die Realschule in Baden-Württemberg, ebenso die Kenntnis didaktischer Konzeptionen des jeweiligen Fachunterrichts, die Vertrautheit mit seinen Prinzipien, Zielen und Inhalten sowie die Fähigkeit zur Planung und Analyse von fachlichen, fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterrichtseinheiten.Geschlechtsspezifische Aspekte werden im Studium aller Fächer berücksichtigt.Die Fächer werden im Umfang von jeweils 44 Semesterwochenstunden studiert.Bei der Prüfung sind Fachwissenschaften und Fachdidaktiken etwa gleich zu gewichten.Die Lehrveranstaltung in Sprecherziehung für alle Studierenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 mit Teilnahmebestätigung wird im Fach Deutsch angeboten.Alle Fächer haben zugleich die Aufgabe, die Medienkompetenz der Studierenden mit dem Ziel des Computereinsatzes im Unterricht nachhaltig zu fördern, d. h. Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechniken, Gestaltung von Medien und kritisch-ethische Mediennutzung.2.1 Biologie2.1.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.1.2Anforderungena) Überblick über die Fragestellungen der Biologie in ihren verschiedenen Teildisziplinen; Kenntnis der Grundtatsachen der allgemeinen und der angewandten Biologie, insbesondere im Hinblick auf Stoffgebiete, die im Unterricht der Realschule behandelt werden könnenb) Überblick über das System der Lebewesen und Kenntnis typischer Vertreter und ihrer Lebensvorgängec) Kenntnisse der Physiologie und Anatomie des Menschen einschließlich der Fortpflanzung und Entwicklung; gründliche Kenntnis der biologischen Grundlagen der Gesundheits- und der Sexualerziehungd) Kenntnisse der Grundtatsachen der Ökologie und Fähigkeiten, diese auf Ökosysteme und ihre Bedeutung für den Menschen anzuwendene) Kenntnis der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Umwelterziehungf) Vertrautheit mit den wichtigsten biologischen Arbeitsmethoden (z. B. Mikroskopieren und Präparieren; Bestimmen von Pflanzen und Tieren; Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen und Lerngängen)g) Beherrschung der wichtigsten chemischen und physikalischen Arbeitstechniken und Verfahrensweisen; Praktikum in Chemie und Physikh) Fähigkeit, sich in der Landschaft (im Nahraum und in Fernräumen) zu orientieren, die Ökosysteme zu erkennen und in einen größeren Zusammenhang einzuordnen; Arbeitstage im Geländei) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichtsj) Kenntnis über Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes neuer Medien im Biologieunterricht; Anwendung fachspezifischer SoftwareAus zwei der Anforderungen nach den Buchstaben a - f sind gründliche Kenntnisse nachzuweisen.2.1.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.2 Chemie2.2.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.2.2Anforderungena) Kenntnis der Grundlagen der allgemeinen, der anorganischen, der organischen, der analytischen und der physikalischen Chemie sowie der Biochemie; Fähigkeit zur didaktischen Reduktion; gründliche Kenntnis der im Chemieunterricht an Realschulen relevanten Fachbegriffeb) Kenntnisse der Denk- und Arbeitsmethoden der Chemie und deren Bedeutung für den Unterricht an Realschulen; Erfahrungen in analytischen und präparativen Arbeitsweisenc) Kenntnis der Vernetzung der Chemie mit anderen Fachdisziplinen sowie der angewandten Chemie mit Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt; Berücksichtigung neuer Entwicklungen in der Chemied) gründliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten, gründliche Kenntnisse an der Realschule verwendeter Chemikalien und Geräte sowie Kenntnis der entsprechenden Sicherheitsvorschriften und des Verhaltens bei Unfällene) Kenntnis didaktischer Konzeptionen des Chemieunterrichts, Vertrautheit mit seinen Zielen, Inhalten und Prinzipien, Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von fachlichen und fächerverbindenden Unterrichtseinheiten; Kenntnis über Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes neuer Medien im Chemieunterricht; Anwendung fachspezifischer Softwaref) Kenntnis der erzieherischen Dimension des Chemieunterrichts und Fähigkeit, sie angemessen einzubeziehen; Kenntnis der Bedeutung der Chemie für die Berufsfindung von Realschülerinnen und Realschülerng) Fähigkeit zur Durchführung und Deutung elementarer physikalischer Experimenteh) Einblicke in Praxis und Probleme der chemischen Technik und Biotechnologiei) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.2.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.3 Deutsch2.3.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.3.2AnforderungenSprachwissenschafta) Grundzüge der Grammatik der deutschen Gegenwartssprache; Sprach- und Grammatiktheorien und ihre Methoden; Semiotikb) Überblick über die deutsche Sprachgeschichte und über die geschichtlichen, regionalen und sozialen Erscheinungsformen der deutschen Sprache; Verwendungszusammenhänge von Sprache; Mündlichkeit, Schriftlichkeit; Analyse von Äußerungen unter phonologischen, syntaktischen, semantischen und pragmatischen Gesichtspunkten; Text- und Bildanalyse; Filmanalysec) Sprachentwicklung; SpracherwerbstheorienLiteraturwissenschafta) Werke der deutschen Literatur vom Beginn der Neuzeit bis zur Gegenwart; Literatur des Mittelalters und ihre Rezeption in der Neuzeit; literaturgeschichtliche Zusammenhänge und Entwicklungen; literarische Gattungen, literarische Epochen, Schriftstellergruppen; journalistische Texte, Fernsehsendungen, Spielfilmeb) Grundbegriffe und Methoden der Literaturwissenschaft; Grundzüge der Literaturtheorie; Grundbegriffe der Medienwissenschaft; Interpretation von Texten mit Hilfe angemessener Verfahrenc) Kinder- und Jugendliteratur; Medien für Kinder und JugendlicheDidaktik der deutschen Sprache und Literatura) didaktische Konzeptionen im Fach Deutsch; erzieherische Dimension des Faches; gesellschaftliche Bezüge des Fachesb) Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien; Methoden, Arbeits- und Aktionsformen des Deutschunterrichts; Analyse von Lehr- und Lernmaterialienc) Reflexion und Einsatz von Medien (Audio, Video, Multimedia, Computer)d) Deutschunterricht unter besonderen Bedingungen, z. B. bei Mehrsprachigkeit, differenzierte Förderung bei Sprachschwierigkeitene) psychologische Aspekte des sprachlichen und literarischen Lernensf) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.3.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind zwei Schwerpunkte zu benennen. Dabei sind die Bereiche Sprache, Literatur und Didaktik zu berücksichtigen.Dauer: etwa 30 Minuten2.4 Englisch2.4.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei HauptseminareminarIn der Regel ist ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens drei Monaten im englischsprachigen Ausland nachzuweisen.2.4.2AnforderungenSprachea) Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Spracheb) gründliche Kenntnis in Phonetik/Phonologie, Syntax, Lexik und Semantik; Kenntnisse in Pragmalinguistik; Grundkenntnisse linguistischer Methoden zur Beschreibung und Analyse des Englischen unter Berücksichtigung seiner wichtigsten Sprachvariantenc) bilinguale SprachkompetenzLiteratura) auf eigene Lektüre gegründete Kenntnis ausgewählter Texte englischsprachiger Literatur aus verschiedenen Gattungen und Epochen, unter besonderer Berücksichtigung des 20. Jahrhunderts.b) Kenntnis wichtiger Werke einer Epoche oder einer Gattung im Blick auf einen oder mehrere Autoren.c) Kenntnis wichtiger Methoden zur Analyse und Interpretation von Texten, Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden auf unterschiedliche Textsorten.Landeskundea) Kenntnis ausgewählter historischer, politischer und soziokultureller Aspekte Großbritanniens, der USA und weiterer englischsprachiger Länder.b) Kenntnis unterschiedlicher Konzepte zur Vermittlung einer interkulturellen Landeskunde und zur Analyse und Auswahl von didaktisch relevanten Materialien sowie der informations- und kommunikationstechnischen Anwendungsmöglichkeiten.Fachdidaktik und Fachmethodika) Kenntnis der lernpsychologischen Voraussetzungen und Grundlagen des Spracherwerbs und des Fremdsprachenunterrichtsb) Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Prinzipien des Englischunterrichts; Kenntnis fremdsprachendidaktischer Konzeptionen unter Berücksichtigung des bilingualen Lehrens und Lernens, des frühen Fremdsprachenlernens und von Formen des offenen Unterrichts; Kenntnis unterschiedlicher Medien und ihres Einsatzes im Unterrichtc) Fähigkeit zur Analyse, Planung und Durchführung von Englischunterricht unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien und deren Anwendungsmöglichkeitend) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.4.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 5 StundenMündliche PrüfungAus den Bereichen Sprache, Literatur, Landeskunde und Fachdidaktik sind drei Schwerpunktthemen zu benennen, davon eines aus der FachdidaktikDie mündliche Prüfung wird überwiegend in der Fremdsprache durchgeführt.Dauer: etwa 30 Minuten2.5 Ethik2.5.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.5.2AnforderungenAllgemeine Grundfähigkeitena) Fähigkeit zu ethischem Argumentieren und zur Vermittlung von Orientierungswissenb) Fähigkeit, die Theorieebene mit dem Lebenshorizont der Schüler zu verbindenc) Kenntnis europäischer Menschenrechtsdokumente und des KSZE-Prozesses, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der obersten Grundwerte im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Schulgesetzes für Baden-WürttembergPhilosophische Grundlagena) Kenntnis grundsätzlicher Formen und elementarer Fragen des Philosophierensb) Kenntnis der Grundbegriffe der Ethikc) Kenntnis der wichtigsten Ansätze der Geschichte der philosophischen Ethik: antike Tugendlehre (z. B. Aristoteles), mittelalterliche Ethik (z. B. Augustinus, Thomas von Aquin), neuzeitliche Vernunftethik (z. B. Kant), angelsächsischer Utilitarismus (z. B. J. S. Mill), ethische Ansätze des 20. Jahrhundertsd) Auseinandersetzung mit ausgewählten Themen der ethischen Gegenwartsdiskussion sowie der Philosophie als Diagnose des aktuellen Zeitgeschehens (z. B. Bio-, Wirtschafts- und Medienethik)e) Auseinandersetzung mit ethisch relevanten Ansätzen der Anthropologie, Sozialphilosophie und Politischen Philosophief) Kenntnis ethisch relevanter Positionen anderer Bezugsfächer (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Politikwissenschaft, Theologie)g) Kenntnis der philosophischen Grundlagen von Religion sowie religionswissenschaftliche Grundkenntnisse, insbesondere hinsichtlich der heutigen WeltreligionenDidaktik des Ethikunterrichtsa) Auseinandersetzung mit einschlägigen bildungstheoretischen und didaktischen Konzeptionen des Ethikunterrichtsb) Kenntnis der bildungspolitischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für den Ethikunterrichtc) Fähigkeit zu fachspezifischer Unterrichtsgestaltung (Planung, Unterrichtsformen, Methoden, Einsatz der modernen Informations- und Kommunikationstechniken, Medienwahl, Gesprächsführung, fächerverbindendes Unterrichten, Unterrichtsreflexion)2.5.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit Themenstellungen aus dem Anforderungsbereich.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind unter Berücksichtigung von Fachwissenschaft und Fachdidaktik drei Schwerpunkte zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.6 Französisch2.6.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei HauptseminareIn der Regel ist ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens drei Monaten im französischsprachigen Ausland nachzuweisen.2.6.2AnforderungenSprachea) Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Spracheb) Kenntnis in Phonetik/Phonologie, Syntax, Lexik und Semantik, Grundkenntnisse linguistischer Methoden zur Beschreibung und Analyse des Gegenwartsfranzösisch unter Berücksichtigung von Sprachfunktionen und Sprachvariantenc) bilinguale Sprachkompetenzd) Fähigkeit zur Anwendung linguistischer Methoden.Literatura) auf eigene Lektüre gegründete Kenntnis ausgewählter Texte der französischen Literatur aus verschiedenen Gattungen und Epochen unter besonderer Berücksichtigung des 20. Jahrhundertsb) Kenntnis wichtiger Werke einer Epoche oder einer Gattung unter Bezug auf einen oder mehrere Autorenc) Kenntnis wichtiger Methoden zur Analyse und Interpretation von Texten; Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden auf unterschiedliche TextsortenLandeskundea) Kenntnis ausgewählter historischer, politischer, sozio-kultureller oder regionaler Aspekte Frankreichs und frankophoner Länderb) Kenntnis unterschiedlicher Konzepte zur Vermittlung einer interkulturellen Landeskunde und zur Analyse und Auswahl von didaktisch relevanten Materialien sowie der informations- und kommunikationstechnischen Anwendungsmöglichkeiten.Fachdidaktik und Fachmethodika) Kenntnis der lernpsychologischen Voraussetzungen und Grundlagen des Spracherwerbs und des Fremdsprachenunterrichtsb) Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Prinzipien des Französischunterrichts; Kenntnis fremdsprachendidaktischer Konzeptionen unter Berücksichtigung des bilingualen Lehrens und Lernens, des frühen Fremdsprachenlernens und von Formen des offenen Unterrichts; Kenntnis unterschiedlicher Medien und ihres Einsatzes im Unterrichtc) Fähigkeit zur Analyse, Planung und Durchführung von Französischunterricht unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien und deren Anwendungsmöglichkeitend) Fähigkeit zur Planung und Durchführung von bilingualen Lernprozessen eines Sachfachunterrichtse) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.6.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 5 Stunden PrüfungMündliche PrüfungAus den Bereichen Sprache, Literatur, Landeskunde und Fachdidaktik sind drei Schwerpunktthemen zu benennen, davon eines aus der FachdidaktikDie Prüfung wird überwiegend in Französisch geführt.Dauer: etwa 30 Minuten2.7 Geographie2.7.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.7.2Anforderungena) Kenntnis der Grundzüge der Allgemeinen Geographie; gründliche Kenntnisse je eines ausgewählten Bereiches der Physischen Geographie (z. B. Biogeographie, Geomorphologie, Geoökologie, Hydrologie/Ozeanographie, Klimageographie, Geologie/Gesteinskunde) und der Anthropogeographie (z. B. Wirtschafts- und Sozialgeographie, Bevölkerungsgeographie, Siedlungsgeographie, Raumordnung und Landesplanung, Wahrnehmungsgeographie)b) Überblick über Gliederungsmöglichkeiten der Erde (z. B. Geozonen, Industrie- und Entwicklungsländer, Wirtschafts- und Kulturräume)c) gründliche, durch eigene Anschauung vertiefte Kenntnis Südwestdeutschlands und angrenzender Gebiete; gründliche Kenntnis Deutschlands und Europas; vertiefte Kenntnis eines europäischen Raumes oder eines außereuropäischen Großraumes auch unter Verwendung fremdsprachlicher Quellen (z. B. Fachliteratur, Atlanten, audiovisuelle und neue Medien)d) Beherrschung der wichtigsten geographischen Arbeitstechniken und Verfahrensweisen sowie der geographischen Arbeits- und Darstellungsmethoden (z. B. Karten, Diagramme)e) Kenntnisse im Umgang mit neuen Medien sowie deren Einsatz im Geographieunterrichtf) Fähigkeit, sich auf Exkursionen in der Landschaft (im Nahraum und in Fernräumen) zu orientieren, physisch-geographische und kulturgeographische Elemente zu erkennen, zu beschreiben und in einen größeren Zusammenhang einzuordneng) Vertrautheit mit den Grundzügen der Geographiedidaktik, insbesondere mit der erzieherischen Dimension des fachlichen und fächerübergreifenden Unterrichts unter Berücksichtigung der entwicklungs- und lernpsychologischen Voraussetzungen; Kenntnis der fachspezifischen Methoden und Arbeitsformen; Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten und des Lernens vor Ort; Fähigkeit, geographische Medien herzustellen und im Unterricht einzusetzen sowie Orientierungsraster zu vermittelnh) Vertrautsein mit den Möglichkeiten des bilingualen Unterrichtsi) Kenntnis der Bezüge des Faches zum Profil der Realschulej) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.7.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.8 Geschichte2.8.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei HauptseminareEine der nachzuweisenden Lehrveranstaltungen muss ein landesgeschichtliches Thema zum Gegenstand haben.2.8.2Anforderungena) Überblick über den allgemeinen Verlauf der europäischen, insbesondere der deutschen Geschichte unter Einbeziehung außereuropäischer Perspektiven einschließlich ihrer didaktischen Dimension; auf klare geographische Vorstellungen wird Wert gelegt. Kenntnis eines größeren zeitlichen und thematischen Bereichs aus der Alten, der Mittelalterlichen und der Neueren Geschichte; gründliche Kenntnis der Neuesten Geschichte und der Zeitgeschichteb) gründliche Kenntnis einer Epoche oder eines thematischen Bereichs aus dem Studium von Quellenc) Kenntnis der Verflechtung globaler Prozessed) Kenntnis der baden-württembergischen Landesgeschichte, vertieft durch Quellenstudium und eigene Anschauunge) Kenntnis der Bezüge des Fachs zur Berufs- und Arbeitsweltf) Anwendung der wichtigsten Methoden und Hilfsmittel des Faches, unter Einbindung multimedialer Aspekteg) Fähigkeit, historische Entwicklung mehrperspektivisch für das Verständnis der gegenwärtigen Lebenswelt, unter verstärkter Berücksichtigung der wachsenden Europäisierung nutzbar und in Exkursionen erfahrbar zu machenh) Kenntnis didaktischer Konzeptionen im Fach; Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von fachlichem und fächerverbindendem Unterricht unter Berücksichtigung der entwicklungs- und lernpsychologischen Voraussetzungen; Fähigkeit, Beispiele aus der Lokal- und Regionalgeschichte für den Unterricht fruchtbar zu macheni) Fähigkeit, die erzieherische Dimension des Unterrichts zur Geltung zu bringenj) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.8.3Prüfung Schriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.9 Haushalt/Textil2.9.1VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.9.2Anforderungena) Einblick in Tradition und Wandel von Haushalten und Textilkultur in ihren Wechselbeziehungen zur Gesellschaft; Überblick über zentrale fachwissenschaftliche Fragestellungen und Kenntnis ausgewählter Problemstellungen des privaten Haushaltsb) Einsicht in soziale und kulturbezogene Potentiale von Haushalten und deren Bedeutung für das Zusammenleben sowie ihren Einfluss auf die Lebensqualitätc) Einsicht in Zusammenhänge zwischen verantwortungsbewusster Haushaltsführung und Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit unter Einbeziehung gesetzlicher Vorgabend) vertiefte Kenntnisse einer gesund erhaltenden Ernährungs- und Lebensweise unter besonderer Berücksichtigung der Qualität von Lebensmittelne) Einblick in die kulturhistorische Entwicklung von Kleidung und deren Bedeutung für eine zeitgemäße, verantwortbare Lebensgestaltung; Kenntnis textiler Materialien sowie Beurteilung von Kleidung hinsichtlich ihres Gesundheits- und Gebrauchswertesf) Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbständigen Planung, Organisation, Durchführung und Bewertung fachpraktischer/fachdidaktischer Aufgabeng) Kenntnis fachbezogener didaktischer Konzeptionen sowie der Ziele und Inhalte des Unterrichtsfaches Mensch und Umwelth) Vertrautheit mit relevanten Unterrichtsmethoden sowie kritische Auseinandersetzung mit traditionellen und neuen Medien; Fähigkeit zur Planung, Organisation, Durchführung und Reflexion von Unterricht unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien und deren Anwendungsmöglichkeiteni) Kenntnis der erzieherischen Dimension des Unterrichtsfaches Mensch und Umwelt im Hinblick auf gesundheitliche, soziale, ökonomische und umweltbezogene Verantwortung sowie auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann; Fähigkeit, diese angemessen einzubeziehenj) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.9.3PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen AnteilenDauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist unter Berücksichtigung von Fachwissenschaft und Fachdidaktik je ein Schwerpunkt aus den Teilbereichen Haushalt und Textil zu benennen.Dauer: etwa 30 MinutenFachpraktische PrüfungTeilgebiete:Die fachpraktische Prüfung ist in den Teilgebieten Haushalt und Textil abzulegen. Eines davon ist als Schwerpunkt zu benennen.Teilgebiet Haushalta) Fachdidaktischer TeilEs ist eine Aufgabe aus dem Bereich Lebensmittelverarbeitung in Orientierung am Lehrplan des Faches Mensch und Umwelt der Realschule schriftlich zu bearbeiten. Es werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die schriftliche Arbeit soll fachdidaktische und schulpraktische Überlegungen deutlich machen.b) Fachpraktischer TeilIn der fachpraktischen Arbeit findet die Umsetzung der didaktisch bearbeiteten Aufgabe statt.Dauer: insgesamt 6 StundenTeilgebiet Textila) Fachdidaktischer TeilEs ist eine Aufgabe aus dem Bereich Textilverarbeitung in Orientierung am Lehrplan des Faches Mensch und Umwelt der Realschule schriftlich zu bearbeiten. Es werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die schriftliche Arbeit soll fachdidaktische und schulpraktische Überlegungen deutlich machen.b) Fachpraktischer TeilIn der fachpraktischen Arbeit findet die Umsetzung der didaktisch bearbeiteten Aufgabe statt.Dauer: insgesamt 6 Stunden2.10 Kunst2.10.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.10.2 Anforderungen Kunstwissenschafta) Überblick über die europäische Kunstgeschichte; Kenntnis der Entwicklung der Kunst seit etwa 1800 bis heute, einschließlich der Medienkunstb) vertiefte Kenntnisse in fachwissenschaftlichen Schwerpunkten nach Wahlc) exemplarische, durch eigene Anschauung gewonnene Kenntnis von originalen Werken verschiedener Kunstgattungen einer europäischen Kunstlandschaft und der Regiond) Fähigkeit zur Analyse und Interpretation ästhetischer Objekte und Prozesse auf der Grundlage der Kenntnis geeigneter MethodenKünstlerische Studiena) Fähigkeit zum selbständigen gestalterischen Umgang mit bildnerischen Inhalten und Konzepten in traditionellen und neuen Verfahren in den Bereichen Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Plastik/Raum, Schrift, Foto/Film/Video/Multimedia und integrierende Kunstformenb) Fähigkeit zur Entwicklung von künstlerischen Konzepten und zur Reflexion innerhalb des GestaltungsprozessesFachdidaktika) Kenntnis der Wahrnehmungs- und Gestaltungsfähigkeit bei Kindern und Jugendlichenb) Kenntnis und Beurteilung didaktischer Konzeptionen im Fach und ihrer Rahmenbedingungenc) Kenntnis fachspezifischer Zielsetzungen, Inhalte, Methoden und Mediend) Fähigkeit zur Konzeption, Organisation und Durchführung von kunstspezifischen Arbeitsformen auch unter Berücksichtigung aktueller Tendenzene) Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung des gültigen Bildungsplanesf) Fähigkeit, von Kunst ausgehend projektorientierte, fächerübergreifende Lernprozesse zu entwickelng) Fähigkeit zum Umgang mit Kunstwerken im Unterricht sowie mit Originalen an außerschulischen Lernortenh) Kenntnis der erzieherischen Dimension des Unterrichts durch Einblick in die Möglichkeiten der Persönlichkeitsbildung, der Entfaltung von künstlerischen Begabungen, der Entwicklung von Kreativität sowie der Vorbeugung und Behebung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiteni) Kenntnis der Bezüge des Faches zur aktuellen Berufs- und Arbeitsweltj) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.10.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlicher oder fachdidaktischer Fragestellung.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungGegenstand: ein allgemeiner fachwissenschaftlicher Teilein allgemeiner fachdidaktischer Teil undzwei Schwerpunktthemen, davon mindestens eines aus dem fachwissenschaftlichen Bereich.Dauer: etwa 30 MinutenFachpraktische PrüfungVorlage einer Mappe mit Studienarbeiten aus folgenden Teilgebieten, von denen eines, ausgenommen das letztgenannte, als Schwerpunktgebiet zu benennen ist:Zeichnen/SchriftMalereiDruckgrafikKörper/RaumFoto/Film/Video/MultimediaIntegrierende KunstformenAus vier dieser Teilgebiete sind Arbeiten aus künstlerischen Studien vorzulegen; dabei muss eines das Gebiet Zeichnen oder Malerei sein. Im Schwerpunktgebiet sind zwölf, in den drei weiteren Teilgebieten sechs Arbeiten und ein zum Schwerpunktgebiet gehörender didaktischer Kommentar erforderlich, der wie eine Einzelnote aus dem Schwerpunktgebiet gewertet wird.Formale Anforderungen an die Mappe: Inhaltsverzeichnis mit Gliederung und Nummerierung nach den Arbeitsbereichen; Angabe der künstlerischen Lehrveranstaltung und der Problemstellung, auf die die jeweilige Arbeit bezogen ist; Signierung und Datierung der Arbeiten; Versicherung, dass die vorgelegten Arbeiten eigenständig angefertigt wurden.Im Teilgebiet Zeichnen oder Malerei ist eine künstlerische Prüfungsarbeit unter Aufsicht anzufertigen. Das gewählte Teilgebiet darf in der Mappe nicht enthalten sein. Es werden jeweils zwei Aufgaben gestellt, von denen eine zu bearbeiten ist.Dauer: 4 Stunden2.11 Mathematik2.11.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.11.2 Anforderungena) Kenntnis der mathematischen Inhalte und Methoden für den Bereich der Realschuleb) vertiefte Kenntnisse in den Gebieten Elementargeometrie, Aufbau der Zahlbereiche, Lineare Algebra sowie in einem weiteren Gebiet, z. B. Zahlentheorie, Algebra, Analysis, Geometrie, Angewandte Mathematik, Informatik, Wahrscheinlichkeitsrechnung, Statistik, Geschichte der Mathematikc) Kenntnis von Begriffsbildungen und von Arbeitsmethoden der Mathematikd) Kenntnis von Hypothesen zur Entwicklung mathematischen Denkens und mathematischer Lernprozesse unter Einbeziehung von Lernschwierigkeiten und Lernstörungene) Kenntnis didaktischer Konzeptionen und Vertrautheit mit den Zielen, Inhalten und Prinzipien für den Mathematikunterrichtf) Kenntnis der Arbeitsformen und Medien für den Mathematikunterricht, insbesondere von Formen des mathematikbezogenen Arbeitens und Lernens mit dem Computer, und die Fähigkeit zur Beurteilung ihrer unterrichtlichen Bedeutungg) Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von fachlichen und fachübergreifenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung von entwicklungs- und lernpsychologischen Voraussetzungen sowie von Aspekten der Differenzierungh) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichtsi) Kenntnis von Bezügen der Mathematik zur Arbeitswelt und zur Umweltj) Fähigkeit, die Ziele des Faches Mathematik unter der Beachtung der erzieherischen sowie der gesellschaftlichen Dimension zu reflektieren2.11.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.12 Musik2.12.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.12.2 AnforderungenFachwissenschafta) Einblick in musikästhetische, musiksoziologische und musikpsychologische Fragenb) Überblick über die Musikgeschichte; Kenntnisse bezüglich der Musik verschiedener Epochen und Kulturkreise mit vertiefter Kenntnis einer Epoche und eines Komponisten; Kenntnis verschiedener Bereiche der Musik des 20. Jahrhunderts und der Gegenwart einschließlich der Popularmusikc) Kenntnis wichtiger Gattungen, Formen, Satztechniken und Notationsformen der Musik; Kenntnisse in Instrumenten- und Stimmkunde, vokaler und instrumentaler Aufführungspraxis; Fähigkeit zu Analyse und Interpretation von MusikFachdidaktika) Kenntnis musikpädagogischer Fragestellungen in und außerhalb der Schule; Fähigkeit, fachwissenschaftliche Erkenntnisse mit solchen Fragestellungen zu verbindenb) Kenntnis unterschiedlicher didaktischer Konzeptionen und ihres geschichtlichen Zusammenhangsc) Fähigkeiten und Fertigkeiten zum schulpraktischen Musizieren, insbesondere zum Singen im Klassenverband, zur musikalischen Gestaltungsübung und Gruppenimprovisation und zum Umsetzen von Musik in Bewegungd) Kenntnis der Technik und Didaktik elektronischer Musikinstrumente und tontechnischer Medien einschließlich computerunterstützter und -gesteuerter Verfahrene) Fähigkeit zu Planung, Durchführung und Analyse von fachlichen und fächerübergreifenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung von ganzheitlichen, geschlechtsspezifischen Ansätzen und fördernden und differenzierenden Maßnahmen; Kenntnis von Unterrichtshilfen und multimedialen Unterrichtsmedien und Fähigkeit zu ihrer kritischen Beurteilungf) Einblick in Bezüge des Faches zur Berufswelt, zu außerschulischen Einrichtungen und zur Freizeitgestaltung2.12.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 MinutenFachpraktische PrüfungTeilgebietea) Hauptinstrumentb) Nebeninstrumentc) Gesang/Stimmbildungd) Ensembleleitung/Dirigierene) Tonsatz/GehörbildungEinzelleistungena) Hauptinstrument: Vortrag von Stücken aus unterschiedlichen Epochen, auch aus der heutigen Zeit (überwiegend als Solospiel); Vom-Blatt-Spielb) Nebeninstrument: Vortrag von vorbereiteten Stücken (auch im Gruppenmusizieren) Eines der gewählten Instrumente muss ein Akkordinstrument sein. Im Rahmen der Prüfung im Akkordinstrument ist die Fähigkeit zur selbständigen Begleitung einer Melodie nachzuweisen.c) Gesang/Stimmbildung: Vortrag von Gesangstücken aus unterschiedlichen Epochen, auch aus der heutigen Zeit (überwiegend als Solovortrag); Vom-Blatt-Singen Die Prüfung in Gesang/Stimmbildung kann auch unter erhöhtem Leistungsanspruch analog zu derjenigen im Hauptinstrument abgelegt werden. In diesem Falle wird das gewählte »Hauptinstrument« unter entsprechend geringerem Leistungsanspruch geprüft.d) Ensembleleitung/Dirigieren: Einstudieren und Dirigieren eines mehrstimmigen Stückes mit einem Vokal- oder mit einem Instrumentalensemble; Vertrautheit mit Methoden chorischer Stimmbildunge) Tonsatz/Gehörbildung: Kenntnis der Grundlagen musikalischer Satztechnik, Fähigkeit zu ihrer Anwendung in Analyse und schulischer Ensemblepraxis (z. B. Improvisation, Arrangement); Nachweis musikalischer Hörfähigkeit.Die Prüfungen in den ersten vier Teilgebieten dauern jeweils etwa 20 Minuten, im Teilgebiet Tonsatz/Gehörbildung mindestens 45 Minuten. Einzelleistungen der Prüfungen im instrumentalen Solospiel und im Sologesang können im Rahmen hochschulöffentlicher Konzerte abgelegt werden.2.13 Physik2.13.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.13.2 AnforderungenFachwissenschaftliche Anforderungena) gründliche Kenntnis der grundlegenden Phänomene und Theorien (Begriffe, Gesetze, Strukturen) der Physik, vor allem in den Gebieten, die für den Physikunterricht von Bedeutung sindb) Kenntnis aktueller Entwicklungen des Fachesc) Kenntnis wichtiger Anwendungen physikalischer Erkenntnisse und deren Auswirkungen auf Technik und Umweltd) Grundkenntnisse der Geschichte des Faches und seines Einflusses auf gesellschaftliche Entwicklungene) Fähigkeiten zur Anwendung wichtiger Arbeitsmethoden und Denkweisen der Physik, zur experimentellen und theoretischen Behandlung physikalischer Probleme und zur Anwendung von Modellenf) Fähigkeit zur Deutung elementarer chemischer ExperimenteFachdidaktische Anforderungena) Kenntnis didaktischer Konzeptionen des Faches, Vertrautheit mit seinen Zielen, Inhalten und Prinzipien; Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse von fachbezogenen und fächerverbindenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung der fachlichen sowie der entwicklungspsychologischen, lernpsychologischen und geschlechtsspezifischen Voraussetzungenb) Fähigkeit zum unterrichtsgerechten Experimentieren sowie zum Einsatz wichtiger didaktischer Materialien; Kenntnis der möglichen Gefahrenmomentec) Fähigkeit zum Einsatz moderner Medien, insbesondere des Computersd) Kenntnis der erzieherischen Dimension des Unterrichts und Fähigkeit, sie bewusst einzubeziehen; Kenntnis der Bezüge des Faches zur Berufs- und Arbeitswelt, insbesondere der Verflechtung von Naturwissenschaft, Technik, Wirtschaft und sozialer Lebenswelte) Fähigkeit zur Durchführung elementarer chemischer Experimente2.13.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs ist je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.14 Politikwissenschaft2.14.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.14.2 AnforderungenDas Studium im Fach Politikwissenschaft hat die Erarbeitung sozialwissenschaftlich fundierter Kenntnisse und die Entwicklung praxisbezogener Fähigkeiten für die Vorbereitung und Durchführung des Gemeinschaftskundeunterrichts zum Ziel.a) Vertrautheit mit Fragestellungen, ausgewählten theoretischen Ansätzen und methodischen Zugängen der Politikwissenschaftb) Fähigkeit, aktuelle gesellschaftlich-politische Ereignisse, Probleme und Entwicklungen mit Hilfe sozialwissenschaftlicher Kategorien zu analysieren und zu bewertenc) Kenntnisse des politischen Systems, der gesellschaftlichen Strukturen und rechtsstaatlichen Prinzipien und Verfahren der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union; vertiefte Beschäftigung mit den Möglichkeiten politischer Beteiligung und den Bedingungen und Formen der politischen Willensbildungd) Kenntnis der Grundzüge des politischen Systems Baden-Württembergs und der Kommunalpolitik; vertiefte Beschäftigung mit den Möglichkeiten politischer Beteiligung und den Bedingungen und Formen der politischen Willensbildung auf der kommunalen und der Landesebenee) Fähigkeit, die Zusammenhänge und Voraussetzungen der internationalen Beziehungen zu analysieren; vertiefte Beschäftigung mit einem der folgenden Aufgabenfelder: Friedens- und Zukunftssicherung, Entwicklungspolitikf) Vertrautheit mit den Grundproblemen des Wirtschaftssystems, der sozialen Marktwirtschaft und des Wandels der Berufs- und Arbeitswelt in der modernen Industrie- und Informationsgesellschaftg) Kenntnis grundlegender Fragestellungen der Politikdidaktik und der politischen Sozialisationsforschungh) Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit Strukturen, Abhängigkeiten, Inhalten und Zielen der Medien, insbesondere der neuen Medieni) Fähigkeit, auf der Grundlage einer sozialwissenschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung der Lebenswelt der Jugendlichen Unterrichtsinhalte und Lernwege für die Politikwissenschaft zu erschließen; Vertrautheit mit den Medien und Methoden politischer Bildungj) Fähigkeit, Unterricht in elementaren Lerninhalten und Lernschritten zu planen, durchzuführen und nach Bewertungskriterien zu analysieren; dies gilt auch für den fächerverbindenden Unterricht und Formen bilingualen Unterrichtensk) Kenntnisse im Umgang mit neuen Medien sowie deren Einsatz im Unterrichtl) Fähigkeit, außerschulische Lernorte für die politische Bildung zu erkunden und Realbegegnungen sowie Exkursionen zu organisierenm) Fähigkeit, sich über aktuelle politisch-gesellschaftliche Ereignisse und Streitfragen selbständig zu informieren und daraus sach- und adressatengemäße Informationen und Fallbeispiele für den Unterricht auszuwählenn) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.14.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind drei Schwerpunkte, davon einer zur Fachdidaktik, zu benennen.Dauer: etwa 30 Minuten2.15 Sport2.15.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei HauptseminareNachweis über eine Qualifikation im Rettungsschwimmen2.15.2 AnforderungenSportpädagogik/Sportwissenschafta) Überblick über die Fragestellungen der Sportwissenschaft (unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Entwicklungen von Mädchen und Jungen)b) Kenntnis von historischen und anthropologisch-philosophischen Grundfragen des Sportsc) Kenntnis von sportpädagogischen Orientierungen und Modellbildungen (Realschulbildungsplan)d) Kenntnis sportdidaktischer Konzeptionen (Ziele, Inhalte, Verfahren der Umsetzung)e) Kenntnis der Grundlagen der Sportpsychologie und der Sportsoziologief) Kenntnis der Grundlagen der Sportbiologie, -anatomie und -physiologie unter Berücksichtigung der Präventiong) Kenntnis der Grundlagen der Trainingslehreh) Kenntnis der Grundlagen der Bewegungslehrei) Kenntnis der fächerübergreifenden Bedeutung des Faches und seiner Bezüge zur gesamten Lebenswelt (z. B. Gewaltprävention und Konfliktbewältigung, Ökologie, Gesundheit)Sportdidaktik und -methodikKenntnis der Bedingungen für didaktische Entscheidungen, gründliches Wissen über methodische Verfahren in den SportbereichenFähigkeiten der Planung und Realisation von mehrtägigen Winter- und SommersportkursenVereinspraktikumIndividualsportartena) Turnen an und mit Gerätenb) Leichtathletikc) Gymnastik und Tanzd) Schwimmene) Präventions- und Fitnesssport Mannschaftsspiele Handball, Fußball, Basketball, VolleyballWahlbereicha) Winter- und Sommersportarten (wie Ski-, Schlittschuhlaufen, Snowboard, Segeln, Kajak)b) Budosportarten (wie Judo, Karate-Do)c) Trendsportarten (wie Mountainbiking, Inline-Skating)d) Weitere Spiele (wie Badminton, Hockey, Rugby, Tennis)2.15.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind zwei Schwerpunkte zu benennen, einer davon zur Fachdidaktik.Dauer: etwa 30 MinutenFachpraktische Prüfung (didaktisch-praktische Prüfung)Die didaktisch-praktische Prüfung erstreckt sich auf folgende Teilgebiete:1. Didaktische Reflexionsfähigkeit (Theorieprüfung)2. Demonstrationsfähigkeit3. Leistungsprüfung (sportmotorische Leistungsfähigkeit)1. Didaktische Reflexionsfähigkeit (Theorieprüfung) In den nachfolgenden drei Schulsportbereichen ist je eine einstündige Klausur zu schreiben, in der die Kenntnis von Bedingungen für didaktische Entscheidungen und Wissen über methodische Verfahren nachzuweisen ist: - Sportspiele- Turnen oder Leichtathletik oder Schwimmen- Rhythmische Gymnastik oder Ausdruck/Tanz oder Funktionsgymnastik 2. Demonstrationsfähigkeit Die Demonstration motorischer Fertigkeiten und methodischer Fähigkeiten ist in jedem der nachfolgenden Schulsportbereiche nachzuweisen: - Sportspiele: zwei aus Basket-, Fuß-, Hand- oder Volleyball- Turnen, Leichtathletik, Schwimmen- Rhythmische Gymnastik, Ausdruck/Tanz, Funktionsgymnastik- Wahlbereich (fakultativ) 3. Leistungsprüfung Es sind zwei Leistungsprüfungen abzulegen. Aus den nachfolgenden Schulsportbereichen können gewählt werden: - Sportspiele (ein Sportspiel aus Basket-, Fuß-, Hand- oder Volleyball)- Turnen oder Leichtathletik oder Schwimmen- Rhythmische Gymnastik oder Ausdruck/Tanz- Wahlbereich Eine Leistungsprüfung im Wahlbereich kann nur bei Angebot und Prüfungskompetenz der Hochschule in begründeten Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch das Prüfungsamt zugelassen werden. Wer in den Sportspielen seine Leistungsprüfung ablegt, kann im Wahlbereich kein weiteres Spiel wählen.2.16 Technik2.16.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminareminare Veranstaltung zur Sicherheitserziehung/Maschinenpraxis2.16.2 Anforderungena) Kenntnis der Grundzüge der Bautechnik, der Elektrotechnik und Informationstechnik, der Maschinentechnik und Energietechnik und der Produktionstechnik; vertiefte Kenntnisse in zweien dieser Bereicheb) Kenntnis der Grundzüge der Allgemeinen Technologie, Kenntnis allgemeiner struktureller Zusammenhänge, konstruktiver und funktionaler Prinzipien technischer Systeme; vertiefte Kenntnisse des Aufbaues, der Funktion, der Wirkungsweise, der Voraussetzungen, der Entstehung und der Folgewirkungen technischer Systemec) Fähigkeit zur selbständigen Planung, Verwirklichung, Nutzung und Beurteilung technischer Systeme und der damit zusammenhängenden Vorgehensweisen; Fähigkeit zu selbständigem und reflektiertem Erfinden, Entwickeln, Konstruieren, Optimieren, Anwenden und Beurteilen technischer Systeme; Fähigkeit zur selbständigen Erschließung neuer Sachzusammenhänged) Kenntnisse über Maßnahmen zur Sicherheitserziehung und Unfallverhütung im Technikunterrichte) Kenntnis aktueller fachdidaktischer Konzeptionen und der Geschichte des Technikunterrichtsf) Kenntnis der Besonderheiten der Fächer Technik, Natur und Technik sowie der zugrunde liegenden Idee der mehrperspektivischen und disziplinübergreifenden Allgemeinen Technischen Bildungg) Kenntnis der Unterrichtsfaktoren wie Ziele, Inhalte, Methoden, Sozialformen, Medien; Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichtsh) Fähigkeit zur Planung, Durchführung, Analyse und Beurteilung von Technikunterricht einschließlich Exkursionen, Erkundungen und Projekteni) Kenntnis der Bezüge des Faches zur Umwelterziehung, zur Berufs- und Arbeitsweltorientierung, sowie der Zusammenhänge und Vernetzungen zwischen Technik, Natur, Wirtschaft und Gesellschaftj) Kenntnis wesentlicher Merkmale der gewerblich-technischen Berufsweltk) Grundkenntnisse in naturwissenschaftlichen Sachverhalten und Arbeitsweisen, die für den Unterricht im Fach Natur und Technik wichtig sindl) allgemeine und fachspezifische informations- und kommunikationstechnische Grundqualifikationen und deren Anwendung im Unterricht2.16.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen.Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs können bis zu drei Schwerpunkte benannt werden. Dabei sind die Teilgebiete der praktischen Prüfung und Didaktik zu berücksichtigen.Dauer: etwa 30 MinutenFachpraktische PrüfungTeilgebietea) Bautechnikb) Elektrotechnik und Informationstechnikc) Maschinentechnik und Energietechnikd) ProduktionstechnikEinzelleistungen:Zu jedem Teilgebiet ist eine Arbeit vorzulegen, die in der Regel aus Übungen oder Seminaren hervorgeht. Die Leistung wird nachgewiesen durch die selbständige Erstellung eines Produkts mit einem schriftlichen didaktischen Kommentar. Den Arbeiten ist jeweils eine schriftliche Versicherung über deren selbständige Anfertigung beizufügen.2.17 Theologie/Religionspädagogik, evangelisch2.17.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.17.2 AnforderungenBibelwissenschaftlicher Bereicha) Überblick über die Kanonbildung und Entstehung der wichtigsten Schriften des Alten und Neuen Testaments einschließlich ihres zeit- und religionsgeschichtlichen Hintergrundsb) vertiefte Kenntnis einer zentralen biblischen Schriftc) gründliche Kenntnisse in je einem Themenbereich der alt- oder neutestamentlichen Theologie (z. B. Schöpfung, Prophetie, Recht und Gerechtigkeit, Botschaft und Bedeutung Jesu, Geschichte und Theologie der Urchristenheit)d) Fähigkeit zur sachgerechten Interpretation biblischer Texte durch Anwendung der wichtigsten wissenschaftlichen InterpretationsmethodenSystematisch-theologischer und religionswissenschaftlicher Bereicha) Überblick über wesentliche Entwicklungen und Fragestellungen der Kirchen- und Theologiegeschichte; vertiefte Kenntnisse in einem Themenbereichb) Grundkenntnisse in vergleichender Kirchenkunde und ökumenischem Lernenc) Überblick über wesentliche Fragestellungen der systematischen Theologie; Fähigkeit zur sachgerechten Interpretation theologischer Texted) vertiefte Kenntnisse in je einem dogmatischen und ethischen Themenbereich (z. B. Frage nach Gott, Jesus Christus, Sterben und Tod, Staat - Gesellschaft - Kirche, Glaube und Handeln, Frieden - Gerechtigkeit - Bewahrung der Schöpfung, Arbeit und Freizeit, Technik und Umwelt, personale Verantwortung)e) Grundkenntnisse über Judentum und Islam und über Möglichkeiten der Begegnungf) Auseinandersetzung mit Formen von Religionsität in der heutigen Gesellschaftg) exemplarische Kenntnisse aus Bereichen der Religionspsychologie und ReligionssoziologieReligionspädagogisch-didaktischer Bereicha) Fähigkeit zur pädagogischen Reflexion theologischer Fragestellungen unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Zusammenhängeb) Erörterung zentraler Themenbereiche christlicher Erziehung und Bildungc) Kenntnis und Bewertung der Konzeptionen des Religionsunterrichts im 20. Jahrhundertd) Kenntnisse heutiger Unterrichtsgestaltung: Analyse didaktischer Entscheidungen, Methoden, Medien, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien und deren Anwendung im Unterrichte) Vertrautheit mit Aufbau, Zielen und Inhalten des geltenden Bildungsplansf) Kenntnisse über Grundfragen des interreligiösen Lernens im europäischen Vergleichg) Fähigkeit zur Reflexion der Rolle der Lehrerin oder des Lehrers im Religionsunterricht und des Faches im Kontext der Schule; Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Religionsunterrichtsh) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.17.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen:Dauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind drei Schwerpunkte zu benennen, einer davon zur Fachdidaktik.Dauer: etwa 30 Minuten2.18 Theologie/Religionspädagogik, katholisch2.18.1 VoraussetzungenZwei SeminareZwei Hauptseminare2.18.2 AnforderungenFachwissenschafta) Zeitgeschichte des Alten und Neuen Testaments, gründliche Kenntnis biblischer Exegese und Theologie an ausgewählten Beispielen; Kenntnis der Entwicklung des Bibelverständnisses von Kindern und Jugendlichenb) Überblick über Grundfragen von Religion, Offenbarung, Kirche; vertiefte Kenntnis in folgenden Inhaltsbereichen unter Einbeziehung religions-pädagogischer Aspekte: Die Frage nach Gott, nach Jesus Christus, nach der Schöpfung (Welt und Mensch, Mann und Frau), nach dem Heil der Menschen, Kirche und Ökumenec) Kenntnis von Grundfragen der Moralentwicklung und Moralpädagogik, dargestellt an gegenwärtigen gesellschaftlichen Kontroversen und unter Berücksichtigung von Grundlagen christlicher Ethik (Freiheit, Gewissen, sittliches Handeln) und der christlichen Gesellschaftslehred) Kenntnis der Kirchengeschichte in schwerpunktmäßiger Auswahl, insbesondere von für die heutige Gestalt der Kirche und Europas bedeutenden Phasen und Persönlichkeiten; spezielle Kenntnisse der regionalen Kirchengeschichtee) Kenntnis von Grundfragen der Liturgie und religiöser Ausdrucksformen in ihrer Bedeutung für die Heranwachsenden (Theologie und Liturgie der Sakramente, Kirchenjahr, Elemente christlicher Spiritualität)f) Kenntnis von Hauptkomponenten der jüdischen Religion, der jüdischen Geschichte in Grundzügen und der Geschichte des christlich-jüdischen Verhältnisses. Kenntnisse des Islam in Geschichte und Gegenwart, Kenntnis von Grundzügen fernöstlicher Religionsität; Bedeutung und Formen interreligiösen DialogsFachdidaktika) Kenntnis grundlegender Theorien religiösen Lehrens und Lernens, Bedeutung der Glaubensbiographie und der Lebenswelt im Lehr- und Lernprozess; Kenntnis der erzieherischen Dimensionen des Religionsunterrichts und Fähigkeit, sie angemessen einzubeziehenb) gründliche Kenntnis fachspezifischer Methoden und Medien des Religionsunterrichts; Fähigkeit zur Planung von Religionsunterricht und fächerübergreifenden Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung individueller Lebens- und Lernsituationen, Fähigkeit zur Analyse von Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien; Kenntnis der neuen Medien und deren Anwendung im Unterrichtc) Kenntnis und Fähigkeit zur Begründung und Beurteilung didaktischer Ansätze (Prinzipien, Ziele und Inhalte) des Religionsunterrichtsd) Kenntnis der besonderen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der kirchlichen Verantwortung für den Religionsunterricht; Kenntnis des Zusammenhangs von Bildungsplan, rechtlichen Bestimmungen und pädagogischen Problemstellungene) Kenntnis der in der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen verbreiteten Medien; Fähigkeit zur medienpädagogischen Reflexion und Anwendung im Unterrichtf) Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Voraussetzungen und Zugangsweisen in der didaktisch-methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts2.18.3 PrüfungSchriftliche PrüfungKlausur mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen AnteilenDauer: 4 StundenMündliche PrüfungEs sind drei Schwerpunkte zu benennen, einer davon aus der Fachdidaktik.Dauer: etwa 30 Minuten2.19 Grundqualifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik und neuen MedienAngesichts der zunehmenden Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnik und neuer Medien für die Wirtschaft, Gesellschaft und Schule stellen Wissen und Beherrschen von informations- und kommunikationstechnologischen Zusammenhängen eine Schlüsselqualifikation für künftige Lehrerinnen und Lehrer dar. Für Lehrende und Lernende der Realschule gilt dies dem spezifischen Auftrag der Realschule entsprechend in besonderer Weise. Im Rahmen der Informationstechnischen Grundbildung an der Realschule (ITG) schafft das fächerunabhängige Pflichtthema »Informationstechnische Grundkenntnisse« die Basis für die Vermittlung dieser Kenntnisse und Qualifikationen.Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen einer zeitgemäßen Bildung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik und neuen Medien gerecht zu werden, gehören deshalb zu den Anforderungen aller Fächer Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der angewandten Informatik, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der neuen Medien, die im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, in den einzelnen Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie in den interdisziplinären Studien aufeinander abgestimmt vermittelt werden.Die konzeptionelle Integration des Lehrangebotes im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik und neuer Medien bedeutet, dass ungeachtet von Schwerpunktsetzungen in den einzelnen Prüfungsfächern zusammengefasst insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen sind:- Kenntnisse im Bereich des Einsatzes und der Anwendungen des Computers und der Neuen Medien im Unterricht der Realschule,- Kenntnis über ethische, rechtliche und gesellschaftliche Fragestellungen der Datenverarbeitung,- Beherrschen der Grundfunktionen eines fensterorientierten Betriebssystems, der Internetdienste und der Standardsoftware,- Praktische Fähigkeiten zu Arbeitsformen mit Computeranwendungen im Unterricht,- Kenntnisse von Arbeits- und Lernformen mit Computeranwendungen sowie der damit verbundenen didaktischen Fragestellungen,- Fähigkeit zur Planung von Unterricht mit Computern und neuen Medien unter Beachtung der erzieherischen, geschlechtsspezifischen sowie gesellschaftlichen Dimension.Unabhängig von der Fächerwahl gehören diese Inhalte und Fähigkeiten zu den Prüfungsanforderungen in den jeweiligen Prüfungsfächern.

### Anlage 2

Anlage 2 (Zu § 16 Abs. 1)Interdisziplinäre StudienIm Rahmen der Interdisziplinären Studien erwerben die Studierenden die Befähigung, sich theoretisch und praktisch mit komplexen Themen auseinander zu setzen, die in unterschiedliche Fachbereiche hineinführen. Der erziehungswissenschaftliche Bereich, die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken kooperieren dabei eng. Die Studierenden erarbeiten Kenntnisse und gewinnen Erfahrungen im projektorientierten Umgang mit interdisziplinären Fragestellungen und bilden die Fähigkeit aus, in fächerübergreifender Problemsicht schulische Lernprozesse zu planen, zu initiieren und zu begleiten. Damit wird die Sozial-, Methoden- und Medienkompetenz der künftigen Fach- und Klassenlehrer gestärkt. Ziel der Interdisziplinären Studien ist die Befähigung zu interdisziplinärem Denken und Handeln aus pädagogischer, fachlicher und fachdidaktischer Sicht. RahmenvorgabenDie Interdisziplinären Studien werden im Umfang von insgesamt 20 SWS studiert (davon entfallen 4 SWS auf Erziehungswissenschaft und Grundlagenwahlfächer, 2 SWS auf Pädagogische Psychologie, 12 SWS auf 2 Projektbereiche; 2 SWS auf die Reflexion des außerschulischen Praktikums). Interdisziplinär ausgerichtete Lehrveranstaltungen schaffen die Grundlagen für fächerverbindendes und projektorientiertes Arbeiten in der Realschule. Dabei kommt der Förderung der Kommunikation, Kooperation und Teamfähigkeit große Bedeutung zu; diesem Zweck können auch besondere Kurse und Trainingsangebote dienen. Die Studierenden beteiligen sich an zwei Projekten aus Themenbereichen wie z. B.: a) Gewerbe, Technik, Naturwissenschaftenb) Hauswirtschaft, Sozialesc) Gesellschaft, Wirtschaft, Verwaltungd) Sport, Musik, Kunste) Informations- und Kommunikationstechnikf) Europa In mindestens ein Projekt sind Anwendungsbereiche der Informations- und Kommunikationstechnik aufzunehmen. Zur Durchführung der gewählten Projekte benötigte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten können auch im freien Angebot der Hochschule erworben werden. Entsprechende Veranstaltungen werden auf die 20 Semesterwochenstunden der Interdisziplinären Studien angerechnet. In einem Praktikum im außerschulischen beruflichen Bereich gewinnen die Studierenden Einblicke in die Berufs- und Arbeitswelt für Schülerinnen und Schüler der Realschule. Sie erweitern damit ihren persönlichen und fachlichen Horizont und bahnen Beratungsfähigkeit für die Berufsorientierung in der Realschule an. In einer Hochschulveranstaltung von zwei SWS werden die Praxiserfahrungen reflektiert. PrüfungVorlage einer schriftlichen Reflexion Präsentation des ProjektsKolloquium (Dauer etwa 30 Minuten) BescheinigungSchriftlicher Nachweis mit Note und deren tragender Begründung

### Anlage 3

Anlage 3 (Zu § 9 Nr. 7 und § 17 Abs. 1)Schulpraktische Studien 1. Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungErforderlich ist die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß der jeweiligen Studienordnung.2. Umfang der schulpraktischen Studiena) Praktikum zur Schulpädagogikb) je ein Praktikum zur Didaktik der beiden studierten Unterrichtsfächerc) zwei Blockpraktika (im Umfang von jeweils mindestens drei Wochen)d) die Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung in den studierten Unterrichtsfächerne) die Teilnahme an einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung im Erziehungswissenschaftlichen BereichDie unter d) und e) genannten Lehrveranstaltungen sind mit den in der Anlage 1 oder den für die Zwischenprüfung geforderten identisch.3. Grundsätze der schulpraktischen StudienArbeitsfelder der schulpraktischen Studien sinda) Schulwirklichkeit im umfassenden Sinneb) Kooperation innerhalb der Schulec) Jugendliche und Schuled) Unterricht in der Realschulee) Profilbildung in der Realschulef) berufsorientierender Unterrichtg) Gestaltung des Schullebens, außerschulische und nachgehende Betreuungsaufgaben (Kooperation mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen)Während der schulpraktischen Studien sind einzelne Unterrichtsstunden sowie fächerverbindende Unterrichtsvorhaben im Sinne der Interdisziplinären Studien durchzuführen.Die zu erstattenden Gutachten basieren auf den schulpraktischen Leistungen; sie sollen Entwicklungen in der schulpraktischen Arbeit der Studierenden sichtbar machen. Die Gutachten sind in der Regel auf den unterrichtsfachlichen Schwerpunkt bezogen.4. Anforderungen an die PraktikaTagespraktikaa) Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zur systematischen Beobachtung von unterrichtlichen und erzieherischen Situationen und zu deren Interpretation mittels pädagogischer, psychologischer und didaktisch-methodischer Analysenb) Erwerb von Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Planung und Vorbereitung des Unterrichts sowie zu unterrichtlichem Handeln; dabei sollen handlungs- und erfahrungsorientierte sowie offene Unterrichtsformen ebenso berücksichtigt werden wie unterrichtsbegleitende Leistungsbeobachtungc) Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Beschreibung und Dokumentation einzelner und komplexer Lehr- und Lernsituationen.Blockpraktikaa) Fähigkeit, unter Anleitung des Mentors langfristig Unterricht und Förderung einer Klasse, Kleingruppe oder einzelner Schülerinnen und Schüler zu erproben und unter allgemeinpädagogischen und pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten auszuwerten und zu reflektierenb) Fähigkeit zur Dokumentation und Planung der Schulpraxis, insbesondere die Darstellung fächerverbindender und -übergreifender Unterrichtsvorhaben. Besondere Berücksichtigung sollen dabei folgende Gesichtspunkte erfahren: die thematische und zeitliche Einordnung des Unterrichtsvorhabens, die didaktisch-methodische Begründung des geplanten Vorhabens und deren Reflexion

### Anlage 4

Anlage 4 (zu § 28 Abs. 1 Satz 2)Erweiterungsfächer 1. Beratung2. Bilinguales Lehren und Lernen3. Europaorientierte Studien mit Bilingualem Lehren und Lernen4. Informatik/Informationstechnische Grundbildung5. Interkulturelle Pädagogik

### Anlage 5

Anlage 5 (zu § 9 Nr. 3 und § 29 Abs. 9)Europalehramt an RealschulenEuropaorientierte StudienBeim Europalehramt an Realschulen sind die Interdisziplinären Studien, Bilinguales Lehren und Lernen, die Sprachstudien sowie die Studien im Bilingualfach eng miteinander zu verzahnen. Als Bilingualfächer können alle Fächer gewählt werden außer Deutsch, Englisch und Französisch. Es sind zwei Studienmöglichkeiten eröffnet:In Variante a umfassen die europaorientierten Studien die Sprachstudien (28 SWS) mit bilingualer Ausrichtung einschließlich der Interdisziplinären Studien (insgesamt 40 SWS). Dieser Studienteil wird mit dem Bilingualfach vernetzt. Die Prüfung in den europaorientierten Studien wird in Verbindung mit dem Bilingualfach durchgeführt. In Variante b wird die Zielsprache als Fremdsprache gewählt; im Rahmen der europaorientierten Studien werden Inhalte zu einem Bilingualfach (28 SWS) studiert und in Verbindung mit Interdisziplinärem und Bilingualem Lehren und Lernen (insgesamt 40 SWS) mit der Fremdsprache vernetzt. Die Prüfung der Fremdsprache wird in Verbindung mit den Europaorientierten Studien durchgeführt. 1 VoraussetzungenVariante a:Ein Seminar (Zielsprache)Ein Hauptseminar (Zielsprache)Eines der Hauptseminare im Erziehungswissenschaftlichen Bereich muss europaorientierte Inhalte umfassen.Variante b:Ein Seminar (Inhalte des Bilingualfachs)Ein Hauptseminar (Inhalte des Bilingualfachs)Eines der Hauptseminare im Erziehungswissenschaftlichen Bereich muss europaorientierte Inhalte umfassen.2 Anforderungen2.1 Sprachstudien mit bilingualer AusrichtungVariante a: Zielsprache Englisch oder Französisch (28 SWS)Sprache- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch des Englischen oder Französischen im Blick auf alltägliche Kommunikationssituationen- Gründliche Kenntnis in Phonetik/Phonologie, Syntax, Lexik und Semantik; Grundkenntnisse von linguistischen Methoden zur Beschreibung und Analyse der englischen/französischen Gegenwartssprache unter Berücksichtigung von Sprachfunktionen und Sprachvarianten- Sicherheit in der Verwendung des Englischen oder Französischen als Fachsprache in dem für den bilingualen Unterricht gewählten Fach; Kommunikationsfähigkeit im Unterricht des Bilingualfaches- Fähigkeit zur vergleichenden Analyse von Muttersprache und Zielsprache unter Berücksichtigung von Spracherwerbstheorien und Konzepten der MehrsprachigkeitKultur- Auf eigene Lektüre gestützte Kenntnis ausgewählter Texte der neueren englischen/französischen Literatur aus verschiedenen Gattungen unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendliteratur der Gegenwart- Kenntnis ausgewählter kultureller, historischer, politischer und geographischer Aspekte Englands oder Frankreichs, anderer europäischer Länder und außereuropäischer Zielsprachenländer- Kenntnis wichtiger Methoden zur Analyse und Interpretation von Texten unter Berücksichtigung von fachsprachlichen Textsorten- Fähigkeit zur Bearbeitung europabezogener Themen in fächerübergreifenden vergleichenden Kulturstudien unter Berücksichtigung interkultureller Vermittlungsprozesse- Kenntnisse im Bereich der europäischen MehrsprachigkeitDidaktik- Kenntnis der lernpsychologischen Voraussetzungen und Grundlagen des Spracherwerbs und des Fremdsprachenunterrichts unter besonderer Berücksichtigung altersspezifischer Lernbedingungen in der Realschule- Kenntnis fremdsprachendidaktischer Konzeptionen und Vertrautheit mit Zielen, Inhalten und Prinzipien des Englischunterrichts oder Französischunterrichts auch in Bezug auf offene Unterrichtsformen und den Einsatz neuer Medien- Fähigkeit zur Analyse von bilingualen Lernprozessen sowie Materialien und Medien zum bilingualen Unterricht- Fähigkeit zur Planung und Durchführung von bilingualem Unterricht unter Berücksichtigung spezifischer Lern- und Arbeitstechniken sowie interkultureller Vermittlungsprozesse- Fähigkeit zur Organisation von lernortübergreifendem Unterricht und Kenntnisse in AustauschpädagogikVariante b: Fremdsprache Englisch oder Französisch in der Fächergruppe 2 (44 SWS). Die Inhalte entsprechen den in der Anlage 1 geforderten.Für die bilinguale Ausrichtung sind folgende Inhalte zu ergänzen:Sprache- Sicherheit in der Verwendung des Englischen oder Französischen als Fachsprache in dem für den bilingualen Unterricht gewählten Fach; Kommunikationsfähigkeit im Unterricht des Bilingualfaches- Fähigkeit zur vergleichenden Analyse von Muttersprache und Zielsprache unter Berücksichtigung von Spracherwerbstheorien und Konzepten der MehrsprachigkeitKultur- Kenntnis ausgewählter kultureller, historischer, politischer und geographischer Aspekte Englands, Frankreichs, anderer europäischer Länder und außereuropäischer Zielsprachenländer- Kenntnis wichtiger Methoden zur Analyse und Interpretation von Texten unter Berücksichtigung von fachsprachlichen Textsorten- Fähigkeit zur Bearbeitung europabezogener Themen in fächerübergreifenden vergleichenden Kulturstudien und im Blick auf interkulturelle Vermittlungsprozesse- Kenntnisse im Bereich der europäischen MehrsprachigkeitDidaktik- Fähigkeit zur Analyse von bilingualen Lernprozessen sowie zur Auswahl von Materialien und Medien zum bilingualen Unterricht- Fähigkeit zur Planung und Durchführung von bilingualem Unterricht unter Berücksichtigung spezifischer Lern- und Arbeitstechniken sowie interkultureller Vermittlungsprozesse- Fähigkeit zur Organisation von lernortübergreifendem Unterricht und Kenntnisse in Austauschpädagogik2.2 Studien des BilingualfachesVariante aDas Bilingualfach wird mit einem Umfang von 44 SWS studiert. Die Inhalte entsprechen den in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen.Variante bEs gelten die Anforderungen des entsprechenden Faches im Umfang von 28 SWS mit folgender Ergänzung:- Gründliche Kenntnis ausgewählter fachwissenschaftlicher Bereiche der studierten Inhalte eines Bilingualfaches unter besonderer Berücksichtigung europabezogener Themen- Kenntnis wichtiger Methoden zur Beschreibung und Analyse von Inhalten und Problemfeldern des Faches, das für den bilingualen Unterricht gewählt wurde2.3 Interdisziplinäres Lehren und Lernen mit Bilingualem Lehren und Lernen (12 SWS)Leitgedanken- In den Interdisziplinären Studien setzen sich die Studierenden für das Europalehramt an Realschulen mit komplexen, auf die europäische Mehrsprachigkeit und die fortschreitende Europäisierung bezogenen Themen auseinander. Diese Themen, die von einem Europa der Regionen ausgehen, führen in unterschiedliche sprach-, fach- und kulturvergleichende Fachgebiete hinein und orientieren sich an Projekten. Dabei kooperieren der Erziehungswissenschaftliche Bereich, die Fachwissenschaften und die Fachdidaktiken. Sie vermitteln eine wissenschaftlich fundierte Europa-Kompetenz und befähigen dazu, aktuelle und zukunftsorientierte Herausforderungen in einem Europa der Mehrsprachigkeit und kultureller Vielfalt zu gestalten. Den Umgang mit disziplinären und interdisziplinären Fragestellungen reflektieren die Studierenden in der Zielsprache.- Die Interdisziplinären Studien verfolgen das Ziel, in der Zielsprache exemplarisch das Ineinandergreifen gegenstandsvergleichender, sprachvergleichender und kulturvergleichender, d. h. europabezogener Themenbereiche zu verdeutlichen. Dabei haben die Sprachdisziplinen einschließlich des Bereiches der deutschen Sprache und Literatur eine koordinierende und orientierende Funktion. Künftige Europalehrkräfte werden zu interdisziplinärem, kulturvergleichendem Denken und Handeln in zielsprachlicher, fachspezifischer und pädagogischer Sicht befähigt.- Die Interdisziplinären Studien werden hochschuldidaktisch mit Hilfe unterschiedlicher Methoden entwickelt. Die sprachlichen Fächer haben dabei in Kooperation mit den Bilingualfächern und dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich eine zentrale Funktion. Aus Gründen eines effizienten Wissenschaftstransfers und Praxistransfers beziehen sich Erfahrungen in diesem Bereich auch auf die im verpflichtenden Auslandsstudium erworbenen Erfahrungen in der Schulpraxis der Zielsprachenländer. Die Integration von Wissenschaft, Sprach- und Schulpraxis im Auslandssemester wird deshalb zu einem wesentlichen Bestandteil der europaorientierten Studien.- Das außerschulische Betriebspraktikum kann im Rahmen des Europalehramts für Realschulen auch in einem Land der Zielsprache absolviert werden mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen.Rahmenvorgaben- Die Studierenden wählen ein bilinguales Projekt, das interdisziplinär ausgebracht wird. Dabei ist die Vernetzung der Sprachstudien mit dem Bilingualfach verpflichtend.- Diese Studienkomponente erfolgt in der Regel nach dem verpflichtenden Auslandssemester.- Die Veranstaltungen des Interdisziplinären Lehrens und Lernens sollen auch Schlüsselqualifikationen wie Team- und Kommunikationsfähigkeit aufbauen. Dazu arbeiten Studierende in Teams zusammen und bearbeiten sowohl inhaltliche als auch organisatorische Bereiche. Insbesondere gehören hierzu die Entwicklung und Erprobung von schulstufen- und klassenspezifischen Lehr- und Lernmitteln sowie die Planung, Durchführung und Evaluation konkreter grenzüberschreitender Kontakte.3 Prüfung1. Sprachprüfung nach dem Auslandssemester sowie2. Projektprüfung als Hochschulprüfungen und3. schriftliche und mündliche Prüfung in den europaorientierten Studienzu 1.: Die Prüfung nach dem Auslandssemester ist eine hochschulinterne Prüfung; sie ist eine Prüfung in Bilingualem Lehren und Lernen und bezieht sich auf Aufgaben, die vor dem Auslandssemester gestellt werden. Sie prüft die Fähigkeiten im Bereich des Bilingualen Lehrens und Lernens in Form der Bearbeitung der gestellten Aufgaben in einem in der Zielsprache verfassten schriftlichen Bericht und einem Kolloquium von etwa 15 Minuten Dauer zur Thematik des Berichts. Die erfolgreiche Prüfung ist die Voraussetzung für das Hauptseminar, an dessen Ende die Projektprüfung im Rahmen der Interdisziplinären Studien als vorgezogene Hochschulprüfung abgelegt wird.zu 2.: Projektprüfung im Rahmen der Interdisziplinären Studien. Eine Prüfung an der Hochschule entsprechend § 16 Abs. 5 mit schriftlicher Arbeit und deren Präsentation mit Kolloquium von etwa 30 Minuten Dauer über ein europabezogenes Thema in der Zielsprache.zu 3.: Schriftliche und mündliche PrüfungVariante aSchriftliche PrüfungKlausur im Bilingualfach in Verbindung mit den europaorientierten Studien.Die Klausur wird mindestens zur Hälfte in der Zielsprache verfasst.Dauer: 5 StundenMündliche PrüfungDie mündliche Prüfung des Bilingualfaches dauert etwa 60 Minuten und findet mindestens zur Hälfte in der Zielsprache statt. Es sind zwei fachwissenschaftliche Schwerpunkte und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu wählen, die jeweils europabezogene und bilinguale Themenstellungen integrieren.Variante bSchriftliche PrüfungKlausur in der Fremdsprache in Verbindung mit den europaorientierten Studien. Mindestens die Hälfte der Klausur muss Themenbereiche zum gewählten Bilingualfach innerhalb der Europäischen Studien prüfen.Dauer: 6 StundenMündliche PrüfungDie mündliche Prüfung der Fremdsprache findet in Verbindung mit den im Rahmen der europaorientierten Studien gewählten Inhalten zum Bilingualfach statt. Geprüft werden je ein fachwissenschaftliches und ein fachdidaktisches Thema zu Inhalten des Bilingualfaches sowie in der Fremdsprache zwei fachwissenschaftliche (Sprachwissenschaft und Kulturwissenschaft) und ein fachdidaktischer Schwerpunkt. Mindestens zur Hälfte muss die Prüfung in der Fremdsprache erfolgen; dabei sind europabezogene und bilinguale Themenstellungen zu integrieren. Dauer: etwa 60 Minuten

### Eingangsformel RPO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium,2.§ 38 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg (PHG) in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 157) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

### § 1 — Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen wird das Studium für das Lehramt an Realschulen abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen sowie interdisziplinären und erforderlichenfalls fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten erworben wurden, die für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen und für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an Realschulen erforderlich sind. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Mentor, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen von Aufgaben und Verhaltensweisen, die gleichermaßen von Frauen und Männern wahrgenommen werden.

### § 10 — Meldung zur Prüfung

§ 10 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 4 bei der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes bei der Pädagogischen Hochschule einzureichen, an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Realschulen besteht. (2) Für die Vorlage der Nachweise nach § 9 Nr. 3, 4 und 5, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, bestimmt die zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einer Pädagogischen Hochschule einen einheitlichen späteren Vorlagetermin. (3) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. (4) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit Lichtbild,2. ein eigenhändig handschriftlich geschriebener und unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,4. die Studienbücher der besuchten Hochschulen,5. für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die Studiengebiete mit Kennzeichnung der Schwerpunkte für die mündliche Prüfung und für den Erziehungswissenschaftlichen Bereich die Angabe des Grundlagenwahlfaches,6. die Zeugnisse, die Studien- und Leistungsnachweise sowie die sonstigen Nachweise gemäß § 9,7. bei Bewerbung in Fächern mit fachpraktischer Prüfung die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der fachpraktischen Prüfung, sofern kein Ausnahmefall nach § 15 Absatz 1 Satz 3 vorliegt,8. die Bescheinigung über die Teilnahme an dem außerschulischen Betriebspraktikum (§ 16 Absatz 4) oder über eine entsprechende Berufstätigkeit,9. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien (§ 17 Absatz 3),10. gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen.

### § 11 — Zulassung zur Prüfung

§ 11 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 nicht erfüllt sind,2. die nach § 10 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind,3. bei Bewerbung in den Fächern mit fachpraktischer Prüfung diese Prüfung nicht abgelegt ist und kein Ausnahmefall nach § 15 Absatz 1 Satz 3 vorliegt,4. der Prüfungsanspruch nach § 7 Absatz 2, § 12 Absatz 11 oder § 23 Absatz 5 erloschen ist oder5. der Prüfungsanspruch in einer gleichwertigen Lehramtsprüfung erloschen ist.

### § 12 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 12 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) In der Wissenschaftlichen Hausarbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema selbständig wissenschaftlich bearbeitet werden kann. Das Thema hat dem in § 1 Absatz 2 umschriebenen Zweck der Prüfung zu entsprechen. (2) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist vor der mündlichen Prüfung im betreffenden Fach anzufertigen. Mit der Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit soll nach dem vierten Semester, spätestens im sechsten Semester, begonnen werden. (3) Das Thema wird dem Prüfungsamt von einem Professor vorgeschlagen. Dabei können Anregungen der Bewerber berücksichtigt werden. Nach Billigung des Themas wird dieses vom Prüfungsamt vergeben. (4) Das Thema ist so zu stellen, dass drei Monate zur Ausarbeitung genügen. Spätestens drei Monate nach Vergabe ist die Wissenschaftliche Hausarbeit dem Prüfungsamt vorzulegen. Sie muss mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht und einem vollständigen Verzeichnis der verwendeten Quellen und Hilfsmittel versehen sein. Das Prüfungsamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei nachgewiesener Erkrankung) eine Verlängerung der Abgabefrist bis zu einem Monat genehmigen. (5) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, maschinenschriftlich gedruckt und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der entsprechenden Fremdsprache verfasst werden. (6) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht wurden. (7) Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (8) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist von den Prüfern unabhängig voneinander und auf einem gesonderten Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluss der Beurteilung und Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das Prüfungsamt im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Note fest. (9) Ergänzend zur Wissenschaftlichen Hausarbeit kann nach Wahl der Bewerber ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen. (10) Die Prüfer übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Arbeit ihre Gutachten mit einer Note nach § 19 der Außenstelle des Prüfungsamtes. Ist ein Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamtes zu, die eine Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst. (11) Wird auch eine Wiederholungsarbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« bewertet oder gilt diese Prüfungsleistung gemäß Absatz 7 als mit der Note »ungenügend« bewertet oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen als endgültig nicht bestanden. (12) Das Prüfungsamt kann auf Antrag eine andere wissenschaftliche Arbeit als Wissenschaftliche Hausarbeit anerkennen, wenn sie den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen entspricht. (13) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung der Prüfungsamtes.

### § 13 — Schriftliche Prüfung

§ 13 Schriftliche Prüfung(1) In den beiden gemäß § 6 Absatz 1 gewählten Fächern wird je eine Klausur angefertigt. Dabei ist in jedem Fach aus drei Themen oder Themengruppen ein Thema oder eine Themengruppe zur Bearbeitung auszuwählen. (2) Art und Bearbeitungszeit der Klausurarbeiten ergeben sich aus Anlage 1. (3) Für die Festlegung der Themen oder Themengruppen sind dem Prüfungsamt von den Professoren der jeweiligen Fächer spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung Vorschläge zuzuleiten. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. Die Zielsetzungen des § 1 Absatz 2 sind zu berücksichtigen. Die Termine, Themen oder Themengruppen der Klausurarbeiten werden vom Prüfungsamt festgelegt. (4) Bei der Anfertigung der Klausurarbeiten dürfen keine anderen als die ausdrücklich bei den einzelnen Themen und Themengruppen benannten und vom Prüfungsamt genehmigten Hilfsmittel verwendet werden. (5) Wird die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (6) Für die Bewertung der Klausurarbeiten gilt § 12 Absatz 8 entsprechend.

### § 14 — Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Mündlich geprüft werden der Erziehungswissenschaftliche Bereich und die beiden gemäß § 6 Absatz 1 gewählten Fächer. Die Termine für die mündliche Prüfung bestimmt das Prüfungsamt. Im Erziehungswissenschaftlichen Bereich umfasst die mündliche Prüfung insgesamt etwa 60 Minuten; sie kann in zwei Teile zu je etwa 30 Minuten aufgeteilt werden. In den anderen Prüfungsfächern dauert sie etwa 30 Minuten. (2) Die Bewerber werden einzeln geprüft. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in der Anlage 1 genannten inhaltlichen Anforderungen. Sie muss über die von den Bewerbern angegebenen Prüfungsschwerpunkte (§ 10 Absatz 4 Nr. 5) hinausgehen und darf sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit mit den angegebenen Prüfungsschwerpunkten befassen. Gegenstand und näherer Umkreis des Themas der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben oder Prüfungsgebiete bleiben außer Betracht. (4) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung, im Erziehungswissenschaftlichen Bereich gegebenenfalls jeweils unmittelbar im Anschluss an die beiden Teile der mündlichen Prüfung, beurteilt und mit einer Note nach § 19 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss nicht auf eine Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden nicht für eine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet und ist entsprechend § 20 Absatz 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (5) Auf Verlangen wird im Anschluss an die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note mit einer Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden in der Niederschrift vermerkt. (6) Das Prüfungsamt kann Studierende desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht zum selben Termin ablegen, mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Das Prüfungsamt kann anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Bewerbers ist die Teilnahme nach Satz 1 und 2 durch das Prüfungsamt oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszuschließen.

### § 15 — Fachpraktische Prüfung

§ 15 Fachpraktische Prüfung(1) Die Meldung zur fachpraktischen Prüfung ist zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin bei der Außenstelle des Prüfungsamtes bei der Pädagogischen Hochschule einzureichen, an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Realschulen besteht. Die fachpraktische Prüfung muss bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann sie mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch nach der Meldung zur Prüfung, jedoch vor deren Abschluss abgelegt werden. (2) Die vorzulegenden fachpraktischen Arbeiten und die dazu gehörenden didaktischen Kommentare gemäß Anlage 1 können frühestens bei der Meldung zur fachpraktischen Prüfung und müssen spätestens vor Abschluss der fachpraktischen Prüfung vorgelegt werden. Die Termine, Themen und Aufgaben für die übrigen Teilgebiete und Einzelleistungen werden vom Prüfungsamt festgelegt. Vorschläge dafür sind von den prüfungsberechtigten Personen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 spätestens sechs Wochen vor Beginn der fachpraktischen Prüfung dem Prüfungsamt zuzuleiten; dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. (3) Die fachpraktische Prüfung wird in Teilgebiete und Einzelleistungen aufgeteilt. Außer in den Fächern Sport und Technik ist spätestens bei der Meldung zur fachpraktischen Prüfung ein Teilgebiet als Schwerpunktgebiet zu benennen. Die Note der fachpraktischen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Teilgebiete; dabei zählt die Note des Schwerpunktgebietes außer in den Fächern Sport und Technik doppelt. Werden in einem Teilgebiet mehrere Einzelleistungen verlangt, so ergibt sich die Note in dem Teilgebiet aus dem Durchschnitt der Noten der Einzelleistungen. Der Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma errechnet. (4) Kann sich der Prüfungsausschuss bei der Bewertung einer Einzelleistung nicht auf eine Note einigen, wird das Ergebnis der Einzelleistung aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet und ist entsprechend § 20 Absatz 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (5) Auf Verlangen wird im Anschluss an die fachpraktische Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note mit einer Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden in der Niederschrift vermerkt. (6) Die Anforderungen in der fachpraktischen Prüfung ergeben sich aus Anlage 1. (7) Die fachpraktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht in jedem Teilgebiet mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erreicht ist.

### § 16 — Interdisziplinäre Studien

§ 16 Interdisziplinäre Studien(1) Die Interdisziplinären Studien dienen der Einführung in projektorientiertes Denken und Arbeiten und sind die Grundlage für den Umgang mit interdisziplinären Fragestellungen sowie für die Planung und Durchführung von fächerübergreifendem oder fächerverbindendem Unterricht in der Realschule. Die Vorgaben für die Interdisziplinären Studien ergeben sich aus Anlage 2. (2) Aus verschiedenen Projektbereichen wie zum Beispiel Gewerbe, Technik, Naturwissenschaften,Hauswirtschaft, Soziales, Gesellschaft, Wirtschaft, Verwaltung,Sport, Musik, Kunst, Informations- und Kommunikationstechnik,Europawählen die Studierenden zwei themenbezogene Projekte aus. Eines der gewählten Projekte muss dabei Inhalte thematisieren, die andere Inhalte als die der studierten Fächer in den Projektbereich einbringen. (3) Die Interdisziplinären Studien umfassen auch Studienleistungen aus dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich. Die Studienanteile aus dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich einschließlich der Grundlagenwahlfächer werden in Verbindung mit den Projektbereichen studiert, als Vorbereitung auf die Projekte, in Kooperation mit den beteiligten Fachdisziplinen oder als Reflexion der Projektstudien. (4) Die Studierenden sind verpflichtet, im Rahmen der Interdisziplinären Studien den Nachweis über ein außerschulisches Betriebspraktikum zu erbringen. Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens vier Wochen. (5) Eines der gewählten Projekte wird mit einer akademischen Prüfung abgeschlossen, deren Note in die Berechnung der Gesamtnote nach § 20 eingeht und in das Zeugnis nach § 27 aufgenommen wird.

### § 17 — Schulpraktische Studien

§ 17 Schulpraktische Studien(1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die Unterrichtstätigkeit und beziehen sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle und methodische Fragen des Unterrichts. Sie erfolgen an Realschulen in Form des Blockpraktikums und des Tagespraktikums unter Anleitung eines Ausbildungslehrers oder Mentors. Einführungs- oder Orientierungspraktika können auch an Grund- und Hauptschulen stattfinden. Die Anforderungen in den schulpraktischen Studien ergeben sich aus Anlage 3. Inhalt und Aufbau der schulpraktischen Studien regelt die Studienordnung. (2) Die Betreuung der Praktika erfolgt durch Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie durch Ausbildungslehrer oder Mentoren. (3) Über mindestens drei verschiedene Praktika werden drei Gutachten erstellt: zwei Gutachten aus einem Blockpraktikum oder Tagespraktikum durch Betreuer aus der Hochschule und ein Gutachten durch einen Ausbildungslehrer oder Mentor. Der Beauftragte für schulpraktische Studien stellt den erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien aufgrund der Gutachten fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung.

### § 18 — Niederschriften

§ 18 Niederschriften(1) Über die schriftliche, die mündliche und die fachpraktische Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muss Beginn und Ende und alle wesentlichen Vorgänge aufführen. In die übrigen Niederschriften sind darüber hinaus aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. der Name des Bewerbers,4. die Prüfungsnote,5. besondere Vorkommnisse. (3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von der Aufsichtsperson, die übrigen Niederschriften sind von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungsausschüsse unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung zu unterzeichnen.

### § 19 — Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut,gut bis befriedigend,befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft,mangelhaft bis ungenügend.

### § 2 — Prüfungsamt

§ 2 Prüfungsamt(1) Die Organisation und Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (2) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.

### § 20 — Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote

§ 20 Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern fest. Bei Fächern mit fachpraktischer Prüfung errechnet sich die Endnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen und der fachpraktischen Prüfung; wird zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit gefertigt, so wird die Endnote zu gleichen Teilen aus den Noten der schriftlichen Klausurarbeit, der mündlichen und der fachpraktischen Prüfung errechnet. Bei den übrigen Fächern errechnet sich die Endnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfung. Sofern nur eine mündliche Prüfung abzulegen ist, ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote. Wird im Erziehungswissenschaftlichen Bereich die mündliche Prüfung in zwei Teile aufgeteilt, wird die Endnote aus dem rechnerischen Durchschnitt der Noten der beiden Teile ermittelt. Der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma errechnet. (2) Die Endnoten sind wie folgt festzulegen: Ein nach Absatz 1 errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt Note »sehr gut« (1),1,25 bis 1,74 ergibt Note »sehr gut bis gut« (1,5), 1,75 bis 2,24 ergibt Note »gut« (2),2,25 bis 2,74 ergibt Note »gut bis befriedigend« (2,5), 2,75 bis 3,24 ergibt Note »befriedigend« (3),3,25 bis 3,74 ergibt Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5), 3,75 bis 4,00 ergibt Note »ausreichend« (4),4,01 bis 4,74 ergibt Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5), 4,75 bis 5,24 ergibt Note »mangelhaft« (5),5,25 bis 5,74 ergibt Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5), 5,75 bis 6,00 ergibt Note »ungenügend« (6). (3) Die Endnote »ausreichend« oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn 1. die Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« oder2. die mündliche Prüfung mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« oder3. die fachpraktische Prüfung mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet wurde.(4) Bei Fremdsprachen darf die Endnote »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Endnote bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung oder schweren Sprachfehlern nicht erteilt werden. Dasselbe gilt in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache. (5) Wer in einem seiner Fächer nicht »ausreichende« (4,0) Leistungen erzielt hat, aber in einem Fach einer Erweiterungsprüfung mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen bereits erbracht hat, kann auf Antrag das Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen Faches treten lassen, falls sich eine zulässige Fächerverbindung ergibt und die wissenschaftliche Hausarbeit im erfolgreich abgelegten Fach oder im Erziehungswissenschaftlichen Bereich angefertigt wurde. (6) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen ist bestanden, wenn in der Wissenschaftlichen Hausarbeit, in der Prüfung nach § 16 Absatz 5, im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den beiden gewählten Fächern mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erzielt wurde. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem der Fächer mit fachpraktischer Prüfung im Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Note »ausreichend« (4,0) nicht erreicht oder die fachpraktische Prüfung nicht bestanden wurde. (7) Für die Gesamtnote der Prüfung ist der Durchschnitt aus den Endnoten der Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, in den zwei gewählten Fächern, der Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit und der Note der Prüfungsleistung nach § 16 Absatz 5 zu errechnen. Dabei zählen die Endnoten im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den beiden gewählten Fächern vierfach, die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit doppelt und die Note der Prüfungsleistung nach § 16 Absatz 5 einfach. Wird eine Endnote aus mehreren Einzelnoten gebildet, wird für die Ermittlung der Gesamtnote der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt verwendet. Der für die Gesamtnote maßgebliche Durchschnitt wird auf eine Dezimale hinter dem Komma errechnet. (8) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von1,0 bis 1,4 »mit Auszeichnung bestanden«,1,5 bis 2,4 »gut bestanden«, 2,5 bis 3,4 »befriedigend bestanden«,3,5 bis 4,0 »bestanden«.

### § 21 — Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 21 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Wird es unternommen, das Ergebnis einer Klausurarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Klausurarbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn für die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die fachpraktische Prüfung eine Versicherung abgegeben wird, die nicht der Wahrheit entspricht. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche und fachpraktische Prüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt. Erfolgt ein Ausschluss, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

### § 22 — Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung

§ 22 Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Wer nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende führt, hat die ganze Prüfung nicht bestanden. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel, bei Krankheit ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis verlangen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens beim nächsten Prüfungstermin begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist.

### § 23 — Wiederholung der Prüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie in dem Fach, in dem er die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht hat, während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholen. (2) Die Wissenschaftliche Hausarbeit und die fachpraktische Prüfung können bis spätestens in der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. (3) Im Falle des Ausschlusses von der Prüfung gemäß § 21 Absatz 1 und in den Fällen des § 22 Absatz 1 ist die ganze Prüfung zu wiederholen. (4) Auf Antrag kann das Prüfungsamt eine erfolgreiche fachpraktische Prüfung oder Teile dieser Prüfung auf die Wiederholungsprüfung anrechnen. (5) Sind auch in der Wiederholungsprüfung die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht oder die in Absatz 1 genannten Termine nicht eingehalten worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

### § 24 — Freiversuch

§ 24 Freiversuch(1) Wird nach ununterbrochenem Studium im Studiengang für das Lehramt an Realschulen spätestens an der am Ende des siebten Semesters stattfindenden Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Auf die Wissenschaftliche Hausarbeit und die fachpraktischen Prüfungsteile findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums: 1. Fachsemester, in denen Bewerber wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt waren; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;2. bis zu zwei Semester eines Auslandsstudiums, wenn Bewerber- von der Pädagogischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt waren,- an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule für ein Lehramtsfach eingeschrieben waren,- in angemessenem Umfang einschlägige Lehrveranstaltungen besucht haben und- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis in einschlägigen Lehrveranstaltungen erworben haben;3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten, in denen Bewerber als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig waren. Insgesamt können nicht mehr als drei Semester unberücksichtigt bleiben.

### § 25 — Notenverbesserung

§ 25 Notenverbesserung(1) Wer die Prüfung nach ununterbrochenem Studium für das Lehramt an Realschulen bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des siebten Semesters stattfindenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Gesamtnote spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Prüfungsteile mit Ausnahme der Wissenschaftlichen Hausarbeit, der fachpraktischen Prüfung und der Prüfungsleistung nach § 16 Absatz 5. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Wer zur Verbesserung der Gesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Ende der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Gesamtnote gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer Klausurarbeit oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.

### § 26 — Anrechnung von Prüfungsleistungen

§ 26 Anrechnung von PrüfungsleistungenAuf die Anforderungen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Realschulen werden auf Antrag erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen angerechnet. Aus nicht vollständig abgelegten Lehramtsprüfungen können gleichwertige fachpraktische Prüfungsleistungen ganz oder zum Teil angerechnet werden, sofern diese vor weniger als vier Jahren erbracht wurden.

### § 27 — Prüfungszeugnis

§ 27 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das vom Prüfungsamt ausgestellt und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. Alle Noten dürfen nur in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 19 Absatz 1 und 2 und § 20 Absatz 7 verwendet werden. Bei der Gesamtnote ist in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. (3) Wird die Endnote eines Prüfungsfaches aufgrund einer Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einer anderen Lehramtsprüfung übernommen, so wird dies im Zeugnis vermerkt. (4) Wird in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 25 mindestens die gleiche Gesamtnote wie in der Erstprüfung erzielt, erteilt das Prüfungsamt auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach Absatz 1. Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis ist zurückzugeben. (5) Aus dem Bestehen der Prüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst hergeleitet werden.

### § 28 — Erweiterungsprüfung

§ 28 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder außerhalb Baden-Württembergs eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen, Haupt- und Realschulen, Hauptschulen oder für die Sekundarstufe I bestanden hat oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Realschulen in Baden-Württemberg besitzt, kann Erweiterungsprüfungen in den in § 5 genannten Prüfungsfächern ablegen. Eine Erweiterungsprüfung ist auch in den in Anlage 4 genannten Prüfungsfächern oder weiteren Fächern möglich, sofern eine genehmigte Studienordnung vorliegt. Für die Erweiterungsprüfung gelten die vorangegangenen Bestimmungen entsprechend. (2) Erweiterungsprüfungen werden während der Prüfungsperioden der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen abgenommen. Eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach kann auch zusammen mit der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden. (3) Über das Bestehen der Erweiterungsprüfung erteilt das Prüfungsamt ein Zeugnis.

### § 29 — Europalehramt an Realschulen

§ 29 Europalehramt an Realschulen(1) Der grundständige Studiengang an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg und Karlsruhe für das Europalehramt an Realschulen verbindet das Studium für das Lehramt an Realschulen mit europaorientierten Interdisziplinären Studien und Bilingualem Lehren und Lernen auf der Grundlage der Zielsprache Englisch oder Französisch. Er schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Europalehramt an Realschulen ab. Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend mit den nachstehenden Maßgaben. (2) Die Regelstudienzeit nach § 4 Absatz 1 beträgt einschließlich eines verbindlichen Auslandsemesters acht Semester. Die Obergrenze der nach § 4 Absatz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden. (3) Prüfungsfächer sind der Erziehungswissenschaftliche Bereich nach § 5 Absatz 1 und zwei Fächer aus dem fachwissenschaftlichen-fachdidaktischen Bereich nach § 5 Absatz 2, von denen ein Fach Deutsch oder Mathematik sein muss. Das zweite Fach wird zusammen geprüft mit den europaorientierten Interdisziplinären Studien und dem Bilingualen Lehren und Lernen auf der Grundlage der gewählten Zielsprache. Deutsch kann nicht als zweites Fach gewählt werden. (4) Wird als zweites Fach ein Fach nach § 5 Absatz 2 mit Ausnahme von Englisch oder Französisch gewählt, umfassen die europaorientierten Interdisziplinären Studien auch die Sprachstudien der gewählten Zielsprache. Wird als zweites Fach Englisch oder Französisch gewählt, umfassen die europaorientierten Interdisziplinären Studien auch Fachinhalte aus einem zu wählenden dritten weiteren Fach nach § 5 Absatz 2. Deutsch kann auch in diesem Zusammenhang nicht gewählt werden. (5) Die Prüfungsausschüsse können mit je einem weiteren Prüfer für das jeweilige Fach und die jeweilige Zielsprache gebildet werden, damit eine sowohl fachbezogene als auch bilinguale Prüfung gewährleistet werden kann. Auf Vorschlag der Hochschulen werden auch geeignete Lehrpersonen aus dem Ausland zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse bestellt. (6) Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 12 soll auf das Europalehramt an Realschulen bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden. (7) Die Interdisziplinären Studien nach § 16 werden als europaorientierte Interdisziplinäre Studien mit Bilingualem Lehren und Lernen verknüpft. Das Projekt gemäß § 16 Absatz 5 wird mit europabezogenem Thema bilingual in der gewählten Zielsprache geprüft. Die Ableistung des Auslandssemesters ist für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 9 nachzuweisen.(8) Die Schulpraktischen Studien nach § 17 haben ihren Schwerpunkt im Bereich des Bilingualen Lehrens und Lernens. (9) Die Rahmenvorgaben und Anforderungen für die Prüfung ergeben sich aus Anlage 5.

### § 3 — Prüfungsausschüsse

§ 3 Prüfungsausschüsse(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer für die schriftliche, mündliche und fachpraktische Prüfung sowie für die Wissenschaftliche Hausarbeit und bildet die erforderlichen Prüfungsausschüsse für die mündliche und die fachpraktische Prüfung. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Professoren, Angehörige des Kultusministeriums und seines Aufsichtsbereichs sowie Angehörige des Wissenschaftsministeriums, Hochschul- und Privatdozenten, in begründeten Ausnahmefällen auch wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden. Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für die fachpraktische Prüfung können Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden. (3) Für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der Wissenschaftlichen Hausarbeit werden jeweils zwei Prüfer bestellt. (4) Die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung bestehen aus einem Beauftragten des Kultusministeriums als Vorsitzendem und zwei Prüfern. Für die mündliche Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich können zwei Kommissionen gebildet werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt zu prüfen. (5) Für die mündliche Prüfung in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik als Fach und als Grundlagenwahlfach kann die zuständige Kirchenbehörde einen Beauftragten als weiteren Prüfer benennen; dieser muss nicht dem in Absatz 2 bezeichneten Personenkreis angehören. (6) Die Prüfungsausschüsse für die fachpraktische Prüfung bestehen aus einem Vorsitzenden und einem Prüfer. (7) Während der mündlichen und fachpraktischen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Erstreckt sich die fachpraktische Prüfung über einen längeren Zeitraum, müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses mindestens zu Beginn der Prüfung und während der Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistung anwesend sein. (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

### § 30 — Übergangsbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr Studium für das Lehramt an Realschulen nach dem 30. September 2000 aufgenommen haben. (2) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Lehramt an Realschulen vor dem 1. Oktober 2000 aufgenommen haben, finden die bisher geltenden Bestimmungen noch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. (3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium für das Lehramt an Realschulen vor dem 1. Oktober 2000 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden; bei Antragstellung bereits erbrachte gleichwertige fachpraktische Prüfungsleistungen können angerechnet werden. (4) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Europalehramt an Realschulen nach dem 30. September 1999 aufgenommen haben, findet diese Verordnung ab dem 1. Oktober 1999 Anwendung.

### § 31 — Inkrafttreten

§ 31 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Realschullehrerprüfungsordnung I vom 30. Juni 1981 (GBl. S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 1997 (GBl. S. 238), außer Kraft.

### § 4 — Regelstudienzeit und Zeitpunkt der Prüfung

§ 4 Regelstudienzeit und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit sieben Semester. Die Prüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (2) Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 PHG beträgt 140 Semesterwochenstunden. (3) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen.

### § 5 — Prüfungsfächer

§ 5 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer im Erziehungswissenschaftlichen Bereich sind Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik), Pädagogische Psychologie sowie eines der Grundlagenwahlfächer Soziologie/Politikwissenschaft, Philosophie, Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik. (2) Prüfungsfächer im fachwissenschaftlichen-fachdidaktischen Bereich sind: Biologie,Chemie,Deutsch,Englisch,Ethik, Französisch,Geographie,Geschichte,Haushalt/Textil, Kunst,Mathematik,Musik,Physik,Politikwissenschaft, Sport,Technik,Theologie/Religionspädagogik, evangelisch, Theologie/Religionspädagogik, katholisch.

### § 6 — Fächerverbindungen

§ 6 Fächerverbindungen(1) Aus dem fachwissenschaftlich-fachdidaktischen Bereich gemäß § 5 Absatz 2 sind zwei Fächer auszuwählen, wobei ein Fach Deutsch, Englisch, Französisch oder Mathematik sein muss. (2) Wer Französisch nicht mit Deutsch, Englisch oder Mathematik wählt und in Baden-Württemberg für das Lehramt an Realschulen zum Vorbereitungsdienst zugelassen oder in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden will, muss zusätzlich in einem weiteren anderen Fach gemäß § 5 Absatz 2 eine Erweiterungsprüfung ablegen. (3) Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann im Rahmen des § 5 Absatz 1 nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört.

### § 7 — Akademische Zwischenprüfung

§ 7 Akademische Zwischenprüfung(1) Die Akademische Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt der Pädagogischen Hochschule abgenommen. (2) Die Akademische Zwischenprüfung, die auch aus studienbegleitenden qualifizierten Leistungsnachweisen bestehen kann, ist bis zum Ende des dritten Semesters abzulegen; wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Semesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (3) Bei der Berechnung der Semesterzahl wird § 24 Absatz 2 entsprechend angewandt.

### § 8 — Art und Umfang der Prüfung

§ 8 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung umfasst die schriftliche, mündliche und erforderlichenfalls die fachpraktische Prüfung in den gewählten Fächern, die mündliche Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie die Prüfungsleistung nach § 16 Absatz 5.(2) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern ergeben sich aus der Anlage 1. Inhalt und Aufbau des Studiums regelt die Studienordnung. (3) In einem der gewählten Fächer oder im Erziehungswissenschaftlichen Bereich ist eine Wissenschaftliche Hausarbeit zu fertigen. (4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Erziehungswissenschaftlichen Bereich und die beiden gewählten Fächer. (5) Eine fachpraktische Prüfung ist in den Fächern Haushalt/Textil, Kunst, Musik, Sport und Technik abzulegen.

### § 9 — Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungZur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis besitzt, das zur Zulassung zum Studium für das Lehramt an Realschulen berechtigt;2. den erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung gemäß § 7 nachgewiesen hat;3. erfolgreich an den gemäß Anlage 1 und 5 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilgenommen hat und dies durch mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertete Leistungsnachweise belegt hat;4. die sonstigen in der Anlage 1 aufgeführten Nachweise vorgelegt hat;5. die Teilnahme an dem außerschulischen Betriebspraktikum gemäß § 16 Absatz 4 und Anlage 2 nachgewiesen hat. Tätigkeiten in Berufs- und Arbeitswelt werden angerechnet;6. die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung gemäß § 16 Absatz 5 nachgewiesen hat;7. die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß § 17 und Anlage 3 nachgewiesen hat;8. die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Sprecherziehung nachgewiesen hat. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.

### Anlage WHRPO

Anlage zu § 1 Absatz 4, § 5 Absatz 2 und 3, § 12 Satz 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2, 3, 4 und § 27 Absatz 7 und 8 VorbemerkungI. Die Studierenden verfügen am Ende des Studiums für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen und Realschulen in Baden-Württemberg über fachliche, fachdidaktische sowie unterrichtspraktische Kompetenzen für den Unterricht in diesen Schularten. Das in der ersten Phase der Lehrerbildung erworbene Wissen und Können bildet die Basis für die zweite Phase an den Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung. Dort werden die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt. Die nachfolgenden Kompetenzpapiere sind Grundlage für die Studien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen. Sie legen ebenfalls den Rahmen fest für die wissenschaftliche Arbeit wie auch für die Auswahl der Schwerpunkte und die Überprüfung des Überblickswissens in den mündlichen Prüfungen. II. Zu § 17 Absatz 4: Im Studium der Fächer erwerben die Studierenden die notwendigen inhaltsbezogenen Grundkompetenzen und die im Fach relevanten Erkenntnis- und Arbeitsmethoden. Damit werden die Grundlagen für den Unterricht in der Hauptschule, Werkrealschule und Realschule gelegt. Die Belange der Gemeinschaftsschulen werden angemessen berücksichtigt. Vertiefende Kompetenzen werden im Studium des Faches als Hauptfach erworben. Sie sind mit HF gekennzeichnet. III. Studierende eines Faches wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern zwei Schwerpunkte aus den inhaltsbezogenen Kompetenzen und dazu passende fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen. In die Prüfung sollen auch die prozessbezogenen Kompetenzen eingeschlossen werden. Für Studierende eines Faches als Hauptfach muss mindestens einer der Schwerpunkte aus den mit HF gekennzeichneten Kompetenzen gewählt werden. BildungswissenschaftenDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Übergeordnete Kompetenzen- Sie haben in der Auseinandersetzung mit Bildungs- und Erziehungstheorien ein wissenschaftlich und ethisch fundiertes Selbstverständnis ihres Berufes und der Verantwortlichkeit von Schule in einer demokratischen Gesellschaft entwickelt.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse von Methoden und Strategien der bildungswissenschaftlichen Forschung und sind in der Lage, diese selbständig im Rahmen eigener Forschungsvorhaben umzusetzen.- Sie kennen die Bedeutung von Forschungsmethoden für die Gewinnung von Wissen und die Entwicklung und Überprüfung von Theorien.- Sie sind in der Lage, die Darstellung von Forschungsbefunden in der Literatur hinsichtlich ihrer Aussagekraft kritisch zu beurteilen und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren2. Querschnittskompetenzen- Sie verfügen über Grundlagenwissen zur Medienentwicklung, zur Mediennutzung und -wirkung, zu den Medienwelten von Schülerinnen und Schülern und sind in der Lage, Bildungs- und Lernprozesse mit und über Medien in der Schule aktiv zu fördern.- Sie kennen Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten.- Sie kennen schulrelevante Konzepte und Methoden zur Prävention, Intervention und Rehabilitation, auch bei körperlichen Erkrankungen und psychischen Störungen.- Sie erkennen Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen und können im Rahmen der Intervention geeignete Maßnahme einleiten.- Sie können ihre Stimme trotz hoher Sprechbelastung schonend an Situationen und Inhalt angepasst und zuhörerorientiert einsetzen.3. Kompetenzbereich Unterrichten- Sie können Unterricht sach- und fachgerecht planen, gestalten und reflektieren, damit Lern- und Entwicklungsprozesse gelingen, insbesondere in den Phasen der Übergänge von der Grundschule in die weiterführenden Schularten beziehungsweise in das berufliche Schulwesen sowie in die Berufs- und Arbeitswelt.- Sie können Unterricht zielgruppenbezogen planen, gestalten und reflektieren, insbesondere unter Einbeziehung der lebensweltlichen Belastungskomponenten der angesprochenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen.- Sie kennen für die Unterrichtsplanung relevante Theorien und können sie auf die eigene Praxis beziehen.- Sie kennen die Bedeutung physischer, emotionaler, kognitiver und soziokultureller Lernvoraussetzungen und ihre Auswirkungen auf Motivation und Lernprozesse.- Sie kennen Formen gesellschaftlicher und geschlechtsspezifischer Benachteiligung.- Sie verfügen über die Fähigkeit, Heterogenität als Herausforderung für die Planung und Gestaltung von inklusiven Unterrichtsprozessen zu erkennen und zu nutzen.- Sie kennen Möglichkeiten, selbstbestimmtes Lernen und Arbeiten der Schülerinnen und Schüler zu fördern.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.4. Kompetenzbereich Erziehen- Sie können ihre Erziehungsaufgabe ausüben unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenswelten und der individuellen Lernausgangslagen der Schülerinnen und Schüler.- Sie kennen relevante Theorien der Entwicklung, Sozialisation und Enkulturation von Kindern und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung von Geschlecht, Kultur und sozialem Milieu und können sie für Verstehen, Gestalten und Begründen ihres pädagogischen Handelns nutzen.- Sie kennen und reflektieren Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft und treten für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen ein.- Sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden können.- Sie können die vielfältigen Formen und Bedingungen von Inklusions- und Exklusionsprozessen in Schule, Politik und Gesellschaft erfassen und wissen um deren Bedeutung für Bildung und Erziehung.- Sie können Interaktions- und Kommunikationssituationen gestalten und ihre Rolle auf der Grundlage entsprechender Theorien/Modelle und gegenseitiger Wertschätzung reflektieren.- Sie kennen Formen der Gesprächsführung, der Konfliktbewältigung und des demokratischen Umgangs.5. Kompetenzbereich Diagnose und Förderung, Leistungsbeurteilung und Beratung- Sie können ihre diagnostische Kompetenz mit dem Ziel einer individuellen Lernbegleitung und Lernförderung nutzen.- Sie kennen Gütekriterien, Konstruktionsprinzipien und aktuelle Verfahren der Entwicklungs-, Lern- und Leistungsdiagnostik, können die entsprechenden Verfahren nutzen und aus den Ergebnissen Schlussfolgerungen für die individuelle Förderung ziehen.- Sie kennen unterschiedliche Bezugsnormen von Leistungsbewertungen und deren Auswirkungen auf Lern- und Motivationsprozesse.- Sie kennen Prinzipien und Ansätze einer für den Lernprozess förderlichen, dialogorientierten Rückmeldung und Beratung von Schülerinnen, Schülern und Eltern.- Sie kennen Handlungsspielräume und Grenzen ihrer professionellen Zuständigkeit sowie schulische und außerschulische Unterstützungssysteme und können diese in die Konzeption von Beratungs- und Fördermaßnahmen einbinden.6. Kompetenzbereich Innovation, Schulentwicklung und Professionalisierung- Sie sind in der Lage, ihre Kompetenzen in den Bereichen Innovation, Schulentwicklung und Professionalisierung selbstständig weiter zu entwickeln.- Sie sind zu einer wissenschaftlich fundierten Auseinandersetzung mit dem Bildungssystem in einer föderalen Demokratie und der Schule als gesellschaftlicher Institution in der Lage und verfügen über ein reflektiertes Verständnis ihrer öffentlichen Verantwortung.- Sie wissen um ihre politische Verantwortung bei der Gestaltung von Bildung und Schule.- Sie kennen Methoden und Ergebnisse der empirischen Bildungsforschung und der Selbst- und Fremdevaluation und können diese zur Qualitätssicherung und -entwicklung an Schulen rezipieren, bewerten und nutzen.- Sie kennen Dimensionen, Ziele und Methoden der Schulentwicklung.- Sie kennen Konzepte der Teamentwicklung, wissen um die Bedeutung sozialer Prozesse und kollegialer Teamarbeit für die eigene Gesundheit und ein förderliches Schulklima und können entsprechende Verfahren in Grundzügen anwenden.- Sie kennen Möglichkeiten der Kooperation mit Erziehungsberechtigten, gesellschaftlichen und politischen Institutionen und weiteren außerschulischen Partnern.- Sie verfügen über eine Auffassung von ihrem künftigen Beruf als Lern- und Entwicklungsaufgabe.- Sie sind in der Lage, ihre bildungswissenschaftlichen Kenntnisse und Kompetenzen um neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu erweitern und sich selbständig weiter zu qualifizieren.- Sie können ihre berufsbezogenen Wertvorstellungen im Rahmen der Entwicklung ihrer professionellen Identität und als normative Grundlage für ihr pädagogisches Handeln reflektieren.- Sie kennen wesentliche Ergebnisse der Belastungs- und Stressforschung.- Sie kennen unterschiedliche subjektive und objektive berufliche Belastungsfaktoren und können Präventions- und Interventionsstrategien bei der Bewältigung ihrer beruflichen Aufgaben nutzen.7. Evangelisch-theologische Grundfragen und katholisch-theologische Grundfragen der Bildung und christlich und abendländische Bildungs- und Kulturwerte Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über folgende Kompetenzen: - Sie verstehen Religion als individuelles, gesellschaftliches, kulturelles und bildungsrelevantes Phänomen unter besonderer Berücksichtigung des Christentums.- Sie kennen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses und setzen sich damit auseinander.- Sie sind fähig zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischen Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext. Alltagskultur und GesundheitDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie verfügen über Kriterien zur gezielten Beobachtung von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage von Basiswissen zur senso-motorischen Entwicklung.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse zu Arbeitsmethoden und Erkenntnismethoden in alltagskulturellen, d. h. ernährungs-, mode-/textil- und verbraucherbezogenen und gesundheitsbezogenen wissenschaftlichen Disziplinen.- Sie kennen ausgewählte domänenspezifische Problemlösungsstrategien und können sie anwenden.- Sie können fachbezogene Informationsquellen erschließen und auf der Basis des aktuellen Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse kritisch bewerten.- Sie können fachbezogene Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie sind in der Lage, die Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie können auf der Grundlage von fundiertem und anschlussfähigem Fachwissen zentrale ernährungs-, mode- und textilwissenschaftliche sowie konsumökonomische Begriffe, Gegenstandsbereiche und Theorien systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie verfügen über grundlegende Einblicke in Stoffwechselprozesse und die Morphologie des Menschen (Atmung, Kreislaufsystem, Ernährung, Informationsverarbeitung).- Sie verfügen über fundiertes und anschlussfähiges Fachwissen in für die Sekundarschule I relevanten körper- und gesundheitsbezogenen Bereichen wie Ernährung, Körperhaltung, Entwicklung, Bekleidung, Entspannung, Zusammenleben und Hygiene.- Sie können gesundheitsrelevante Sachverhalte sowie aktuelle gesundheitsbezogene Forschungsergebnisse reflektieren und bewerten.- Sie können anthropologische und sozioökonomische Grundlagen der Lebensgestaltung reflektieren sowie Konzepte und soziokulturelle Aspekte der Lebensgestaltung vergleichen.- Sie kennen die Vielfalt individueller, sozialer, kultureller, ökonomischer und ökologischer Ressourcen in ihrer Bedeutung, Entwicklung und Begrenzung und reflektieren Prinzipien ihrer verantwortlichen Nutzung situationsbezogen.- Sie kennen die physische, psychische und soziale Dimension von Gesundheit, können Gesundheit als zentrale Ressource beschreiben und kennen grundlegende Zusammenhänge zwischen Lebensführung, Gesundheit und Nachhaltigkeit auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten.- Sie können den Unterschied zwischen pathogenetischen und salutogenetischen Ansätzen der Prävention und der Gesundheitsförderung in unterschiedlichen Kontexten reflektieren (HF).- Sie kennen Instrumente der Verbraucherinformation und des Verbraucherschutzes und können Marketingstrategien und Werbung für Konsumgüter und Dienstleistungen analysieren (HF).- Sie können spezifische Merkmale der Wertschöpfungsketten von Lebensmitteln und Textilien in Bezug auf Globalisierung, Nachhaltigkeit und gesetzliche Rahmenbedingungen bewerten (HF).- Sie können Gesundheit und Nachhaltigkeit als leitende Kategorien in der Lebensgestaltung berücksichtigen und deren Bedeutung für die Lebensqualität reflektieren.1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie verfügen über grundlegende und erweiterte fachpraktische Fähigkeiten (a) im Bereich der Kultur und Technik der Nahrungszubereitung und Mahlzeitengestaltung und reflektieren diese situationsbezogen mehrperspektivisch auf der Basis vertiefter theoretischer fachlicher und fachdidaktischer Kenntnisse.- Sie verfügen über grundlegende und erweiterte fachpraktische Fähigkeiten (b) im Bereich der Kultur und Technik der Fertigung und Gestaltung textiler Objekte und Bekleidung und reflektieren diese situationsbezogen mehrperspektivisch auf der Basis vertiefter theoretischer Fachlicher und fachdidaktischer Kenntnisse.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen von fachbezogenen Entwicklungen kritisch analysieren und bewerten.- Sie können für die Sekundarstufe I relevante Entwicklungen aus den Gesundheits-, Ernährungs-, Lebensmittel-, Mode- und Textilwissenschaften rezipieren und vernetzen (HF).- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen).- Sie können Konzepte schulischer und außerschulischer Gesundheitserziehung, der Verbraucherbildung sowie der mode- und textilbezogenen Bildung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten kritisch bewerten.- Sie können Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien unter Rückgriff auf fachdidaktische und allgemeindidaktische Konzepte reflektieren.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen theoretische Konzepte zu den Grundlagen von ernährungs-, gesundheits-, mode-/textil- und verbraucherbezogenen Kognitionen und Praktiken.- Sie können zu den zentralen fachbezogenen Lernprozessen verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie können die Rolle von subjektiven Präkonzepten, Alltagssprache und Fachsprache reflektieren.- Sie kennen und bewerten Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (genetisches Lernen, entdeckendes Lernen, außerschulisches Lernen und so weiter).- Sie sind in der Lage, stereotype Selbst- und Fremdbilder bei sich und anderen zu erkennen und vor dem Hintergrund von Interkulturalität, Gender und Heterogenität im Unterricht zu reflektieren.- Sie können die spezifischen Chancen des Faches zum überfachlichen und berufsorientierenden Kompetenzerwerb in Planung, Bewertung und Reflexion von Unterricht berücksichtigen.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Alltagskultur und Gesundheit beschreiben.- Sie können allgemeindidaktische und affine fachdidaktisch-methodische Konzeptionen im Hinblick auf ihre Relevanz für den fachbezogenen Unterricht analysieren und reflektieren (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle alltagskulturelle und gesundheitsbezogene Lernprozesse indikatorengestützt beobachten, analysieren und adäquate Fördermaßnahmen wählen und kennen Unterrichtsarrangements mit gesundheitsrelevantem Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung im Unterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebung) (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von alltagskulturellem und gesundheitsbezogenem Unterricht der Sekundarstufe I.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung und Verbraucherbildung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung sowie Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). BiologieDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Biologie.- Sie sind in der Lage, biologiebezogene Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zu entwickeln, deren Plausibilität zu überprüfen und anhand einschlägiger biologischer Theorien zu begründen.- Sie sind in der Lage, individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen biologischer Entwicklungen zu analysieren und zu bewerten.- Sie können biologische Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie sind vertraut mit erfahrungsbasiertem Lernen vor Ort in verschiedenen Lebensräumen, auf biologischen Stationen und in Laboren.- Sie können unterschiedliche biologische Denkmodelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten sowie eigene Modelle entwickeln (HF).- Sie kennen ausgewählte domänenspezifische und -übergreifende Problemlösungsstrategien und können sie anwenden (HF).- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale biologische Begriffe und Konzepte und können unterschiedliche Begriffsdefinitionen reflektieren.- Sie können zentrale Gegenstandsbereiche und Theorien der Biologie systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse in den Bereichen: Struktur und Funktion von Zellen, Geweben, Organen und Organismen; Biodiversität und Ökologie (Arten- und Formenkenntnis); Humanbiologie (Gesundheits- und Sexualerziehung).- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Biologie (zum Beispiel Genetik, Gentechnik und Biotechnologie; Entwicklung, Evolution, Informationsverarbeitung und Verhalten) (HF).- Sie können biologische Aussagen auf ihre Richtigkeit überprüfen, bewerten und diskutieren.- Sie können ihre Kenntnisse der Biologie einsetzen, um die Vielfalt der Lebensformen zu erschließen sowie den nachhaltigen Umgang mit der Natur und gesundheitsfördernde Maßnahmen zu begründen (HF).- Sie können ausgewählte biologische und interdisziplinäre Themen in verschiedenen Kontexten erschließen (HF).- Sie können Erkenntnisse und Theorien wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen bei der Analyse biologischer Sachverhalte erfassen und kommunizieren (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie kennen und beachten relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit bei der Handhabung von naturwissenschaftlichen und technischen Werkzeugen, Maschinen, Gerätschaften, Stoffen und Unterrichtsmedien.- Sie können eine exemplarische fachbezogene Untersuchung in einem spezifischen Lebensraum, einer biologischen Station und in Laboren planen, durchführen, auswerten und deren Ergebnisse reflektieren und diskutieren (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Biologie als Disziplin charakterisieren, ihre Funktion und ihr Bild in der Gesellschaft reflektieren sowie insbesondere die individuelle und gesellschaftliche Relevanz humanbiologischer und biomedizinischer Themenbereiche ergründen und bewerten.- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer und kulturspezifischer Sozialisationsverläufe.- Sie kennen Konzepte fachbezogener Bildung und können diese kritisch analysieren und beurteilen.- Sie sind mit grundlegenden Verfahren bei der ethischen Bewertung von der Anwendung biologischer Erkenntnisse vertraut (HF).- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie können die fach- und domänenspezifischen typischen Zugangsweisen und Verstehenshürden bei Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I beschreiben.- Sie verfügen über grundlegendes fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur Bestimmung, Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien biologiebezogener Bildung.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen mehrperspektivischen Unterrichts in Zusammenhang mit dem Fach Biologie beschreiben.- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis (HF).- Sie kennen Grundlagen und biologiespezifische Themenfelder für die Weiterentwicklung von Schule und Unterricht.- Sie kennen die Anforderungen und Bedingungen für eine zeitgemäße biologische Bildung und reflektieren diese vor dem historischen Hintergrund der Fachdidaktik als eigenständige Wissenschaft (HF).- Sie können aktuelle Aspekte der fachdidaktischen Forschung verfolgen und an Forschungsaktivitäten mitwirken (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle auf Biologie bezogene Lernprozesse beobachten, analysieren und beschreiben und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial und können diese anwenden.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Biologieunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Biologieunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie kennen wesentliche fachraum- und ausstattungsbezogene Aspekte des Biologieunterrichts und können Unterricht auch im Freien durchführen.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie sind in der Lage komplexe Systeme zum Gegenstand von Unterricht zu machen und schulen damit vernetztes Denken.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten im Biologieunterricht beschreiben und bewerten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). ChemieDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Chemie (zum Beispiel Beobachten, Sammeln, Dokumentieren, Messen, Vergleichen, Ordnen, Modellieren, Experimentieren, Prüfen; statistische Verfahren; Laborarbeit).- Sie sind in der Lage, chemiebezogene Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zu entwickeln, deren Plausibilität zu überprüfen und anhand einschlägiger chemischer Theorien zu begründen.- Sie können unterschiedliche chemische Modelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten.- Sie kennen ausgewählte domänenspezifische und -übergreifende Problemlösungsstrategien und können sie anwenden (HF).- Sie sind in der Lage, individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen chemischer Entwicklungen zu analysieren und zu bewerten.- Sie können chemische Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren (zum Beispiel mittels technographischer und fachsprachlicher Kommunikation).- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale chemische Begriffe (Stoff, Atom, Element, Reaktion, Energie) und können unterschiedliche Begriffsdefinitionen reflektieren.- Sie können zentrale Gegenstandsbereiche und Theorien der Chemie systematisch darstellen und kritisch reflektieren (HF).- Sie sind vertraut mit den Basiskonzepten der Chemie (zum Beispiel Stoff-Teilchen, energetische Betrachtung bei Stoffumwandlungen, Struktur-Eigenschaft, chemische Reaktion).- Sie können Aussagen zu chemischen Inhalten auf ihre Angemessenheit überprüfen und bewerten (HF).- Sie können Erkenntnisse und Theorien wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen (zum Beispiel Physik, Biologie, Technikwissenschaften) bei der Analyse chemischer Sachverhalte berücksichtigen (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie sind in der Lage, mit den gängigen Geräten und Chemikalien fach- und sachgerecht umzugehen (einschließlich Wartung, Pflege, Entsorgung).- Sie können grundlegende Verfahren zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung der Nachhaltigkeit beachten (zum Beispiel Entsorgung, Ersatzstoffe, Recycling, Stoffkreisläufe) (HF).- Sie kennen und beachten relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit bei der Handhabung von Werkzeugen, Maschinen, Gerätschaften, Stoffen und Unterrichtsmedien (zum Beispiel bei Experimenten).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Chemie als Disziplin charakterisieren und ihre Funktion und ihr Bild in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer und kulturspezifischer Sozialisationsverläufe.- Sie kennen Konzepte fachbezogener Bildung und können diese kritisch analysieren und beurteilen.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte zu zentralen auf die Chemie bezogenen Denk- und Handlungsprozessen (zum Beispiel Begriffsbildung, Vergleichen, Strukturieren, Modellieren).- Sie können zu den zentralen Bereichen des Chemielernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie verfügen über grundlegendes fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur Bestimmung, Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien chemiebezogener Bildung.- Sie kennen und bewerten Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (genetisches Lernen, entdeckendes Lernen, Öffnung des Unterrichts und so weiter).- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Chemie beschreiben.- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle auf Chemie bezogene Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Heterogenitätsaspekten auch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede) und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Chemieunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von chemiebezogenem Unterricht der Sekundarstufe I.- Sie können Chemieunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte kritisch analysieren und reflektieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten im Chemieunterricht beschreiben und bewerten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). DeutschDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind mit Methoden der Sprachwissenschaft vertraut und können die Struktur von Sätzen, Texten und Gesprächen analysieren und Zusammenhänge von Sprach- und Schriftstruktur beschreiben.- Sie können mit Methoden der Literaturwissenschaft Literatur analysieren und interpretieren.- Sie können Zusammenhänge von Sprach- und Schriftstruktur im Deutschen beschreiben.- Sie können sprachliche und literarische Lernprozesse sowie Lese- und Schreibprozesse von Kindern und Jugendlichen theoriegeleitet analysieren.- Sie können theoriegeleitet Kommunikationsprozesse in unterschiedlichen Medien analysieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie haben einen strukturierten Überblick über die Entwicklung, die Gegenstandsbereiche und aktuelle Erkenntnisse und Theorien der Sprach- und Literaturwissenschaft.- Sie können die soziokulturellen und linguistischen Rahmenbedingungen der Sprachverwendung reflektieren und ihren eigenen Sprachgebrauch daraufhin beobachten (HF).- Sie können sprachliche Formen und Sprachhandeln als Mittel des Denkens und der Verständigung theoriegeleitet beschreiben (zum Beispiel Mündlichkeit, Schriftlichkeit, Lese- und Schreibprozesse) und ihre Bedeutung für Kognition, Lernen und soziale Beziehungen einschätzen (HF).- Sie sind in der Lage, die Entwicklung der deutschsprachigen Literatur in ihren wesentlichen Zügen zu beschreiben (Epochen, wichtige Autorinnen und Autoren, Jugendliteratur, aktuelle Strömungen (HF).- Sie kennen die Bedeutung literarischer Texte als Modus historisch-kulturellen Handelns, als Möglichkeit sprachlicher und ästhetischer Erfahrung und für Identitätsbildungs-, Sozialisations-, Enkulturations- und Kommunikationsprozesse (HF).- Sie können die Medialität von Sprache und Literatur im Zusammenhang mit Sprach-, Literatur- und Medientheorien reflektieren (HF).- Sie können Kenntnisse über den Prozess der literarischen Sozialisation der Jugendlichen sowie von Theorien der Produktion und Rezeption literarischer Texte anwenden.- Sie kennen zentrale Theorien zu Voraussetzungen und Schwierigkeiten des Sprach- und Schriftspracherwerbs (HF).- Sie kennen und reflektieren Formen und Besonderheiten des Zweitspracherwerbs.- Sie kennen die gesellschaftliche und individuelle Bedeutung von Mehrsprachigkeit und Interkulturalität für sprachliche und literarische Lernprozesse1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie verfügen über eine differenzierte Schreib-/Lesekompetenz und sind in der Lage, eigene Schreib-/Leseprozesse zu reflektieren und weiterzuentwickeln.- Sie sind in der Lage, ihre Kompetenzen in rhetorischer und ästhetischer Kommunikation adressatengerecht sowie kommunikativ und medial angemessen zu nutzen und weiterzuentwickeln (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie kennen wichtige Fragestellungen, Arbeitsfelder und Positionen der Deutschdidaktik.- Sie können ihre Wertvorstellungen und Einstellungen zum Deutschunterricht identifizieren, eigene fachbezogene Lernerfahrungen reflektieren und theoriegeleitet alternative Entwürfe entwickeln.- Sie können eigene Positionen zu deutschdidaktischen Fragen entwickeln und vertreten (HF).- Sie kennen die Relevanz von Sprache und Literatur in Bildungstheorien, können sie am Beispiel gesellschaftlicher Entwicklungen darstellen und auf fachdidaktische Fragestellungen auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beziehen.- Sie sind in der Lage ihre Rolle als Deutschlehrkraft sowie die Grenzen ihrer Handlungsmöglichkeiten zu analysieren und zu reflektieren und diese beständig, auch in der professionellen Kooperation, weiterzuentwickeln.- Sie können das Verhältnis der Deutschdidaktik zur Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft sowie den weiteren mit ihnen vernetzten Bezugswissenschaften auf der Grundlage des aktuellen Forschungsstandes problematisieren (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen Modelle zur Sprach-, Schreib-, Lese- und Medienkompetenz sowie zur literarischen Kompetenz und Sprachbewusstheit von Schülerinnen und Schülern.- Sie ordnen Theorien, Modelle und empirische Studien zur Sprach-, Schreib-, Lese- und Medienkompetenz sowie zur literarischen Kompetenz und zur Sprachbewusstheit von Schülerinnen und Schülern in Bezug auf den Deutschunterricht in der Sekundarstufe 1 kritisch ein (HF).- Sie können Lernausgangslagen der Schülerinnen und Schüler im Bereich Deutsch als Zweitsprache methodisch sicher erfassen, theoretisch reflektieren, fundiert interpretieren und in der Unterrichtsplanung berücksichtigen (HF).- Sie sind mit dem Erwerb von Textkompetenz vertraut, kennen Erwerbsverläufe, können sie beobachten und didaktische Entscheidungen ableiten (HF).- Sie können mündliche Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern analysieren und sie zu angemessener Kommunikation und Präsentation anleiten.- Sie können die Entwicklung und Auswirkungen sprach-, literatur- und mediendidaktischer Modelle darstellen und diese für die eigene Praxis auswerten (HF).- Sie können deutschdidaktische Prinzipien exemplarisch in anderen Unterrichtsfächern umsetzen.- Sie können Bildungsstandards, Unterrichtsmaterialien und Lehrwerke analysieren und bewerten und sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis setzen (HF).- Sie können Sprach- und Literaturunterricht reflektiert integrieren und mit anderen Unterrichtsfächern zusammenführen (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie kennen Ausgangslagen und Prozesse im Bereich des sprachlichen und literarischen Lernens.- Sie wissen um die Heterogenität von Lerngruppen und können Lernschwierigkeiten im Deutschunterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten erkennen und beschreiben.- Sie identifizieren Lernschwierigkeiten im Deutschunterricht insbesondere aus der Perspektive besonderer Lernergruppen (zum Beispiel Deutsch als Zweitsprache, Sprachschwierigkeiten) (HF).- Sie kennen Förderkonzepte und Prinzipien zur Erstellung individueller Förderpläne (zum Beispiel für die Schreib- und Lesekompetenz von Kindern und Jugendlichen) und können Adressaten beraten (HF).- Sie können sprachliche und literarische Lernprozesse analysieren und ausgewählte Verfahren zur Lernstandserfassung für differenzierte didaktisch-methodische Entscheidungen nutzen (HF).- Sie kennen Konzepte zur Aufgabenstellung und zur Bewertung im Deutschunterricht.- Sie wissen um die Bedeutung von Selbstevaluationsprozessen und können diese unterstützen (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie kennen die zentralen Verfahren zur Gestaltung von Lese- und Schreibprozessen im Umgang mit pragmatischen und literarischen Texten.- Sie wissen, wie sich produkt- und prozessbezogene Lern-, Rezeptions- und Interpretationshandlungen im Unterricht durchführen lassen.- Sie sind mit Theorien und Verfahren zum Wortschatz-, Grammatik- und Orthografielernen im Gesamtkontext des Deutschunterrichts vertraut (HF).- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können das Potenzial ausgewählter Medien für sprachliche und literarische Lehr- und Lernprozesse einschätzen und damit experimentieren (HF).- Sie kennen fachspezifische Interventionsmöglichkeiten von Lehrpersonen.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen. beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie können an unterrichtsbezogener deutschdidaktischer Forschung mitarbeiten (HF).- Sie reflektieren Aufgaben der Klassenführung vor dem Hintergrund der fachbezogenen Forschung zur Unterrichtskommunikation auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten.- Sie kennen Konzepte der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können sie methodisch reflektiert und produktiv anwenden. EnglischDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind mit den grundlegenden sprachwissenschaftlichen Forschungs- und Arbeitsmethoden vertraut und können sie reflektiert einsetzen.- Sie beherrschen die grundlegenden literaturwissenschaftlichen Forschungs- und Arbeitsmethoden und können diese reflektiert anwenden.- Sie kennen ausgewählte kulturwissenschaftliche Forschungs- und Arbeitsmethoden und können diese zum Beispiel auf Aspekte von Heterogenität, Inklusion, Gender und Interkulturalität beziehen.- Sie können bei der Anwendung und Reflektion von sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlichen Methoden spezifische Aspekte von Mehrsprachigkeit und Interkulturalität berücksichtigen.- Sie können spracherwerbstheoretische Erkenntnisse auf Lernertexte beziehen (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie haben einen strukturierten Überblick über die Entwicklung, die zentralen Gegenstandsbereiche und aktuelle Erkenntnisse und Theorien der Sprachwissenschaft.- Sie können die soziokulturellen und linguistischen Rahmenbedingungen der Sprachverwendung (auch unter historischer Perspektive) reflektieren und ihren eigenen Sprachgebrauch daraufhin beobachten.- Sie sind vertraut mit den Ursachen und Auswirkungen der Ausbreitung der englischen Sprache sowie mit den besonderen Bedingungen der Interaktion mit (Nicht-) Muttersprachlern (HF).- Sie sind in der Lage, Texte im Hinblick auf deren interkulturelle, intermediale und intertextuelle Bezüge einzuordnen.- Sie können satzübergreifende, textbildende Regularitäten erkennen und beschreiben (HF).- Sie sind in der Lage, die Entwicklung der fremdsprachigen Literatur in ihren wesentlichen Zügen zu beschreiben (zum Beispiel Epochen, zentrale Werke, wichtige Autorinnen und Autoren, aktuelle Strömungen; auch Kinder- und Jugendliteratur) (HF).- Sie kennen grundlegende Lesetheorien und relevante Lesestrategien (HF).- Sie verstehen literarische Werke und ihre medialen Repräsentationsformen vor dem Hintergrund der eigenen und der Zielkultur (HF).- Sie können in ihrer Rolle als Leserinnen und Leser die persönlichkeitsbildende Funktion von Literatur reflektieren (HF).- Sie kennen relevante zielkulturelle Wissensbestände zur Orientierung in interkulturellen Kontexten.- Sie sind in der Lage, stereotype Selbst- und Fremdbilder zu erkennen und vor dem Hintergrund von Interkulturalität zu reflektieren (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie verfügen über ein zielsprachliches Kompetenzniveau von mindestens C1 entsprechend den Kriterien des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.- Sie verfügen im mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch über grundlegende linguistische, soziolinguistische und pragmatische Kompetenzen.- Sie können ihre Kenntnisse und Kompetenzen in verschiedenen Kontexten adressatengerecht und kommunikativ angemessen in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form präsentieren.- Sie verfügen über sprachliche Mittel in ausgewählten bilingualen Sachfächern (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie kennen und bewerten Konzepte von englisch- beziehungsweise mehrsprachiger (frühkindlicher) Bildung und können die Bedeutung des Schulfachs Englisch für die Lernenden, die Sekundarstufe I und die Gesellschaft begründen.- Sie können didaktische Konzepte und Unterrichtsmaterialien mit Bezug auf Bildungsstandards bewerten.- Sie sind in der Lage, ihr linguistisches, literatur- und kulturwissenschaftliches Wissen unter Bezugnahme relevanter Nachbarwissenschaften auf Unterrichtsprozesse zu beziehen.- Sie können die Bedeutung und Entwicklung der englischen Sprachen, Literaturen und Kulturen in einer globalisierten Welt reflektieren (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie können aus der Kenntnis des wissenschaftlichen Diskussionsstandes zu fremdsprachendidaktischen und spracherwerbstheoretischen Erkenntnissen wichtige didaktische Prinzipien ableiten und diese für einen interkulturellen, kommunikativen Fremdsprachenunterricht nutzen.- Sie kennen die Inhalte des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und wissen um seine Bedeutung für die Entwicklung von Bildungsstandards und Lehrplänen.- Sie sind in der Lage, Lehr- und Lernmaterialien kriteriengeleitet zu analysieren und zu entwickeln sowie unterrichtspraktische Vorschläge zu skizzieren (HF).- Sie kennen sprachdidaktische, spracherwerbstheoretische, kultur- und literaturtheoretische Ansätze und können sie auf schulische und außerschulische Praxisfelder beziehen (HF).- Sie sind mit den wichtigsten theoretischen Ansätzen und unterrichtspraktischen Verfahren eines auf interkulturelle kommunikative Kompetenzen ausgerichteten Fremdsprachenunterrichts vertraut und können diese begründet auf unterschiedliche Sprachlernkontexte anwenden (HF).- Sie kennen Theorien und Modelle bilingualen Spracherwerbs und können sachfachliche Inhalte für bilingualen Unterricht in didaktischer und methodischer Hinsicht aufbereiten (HF).- Sie kennen und bewerten differenzierende Verfahren für den Umgang mit Heterogenität (HF).- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Englisch beschreiben (zum Beispiel in Zusammenhang mit Bilingualem Lehren und Lernen).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie kennen Formen von Diagnostik, Messung und Förderung von Schülerleistungen im Fremdsprachenunterricht sowie Instrumentarien zur Selbstevaluation und Beratung und können deren Relevanz einschätzen.- Sie sind in der Lage, auf der Basis diagnostischer Erkenntnisse Entwicklungspläne für Schülerinnen und Schüler zu skizzieren und im Unterricht umzusetzen und dabei Aspekte von Heterogenität, Individualisierung, Inklusion und Gender zu berücksichtigen (HF).- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Fremdsprachenunterricht.- Sie können Ergebnisse einer empirischen Erfassung fachlicher Kompetenzen interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebungen) (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie sind in der Lage, didaktische Prinzipien, Konzepte und curriculare Grundlagen bei ihrer Planung von Unterricht anzuwenden und anhand eigener Unterrichtsversuche zu reflektieren.- Sie können alters- und lernstandsangemessene aufgabenorientierte Unterrichtsszenarien entwickeln und Sprachlernprozesse (auch unter Bedingungen von Heterogenität und unter Genderaspekten) unterstützen.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie kennen Verfahren der empirischen Unterrichtsforschung und können sie zur Analyse ihrer eigenen Unterrichtstätigkeit und der Schülerlernprozesse anwenden (HF).- Sie können zur Bearbeitung von Lernaufgaben motivieren, diese begründet einführen (auch für den Übergang), den Lernprozess unterstützend begleiten und unter Einbeziehung der Lerner auswerten (HF).- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden. EthikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie verfügen über Haltungen, Fähigkeiten, Kenntnisse in den elementaren philosophischen Denkformen: Reflexions-, Urteils-, Kritik-, Interpretations-, Systematisierungsfähigkeit und Praxis-Orientierung.- Sie sind in der Lage, Möglichkeiten und Grenzen unterschiedlicher philosophischer Denkformen einzuschätzen (HF).- Sie können Kenntnisse, Wissen, Einsichten in ihrer Relevanz für den je persönlichen Lebensvollzug einordnen.- Sie sind in der Lage, individuelle und gesellschaftliche Kontexte philosophischen Denkens zu analysieren und zu beschreiben.- Sie können philosophische Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und fachsprachlich angemessen sowie adressatengerecht präsentieren.- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie können ethische Fragen als philosophische erläutern und mit anderen philosophischen Disziplinen (insbesondere Erkenntnistheorie, Sprachphilosophie, Anthropologie, Philosophie der Geschichte, Religionsphilosophie) in Zusammenhang bringen.- Sie haben einen Überblick über wesentliche Positionen in der Geschichte der Philosophie allgemein und der praktischen Philosophie im Besonderen und können zu ihnen die jeweils elementaren Fragen und Problemhorizonte formulieren.- Sie verfügen über Grundkenntnisse und können die jeweils elementaren philosophischen Fragen und Problemhorizonte formulieren zu den zentralen moralphilosophischen Themenfeldern Anthropologie, moralische Bildung (Identität, Freiheit, Tugenden, Urteilsfähigkeit und so weiter), Ebenen sozialer Verwirklichung von Moral (wie Freundschaft, Gerechtigkeit, Toleranz, angewandte Ethik), gelingendes Leben (Glück, Sinn), Religion.- Sie kennen mindestens eine moralphilosophische Position (HF: mehrere) genauer und können ihre wesentlichen Aussagen diskutieren.- Sie können den philosophischen Charakter der Frage nach Moral erläutern, auch in Differenzierung zu vorrangig nichtphilosophischen Auseinandersetzungen (insbesondere sozialwissenschaftlicher Provenienz).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Philosophie beziehungsweise Ethik als Disziplin charakterisieren und ihre Funktion und ihr Bild in der Gesellschaft und im Bildungsprozess reflektieren.- Sie können Konzepte fachbezogener Bildung auf einen philosophischen Bildungsbegriff beziehen und sich mit dem Konzept und Anspruch schulischer Bildung auseinandersetzen.- Sie können Lernbiographien reflektieren (die eigenen wie die der Schülerinnen und Schüler unterschiedlichen Alters), besonders unter dem Aspekt moralischer Bildung und Entwicklung.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis.- Sie verfügen über Konzepte zur didaktischen Transformation zentraler philosophischer Denkformen wie phänomenologische Erfassung und kritische Analyse von Alltagserfahrungen, Hermeneutik und Textauslegung, Begriffsbildung, Logik und Argumentation, dialektische und dialogische Erörterung, kreative und dekonstruktive Entfaltung, Praxisorientierung.- Sie können zu den zentralen Bereichen des Ethiklernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie kennen altersmäßig zu differenzierende Formen des Philosophierens und können unterschiedliche Konzepte, Modelle und Formen des Philosophierens mit Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Möglichkeiten ihres unterrichtlichen Einsatzes reflektieren.- Sie können die Rolle von Alltagssprache und Fachsprache sowie ihre Interdependenz im Ethikunterricht reflektieren.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden und projektorientierten Unterrichtens im Zusammenhang mit Philosophie und Ethik beschreiben und diskutieren.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle auf Ethik bezogene Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Heterogenitäts- und Genderaspekten) und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden, Problematik und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Ethikunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel Intelligenz-, Schulleistungstests und zentrale Lernstandserhebungen) in ihrer Relevanz für den Ethikunterricht interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Ethikunterricht der Sekundarstufe I.- Sie können die zentralen Dimensionen des Philosophierens erläutern und Wege benennen, sie im Unterrichtsgeschehen zum Tragen kommen zu lassen.- Sie können Ethikunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte kritisch analysieren und reflektieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie verfügen über Ideen und Erfahrungen, speziell für den Ethikunterricht geeignete Lernumgebungen zu inszenieren und zu gestalten (zum Beispiel Projektunterricht, themenzentrierte Kooperation mit anderen Fächern/Fächergruppen, Teamarbeit, Exkursionen).- Sie können Formen des Umgangs mit Alterität, Heterogenität, Diversität und Gender im Ethikunterricht beschreiben, bewerten (besonders unter ethischen Gesichtspunkten) und anwenden.- Insbesondere kennen sie Wege und können sie erläutern, im Unterrichtsgeschehen einer Kultur der Auseinandersetzung, Verständigung, Toleranz Gesicht zu verleihen.- Sie sind in der Lage, die besonderen Möglichkeiten, Grenzen und die Verantwortung der Lehrerin beziehungsweise des Lehrers im Ethikunterricht zu reflektieren.- Sie kennen und reflektieren ethikunterrichtlich relevante Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung in ihrer ethischen Relevanz aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren (HF).- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). FranzösischDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind mit den grundlegenden sprachwissenschaftlichen Analyse- und Arbeitsmethoden vertraut und können sie reflektiert einsetzen.- Sie beherrschen grundlegende literaturwissenschaftliche Theorien, Modelle und Methoden und können diese textsortenbezogen reflektiert anwenden.- Sie kennen ausgewählte kulturwissenschaftliche Forschungs- und Arbeitsmethoden und sind in der Lage, diese zum Beispiel auf Aspekte von Heterogenität, Mehrsprachigkeit, Inklusion, Gender und kultureller Diversität des Zielsprachenlandes und des eigenen Landes zu beziehen.- Sie können bei der Anwendung und Reflektion sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlicher Methoden spezifisch Aspekte von Mehrsprachigkeit und Interkulturalität berücksichtigen.- Sie können Zusammenhänge von Sprach- und Schriftstruktur im Französischen beschreiben und auf unterschiedliche kulturelle Felder beziehungsweise auf unterschiedliche Medien beziehen (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie haben einen strukturierten Überblick über die Entwicklung, die zentralen Gegenstandsbereiche und aktuelle Erkenntnisse und Theorien der Sprachwissenschaft (HF).- Sie kennen grundlegende Zeichen- und Kommunikationsmodelle und sind in der Lage, Aussagen zu ihrer Bedeutung zu machen.- Sie sind in der Lage, Erkenntnisse der Systemlinguistik im Hinblick auf den kommunikativen Französischunterricht darzustellen (HF).- Sie sind in der Lage, die soziokulturellen und -linguistischen Rahmenbedingungen der Sprachverwendung zu reflektieren und sie im eigenen Sprachgebrauch zu berücksichtigen (HF).- Sie können an einer beliebigen Textvorlage linguistische Phänomene mit Rückbindung an eine linguistische Teiltheorie kommentieren (HF).- Sie besitzen die Fähigkeit, sprachliche Variationen, zum Beispiel aufgrund von regionaler/nationaler Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Schicht, zu erkennen (HF).- Sie sind in der Lage, die Entwicklung der frankophonen Literatur in groben Zügen zu beschreiben (Epochen, zentrale Werke, wichtige Autorinnen und Autoren, aktuelle Strömungen, Kinder- und Jugendliteratur) (HF).- Sie verfügen über detaillierte Kenntnisse in mindestens einer Epoche (HF).- Sie sind in der Lage, stereotype Selbst- und Fremdbilder zu erkennen und vor dem Hintergrund von Interkulturalität zu reflektieren.- Sie verfügen über ein kulturelles Orientierungswissen über Frankreich und die Frankophonie (insbesondere die historische und politische Entwicklung Frankreichs; die grundlegenden sozialen, geographischen, politischen und ökonomischen Gegebenheiten Frankreichs und der Frankophonie; das französische Schul- und Hochschulwesen; die Struktur der Medienlandschaft Frankreichs).- Sie kennen wesentliche Entwicklungen in den deutsch-französischen Beziehungen seit 1870 (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie besitzen eine solide transferfähige Sprachlernkompetenz, unter anderem in den Bereichen autonomes Lernen, strategisches Lernen, Sprach- und Sprachlernbewusstheit.- Sie verfügen über ein zielsprachliches Kompetenzniveau von mindestens C1 entsprechend den Kriterien des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.- Sie verfügen über die Fähigkeit, kohärente wissenschaftlich begründete Äußerungen in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form adressatengerecht zu präsentieren.- Sie verfügen über sprachliche Mittel in ausgewählten bilingualen Sachfächern (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Bedeutung und Entwicklung der französischen Sprache, Literatur und Kultur in einer globalisierten Welt reflektieren (HF).- Sie können wichtige Fachliche und fachdidaktische Entwicklungen seit der Mitte des 19. Jahrhunderts bis heute im Überblick darstellen und mit den jeweiligen sprachenpolitischen Ansätzen in Beziehung setzen (HF).- Sie kennen und bewerten Konzepte von französisch- beziehungsweise mehrsprachiger Bildung und können die Bedeutung des Schulfachs Französisch für die Lernenden, die Sekundarstufe I und die Gesellschaft begründen.- Sie können didaktische Konzepte und Unterrichtsmaterialien mit Bezug auf Bildungsstandards bewerten.- Sie sind in der Lage, ihr linguistisches, literatur- und kulturwissenschaftliches Wissen unter Bezugnahme relevanter Nachbarwissenschaften auf Unterrichtsprozesse zu beziehen.2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie können den wissenschaftlichen Diskussionsstand zu fremdsprachendidaktischen, lern- und entwicklungspsychologischen Erkenntnissen sowie zu wichtigen didaktischen Prinzipien und Schlüsselbegriffen für einen kommunikativen Französischunterricht nutzen.- Sie kennen die Inhalte des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und wissen um seine Bedeutung für die Entwicklung von Bildungsstandards und Lehrplänen (HF).- Sie sind in der Lage, Lehr- und Lernmaterialien sowie den Einsatz unterschiedlicher Medien kritisch zu analysieren, zu reflektieren und zu entwickeln sowie vor diesem Hintergrund unterrichtspraktische Vorschläge zu skizzieren (HF).- Sie können stufenspezifische Besonderheiten darstellen und diese in einen schulartübergreifenden Zusammenhang stellen; das beinhaltet insbesondere Aspekte des Bilingualen Lehrens und Lernens und der Berufsorientierung.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Französisch beschreiben (zum Beispiel in Zusammenhang mit Bilingualem Lehren und Lernen).- Sie können die Nutzung diverser Textsorten im schulischen Kontext kritisch hinterfragen und auf der Grundlage der Bildungspläne analysieren (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie kennen Formen von Diagnose, Messung und Förderung von Schülerleistungen im Französischunterricht sowie Instrumentarien zur Selbstevaluation und Beratung und können deren Relevanz einschätzen.- Sie sind in der Lage, auf der Basis diagnostischer Erkenntnisse Entwicklungspläne für Schülerinnen und Schüler zu skizzieren und im Unterricht umzusetzen und dabei Aspekte von Heterogenität, Individualisierung, Gender und Inklusion zu berücksichtigen.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Französischunterricht.- Sie können Ergebnisse einer empirischer Erfassung fachlicher Kompetenzen interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebungen) (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie sind in der Lage, didaktische Prinzipien, Konzepte und curriculare Grundlagen bei ihrer Planung von Unterricht anzuwenden und anhand eigener Unterrichtsversuche zu reflektieren (HF).- Sie können alters- und lernstandsangemessene aufgabenorientierte Unterrichtsszenarien erstellen und berücksichtigen dabei die zentrale Bedeutung des Wortschatzerwerbs.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie kennen Verfahren empirischer Unterrichtsforschung und können sie zur Analyse ihrer eigenen Unterrichtstätigkeit und der Schülerlernprozesse anwenden (HF).- Sie wissen um die Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden. GeographieDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können geographische Strukturen, Funktionen und Prozesse in den geographischen Teilbereichen systematisch beschreiben und erklären.- Sie kennen Formen und Methoden räumlicher Orientierung und Darstellung.- Sie kennen grundlegende quantitative und qualitative Methoden natur- und sozialwissenschaftlicher Forschung.- Sie sind in der Lage, Möglichkeiten und Grenzen unterschiedlicher natur- und sozialwissenschaftlicher Methoden abzuwägen (HF).- Sie sind in der Lage, geographische Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zu entwickeln, und deren Plausibilität zu überprüfen.- Sie können geographische Fragestellungen mit geeigneten physisch geographischen Methoden (zum Beispiel Geländearbeit, Labormethoden) und humangeographischen Methoden (zum Beispiel Befragung, Kartierung) bearbeiten.- Sie können unterschiedliche geographische Modelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten (HF).- Sie können ausgewählte geographische Problemstellungen (zum Beispiel Ressourcen, Folgen anthropogener Eingriffe in den Naturraum, Naturrisiken, räumliche Disparitäten, Nachhaltigkeit, Raumkonstruktionen) untersuchen, spezifische Lösungskonzepte entwickeln und begründen.- Sie können geographische Erkenntnisse und gesellschaftliche Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie sind in der Lage, die Qualität geowissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale geographische Begriffe und Kategorien und können diese anwenden und kritisch reflektieren.- Sie können zentrale geographische Gegenstandsbereiche (zum Beispiel Physische Geographie, Humangeographie, Regionale Geographie) und Theorien systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie können das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren im System Erde-Mensch beschreiben und analysieren.- Sie sind in der Lage, geographische Strukturen und Prozesse in ihrer räumlichen und zeitlichen Veränderung zu analysieren und daraus zukünftige Entwicklungsszenarien abzuleiten.- Sie können ausgewählte geographische Phänomene, Strukturen und Prozesse analysieren und in einen systemischen Kontext einordnen (zum Beispiel Vulnerabilität, Konfliktfelder, Klima, Reliefgenese).- Sie können globale, regionale und lokale räumliche Strukturen und Prozesse nach ausgewählten Merkmalen beschreiben, gegeneinander abgrenzen und vergleichen.- Sie führen Raumanalysen im Nah- und Fernraum durch (Geländepraktika, Exkursionen).- Sie können Erkenntnisse und Theorien anderer sozialwissenschaftlicher Disziplinen (zum Beispiel Politikwissenschaft, Soziologie, Ökonomie) bei der Analyse geographischer Problemlagen (zum Beispiel nachhaltige Entwicklung) berücksichtigen (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Geographie als Disziplin charakterisieren und die Funktion und das Bild der Geographie beziehungsweise der geographischen Bildung in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können die Geographie als Brückenfach zwischen den Natur- und Gesellschaftswissenschaften sowie als geowissenschaftliches Zentrierungsfach reflektieren.- Sie kennen Konzepte und Ansätze geographischer Bildung und können diese bewerten.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte des geographischen Lernens und Lehrens in der Sekundarstufe I.- Sie können zu den zentralen Bereichen des Geographielernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, Grundvorstellungen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie können die Rolle von Alltagssprache und Fachsprache im Geografieunterricht reflektieren.- Sie kennen Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts in Zusammenhang mit dem Fach Geographie.- Sie können die Bildungsstandards auf der Grundlage didaktischer Konzepte bewerten und Unterrichtsmaterialien mit Blick auf die Unterrichtspraxis reflektieren.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle geographische Lernprozesse beobachten und analysieren sowie adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Geographieunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Geographieunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können zeitgemäße Medien und geographische Arbeitsmittel (zum Beispiel Karte, Geographische Informationssysteme, Kompass, GPS) nutzen, kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen und können die Schülerinnen und Schüler zu einer sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie können Lernarrangements auf der Basis fachlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse konstruieren und geeignete Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und fachspezifische Unterrichtsmethoden einsetzen.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität, Gender und Interkulturalität im Unterricht beschreiben und bewerten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. GeschichteDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können geschichtliche Strukturen, geschichtliche Prozesse und geschichtliche Dimensionen systematisch beschreiben und das Potenzial und die Reichweite verschiedener Ansätze zur Beschreibung historischer Zusammenhänge abwägen.- Sie kennen das geschichtswissenschaftliche Konzept der Arbeit mit Quellen, können sich kritisch mit Quellen auseinandersetzen und textanalytische Methoden anwenden.- Sie kennen grundlegend die quantitativen und qualitativen Methoden der empirischen Sozialforschung.- Sie können Geschichte und historische Erkenntnisse als jeweils gegenwartsgebundene Konstruktionen erkennen, die historische Prägung der Gegenwart beschreiben und ein reflektiertes Geschichtsbewusstsein entwickeln.- Sie sind in der Lage, thematische Schwerpunkte zu setzen, komplexe historische Probleme zu ordnen und Zusammenhänge herzustellen.- Sie können raum-, kulturen- und epochenvergleichende Problemstellungen erarbeiten und Transfers herstellen (HF).- Sie können geschichtswissenschaftliche und geschichtsdidaktische Erkenntnisse in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren, auch auf der Basis eigener Forschung (HF).- Sie sind in der Lage, die Qualität geschichtswissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale geschichtswissenschaftliche Begriffe (zum Beispiel Raum, Zeit, Kultur), können diese anwenden und kritisch reflektieren.- Sie können zentrale geschichtswissenschaftliche Gegenstandsbereiche und Konzepte systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie können die Gliederungen der Geschichte (Epochen, Zeiteinteilung, Benennungen) kritisch bewerten und die Folgen unterschiedlicher Gliederungen reflektieren.- Sie verfügen über strukturiertes historisches Grundwissen und können dieses mit Aspekten der Regional- und Landesgeschichte sowie mit verschiedenen historischen Dimensionen (zum Beispiel Gesellschaften, Wirtschaft, Klima, Gender) differenziert in Beziehung setzen (HF).- Sie verfügen über vertieftes Wissen zu ausgewählten historischen Phänomenen (HF).- Sie sind in der Lage, ausgewählte historische Sachverhalte aus der Perspektive einzelner geschichtswissenschaftlicher Forschungsansätze zu beschreiben (HF).- Sie können Erkenntnisse und Theorien anderer Disziplinen bei der Analyse historischer Zusammenhänge berücksichtigen (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Geschichtswissenschaft als Disziplin charakterisieren und die Funktion von Geschichte beziehungsweise historischer Bildung in der Gesellschaft reflektieren.- Sie sind in der Lage an Diskursen der Geschichtskultur teilzunehmen.- Sie kennen Konzepte von der Geschichtsdidaktik und können diese bewerten (HF).- Sie können geschichtsdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte des geschichtswissenschaftlichen Lernens und Lehrens in der Sekundarstufe I.- Sie kennen und beurteilen zentrale Prinzipien und Methoden des historischen Lernens (zum Beispiel Problemorientierung, Multiperspektivität, Gegenwartsbezug, Interkulturalität, forschendes, entdeckendes und außerschulisches Lernen).- Sie können typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie können die Rolle von Sprache und unterschiedlichen Medien im frühen historischen Lernen reflektieren.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Geschichte beschreiben.- Sie können die Bildungsstandards auf der Grundlage didaktischer Konzepte bewerten und Unterrichtsmaterialien mit Blick auf die Unterrichtspraxis reflektieren.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle Prozesse des historischen Lernens beobachten und analysieren.- Sie kennen Kompetenzmodelle historischen Lernens sowie Dimensionen des Geschichtsbewusstseins.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie können Heterogenität in Lerngruppen auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten erkennen und binnendifferenzierte Konzepte für historisches Lernen integrieren (HF).- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Geschichtsunterricht (HF).- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Geschichtsunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie können Lernarrangements auf der Basis fachlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse konstruieren und geeignete Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und fachspezifische Unterrichtsmethoden einsetzen.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. InformatikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können informatische und außerinformatische Probleme analysieren, Problemlösestrategien der Informatik anwenden und Problemlösungen mit Bezug auf Kriterien wie Korrektheit und Effizienz bewerten (HF).- Sie können Realsituationen analysieren und strukturieren, um diese der Verarbeitung mit Methoden der Informatik zugänglich zu machen.- Sie können Modelle unter statischen, funktionalen und dynamischen Aspekten formulieren, unter Nutzung einer Entwicklungsumgebung in Programmcode übertragen und den Programmcode auf Korrektheit überprüfen.- Sie können IT-Systeme validieren und verifizieren (HF), den Einsatz von IT-Systemen begründen, sich begründet zwischen konkurrierenden Lösungsverfahren entscheiden und Verfahren der Qualitätssicherung anwenden.- Sie können ordnen, klassifizieren und kategorisieren sowie digitale Informationsobjekte vernetzen.- Sie können die Fachsprache korrekt verwenden, unterschiedliche Computersysteme zur synchronen und asynchronen Kommunikation und Kooperation nutzen und bewerten sowie kooperative Verfahren aus der Softwareerstellung anwenden.- Sie können erarbeitete digitale Informationsobjekte unterschiedlicher medialer Typen präsentieren, digitale Medien bearbeiten und interpretieren sowie digitale Artefakte diskutieren.- Sie können Kreativitäts- und Innovationstechniken systematisch anwenden und Lern- und Anwendungsprogramme entwickeln.- Sie können informatikspezifische Inhaltskonzepte (zum Beispiel System, Algorithmus) und Prozesskonzepte (zum Beispiel Modellieren, Programmieren) auf andere Anwendungsfelder übertragen und ihre erworbenen informatischen Kompetenzen in außerinformatischen Kontexten nutzen.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie können Daten kodieren, dekodieren, komprimieren und aufbereiten, analoge Daten in digitale Daten und umgekehrt umwandeln, Informationen darstellen und interpretieren. Sie können Daten und Information begrifflich differenzieren, Konzepte zur Datensicherheit begründen, Informationsziele formulieren, im Internet und in Informationssystemen recherchieren sowie Informationen bewerten.- Sie können geeignete Algorithmen zur Lösung vorgegebener Probleme identifizieren, Algorithmen zur Problemlösung unter Verwendung von grundlegenden Strukturelementen (Sequenz, Iteration, Bedingung) formulieren und analysieren, Algorithmen in einer Programmiersprache umsetzen, Standardalgorithmen zum Suchen, Sortieren und Hashen erklären sowie sequenzielle und nicht-sequenzielle Datenstrukturen (zum Beispiel Feld, Tabelle, Liste, Graph) nutzen.- Sie können Tabellenkalkulationssysteme zur Datenverarbeitung nutzen, fachliche und logische Datenmodelle entwerfen, Datenbanken in einem Datenbanksystem implementieren und Datensätze in Datenbanken erzeugen, lesen, pflegen und löschen.- Sie können klassische Rechnerstrukturen (Von-Neumann-Rechner) beschreiben und alternative Rechnerkonzepte nennen, vielfältige externe Speicher verwenden und deren Funktionsweise erläutern, verschiedene periphere Ein- und Ausgabegeräte nutzen und deren Funktionsweise erklären.- Sie können grundlegende Konzepte der Maschinenprogrammierung benennen und die Aufgaben von Betriebssystemen detailliert erläutern (HF).- Sie kennen wesentliche Teilgebiete der Informatik, können Entwicklungen der Informatik in ihren historischen Kontext einordnen, gesellschaftliche Chancen und Risiken des IT-Einsatzes realistisch einschätzen, gesellschaftliche Auswirkungen des Internets bewerten, IT-Systeme nach Kriterien zur Mensch-Maschine-Interaktion beurteilen, IT-Szenarien unter rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Datenschutz, Urheberrecht, Kinder- und Jugendschutz) analysieren und bewerten und Datensicherheitskonzepte umsetzen.- Sie können Berechenbarkeitsmodelle und Grenzen der Berechenbarkeit erklären, die O-Notation zur Angabe und zum Vergleich von Komplexität verwenden und Aussagen in der Aussagenlogik formulieren und umformen.- Sie können endliche Automaten, Grammatiken und reguläre Ausdrücke konstruieren und Aussagen in der Prädikatenlogik formulieren und umformen (HF).- Sie kennen die Funktion verschiedener Protokolle, können vielfältige Dienste nutzen und Kommunikationsinfrastruktur sowohl auf der Hardware- als auch auf der Softwareebene einrichten.- Sie können Struktur und Standards des Internet skizzieren und Webtechnologien charakterisieren (HF).- Sie können Standardanwendungen (Text-, Grafik-, Foto-, Audio-, Videoeditoren) zielgerichtet und situationsgerecht und unter Nutzung informatischen Hintergrundwissens einsetzen, Computersysteme zum Experimentieren, Steuern und Regeln in naturwissenschaftlichen und technischen Anwendungsfeldern nutzen.- Sie können Lernprogramme, Mikrowelten und Computerspiele analysieren und bewerten (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie können Programmierparadigmen differenzieren und beurteilen, Probleme mit Hilfe selbst geschriebener Programme lösen, verschiedene Strategien zur gemeinsamen Entwicklung von Programmierprojekten einsetzen und Tests zur Qualitätssicherung formulieren und anwenden.- Sie können auf der Grundlage eines Prozessmodells planen, entwickeln und dokumentieren (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Informatik als Disziplin charakterisieren und die Funktion und das Bild der Informatik beziehungsweise der informatikbezogenen Bildung in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer und kulturspezifischer Sozialisationsverläufe.- Sie kennen Konzepte fachbezogener Bildung und können diese kritisch analysieren und beurteilen.- Sie können aktuelle nationale und internationale Entwicklungstendenzen zur Schulinformatik reflektieren, und vertreten eine kritische Offenheit bezüglich neuer IT-Entwicklungen.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie können zu den zentralen Bereichen des Informatiklernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie verfügen über fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur Bestimmung, Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien informatikbezogener Bildung.- Sie kennen und reflektieren Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (zum Beispiel generisches Lernen, problem- und handlungsorientiertes Lernen, erfindendes und entdeckendes Lernen) (HF).- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Informatik beschreiben.- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle informatikbezogene Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Heterogenitäts- und Genderaspekten), Rückmeldung im Sinne einer positiven Fehlerkultur geben und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial (HF).- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Informatikunterricht (HF).- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von informatikbezogenem Unterricht der Sekundarstufe I und können Informatikunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte kritisch analysieren und reflektieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). KunstDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden kunstwissenschaftlichen Erkenntnis- und Arbeitsmethoden (zum Beispiel Analyse- und Interpretationsverfahren) und können damit zum Beispiel die spezifischen Merkmale von Kunst und Bilderwelten in Alltag und Medien herausarbeiten.- Sie können kunstwissenschaftliche Erkenntnisse und kunstbezogene Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren (zum Beispiel mittels fachsprachlicher Kommunikation).- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.- Sie können sich ausgewählte künstlerische Werke durch eigenständige künstlerische Auseinandersetzung erschließen.- Sie können eine selbständige kunstwissenschaftliche Auseinandersetzung leisten (HF).- Sie können ihre eigene künstlerisch-ästhetische Praxis im Kunstkontext verorten (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie verfügen über Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Kunstwissenschaft (zum Beispiel Epochen, Positionen, Konzepte und Entwicklung der historischen und gegenwärtigen Kunst, Theorien künstlerischen Kreativität).- Sie können Erkenntnisse und Theorien wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen (zum Beispiel Geschichte, Soziologie, Psychologie, Kulturwissenschaft) bei der Analyse kunstwissenschaftlicher Problemstellungen und kunstbezogener Sachverhalte berücksichtigen (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie können künstlerische Frage- und Problemstellungen, Konzepte, Vorhaben und Strategien zu Fläche, Körper, Material, Raum, Bewegung und Prozess entwickeln, realisieren und präsentieren.- Sie verfügen über ein (HF: erweitertes) Repertoire an technisch-medialen Fähigkeiten, Fertigkeiten und an künstlerischen Ausdrucksformen in den Arbeitsbereichen Zeichnung, Malerei/Farbe, Druckgrafik, Textil, Körper/Raum, Fotografie/digitale Bildbearbeitung, Film/Video, Performance/Spiel/Aktion.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Funktion und die Vorstellungen von Kunst in der Gesellschaft reflektieren.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse und Kriterien zur Beurteilung kunstpädagogischer und kunstdidaktischer Ansätze.- Sie kennen wesentliche historische und gegenwärtige fachdidaktische Positionen und Konzeptionen (HF: und deren Diskurse).- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer Sozialisationsverläufe.2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen relevante Theorien und Forschungsbefunde aus Bezugswissenschaften.- Sie können zu den zentralen Bereichen des künstlerischen Lernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, Grundvorstellungen und paradigmatische Beispiele beschreiben.- Sie können situationsbezogen fachlich relevante Unterrichtsthemen konzipieren.- Sie können altersgemäße und fachlich fundierte Methodenentscheidungen für ästhetisch-künstlerische Produktions- und Rezeptionsprozesse treffen.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Kunst beschreiben.- Sie können die Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien bewerten und sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis setzen (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie sind in der Lage, das bildnerische Verhalten von Kindern und Jugendlichen sowie die Ästhetik der Kinder- und Jugendkulturen zu beobachten, analysieren, diagnostizieren und interpretieren.- Sie können individuelle und soziale auf Kunst bezogene Lernprozesse theoriegeleitet beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Begabung, Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten) und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Ziele, Grundlagen und Instrumente einer fachgerechten Leistungsüberprüfung und -bewertung von Prozessen und Produkten im Kunstunterricht der Sekundarstufe.- Sie kennen die Bedeutung einer qualitätsentwickelnden Rückmeldepraxis und Prozessbegleitung (HF).- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie können kunstpädagogische und kunstdidaktische Ansätze in konkreten Praxissituationen begründet anwenden.- Sie sind in der Lage, Kunstunterricht kompetenzorientiert, interdisziplinär und projektorientiert allein und im Team zu planen und durchzuführen.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können selbst durchgeführten Kunstunterricht und den Unterricht anderer kritisch beobachten, reflektieren und evaluieren.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten im Kunstunterricht beschreiben und bewerten.- Sie können Verbindungen zwischen schulischer und außerschulischer ästhetischer Kultur herstellen und ihr eigenes ästhetisches Profil produktiv und reflektiert einbringen (HF).- Sie können Exkursionen an außerschulische Lernorte planen und auf Grundlage aktueller museumspädagogischer Erkenntnisse durchführen.- Sie können Ausstellungen und Präsentationen von Schülerarbeiten planen und durchführen.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF). MathematikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können inner- und außermathematische Situationen explorieren, Strukturen und Zusammenhänge erkennen und Vermutungen aufstellen.- Sie können Lösungspläne entwickeln, diese ausführen und ihren Lösungsweg kontrollieren und dokumentieren.- Sie können übergreifende und bereichsspezifische Problemlösestrategien anwenden und Problemprozesse bewerten (HF).- Sie können mathematische Modelle entwickeln und Bearbeitungsschritte und Ergebnisse interpretieren.- Sie können mathematische Modelle hinsichtlich ihrer Grenzen vergleichen, bewerten und modifizieren.- Sie können die Universalität von mathematischen Modellen an Beispielen aufzeigen (HF).- Sie können eigene Lösungswege sowie mathematische Ideen und Zusammenhänge fach- und adressatengerecht strukturieren und präsentieren, auch unter Verwendung von Symbolsprache und geeigneten Medien.- Sie können mathematische Aussagen formulieren, auf Plausibilität überprüfen, begründen und die Begründungen zu schlüssigen Beweisen formalisieren.- Sie können verschiedene Beweistechniken anwenden und reflektieren (HF).- Sie können situationsgerecht mathematische Darstellungsformen und Werkzeuge, insbesondere computergestützte Werkzeuge wie CAS, DGS und Tabellenkalkulation auswählen und verwenden.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen unterschiedlicher mathematischer Darstellungen und Werkzeuge abwägen (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie können Zahlbereiche anhand ihrer Eigenschaften unterscheiden und ihre systematischen Zusammenhänge und Darstellungsformen erklären.- Sie können Zusammenhänge der elementaren Arithmetik sowie präalgebraische Argumentationsformen zur Darstellung und Lösung arithmetischer Probleme verwenden.- Sie können Zahleigenschaften und -muster mit Hilfe formaler algebraischer Darstellungen und Strukturen beschreiben (HF).- Sie kennen Begriffe und Zusammenhänge der ebenen und räumlichen Geometrie und können diese im Zusammenhang mit Konstruktionen und Abbildungen verwenden.- Sie können geometrische Zusammenhänge durch Rückgriff auf Argumentationsbasen (Kongruenzsätze, Abbildungsgeometrie) beweisen (HF).- Sie können Symmetrien durch Abbildungen beschreiben und sie mit dem Gruppenbegriff strukturieren (HF).- Sie können funktionale Zusammenhänge in inner- und außermathematischen Situationen mit verschiedenen Darstellungen (Tabelle, Graph, Term) beschreiben.- Sie können Funktionen anhand grundlegender Eigenschaften charakterisieren.- Sie können Gesetzmäßigkeiten bei Potenz-, Exponential- und Logarithmusfunktionen erklären und Funktionen mit Begriffen einer inhaltlich-anschaulichen Analysis beschreiben (HF).- Sie können statistische Erhebungen zu uni- und bivariaten Daten planen, durchführen und auswerten sowie grafische Darstellungen und Kennwerte verwenden und interpretieren.- Sie können mithilfe von Verteilungen und Wahrscheinlichkeiten modellieren und argumentieren und ein Verfahren der Inferenzstatistik verwenden und erläutern (HF).- Sie kennen abstrakte mathematische Strukturierungskonzepte und wenden diese in exemplarischen Inhaltsbereichen an (zum Beispiel Zahlentheorie, Algebra, Graphentheorie) (HF).- Sie kennen Anwendungsfelder von Mathematik in Wissenschaft und Technik und beschreiben darin exemplarisch Modellierungsprozesse (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Mathematik als Wissenschaftsdisziplin charakterisieren sowie die Rolle und das Bild der Wissenschaft Mathematik in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können fachbezogene Lernbiographien und Mathematikbilder (einschließlich der eigenen) auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten reflektieren.- Sie kennen und bewerten Konzepte von mathematischer Bildung und können die Bedeutung des Schulfachs Mathematik für die Lernenden, die Schule und die Gesellschaft begründen.- Sie können Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien mit Bezug auf didaktische Konzepte bewerten.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen theoretische Konzepte zu zentralen mathematischen Denkhandlungen wie Begriffsbilden, Modellieren, Problemlösen und Argumentieren.- Sie können zu den zentralen Bereichen des Mathematiklernens in der Sekundarstufe I (Zahlen und Operationen; Raum und Form; Größen und Messen; Funktionaler Zusammenhang; Daten und Zufall) verschiedene Zugangsweisen, Grundvorstellungen und paradigmatische Beispiele, typische Präkonzepte und Verstehenshürden sowie begriffliche Vernetzungen beschreiben.- Sie können Stufen der begrifflichen Strenge und Formalisierungen und deren altersgemäße Umsetzungen beschreiben (HF).- Sie kennen und bewerten Konzepte für schulisches Mathematiklernen und -lehren (zum Beispiel genetisches Lernen, entdeckendes Lernen, Prinzip der fortschreitenden Schematisierung, anwendungsbezogenes Lernen, fächerverbindendes Lernen).- Sie kennen grundlegende Methoden zur Erforschung von mathematikbezogenen Lernprozessen und können diese in umrissenen Forschungsfeldern exemplarisch anwenden (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle mathematische Lernprozesse beobachten und analysieren sowie adäquate individuelle Fördermaßnahmen auswählen.- Sie kennen Unterrichtssituationen mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie können ein informelles diagnostisches Gespräch durchführen, auswerten und entsprechende Fördermaßnahmen benennen (HF).- Sie kennen Konzepte zum Umgang mit Rechenschwäche und mathematischer Hochbegabung (HF).- Sie kennen Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Mathematikunterricht.- Sie können Ergebnisse von Schulleistungstests und zentralen Lernstandserhebungen angemessen interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie können Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und fachspezifische Unterrichtsmethoden auf der Basis fachdidaktischer Theorien beurteilen und ausgehend davon Lernarrangements konstruieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Mathematikunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Mathematikunterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben und bewerten (zum Beispiel natürliche Differenzierung).- Sie kennen Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie können Medien, insbesondere computergestützte mathematische Werkzeuge, nutzen und kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen (HF).- Sie kennen fachspezifische Formen des spontanen Lehrerhandelns (zum Beispiel Umgang mit vorläufigen Begriffen, Umgang mit Fehlern, heuristische Hilfen, Impulse zur kognitiven Aktivierung).- Sie können selbst geplanten Unterricht situationsangemessen und fachgerecht umsetzen.- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von fachlichen Lernprozessen berücksichtigen.- Sie kennen Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF). MusikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden musikwissenschaftlichen Forschungs- und Arbeitsmethoden (zum Beispiel (Noten-) Texte und Hörbeispiele beschreiben, analysieren und interpretieren).- Sie können sich ausgewählte musikalische Werke durch eigenständige künstlerische Auseinandersetzung erschließen.- Sie kennen Verfahren der Produktion, Reproduktion, Rezeption, Reflexion und Transformation von Musik.- Sie sind in der Lage, musikwissenschaftliche Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zu entwickeln, deren Plausibilität zu überprüfen und anhand einschlägiger musikwissenschaftlicher Theorien zu begründen.- Sie sind in der Lage, individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen von musikalischen Entwicklungen zu analysieren und zu beschreiben.- Sie können musikwissenschaftliche Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren (zum Beispiel mittels fachsprachlicher Kommunikation).- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie können zentrale musikwissenschaftliche Begriffe, Gegenstandsbereiche und Theorien systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie kennen die Musik verschiedener Epochen und Kulturen unter Berücksichtigung historischer, soziologischer, psychologischer, ästhetischer und kulturwissenschaftlicher Fragestellungen.- Sie kennen Grundlagen der allgemeinen Musiklehre, des Tonsatzes, der Gehörbildung und der musikalischen Analyse in verschiedenen Stilen.- Sie verfügen über Kenntnisse und aktuelle Fragestellungen in relevanten Bereichen der Musikwissenschaft (zum Beispiel historische und systematische Musikwissenschaft, Musikethnologie einschließlich der Populären Musik) (HF).- Sie verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten in Arrangement und Komposition für sekundarschultypische Besetzungen (inklusive Verwendung digitaler Medien und elektroakustischer Instrumente) (HF).- Sie können Erkenntnisse und Theorien wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen (zum Beispiel Geschichte, Soziologie, Psychologie, Kulturwissenschaft) bei der Analyse musikwissenschaftlicher Problemstellungen und musikalischer Sachverhalte berücksichtigen (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie sind in der Lage, ihre musikalischen Kenntnisse und fachpraktischen Kompetenzen selbständig weiter zu entwickeln.- Sie verfügen über musikpraktische Fertigkeiten, Vermittlungswissen, Techniken und Methoden für die Arbeit mit musikalischen Gruppen innerhalb der Musik ausgewählter Kulturen (durch Mitwirkung in Hochschulensembles einschließlich Bandpraxis).- Sie beherrschen die Grundlagen der Stimmphysiologie und können Methoden der Stimmbildung bei Kindern und Jugendlichen anwenden.- Sie verfügen über Grundlagen in Musik- und Bewegungserziehung und können Musik über ihren Körper ausdrücken (zum Beispiel Bild, Tanz, Szene).- Sie verfügen über musikspezifische Kompetenzen im Bereich Musik und Medien.- Sie verfügen über Fertigkeiten in Liedbegleitung und Improvisation in unterschiedlichen Stilen und Genres auf einem Akkordinstrument.- Sie können Musik unterschiedlicher Stile und gegebenenfalls eigene Kompositionen sowie Improvisationen auf Instrumenten und mit der Stimme auf angemessenem künstlerischem Niveau darbieten beziehungsweise mit ihrem Körper ausdrücken (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie kennen und reflektieren die Bedeutung musikalischer Bildung für Gesellschaft und Schulentwicklung.- Sie kennen fachspezifische und fächerübergreifende Modelle, Konzeptionen und Methoden der Musikdidaktik und können diese reflektieren (HF).- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer Sozialisationsverläufe.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse reflektieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen und nutzen Theorien und Modelle fachspezifischer Forschung zum musikalischen Lehren und Lernen, insbesondere für den Bereich der Sekundarstufe (HF).- Sie können die Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien bewerten und sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis setzen.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Musik beschreiben (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können musikalische Potenziale von Schülerinnen und Schülern erkennen und fördern und sie bei der Entwicklung eines musikalischen Selbstkonzepts unterstützen.- Sie können Schülerprodukte und -äußerungen vor dem Hintergrund fachdidaktischer Theorien beobachten, analysieren und interpretieren.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der fachgerechten Leistungsüberprüfung und -bewertung im Musikunterricht.- Sie kennen Forschungen zur musikalischen Begabung und Entwicklung (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie können Musikunterricht auf Grund von Ergebnissen der Unterrichtsforschung in konkreten Situationen und größeren curricularen Zusammenhängen planen, durchführen, auswerten und reflektieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können musikalische Aspekte in fächerübergreifenden Themen und Projekten verankern (zum Beispiel Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit).- Sie können musikalisch-kreative Prozesse initiieren und fördern, um dadurch musikalisches und musikbezogenes Lernen anzuregen.- Sie können akustische, elektroakustische und digitale Instrumente und Geräte einsetzen und Schülerinnen und Schüler zum sachgerechten Umgang anleiten.- Sie können Verbindungen zwischen schulischer und außerschulischer Musikkultur herstellen und ihr eigenes musikalisches Profil produktiv und reflektiert einbringen (HF).- Sie kennen und bewerten Verfahren für den Umgang mit Heterogenität im Musikunterricht (zum Beispiel differenzierende Aufgaben und Lernarrangements auch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede) (HF).- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). PhysikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Physik (zum Beispiel Modellieren, Formalisieren, Experimentieren).- Sie sind in der Lage, einfache physikbezogene Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zur Beschreibung von Phänomenen an Hand einschlägiger physikalischer Theorien zu entwickeln und diese experimentell zu überprüfen.- Sie können unterschiedliche physikalische Modelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten (HF).- Sie kennen ausgewählte domänenspezifische Problemlösungsstrategien und können sie anwenden (HF).- Sie sind in der Lage, das Wechselspiel von Physik und gesellschaftlicher Entwicklung zu analysieren und zu bewerten.- Sie können physikalische Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale physikalische Begriffe.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der klassischen und modernen Physik (zum Beispiel Mechanik, Wärmelehre/Thermodynamik, Elektrizitätslehre/Elektrodynamik, Optik, Moderne Physik).- Sie verfügen über weiterführende Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der klassischen und modernen Physik (HF).- Sie können ihre Kenntnisse der Physik einsetzen, um ausgewählte Phänomene und Alltagssituationen zu beschreiben.- Sie sind in der Lage, ausgewählte Aufgaben und Probleme der klassischen und modernen Physik zu lösen.- Sie können Erkenntnisse und Theorien wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen (zum Beispiel Chemie, Biologie, Technikwissenschaften) bei der Analyse physikalischer Sachverhalte berücksichtigen (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie sind in der Lage, mit den gängigen Geräten und technischen Anlagen fach- und sachgerecht umzugehen (einschließlich Pflege, Entsorgung).- Sie kennen und beachten relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln zur Unfallverhütung bei der Handhabung von physikalischen Geräten (zum Beispiel beim Experimentieren).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Physik als Disziplin charakterisieren und diese Charakterisierung kritisch reflektieren.- Sie können die eigene fachbezogene Lernbiographie reflektieren, insbesondere unter dem Genderaspekt und der kulturellen Sozialisation.- Sie kennen Konzepte fachbezogener Bildung und können diese kritisch analysieren und bewerten.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte zu zentralen auf die Physik bezogene Denk- und Handlungsprozessen.- Sie können zu den zentralen Bereichen des Physiklernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie verfügen über fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur Bestimmung, Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien physikbezogener Bildung.- Sie kennen und reflektieren Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (zum Beispiel generisches Lernen, außerschulisches Lernen, problem- und handlungsorientiertes Lernen, erfindendes und entdeckendes Lernen) (HF).- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Physik beschreiben.- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle auf Physik bezogene Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Heterogenitäts- und Genderaspekten) und adäquate Fördermaßnahmen vorschlagen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements, in denen Schülervorstellungen erkannt und weiterentwickelt werden können.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Physikunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von physikbezogenem Unterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können Physikunterricht aus physikdidaktischer Perspektive beobachten und analysieren.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Physikunterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben und bewerten.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Technikunterricht beschreiben und bewerten.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). PolitikwissenschaftDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können politische Strukturen, Prozesse und Problembereiche systematisch beschreiben und die Vor- und Nachteile verschiedener Ansätze abwägen.- Sie kennen grundlegende quantitative und qualitative Methoden der empirischen Sozialforschung sowie der Text- und Quellenanalyse und können Darstellungen deskriptiver Statistik lesen und kommentieren.- Sie sind in der Lage, politikwissenschaftliche Fragestellungen zu formulieren, Thesen zu entwickeln, deren Plausibilität zu überprüfen und anhand einschlägiger politikwissenschaftlicher Theorien zu begründen.- Sie können ausgewählte politische Probleme (zum Beispiel politische Konflikte, Globalisierung, Partizipation) untersuchen, spezifische Lösungskonzepte bewerten sowie Chancen ihrer Umsetzung abwägen.- Sie können politische Probleme in einem theoretischen Rahmen bewerten (HF).- Sie können zwischen objektiven Tatbeständen und Werturteilen unterscheiden, Wege zur rationalen Urteilsbildung aufzeigen und Urteile in Diskussionen begründet vertreten. Dabei wissen sie um die Bedeutung von Konflikt- und Kompromissfähigkeit.- Sie können politikwissenschaftliche Erkenntnisse und politische Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie können die Qualität politikwissenschaftlicher Arbeiten kritisch bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale politikwissenschaftliche Begriffe, können diese anwenden und kritisch reflektieren.- Sie können zentrale Theorien (zum Beispiel Demokratietheorien, Theorien der internationalen Beziehungen, Staatstheorien) systematisch darstellen und kritisch reflektieren.- Sie kennen das politische System der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und bewerten deren Arbeitsweisen und Funktionslogiken.- Sie kennen Positionen der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland und beurteilen die Institutionen und Prozesse grenzüberschreitender Politik.- Sie können Grundlagen des Systemvergleichs und verschiedene politische Systeme systematisch darstellen und erläutern sowie Politikfelder in vergleichender Perspektive analysieren (HF).- Sie sind vertraut mit den Grundzügen der Geschichte politischer Ideen, Grundbegriffen der politischen Theorie, normativen und empirisch-analytischen Theorien der Politik (HF).- Sie können die Erkenntnisinteressen der Politikwissenschaft von denen anderer wissenschaftlicher Disziplinen (zum Beispiel Soziologie, Geschichte, Ökonomie) abgrenzen beziehungsweise gemeinsame Grundlagen benennen und bei der Analyse politischer Problemlagen berücksichtigen (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Politikwissenschaft als Disziplin charakterisieren und die Funktion und das Bild der Politikwissenschaft beziehungsweise der Politischen Bildung in der Gesellschaft reflektieren.- Sie kennen Konzepte von politischer Bildung und können diese bewerten (F).- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte des politikwissenschaftlichen Lernens und Lehrens in der Sekundarstufe I.- Sie kennen und beurteilen zentrale Prinzipien und Methoden des politischen Lernens (zum Beispiel Problemorientierung, Multiperspektivität, Gegenwartsbezug, Interkulturalität, forschendes, entdeckendes und außerschulisches Lernen).- Sie können typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie können die Rolle von Alltagssprache und Fachsprache im Unterricht reflektieren.- Sie kennen Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Politik.- Sie können die Bildungsstandards auf der Grundlage didaktischer Konzepte bewerten und Unterrichtsmaterialien mit Blick auf die Unterrichtspraxis reflektieren.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle politikwissenschaftliche Lernprozesse beobachten und analysieren (Produkte und Äußerungen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Migrationshintergrund) und adäquate Rückmeldung geben.- Sie kennen Unterrichtsarrangements der Differenzierung und Individualisierung.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und Leistungsbewertung im Politikunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel Intelligenz-, Schulleistungstests und zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Politikunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren (HF).- Sie können Lernarrangements auf der Basis fachlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse konstruieren und geeignete Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und fachspezifische Unterrichtsmethoden einsetzen.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität und Interkulturalität im Unterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben und bewerten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. SportDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie verfügen über Kriterien zur gezielten Beobachtung von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage von Basiswissen zur senso-motorischen Entwicklung.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse zu Arbeitsmethoden, Erkenntnismethoden und diagnostische Methoden in sportwissenschaftlichen Disziplinen.- Sie kennen ausgewählte sportbezogene Problemlösungsstrategien und können sie anwenden (F).- Sie können sportbezogene Informationsquellen erschließen und auf der Basis des aktuellen Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse kritisch bewerten.- Sie können sportwissenschaftliche Erkenntnisse und Sachverhalte strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie sind in der Lage, die Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale Begriffe des Faches (zum Beispiel Bewegung, Training, Spiel) und können unterschiedliche Begriffsdefinitionen beschreiben.- Sie können zentrale sportwissenschaftliche Gegenstandsbereiche und Theorien systematisch darstellen und kritisch diskutieren (zum Beispiel Psychomotorische Entwicklung, Theorie des Bewegungshandelns).- Sie verfügen über grundlegende Einblicke in Stoffwechselprozesse und die Morphologie des Menschen (Atmung, Kreislaufsystem, Ernährung, Informationsverarbeitung, Bewegungsapparat).- Sie verfügen über ein handlungsorientiertes, sportwissenschaftliches Fachwissen, das sie zur Anleitung und Reflexion von Bewegungslernsituationen befähigt (zum Beispiel motorisches Lernen, motorische Leistungsfähigkeit, trainingsbiologische Zusammenhänge, Trainingsprinzipien, Trainingsmethoden, Gestaltung von Trainingsprozessen) (HF).- Sie sind in der Lage, sportwissenschaftliche Fragestellungen zu Gesundheit, Prävention, Sozialpolitik, Gender und Integration/Inklusion zu formulieren und theoriegeleitet zu beantworten.- Sie können Erkenntnisse und Theorien sportwissenschaftlicher Teildisziplinen (zum Beispiel Sportpädagogik, Sportgeschichte, Sportsoziologie, Sportpsychologie, Bewegungs- und Trainingswissenschaft) bei der Analyse sportwissenschaftlicher Problemlagen berücksichtigen.1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie verfügen über sport- und bewegungsspezifisches Können in mindestens sechs ausgewählten Feldern der Sport- und Bewegungskultur (zum Beispiel Spielen - große Spiele; Bewegen an Geräten - Turnen; Laufen, Springen, Werfen - Leichtathletik; Bewegen im Wasser - Schwimmen; Darstellen, Gestalten, Tanzen - Gymnastik; Ringen - Kämpfen), das sie in die Lage versetzt, Bewegungen auf angemessenem Niveau auszuführen.- Sie verfügen über ein vertieftes sport- und bewegungsspezifisches Können in zwei ausgewählten Feldern der Sport- und Bewegungskultur (Spiele und Individualsportarten), das sie in die Lage versetzt, Bewegungen auf überdurchschnittlichem Niveau auszuführen.- Sie verfügen über fundierte Fähigkeiten in Bezug auf Rettungs-, Hilfs- und Sicherheitsmaßnahmen (Sichern und Helfen im Gerätturnen, Rettungsschwimmen, Erste Hilfe).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Rolle der Sportlehrerin beziehungsweise des Sportlehrers unter Berücksichtigung der eigenen Biografie und in verschiedenen gesellschaftlichen Kontexten reflektieren (HF).- Sie kennen Konzepte schulischer und außerschulischer Gesundheitserziehung inklusive der Sport- und Bewegungserziehung und können diese beurteilen (zum Beispiel Bedeutung von Körper- und Bewegungserfahrungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Konzepte der Bewegten Schule, didaktisch-methodische Prinzipien) (HF).- Sie können Bildungsstandards, Unterrichtsmaterialien sowie Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote unter Rückgriff auf didaktische Konzepte beurteilen und sie in Bezug zur Unterrichtspraxis setzen.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen theoretische Konzepte zu den Grundlagen des Bewegungskönnens (Wahrnehmung und Bewegen, Ausdruck und Gestaltung, Kondition und Koordination, motorisches Lernen).- Sie können zu den zentralen Bereichen des Gesundheits- und Sportlernens in der Primarstufe verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie kennen und bewerten Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (generisches Lernen, entdeckendes Lernen, Bewegte Schule und so weiter).- Sie sind in der Lage, stereotype Selbst- und Fremdbilder bei sich und anderen zu erkennen und vor dem Hintergrund von Interkulturalität und Heterogenität im Sportunterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten zu reflektieren.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Sport beschreiben.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle sportbezogene Lernprozesse indikatorengestützt (zum Beispiel elementare Bewegungen, Verhaltensweisen, Ernährungsstil) beobachten und analysieren (auch unter der Perspektive von Gender und Heterogenität) und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Sportunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebung) (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Sportunterricht der Sekundarstufe I.- Sie können fachspezifisch relevante und zeitgemäße Medien und Materialien nutzen und konstruieren, kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen und können Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie verfügen über Zugänge zu den verschiedenen Lebensbedingungen und Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen und können Sportunterricht auf Grundlage eines konstruktiven Umgangs mit Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten gestalten (HF).- Sie verfügen über Kenntnisse zu Formen und Funktionen außerunterrichtlicher Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote und können diese planen und durchführen.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. TechnikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden technikwissenschaftlichen Erkenntnis- und Arbeitsmethoden (zum Beispiel Beobachten, Dokumentieren, Messen, Vergleichen, Ordnen, Modellieren, Experimentieren, Simulieren, Prüfen, Konstruieren, Produzieren; statistische Verfahren).- Sie sind in der Lage, technische Problemstellungen zu formulieren, Lösungsansätze zu entwickeln und Problemlösungen unter Einsatz technikwissenschaftlicher Verfahren umzusetzen.- Sie können unterschiedliche technikwissenschaftliche Modelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten (HF).- Sie kennen ausgewählte domänenspezifische und -übergreifende Problemlösungsstrategien und können sie anwenden.- Sie sind in der Lage, individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen technischer Entwicklungen zu analysieren und zu bewerten.- Sie können technikwissenschaftliche beziehungsweise technische Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren (zum Beispiel mittels technographischer und fachsprachlicher Kommunikation).- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale technikwissenschaftliche Begriffe (zum Beispiel Technik, Technologie) und können unterschiedliche Begriffsbestimmungen reflektieren.- Sie können zentrale Gegenstandsbereiche und Theorien technikbezogener Wissenschaften systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie verfügen über Kenntnisse in ausgewählten technikwissenschaftlichen Bereichen (zum Beispiel Produktions-, Energie-, Bau-, Maschinen-, Elektro- und Informationstechnik).- Sie verfügen über ein Verständnis allgemeintechnologischer Strukturierungen.- Sie sind vertraut mit der Analyse, Synthese, Dokumentation und Bewertung technischer Produkte und Prozesse in sach- und soziotechnischen Kontexten (HF).- Sie können grundlegende techniktypische Denk- und Handlungsformen in den Bereichen Konstruktion, Fertigung, Optimierung, Gebrauch und Entsorgung technischer Systeme beschreiben, reflektieren und anwenden (HF).- Sie können ausgewählte technische Phänomene in ihren historischen und gegenwärtigen Kontext einordnen und daraus zukünftige Entwicklungsszenarien ableiten (HF).- Sie können relevante Theorien und Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen (zum Beispiel Arbeitswissenschaft, Produktgestaltung/Design) bei der Lösung technischer Probleme berücksichtigen (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie können spezifische Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Werkstoffe zur Lösung unterschiedlicher technischer Problemstellungen zweckbezogen auswählen sowie sachgerecht, sicher und zielorientiert einsetzen.- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Demontage, Remontage, Wartung und Instandsetzung technischer Produkte.- Sie verfügen über vertiefte Fertigkeiten der technischen Praxis sowie vertiefte technische Problemlösestrategien in einem ausgewählten Bereich (HF).- Sie kennen und beachten relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit bei der Handhabung von Werkzeugen, Maschinen, Gerätschaften, Stoffen und Unterrichtsmedien.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Technik und Technikwissenschaft als Disziplinen charakterisieren und ihre Funktion und ihr Bild in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer und kulturspezifischer Sozialisationsverläufe.- Sie kennen Konzepte fachbezogener Bildung und können diese kritisch analysieren und beurteilen.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte zu zentralen auf Technik bezogenen Denk- und Handlungsprozessen (zum Beispiel Problemlösen, Formen und Modi technischen Wissens).- Sie können zu den zentralen Bereichen des Techniklernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie verfügen über fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur Bestimmung, Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien technikbezogener Bildung.- Sie kennen und reflektieren Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (zum Beispiel genetisches Lernen, außerschulisches Lernen, problem- und handlungsorientiertes Lernen, erfindendes und entdeckendes Lernen) (F).- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Technik beschreiben.- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle auf Technik bezogene Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Heterogenitäts- und Genderaspekten) und adäquate Fördermaßnahmen wählen (HF).- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Technikunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von technikbezogenem Unterricht der Sekundarstufe I.- Sie können Technikunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte kritisch analysieren und reflektieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Technikunterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben und bewerten.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung und Verbraucherbildung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). Evangelische Theologie/ReligionspädagogikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie kennen grundlegende Arbeits- und Analysemethoden der theologischen Wissenschaft und können diese anwenden und reflektieren.- Sie sind in der Lage, biblische Texte mit den Grundschritten exegetischer Methoden wissenschaftlich auszulegen.- Sie können kirchen-, theologie- und dogmengeschichtliche Quellentexte wissenschaftlich erschließen.- Sie können ethische und dogmatische Problemstellungen methodisch und hermeneutisch verantwortet reflektieren.- Sie sind zu einer selbständigen differenzierten theologischen Urteilsbildung und Argumentation fähig.- Sie können das Fach Evangelische Theologie/Religionspädagogik wissenschaftstheoretisch reflektieren und im gesellschaftlichen und interdisziplinären Diskurs positionieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen grundlegende Strukturen, Inhalte, Probleme und Schlüsselfragen der theologischen Wissenschaft im Zusammenhang der einzelnen theologischen Disziplinen.- Sie verfügen über Grundwissen bezüglich zentraler Texte und Themen des Alten und Neuen Testaments und ihres zeit- und religionsgeschichtlichen Hintergrundes (zum Beispiel Gottesbild, Anthropologie, Schöpfung, Exodus, Bergpredigt, Auferstehung, Reich Gottes).- Sie sind fähig zum hermeneutisch reflektierten Verständnis, zur Auslegung und Einordnung zentraler Texte und Themen des Alten und Neuen Testaments in ihre historischen, religionsgeschichtlichen und theologischen Kontexte sowie in gegenwärtige Bezugsfelder (HF).- Sie sind mit zentralen Problemstellungen und Entwicklungslinien in der Geschichte des Christentums und der Kirchen in evangelischer Perspektive vertraut und können diese bezüglich ihrer historischen Bedeutung, Wirkungsgeschichte und Gegenwartsrelevanz begründet einschätzen (HF).- Sie kennen zentrale, lehrmäßige Inhalte des christlichen Glaubens in evangelischer Tradition, können sich mit ihnen kritisch auseinandersetzen und sie auf gegenwärtige Schlüsselthemen und -probleme beziehen (HF).- Sie können ethische Schlüsselprobleme und unterschiedliche Lösungsansätze im Horizont theologischer und philosophischer Ethik reflektieren und sind zu einer eigenen Urteilsbildung fähig (HF).- Sie kennen grundlegende Gemeinsamkeiten und Unterschiede der christlichen Konfessionen.- Sie verfügen über Grundkenntnisse der Weltreligionen und haben vertieftes Wissen über Judentum und Islam.- Sie kennen Prinzipien und Konzeptionen des ökumenischen und interreligiösen Dialogs und können auf dieser Grundlage ihre eigene theologische Position differenziert und kontextuell reflektieren und sich im ökumenischen und interreligiösen Dialog positionieren.- Sie kennen Grundkonzepte eines christlichen Bildungs- und Erziehungsverständnisses in Geschichte und Gegenwart.- Sie haben einen strukturierten Überblick über die Entwicklung, die Gegenstandsbereiche sowie über Fragestellungen, Erkenntnisse und Theorien der Religionspädagogik.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Religionsunterrichts differenziert begründen und erläutern.- Sie können Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien mit Bezug auf religionsdidaktische Konzepte bewerten.- Sie können ihre eigene Religiosität reflektieren und Vorstellungen ihrer künftigen Berufsrolle sowie in Ansätzen ein Selbstkonzept als Religionslehrerin beziehungsweise Religionslehrer in der Sekundarstufe I entwickeln.- Sie können religionsdidaktische und religionspädagogische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren theologischen Kenntnissen vernetzen.2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen die Grundlagen zur entwicklungsgerechten Initiierung religiöser Bildungs- und Erziehungsprozesse und zur differenzierten Förderung elementarer theologischer Denkstrukturen bei den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I.- Sie sind in der Lage, religionsunterrichtliche Lehr- und Lernmaterialien sowie den Einsatz unterschiedlicher Medien kritisch zu analysieren und zu reflektieren und vor diesem Hintergrund unterrichtspraktische Vorschläge zu skizzieren.- Sie sind vertraut mit den Grundbegriffen und Grundstrukturen religionsdidaktischer Analyse-, Reflexions- und Entscheidungsprozesse.- Sie kennen grundlegende Methoden zur Erforschung von religionsunterrichtlichen Lernprozessen und wenden diese in umrissenen Forschungsfeldern exemplarisch an.- Sie sind in der Lage, sich selbstständig neues Wissen und Können auf dem aktuellen Stand der theologischen und religionspädagogischen beziehungsweise religionsdidaktischen Forschung zur professionellen Weiterentwicklung anzueignen.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können mithilfe sozialisationstheoretischer und entwicklungspsychologischer Erkenntnisse und Befunde die religiösen Herkünfte, Lebenswelten, Erfahrungen, Entwicklungsstufen, Lernstände und Einstellungen der Schülerinnen und Schüler differenziert einschätzen und bei der Unterrichtsplanung, insbesondere im Hinblick auf Diagnostik- und Förderpotentiale berücksichtigen.- Sie können religionsdidaktische Formen der individuellen und gendersensiblen Förderung in heterogenen Lerngruppen anwenden.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Religionsunterricht.- Sie können Ergebnisse einer empirischen Erfassung fachlicher Kompetenzen interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebungen).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Religionsunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie sind in der Lage Lernarrangements auf der Basis fachdidaktischer Theorien, geeigneter Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und Methoden zu konstruieren und umzusetzen.- Sie können Religionsunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie sind vertraut mit fächerverbindendem und -übergreifendem Religionsunterricht, insbesondere in konfessionell-kooperativer Hinsicht.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Religionsunterricht (insbesondere den Umgang mit anderen Konfessionen, anderen Religionen und anderen weltanschaulichen Lebens- und Denkformen) auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben, bewerten und anwenden.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang von der Schule in die Berufswelt.- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen.- Sie können fachspezifisch relevante und zeitgemäße Medien und Materialien nutzen und konstruieren, kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen und können Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung. Katholische Theologie/ReligionspädagogikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie kennen grundlegende Arbeits- und Analysemethoden der Katholischen Theologie/Religionspädagogik und können diese anwenden und reflektieren.- Sie sind in der Lage, biblische Texte mit den Grundschritten exegetischer Methoden wissenschaftlich auszulegen.- Sie können kirchen-, theologie- und dogmengeschichtliche Quellentexte wissenschaftlich erschließen.- Sie können ethische und dogmatische Problemstellungen methodisch und hermeneutisch verantwortet reflektieren.- Sie sind zu einer selbständigen differenzierten theologischen Urteilsbildung und Argumentation fähig.- Sie können das Fach Katholische Theologie/Religionspädagogik konfessioneller Perspektive wissenschaftstheoretisch reflektieren und im gesellschaftlichen und interdisziplinären Diskurs positionieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen grundlegende Strukturen, Inhalte, Probleme und Schlüsselfragen der theologischen Wissenschaft im Zusammenhang der einzelnen theologischen Disziplinen.- Sie verfügen über Grundwissen bezüglich zentraler Texte und Themen des Alten und Neuen Testaments und ihres zeit- und religionsgeschichtlichen Hintergrundes (zum Beispiel Gottesbild, Anthropologie, Schöpfung, Exodus, Bergpredigt, Auferstehung, Reich Gottes).- Sie sind fähig zum hermeneutisch reflektierten Verständnis, zur Auslegung und Einordnung zentraler Texte und Themen des Alten und Neuen Testaments in ihre historischen, religionsgeschichtlichen und theologischen Kontexte sowie in gegenwärtige Bezugsfelder.- Sie sind mit zentralen Problemstellungen und Entwicklungslinien in der Geschichte des Christentums und der Kirchen in katholischer Perspektive vertraut und können diese bezüglich ihrer historischen Bedeutung, Wirkungsgeschichte und Gegenwartsrelevanz begründet einschätzen.- Sie kennen zentrale, lehrmäßige Inhalte des christlichen Glaubens in katholischer Tradition, können sich mit ihnen kritisch auseinandersetzen und sie auf gegenwärtige Schlüsselthemen und -probleme beziehen.- Sie können ethische Schlüsselprobleme und unterschiedliche Lösungsansätze im Horizont evangelischer Ethik und in Auseinandersetzung mit gegenwärtigen Positionen reflektieren und sind zu einer eigenen theologisch-ethischen Urteilsbildung fähig.- Sie kennen grundlegende Gemeinsamkeiten und Unterschiede der christlichen Konfessionen, verfügen über Grundkenntnisse der Weltreligionen und vertieftes Wissen über Judentum und Islam.- Sie kennen Prinzipien und Konzeptionen des ökumenischen und interreligiösen Dialogs und können auf dieser Grundlage ihre eigene theologische Position differenziert und kontextuell reflektieren und sich im ökumenischen und interreligiösen Dialog positionieren.- Sie kennen Grundkonzepte eines christlichen Bildungs- und Erziehungsverständnisses in Geschichte und Gegenwart.- Sie haben einen strukturierten Überblick über die Entwicklung, die Gegenstandsbereiche sowie über Fragestellungen, Erkenntnisse und Theorien der Religionspädagogik.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Religionsunterrichts differenziert begründen und erläutern.- Sie können Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien mit Bezug auf religionsdidaktische Konzepte bewerten.- Sie können ihre eigene Religiosität reflektieren und Vorstellungen ihrer künftigen Berufsrolle sowie in Ansätzen ein Selbstkonzept als Religionslehrerin beziehungsweise Religionslehrer in der Primarstufe entwickeln.- Sie können religionsdidaktische und religionspädagogische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren theologischen Kenntnissen vernetzen.2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen die Grundlagen zur entwicklungsgerechten Initiierung religiöser Bildungs- und Erziehungsprozesse und zur differenzierten Förderung elementarer theologischer Denkstrukturen bei den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I.- Sie sind in der Lage, religionsunterrichtliche Lehr- und Lernmaterialien sowie den Einsatz unterschiedlicher Medien kritisch zu analysieren und zu reflektieren und vor diesem Hintergrund unterrichtspraktische Vorschläge zu skizzieren.- Sie sind vertraut mit den Grundbegriffen und Grundstrukturen religionsdidaktischer Analyse-, Reflexions- und Entscheidungsprozesse.- Sie kennen grundlegende Methoden zur Erforschung von religionsunterrichtlichen Lernprozessen und wenden diese in umrissenen Forschungsfeldern exemplarisch an.- Sie sind in der Lage, sich selbständig neues Wissen und Können auf dem aktuellen Stand der theologischen und religionspädagogischen beziehungsweise religionsdidaktischen Forschung zur professionellen Weiterentwicklung anzueignen.- Sie kennen Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Religionsunterrichts insbesondere in ökumenischer Hinsicht.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können mithilfe sozialisationstheoretischer und entwicklungspsychologischer Erkenntnisse und Befunde, die religiösen Herkünfte, Lebenswelten, Erfahrungen, Entwicklungsstufen, Lernstände und Einstellungen der Schülerinnen und Schüler differenziert einschätzen.- Sie sind vertraut mit sozialisationstheoretischen und psychologischen Theorien zur religiösen Entwicklung und können sie bei der Planung von Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial berücksichtigen.- Sie können religionsdidaktische Formen der individuellen und gendersensiblen Förderung in heterogenen Lerngruppen anwenden.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Religionsunterricht.- Sie können Ergebnisse einer empirischen Erfassung fachlicher Kompetenzen interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebungen) (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Religionsunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können fachspezifisch relevante und zeitgemäße Medien und Materialien nutzen und konstruieren, kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen und können Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Religionsunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachteten und analysieren.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Religionsunterricht (insbesondere den Umgang mit anderen Konfessionen, anderen Religionen und anderen weltanschaulichen Lebens- und Denkformen) auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben, bewerten und applizieren.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang von der Schule in die Berufswelt.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung.- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. WirtschaftDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können ökonomische Strukturen, ökonomische Prozesse und ökonomische Teilbereiche systematisch beschreiben und erklären.- Sie können Vor- und Nachteile verschiedener Ansätze zur Beschreibung ökonomischer Zusammenhänge abwägen.- Sie kennen grundlegende quantitative und qualitative Methoden der empirischen Sozialforschung sowie der Text- und Quellenanalyse und können Darstellungen deskriptiver Statistik lesen und kommentieren.- Sie sind in der Lage, Möglichkeiten und Grenzen unterschiedlicher sozialwissenschaftlicher Methoden abzuwägen (HF).- Sie können unterschiedliche ökonomische Modelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten (HF).- Sie sind in der Lage, wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zu entwickeln, deren Plausibilität zu überprüfen und anhand einschlägiger wirtschaftswissenschaftlicher Theorien und Modelle zu begründen.- Sie können ausgewählte wirtschaftswissenschaftliche Problemstellungen (zum Beispiel Globalisierung, soziale Marktwirtschaft, Gerechtigkeit) untersuchen, spezifische Modelle entwickeln und begründen.- Sie können normative wirtschaftswissenschaftliche Probleme (zum Beispiel Verbraucherrecht, Ordnungspolitik) in einem adäquaten theoretischen Rahmen bewerten (HF).- Sie können zwischen objektiven Tatbeständen und Werturteilen unterscheiden und Wege zur rationalen Urteilsbildung aufzeigen.- Sie können wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse und ökonomische Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie sind in der Lage, die Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale wirtschaftswissenschaftliche Begriffe (zum Beispiel Produktion, Verteilung, Haushalte, Unternehmen, der Staat im Wirtschaftsgeschehen) und können unterschiedliche Begriffsdefinitionen beschreiben.- Sie können zentrale wirtschaftswissenschaftliche Gegenstandsbereiche und Theorien (zum Beispiel Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft) systematisch darstellen.- Sie verfügen über vertiefte Kenntnisse ökonomischer Erscheinungsformen, Prozesse, Handlungen und Strategien, die am Leitbild der Nachhaltigkeit ausgerichtet sind (HF).- Sie verfügen über strukturierte Kenntnisse zu den grundlegenden - insbesondere zu den schulrelevanten - Teilgebieten der Wirtschaftswissenschaft (zum Beispiel Konsumökonomik, Arbeitsökonomik und Gesellschaftsökonomik).- Sie kennen aktuelle ökonomische Problemlagen und können diese systematisch darstellen.- Sie können die grundlegenden Fragen der Wirtschaftsethik kritisch diskutieren (HF).- Sie sind in der Lage, das Verhältnis zwischen Politik und Ökonomie unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wertorientierungen zu analysieren und zu diskutieren (HF).- Sie können ökonomische Probleme und Fragestellungen theoriegeleitet analysieren und Lösungskonzepte entwickeln.- Sie können Erkenntnisse und Theorien anderer sozialwissenschaftlicher Disziplinen (zum Beispiel Politikwissenschaft, Soziologie, Geschichte, Geographie) bei der Analyse wirtschaftswissenschaftlicher Problemlagen berücksichtigen (HF).- Sie kennen Branchen, Strukturen und Qualifikationsanforderungen der Berufs- und Arbeitswelt im Hinblick auf gelingende Übergänge.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Wirtschaftswissenschaft als Disziplin charakterisieren und ihre Funktion sowie ihr Bild in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen).- Sie kennen Konzepte von ökonomischer Bildung und können diese bewerten.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte des wirtschaftswissenschaftlichen Lernens in der Sekundarstufe I.- Sie kennen und beurteilen zentrale Prinzipien und Methoden des wirtschaftswissenschaftlichen Lernens (zum Beispiel Problemorientierung, Multiperspektivität, Gegenwartsbezug, Interkulturalität, forschendes, entdeckendes und außerschulisches Lernen) (HF).- Sie können typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie können die Rolle von Alltagssprache und Fachsprache im Unterricht reflektieren.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Wirtschaftslehre beschreiben.- Sie können die Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien bewerten und sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis setzen.- Sie kennen die Ziele, Aufgaben und Methoden der Berufsorientierung und sind in der Lage, den Übergang von der Schule in den Beruf pädagogisch verantwortungsvoll und methodenvielfältig zu begleiten.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle wirtschaftswissenschaftliche Lernprozesse beobachten und analysieren (Produkte und Äußerungen von Schülerinnen und Schülern) auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial (HF).- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Wirtschaftslehreunterricht (HF).- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel Intelligenz-, Schulleistungstests und zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Wirtschaftsunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren (HF).- Sie können Lernarrangements auf der Basis fachlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse konstruieren und geeignete Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und fachspezifische Unterrichtsmethoden einsetzen.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität und Interkulturalität im Unterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben und bewerten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung und Verbraucherbildung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. Bilinguales Lehren und Lernen und kulturelle Diversität im Rahmen des Europalehramts an Werkrealschulen, Hauptschulen und RealschulenDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind aufgrund eines Auslandssemesters in der Lage, Alltagserfahrungen und Studienerfahrungen im Herkunftsland und im Zielsprachenland unter einer interkulturellen Perspektive zu reflektieren.- Sie kennen unterschiedliche methodische Ansätze des Kulturvergleichs und der Kulturbetrachtung.- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse der europäischen Transformationsprozesse in der neueren Zeit und können sie in eine globale Perspektive einordnen.- Sie können sachfachliche Themen in ihren kulturellen Kontexten verorten und reflektieren.- Sie sind zur Bedeutungsaushandlung in interdisziplinären Fachdiskursen fähig.- Sie kennen den wissenschaftlichen Diskussionsstand zu bilingualem Lehren und Lernen, zur Lern- und Entwicklungspsychologie sowie zentrale didaktische Prinzipien und Schlüsselbegriffe.1.3 Fachsprachliche Kompetenzen- Sie verfügen über die Fähigkeit, zentrale Begriffe, Gegenstandsbereiche und Theorien des Sachfachs fachsprachlich kohärent in mündlicher und schriftlicher Form in ihrer gewählten Zielsprache zu präsentieren.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Theorien und Entwicklungen des bilingualen Lehrens und Lernens im Überblick darstellen und sind in der Lage, sie mit den jeweiligen bildungspolitischen Ansätzen in Beziehung zu setzen.- Sie können auf bilinguales Lehren und Lernen bezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher kultureller Sozialisationsverläufe.- Sie kennen unterschiedliche Modelle der Umsetzung von bilingualem Lehren und Lernen und können diese bewerten.- Sie können bilinguale Methodenkonzepte in ihrer Auswirkung auf die heutige Unterrichtspraxis darstellen.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen.2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie können zu zentralen Bereichen des bilingualen Lernens verschiedene Zugangsweisen und Grundvorstellungen beschreiben.- Sie können typische Präkonzepte und Verstehenshürden bei Schülerinnen und Schülern beschreiben.- Sie können die Rolle von Alltagssprache und Fachsprache im bilingualen Unterricht reflektieren.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit bilingualem Lehren und Lernen beschreiben.- Sie kennen die Vorgaben des baden-württembergischen Bildungsplans hinsichtlich bilingualem Lehren und Lernen.- Sie können Unterrichtsmaterialien bewerten und sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis setzen.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle bilinguale Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Aspekten kultureller Diversität, Transkulturalität, Heterogenität und Gender) und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen bilinguale Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im bilingualen Unterricht.2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie können altersgerechte bilinguale Lernarrangements auf der Basis didaktischer Theorien, geeigneter Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und sachfach-spezifischer Unterrichtsmethoden konstruieren.- Sie können selbst geplanten bilingualen Unterricht situationsangemessen und sachfachgerecht umsetzen.- Sie können anhand exemplarisch durchgeführten eigenen bilingualen Unterrichts die spezifischen Herausforderungen der Integration von Sachfach und Zielsprache reflektieren.- Sie können bilingualen Unterricht auf der Basis didaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten im bilingualen Unterricht beschreiben und bewerten.- Sie können zeitgemäße Medien für bilingualen Unterricht nutzen, kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen und können Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie kennen spezifisch bilinguale Formen des spontanen Lehrerhandelns (zum Beispiel Umgang mit vorläufigen Begriffen, Umgang mit Fehlern, heuristische Hilfen).- Sie wissen um die spezifischen Fragestellungen beim Übergang zwischen den Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt.

### § 1 — Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung (Prüfung) für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen wird das Studium für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen abgeschlossen. (2) Mit der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und gegebenenfalls fachpraktischen Kompetenzen erworben wurden, die für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an Werkreal- und Hauptschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen und für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Werkreal-, Haupt- und Realschulen erforderlich sind. Mit der Prüfung soll insbesondere nachgewiesen werden, dass die Studierenden 1. auf die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Werkreal- und Hauptschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen vorbereitet sind,2. die für die Übernahme ihrer Diagnostik-, Förderungs- und Beurteilungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Einsichten gewonnen haben,3. grundlegende Kenntnisse und Einsichten über die Bedeutung des Übergangs von der Grundschule in weiterführende Schularten und des Übergangs in den Beruf und das berufliche Schulwesen erworben haben sowie4. die Notwendigkeit der ständigen Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen erkannt haben. (3) Die Verteilung der ECTS-Punkte (Leistungspunkte) für die Elemente des Studiums erfolgt an allen Studienstandorten in gleicher Weise entsprechend § 10.(4) Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung in den Prüfungsfächern gemäß der Anlage.

### § 2 — Aufgaben der Hochschulen

§ 2 Aufgaben der Hochschulen(1) Die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen unter besonderer Berücksichtigung der Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Gemeinschaftsschulen ist Aufgabe der Pädagogischen Hochschulen (Hochschulen). Sie regeln und verwalten die studienbegleitenden Modulprüfungen. (2) Die Hochschulen sind für die studienbegleitenden Modulprüfungen zuständig und übermitteln bei der Meldung der Prüflinge zur Prüfung den Nachweis der erreichten Leistungspunkte und der erzielten Noten sowie die Durchschnittsnoten in den Modulen der Fächer und der Bildungswissenschaften an das Landeslehrerprüfungsamt. Die Noten werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma abbrechend ausgewiesen. (3) Rechtzeitig vor Ausstellung des Staatsprüfungszeugnisses übermitteln die Hochschulen ein deutschsprachiges und ein englischsprachiges Diploma Supplement, die Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen geben und von der Hochschule unterzeichnet sind.

### § 9 — Schulpraktische Studien

§ 9 Schulpraktische Studien(1) Die schulpraktischen Studien, die von den Hochschulen betreut werden, umfassen 1. das Orientierungs- und Einführungspraktikum im Umfang von fünf Leistungspunkten, von denen zwei auf ein Begleitseminar entfallen während oder nach dem ersten Semester,2. das integrierte Semesterpraktikum im Umfang von 21 Leistungspunkten, von denen sechs auf Begleitseminare entfallen, in der Mitte des Studiums und3. das Professionalisierungspraktikum im Umfang von vier Leistungspunkten am Ende des Studiums mit Schwerpunkt auf dem forschenden Lernen. Die Studierenden reflektieren ihre Praktika theoriegeleitet und dokumentieren sie in einem Portfolio, das auch im Vorbereitungsdienst fortgeführt wird. Die Hochschulen regeln die Voraussetzungen einer erfolgreichen Teilnahme am Orientierungs- und Einführungspraktikum sowie am Professionalisierungspraktikum und das Bestehen des integrierten Semesterpraktikums in ihren Studien- und Prüfungsordnungen. (2) Das Orientierungs- und Einführungspraktikum dient zur Orientierung im Berufsfeld einer Lehrkraft an Werkrealschulen, Hauptschulen und Realschulen sowie einer Reflexion von Berufswunsch und -eignung. (3) Das integrierte Semesterpraktikum, das an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen und an Gemeinschaftsschulen in Baden-Württemberg absolviert werden kann, dient der Berufsorientierung und Stärkung des Bezugs zur Schulpraxis. Es ermöglicht ein frühzeitiges Kennenlernen des gesamten Tätigkeitsfeldes Schule insbesondere unter dem Blickwinkel der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, wobei die Hochschulen und Schulen die Studierenden professionell begleiten. Im integrierten Semesterpraktikum soll festgestellt werden, ob im Hinblick auf eine spätere Berufstätigkeit die dem Ausbildungsstand entsprechenden Grundlagen didaktischer, methodischer und erzieherischer Kompetenzen und vor allem eine sich ausprägende Lehrerpersönlichkeit in hinreichender Weise erkennbar sind. (4) Die Hochschulen legen die zeitliche Einfügung des von ihren Schulpraxisämtern organisierten integrierten Semesterpraktikums in den Studienablauf fest; es soll in der Regel im vierten oder fünften, nicht jedoch vor dem dritten oder nach dem sechsten Semester im Studienplan vorgesehen werden. Es wird in einem grundsätzlich zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. (5) Wer sein integriertes Semesterpraktikum absolviert, nimmt unter kontinuierlicher Beratung der Ausbildungslehrkraft am gesamten Schulleben teil. Dies umfasst insbesondere 1. Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden) und2. Teilnahme an möglichst vielen Arten von Konferenzen, Besprechungen, Beratungsgesprächen und weiteren schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, auch in Kooperation mit anderen schulischen und außerschulischen Partnern und insbesondere mit den Eltern. Eingeschlossen ist die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden begleitenden Ausbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule. (6) Der Schulleiter oder die Schulleiterin und die von ihnen beauftragten Ausbildungslehrkräfte sind gegenüber den Praktikantinnen und Praktikanten weisungsbefugt. (7) Am Ende des integrierten Semesterpraktikums entscheiden die begleitenden Hochschullehrkräfte gemeinsam mit der Schule, ob das integrierte Semesterpraktikum bestanden wurde. Das Ergebnis und bei Nichtbestehen auch die tragenden Gründe der Entscheidung werden in einem schriftlichen Bescheid der Hochschule mit der Feststellung »Integriertes Semesterpraktikum bestanden« oder »Integriertes Semesterpraktikum nicht bestanden« mitgeteilt. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung der didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen werden in den Studienordnungen der Hochschulen im Modul »Schulpraktische Studien« festgelegt. (8) Bestehen nach vier Unterrichtswochen nach übereinstimmender Ansicht der betreuenden Hochschullehrkräfte und der Ausbildungslehrkraft bereits ernsthafte Zweifel am Bestehen des integrierten Semesterpraktikums, so führen diese mit den betroffenen Studierenden ein verpflichtendes Beratungsgespräch. Einzelheiten regeln die Hochschulen in ihren Studien- und Prüfungsordnungen. Ist das integrierte Semesterpraktikum nicht bestanden, führen die betreuenden Hochschullehrkräfte und die Ausbildungslehrkraft auf Wunsch der Studierenden eine abschließende Beratung durch. Bei Nichtbestehen kann das integrierte Semesterpraktikum einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen. (9) Das Professionalisierungspraktikum ab dem sechsten Fachsemester dient der Entwicklung des forschenden Lernens und kann von den Hochschulen in Lehrveranstaltungen begleitet werden. Hier können exemplarisch Projekte zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, zu inklusiven Bildungsangeboten oder zur Kooperation mit Eltern durchgeführt werden. Das Professionalisierungspraktikum kann als Vorbereitung für die wissenschaftliche Arbeit dienen. Es kann auf Wunsch auch an einer entsprechenden Institution im Ausland abgeleistet werden. (10) Es wird empfohlen, das für den Vorbereitungsdienst gegebenenfalls erforderliche Betriebs- oder Sozialpraktikum bereits während des Studiums zu absolvieren; ist Wirtschaft, Technik, Geographie, Politikwissenschaft oder Informatik gewählt, ist das Betriebspraktikum erforderlich.

### § 22 — Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung

§ 22 Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Wer nach der Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende führt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil beziehungsweise den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend« (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei krankheitsbedingter Verhinderung an der Ablegung der Prüfung. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel, bei Krankheit ein ärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, verlangen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens beim nächsten Prüfungstermin begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund behauptet wird, ein Monat verstrichen ist.

### § 5 — Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung

§ 5 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der schulpraktischen Studien und der Prüfungszeit acht Semester. Der Studienumfang umfasst 240 Leistungspunkte. (2) Das Studium umfasst ein Haupt- und zwei Nebenfächer, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Es ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung der Altersgruppe der 10- bis 17-jährigen Schülerinnen und Schüler, wobei der Entwicklung der Personalkompetenz besondere Bedeutung beigemessen wird. Angesichts der heterogenen Lerngruppen in den Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen nehmen die Kooperation mit den Eltern, die Entwicklung der interkulturellen Kompetenz und der Diagnostik- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote einen hohen Stellenwert ein. Weitere Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Unterrichtssprache, in der Medienkompetenz und -erziehung, der Gesundheitserziehung, der Gendersensibilität, dem Führen einer Klasse, der Projektkompetenz und in der Fähigkeit zur Teamarbeit zu sehen. Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage.(3) Die Kompetenzbeschreibungen der Anlage werden von den Hochschulen in den Studienmodulen umgesetzt. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen. (4) Die Erste Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. (5) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie nach § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für Studierende, die mit einer pflegebedürftigen Person, mit der sie in gerader Linie verwandt sind, im selben Haushalt leben und diese nachweislich allein versorgen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 11 Absatz 1 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (6) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der medizinischen Befundtatsachen vorzulegen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

### Anlage WHRPO

Anlage zu § 1 Absatz 4, § 5 Absatz 2 und 3, § 12 Satz 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2, 3, 4 und § 27 Absatz 7 und 8 VorbemerkungI. Die Studierenden verfügen am Ende des Studiums für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen und Realschulen in Baden-Württemberg über fachliche, fachdidaktische sowie unterrichtspraktische Kompetenzen für den Unterricht in diesen Schularten. Das in der ersten Phase der Lehrerbildung erworbene Wissen und Können bildet die Basis für die zweite Phase an den Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung. Dort werden die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt. Die nachfolgenden Kompetenzpapiere sind Grundlage für die Studien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen. Sie legen ebenfalls den Rahmen fest für die wissenschaftliche Arbeit wie auch für die Auswahl der Schwerpunkte und die Überprüfung des Überblickswissens in den mündlichen Prüfungen. II. Zu § 17 Absatz 4: Im Studium der Fächer erwerben die Studierenden die notwendigen inhaltsbezogenen Grundkompetenzen und die im Fach relevanten Erkenntnis- und Arbeitsmethoden. Damit werden die Grundlagen für den Unterricht in der Hauptschule, Werkrealschule und Realschule gelegt. Vertiefende Kompetenzen werden im Studium des Faches als Hauptfach erworben. Sie sind mit HF gekennzeichnet. III. Studierende eines Faches wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern zwei Schwerpunkte aus den inhaltsbezogenen Kompetenzen und dazu passende fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen. In die Prüfung sollen auch die prozessbezogenen Kompetenzen eingeschlossen werden. Für Studierende eines Faches als Hauptfach muss mindestens einer der Schwerpunkte aus den mit HF gekennzeichneten Kompetenzen gewählt werden. BildungswissenschaftenDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Übergeordnete Kompetenzen- Sie haben in der Auseinandersetzung mit Bildungs- und Erziehungstheorien ein wissenschaftlich und ethisch fundiertes Selbstverständnis ihres Berufes und der Verantwortlichkeit von Schule in einer demokratischen Gesellschaft entwickelt.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse von Methoden und Strategien der bildungswissenschaftlichen Forschung und sind in der Lage, diese selbständig im Rahmen eigener Forschungsvorhaben umzusetzen.- Sie kennen die Bedeutung von Forschungsmethoden für die Gewinnung von Wissen und die Entwicklung und Überprüfung von Theorien.- Sie sind in der Lage, die Darstellung von Forschungsbefunden in der Literatur hinsichtlich ihrer Aussagekraft kritisch zu beurteilen und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren2. Querschnittskompetenzen- Sie verfügen über Grundlagenwissen zur Medienentwicklung, zur Mediennutzung und -wirkung, zu den Medienwelten von Schülerinnen und Schülern und sind in der Lage, Bildungs- und Lernprozesse mit und über Medien in der Schule aktiv zu fördern.- Sie kennen Theorien zur Entstehung und Veränderung von Einstellungen und wissen, unter welchen Bedingungen Einstellungen zu Verhalten führen, zum Beispiel im Bereich der Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Gesundheitserziehung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten.- Sie kennen schulrelevante Konzepte und Methoden zur Prävention, Intervention und Rehabilitation, auch bei körperlichen Erkrankungen und psychischen Störungen.- Sie erkennen Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen und können im Rahmen der Intervention geeignete Maßnahme einleiten.- Sie können ihre Stimme trotz hoher Sprechbelastung schonend an Situationen und Inhalt angepasst und zuhörerorientiert einsetzen.3. Kompetenzbereich Unterrichten- Sie können Unterricht sach- und fachgerecht planen, gestalten und reflektieren, damit Lern- und Entwicklungsprozesse gelingen, insbesondere in den Phasen der Übergänge von der Grundschule in die weiterführenden Schularten beziehungsweise in das berufliche Schulwesen sowie in die Berufs- und Arbeitswelt.- Sie können Unterricht zielgruppenbezogen planen, gestalten und reflektieren, insbesondere unter Einbeziehung der lebensweltlichen Belastungskomponenten der angesprochenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen.- Sie kennen für die Unterrichtsplanung relevante Theorien und können sie auf die eigene Praxis beziehen.- Sie kennen die Bedeutung physischer, emotionaler, kognitiver und soziokultureller Lernvoraussetzungen und ihre Auswirkungen auf Motivation und Lernprozesse.- Sie kennen Formen gesellschaftlicher und geschlechtsspezifischer Benachteiligung.- Sie verfügen über die Fähigkeit, Heterogenität als Herausforderung für die Planung und Gestaltung von inklusiven Unterrichtsprozessen zu erkennen und zu nutzen.- Sie kennen Möglichkeiten, selbstbestimmtes Lernen und Arbeiten der Schülerinnen und Schüler zu fördern.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.4. Kompetenzbereich Erziehen- Sie können ihre Erziehungsaufgabe ausüben unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenswelten und der individuellen Lernausgangslagen der Schülerinnen und Schüler.- Sie kennen relevante Theorien der Entwicklung, Sozialisation und Enkulturation von Kindern und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung von Geschlecht, Kultur und sozialem Milieu und können sie für Verstehen, Gestalten und Begründen ihres pädagogischen Handelns nutzen.- Sie kennen und reflektieren Werte, Normen und institutionelle Bedingungen der demokratischen Gesellschaft und treten für menschenrechtliche und demokratische Werte und Normen ein.- Sie wissen, wie entsprechende Haltungen und Urteile sowie soziale Kompetenzen und politische Handlungsfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gefördert werden können.- Sie können die vielfältigen Formen und Bedingungen von Inklusions- und Exklusionsprozessen in Schule, Politik und Gesellschaft erfassen und wissen um deren Bedeutung für Bildung und Erziehung.- Sie können Interaktions- und Kommunikationssituationen gestalten und ihre Rolle auf der Grundlage entsprechender Theorien/Modelle und gegenseitiger Wertschätzung reflektieren.- Sie kennen Formen der Gesprächsführung, der Konfliktbewältigung und des demokratischen Umgangs.5. Kompetenzbereich Diagnose und Förderung, Leistungsbeurteilung und Beratung- Sie können ihre diagnostische Kompetenz mit dem Ziel einer individuellen Lernbegleitung und Lernförderung nutzen.- Sie kennen Gütekriterien, Konstruktionsprinzipien und aktuelle Verfahren der Entwicklungs-, Lern- und Leistungsdiagnostik, können die entsprechenden Verfahren nutzen und aus den Ergebnissen Schlussfolgerungen für die individuelle Förderung ziehen.- Sie kennen unterschiedliche Bezugsnormen von Leistungsbewertungen und deren Auswirkungen auf Lern- und Motivationsprozesse.- Sie kennen Prinzipien und Ansätze einer für den Lernprozess förderlichen, dialogorientierten Rückmeldung und Beratung von Schülerinnen, Schülern und Eltern.- Sie kennen Handlungsspielräume und Grenzen ihrer professionellen Zuständigkeit sowie schulische und außerschulische Unterstützungssysteme und können diese in die Konzeption von Beratungs- und Fördermaßnahmen einbinden.6. Kompetenzbereich Innovation, Schulentwicklung und Professionalisierung- Sie sind in der Lage, ihre Kompetenzen in den Bereichen Innovation, Schulentwicklung und Professionalisierung selbstständig weiter zu entwickeln.- Sie sind zu einer wissenschaftlich fundierten Auseinandersetzung mit dem Bildungssystem in einer föderalen Demokratie und der Schule als gesellschaftlicher Institution in der Lage und verfügen über ein reflektiertes Verständnis ihrer öffentlichen Verantwortung.- Sie wissen um ihre politische Verantwortung bei der Gestaltung von Bildung und Schule.- Sie kennen Methoden und Ergebnisse der empirischen Bildungsforschung und der Selbst- und Fremdevaluation und können diese zur Qualitätssicherung und -entwicklung an Schulen rezipieren, bewerten und nutzen.- Sie kennen Dimensionen, Ziele und Methoden der Schulentwicklung.- Sie kennen Konzepte der Teamentwicklung, wissen um die Bedeutung sozialer Prozesse und kollegialer Teamarbeit für die eigene Gesundheit und ein förderliches Schulklima und können entsprechende Verfahren in Grundzügen anwenden.- Sie kennen Möglichkeiten der Kooperation mit Erziehungsberechtigten, gesellschaftlichen und politischen Institutionen und weiteren außerschulischen Partnern.- Sie verfügen über eine Auffassung von ihrem künftigen Beruf als Lern- und Entwicklungsaufgabe.- Sie sind in der Lage, ihre bildungswissenschaftlichen Kenntnisse und Kompetenzen um neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu erweitern und sich selbständig weiter zu qualifizieren.- Sie können ihre berufsbezogenen Wertvorstellungen im Rahmen der Entwicklung ihrer professionellen Identität und als normative Grundlage für ihr pädagogisches Handeln reflektieren.- Sie kennen wesentliche Ergebnisse der Belastungs- und Stressforschung.- Sie kennen unterschiedliche subjektive und objektive berufliche Belastungsfaktoren und können Präventions- und Interventionsstrategien bei der Bewältigung ihrer beruflichen Aufgaben nutzen.7. Evangelisch-theologische Grundfragen und katholisch-theologische Grundfragen der Bildung und christlich und abendländische Bildungs- und Kulturwerte Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über folgende Kompetenzen: - Sie verstehen Religion als individuelles, gesellschaftliches, kulturelles und bildungsrelevantes Phänomen unter besonderer Berücksichtigung des Christentums.- Sie kennen die christlichen Grundlagen der europäischen Kultur und des europäischen Bildungsverständnisses und setzen sich damit auseinander.- Sie sind fähig zu einer biographisch reflektierten religiösen und weltanschaulichen Positionierung und zu dialogischen Offenheit angesichts religiöser und weltanschaulicher Pluralität und damit verbundener Lebensformen im christlich-religiösen Kontext. Alltagskultur und GesundheitDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie verfügen über Kriterien zur gezielten Beobachtung von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage von Basiswissen zur senso-motorischen Entwicklung.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse zu Arbeitsmethoden und Erkenntnismethoden in alltagskulturellen, d. h. ernährungs-, mode-/textil- und verbraucherbezogenen und gesundheitsbezogenen wissenschaftlichen Disziplinen.- Sie kennen ausgewählte domänenspezifische Problemlösungsstrategien und können sie anwenden.- Sie können fachbezogene Informationsquellen erschließen und auf der Basis des aktuellen Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse kritisch bewerten.- Sie können fachbezogene Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie sind in der Lage, die Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie können auf der Grundlage von fundiertem und anschlussfähigem Fachwissen zentrale ernährungs-, mode- und textilwissenschaftliche sowie konsumökonomische Begriffe, Gegenstandsbereiche und Theorien systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie verfügen über grundlegende Einblicke in Stoffwechselprozesse und die Morphologie des Menschen (Atmung, Kreislaufsystem, Ernährung, Informationsverarbeitung).- Sie verfügen über fundiertes und anschlussfähiges Fachwissen in für die Sekundarschule I relevanten körper- und gesundheitsbezogenen Bereichen wie Ernährung, Körperhaltung, Entwicklung, Bekleidung, Entspannung, Zusammenleben und Hygiene.- Sie können gesundheitsrelevante Sachverhalte sowie aktuelle gesundheitsbezogene Forschungsergebnisse reflektieren und bewerten.- Sie können anthropologische und sozioökonomische Grundlagen der Lebensgestaltung reflektieren sowie Konzepte und soziokulturelle Aspekte der Lebensgestaltung vergleichen.- Sie kennen die Vielfalt individueller, sozialer, kultureller, ökonomischer und ökologischer Ressourcen in ihrer Bedeutung, Entwicklung und Begrenzung und reflektieren Prinzipien ihrer verantwortlichen Nutzung situationsbezogen.- Sie kennen die physische, psychische und soziale Dimension von Gesundheit, können Gesundheit als zentrale Ressource beschreiben und kennen grundlegende Zusammenhänge zwischen Lebensführung, Gesundheit und Nachhaltigkeit auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten.- Sie können den Unterschied zwischen pathogenetischen und salutogenetischen Ansätzen der Prävention und der Gesundheitsförderung in unterschiedlichen Kontexten reflektieren (HF).- Sie kennen Instrumente der Verbraucherinformation und des Verbraucherschutzes und können Marketingstrategien und Werbung für Konsumgüter und Dienstleistungen analysieren (HF).- Sie können spezifische Merkmale der Wertschöpfungsketten von Lebensmitteln und Textilien in Bezug auf Globalisierung, Nachhaltigkeit und gesetzliche Rahmenbedingungen bewerten (HF).- Sie können Gesundheit und Nachhaltigkeit als leitende Kategorien in der Lebensgestaltung berücksichtigen und deren Bedeutung für die Lebensqualität reflektieren.1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie verfügen über grundlegende und erweiterte fachpraktische Fähigkeiten (a) im Bereich der Kultur und Technik der Nahrungszubereitung und Mahlzeitengestaltung und reflektieren diese situationsbezogen mehrperspektivisch auf der Basis vertiefter theoretischer fachlicher und fachdidaktischer Kenntnisse.- Sie verfügen über grundlegende und erweiterte fachpraktische Fähigkeiten (b) im Bereich der Kultur und Technik der Fertigung und Gestaltung textiler Objekte und Bekleidung und reflektieren diese situationsbezogen mehrperspektivisch auf der Basis vertiefter theoretischer Fachlicher und fachdidaktischer Kenntnisse.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen von fachbezogenen Entwicklungen kritisch analysieren und bewerten.- Sie können für die Sekundarstufe I relevante Entwicklungen aus den Gesundheits-, Ernährungs-, Lebensmittel-, Mode- und Textilwissenschaften rezipieren und vernetzen (HF).- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen).- Sie können Konzepte schulischer und außerschulischer Gesundheitserziehung, der Verbraucherbildung sowie der mode- und textilbezogenen Bildung auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten kritisch bewerten.- Sie können Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien unter Rückgriff auf fachdidaktische und allgemeindidaktische Konzepte reflektieren.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen theoretische Konzepte zu den Grundlagen von ernährungs-, gesundheits-, mode-/textil- und verbraucherbezogenen Kognitionen und Praktiken.- Sie können zu den zentralen fachbezogenen Lernprozessen verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie können die Rolle von subjektiven Präkonzepten, Alltagssprache und Fachsprache reflektieren.- Sie kennen und bewerten Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (genetisches Lernen, entdeckendes Lernen, außerschulisches Lernen und so weiter).- Sie sind in der Lage, stereotype Selbst- und Fremdbilder bei sich und anderen zu erkennen und vor dem Hintergrund von Interkulturalität, Gender und Heterogenität im Unterricht zu reflektieren.- Sie können die spezifischen Chancen des Faches zum überfachlichen und berufsorientierenden Kompetenzerwerb in Planung, Bewertung und Reflexion von Unterricht berücksichtigen.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Alltagskultur und Gesundheit beschreiben.- Sie können allgemeindidaktische und affine fachdidaktisch-methodische Konzeptionen im Hinblick auf ihre Relevanz für den fachbezogenen Unterricht analysieren und reflektieren (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle alltagskulturelle und gesundheitsbezogene Lernprozesse indikatorengestützt beobachten, analysieren und adäquate Fördermaßnahmen wählen und kennen Unterrichtsarrangements mit gesundheitsrelevantem Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung im Unterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebung) (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von alltagskulturellem und gesundheitsbezogenem Unterricht der Sekundarstufe I.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung und Verbraucherbildung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung sowie Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). BiologieDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Biologie.- Sie sind in der Lage, biologiebezogene Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zu entwickeln, deren Plausibilität zu überprüfen und anhand einschlägiger biologischer Theorien zu begründen.- Sie sind in der Lage, individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen biologischer Entwicklungen zu analysieren und zu bewerten.- Sie können biologische Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie sind vertraut mit erfahrungsbasiertem Lernen vor Ort in verschiedenen Lebensräumen, auf biologischen Stationen und in Laboren.- Sie können unterschiedliche biologische Denkmodelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten sowie eigene Modelle entwickeln (HF).- Sie kennen ausgewählte domänenspezifische und -übergreifende Problemlösungsstrategien und können sie anwenden (HF).- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale biologische Begriffe und Konzepte und können unterschiedliche Begriffsdefinitionen reflektieren.- Sie können zentrale Gegenstandsbereiche und Theorien der Biologie systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse in den Bereichen: Struktur und Funktion von Zellen, Geweben, Organen und Organismen; Biodiversität und Ökologie (Arten- und Formenkenntnis); Humanbiologie (Gesundheits- und Sexualerziehung).- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Biologie (zum Beispiel Genetik, Gentechnik und Biotechnologie; Entwicklung, Evolution, Informationsverarbeitung und Verhalten) (HF).- Sie können biologische Aussagen auf ihre Richtigkeit überprüfen, bewerten und diskutieren.- Sie können ihre Kenntnisse der Biologie einsetzen, um die Vielfalt der Lebensformen zu erschließen sowie den nachhaltigen Umgang mit der Natur und gesundheitsfördernde Maßnahmen zu begründen (HF).- Sie können ausgewählte biologische und interdisziplinäre Themen in verschiedenen Kontexten erschließen (HF).- Sie können Erkenntnisse und Theorien wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen bei der Analyse biologischer Sachverhalte erfassen und kommunizieren (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie kennen und beachten relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit bei der Handhabung von naturwissenschaftlichen und technischen Werkzeugen, Maschinen, Gerätschaften, Stoffen und Unterrichtsmedien.- Sie können eine exemplarische fachbezogene Untersuchung in einem spezifischen Lebensraum, einer biologischen Station und in Laboren planen, durchführen, auswerten und deren Ergebnisse reflektieren und diskutieren (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Biologie als Disziplin charakterisieren, ihre Funktion und ihr Bild in der Gesellschaft reflektieren sowie insbesondere die individuelle und gesellschaftliche Relevanz humanbiologischer und biomedizinischer Themenbereiche ergründen und bewerten.- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer und kulturspezifischer Sozialisationsverläufe.- Sie kennen Konzepte fachbezogener Bildung und können diese kritisch analysieren und beurteilen.- Sie sind mit grundlegenden Verfahren bei der ethischen Bewertung von der Anwendung biologischer Erkenntnisse vertraut (HF).- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie können die fach- und domänenspezifischen typischen Zugangsweisen und Verstehenshürden bei Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I beschreiben.- Sie verfügen über grundlegendes fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur Bestimmung, Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien biologiebezogener Bildung.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen mehrperspektivischen Unterrichts in Zusammenhang mit dem Fach Biologie beschreiben.- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis (HF).- Sie kennen Grundlagen und biologiespezifische Themenfelder für die Weiterentwicklung von Schule und Unterricht.- Sie kennen die Anforderungen und Bedingungen für eine zeitgemäße biologische Bildung und reflektieren diese vor dem historischen Hintergrund der Fachdidaktik als eigenständige Wissenschaft (HF).- Sie können aktuelle Aspekte der fachdidaktischen Forschung verfolgen und an Forschungsaktivitäten mitwirken (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle auf Biologie bezogene Lernprozesse beobachten, analysieren und beschreiben und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial und können diese anwenden.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Biologieunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Biologieunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie kennen wesentliche fachraum- und ausstattungsbezogene Aspekte des Biologieunterrichts und können Unterricht auch im Freien durchführen.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie sind in der Lage komplexe Systeme zum Gegenstand von Unterricht zu machen und schulen damit vernetztes Denken.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten im Biologieunterricht beschreiben und bewerten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). ChemieDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Chemie (zum Beispiel Beobachten, Sammeln, Dokumentieren, Messen, Vergleichen, Ordnen, Modellieren, Experimentieren, Prüfen; statistische Verfahren; Laborarbeit).- Sie sind in der Lage, chemiebezogene Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zu entwickeln, deren Plausibilität zu überprüfen und anhand einschlägiger chemischer Theorien zu begründen.- Sie können unterschiedliche chemische Modelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten.- Sie kennen ausgewählte domänenspezifische und -übergreifende Problemlösungsstrategien und können sie anwenden (HF).- Sie sind in der Lage, individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen chemischer Entwicklungen zu analysieren und zu bewerten.- Sie können chemische Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren (zum Beispiel mittels technographischer und fachsprachlicher Kommunikation).- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale chemische Begriffe (Stoff, Atom, Element, Reaktion, Energie) und können unterschiedliche Begriffsdefinitionen reflektieren.- Sie können zentrale Gegenstandsbereiche und Theorien der Chemie systematisch darstellen und kritisch reflektieren (HF).- Sie sind vertraut mit den Basiskonzepten der Chemie (zum Beispiel Stoff-Teilchen, energetische Betrachtung bei Stoffumwandlungen, Struktur-Eigenschaft, chemische Reaktion).- Sie können Aussagen zu chemischen Inhalten auf ihre Angemessenheit überprüfen und bewerten (HF).- Sie können Erkenntnisse und Theorien wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen (zum Beispiel Physik, Biologie, Technikwissenschaften) bei der Analyse chemischer Sachverhalte berücksichtigen (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie sind in der Lage, mit den gängigen Geräten und Chemikalien fach- und sachgerecht umzugehen (einschließlich Wartung, Pflege, Entsorgung).- Sie können grundlegende Verfahren zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung der Nachhaltigkeit beachten (zum Beispiel Entsorgung, Ersatzstoffe, Recycling, Stoffkreisläufe) (HF).- Sie kennen und beachten relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit bei der Handhabung von Werkzeugen, Maschinen, Gerätschaften, Stoffen und Unterrichtsmedien (zum Beispiel bei Experimenten).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Chemie als Disziplin charakterisieren und ihre Funktion und ihr Bild in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer und kulturspezifischer Sozialisationsverläufe.- Sie kennen Konzepte fachbezogener Bildung und können diese kritisch analysieren und beurteilen.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte zu zentralen auf die Chemie bezogenen Denk- und Handlungsprozessen (zum Beispiel Begriffsbildung, Vergleichen, Strukturieren, Modellieren).- Sie können zu den zentralen Bereichen des Chemielernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie verfügen über grundlegendes fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur Bestimmung, Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien chemiebezogener Bildung.- Sie kennen und bewerten Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (genetisches Lernen, entdeckendes Lernen, Öffnung des Unterrichts und so weiter).- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Chemie beschreiben.- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle auf Chemie bezogene Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Heterogenitätsaspekten auch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede) und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Chemieunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von chemiebezogenem Unterricht der Sekundarstufe I.- Sie können Chemieunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte kritisch analysieren und reflektieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten im Chemieunterricht beschreiben und bewerten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). DeutschDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind mit Methoden der Sprachwissenschaft vertraut und können die Struktur von Sätzen, Texten und Gesprächen analysieren und Zusammenhänge von Sprach- und Schriftstruktur beschreiben.- Sie können mit Methoden der Literaturwissenschaft Literatur analysieren und interpretieren.- Sie können Zusammenhänge von Sprach- und Schriftstruktur im Deutschen beschreiben.- Sie können sprachliche und literarische Lernprozesse sowie Lese- und Schreibprozesse von Kindern und Jugendlichen theoriegeleitet analysieren.- Sie können theoriegeleitet Kommunikationsprozesse in unterschiedlichen Medien analysieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie haben einen strukturierten Überblick über die Entwicklung, die Gegenstandsbereiche und aktuelle Erkenntnisse und Theorien der Sprach- und Literaturwissenschaft.- Sie können die soziokulturellen und linguistischen Rahmenbedingungen der Sprachverwendung reflektieren und ihren eigenen Sprachgebrauch daraufhin beobachten (HF).- Sie können sprachliche Formen und Sprachhandeln als Mittel des Denkens und der Verständigung theoriegeleitet beschreiben (zum Beispiel Mündlichkeit, Schriftlichkeit, Lese- und Schreibprozesse) und ihre Bedeutung für Kognition, Lernen und soziale Beziehungen einschätzen (HF).- Sie sind in der Lage, die Entwicklung der deutschsprachigen Literatur in ihren wesentlichen Zügen zu beschreiben (Epochen, wichtige Autorinnen und Autoren, Jugendliteratur, aktuelle Strömungen (HF).- Sie kennen die Bedeutung literarischer Texte als Modus historisch-kulturellen Handelns, als Möglichkeit sprachlicher und ästhetischer Erfahrung und für Identitätsbildungs-, Sozialisations-, Enkulturations- und Kommunikationsprozesse (HF).- Sie können die Medialität von Sprache und Literatur im Zusammenhang mit Sprach-, Literatur- und Medientheorien reflektieren (HF).- Sie können Kenntnisse über den Prozess der literarischen Sozialisation der Jugendlichen sowie von Theorien der Produktion und Rezeption literarischer Texte anwenden.- Sie kennen zentrale Theorien zu Voraussetzungen und Schwierigkeiten des Sprach- und Schriftspracherwerbs (HF).- Sie kennen und reflektieren Formen und Besonderheiten des Zweitspracherwerbs.- Sie kennen die gesellschaftliche und individuelle Bedeutung von Mehrsprachigkeit und Interkulturalität für sprachliche und literarische Lernprozesse1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie verfügen über eine differenzierte Schreib-/Lesekompetenz und sind in der Lage, eigene Schreib-/Leseprozesse zu reflektieren und weiterzuentwickeln.- Sie sind in der Lage, ihre Kompetenzen in rhetorischer und ästhetischer Kommunikation adressatengerecht sowie kommunikativ und medial angemessen zu nutzen und weiterzuentwickeln (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie kennen wichtige Fragestellungen, Arbeitsfelder und Positionen der Deutschdidaktik.- Sie können ihre Wertvorstellungen und Einstellungen zum Deutschunterricht identifizieren, eigene fachbezogene Lernerfahrungen reflektieren und theoriegeleitet alternative Entwürfe entwickeln.- Sie können eigene Positionen zu deutschdidaktischen Fragen entwickeln und vertreten (HF).- Sie kennen die Relevanz von Sprache und Literatur in Bildungstheorien, können sie am Beispiel gesellschaftlicher Entwicklungen darstellen und auf fachdidaktische Fragestellungen auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beziehen.- Sie sind in der Lage ihre Rolle als Deutschlehrkraft sowie die Grenzen ihrer Handlungsmöglichkeiten zu analysieren und zu reflektieren und diese beständig, auch in der professionellen Kooperation, weiterzuentwickeln.- Sie können das Verhältnis der Deutschdidaktik zur Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft sowie den weiteren mit ihnen vernetzten Bezugswissenschaften auf der Grundlage des aktuellen Forschungsstandes problematisieren (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen Modelle zur Sprach-, Schreib-, Lese- und Medienkompetenz sowie zur literarischen Kompetenz und Sprachbewusstheit von Schülerinnen und Schülern.- Sie ordnen Theorien, Modelle und empirische Studien zur Sprach-, Schreib-, Lese- und Medienkompetenz sowie zur literarischen Kompetenz und zur Sprachbewusstheit von Schülerinnen und Schülern in Bezug auf den Deutschunterricht in der Sekundarstufe 1 kritisch ein (HF).- Sie können Lernausgangslagen der Schülerinnen und Schüler im Bereich Deutsch als Zweitsprache methodisch sicher erfassen, theoretisch reflektieren, fundiert interpretieren und in der Unterrichtsplanung berücksichtigen (HF).- Sie sind mit dem Erwerb von Textkompetenz vertraut, kennen Erwerbsverläufe, können sie beobachten und didaktische Entscheidungen ableiten (HF).- Sie können mündliche Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern analysieren und sie zu angemessener Kommunikation und Präsentation anleiten.- Sie können die Entwicklung und Auswirkungen sprach-, literatur- und mediendidaktischer Modelle darstellen und diese für die eigene Praxis auswerten (HF).- Sie können deutschdidaktische Prinzipien exemplarisch in anderen Unterrichtsfächern umsetzen.- Sie können Bildungsstandards, Unterrichtsmaterialien und Lehrwerke analysieren und bewerten und sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis setzen (HF).- Sie können Sprach- und Literaturunterricht reflektiert integrieren und mit anderen Unterrichtsfächern zusammenführen (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie kennen Ausgangslagen und Prozesse im Bereich des sprachlichen und literarischen Lernens.- Sie wissen um die Heterogenität von Lerngruppen und können Lernschwierigkeiten im Deutschunterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten erkennen und beschreiben.- Sie identifizieren Lernschwierigkeiten im Deutschunterricht insbesondere aus der Perspektive besonderer Lernergruppen (zum Beispiel Deutsch als Zweitsprache, Sprachschwierigkeiten) (HF).- Sie kennen Förderkonzepte und Prinzipien zur Erstellung individueller Förderpläne (zum Beispiel für die Schreib- und Lesekompetenz von Kindern und Jugendlichen) und können Adressaten beraten (HF).- Sie können sprachliche und literarische Lernprozesse analysieren und ausgewählte Verfahren zur Lernstandserfassung für differenzierte didaktisch-methodische Entscheidungen nutzen (HF).- Sie kennen Konzepte zur Aufgabenstellung und zur Bewertung im Deutschunterricht.- Sie wissen um die Bedeutung von Selbstevaluationsprozessen und können diese unterstützen (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie kennen die zentralen Verfahren zur Gestaltung von Lese- und Schreibprozessen im Umgang mit pragmatischen und literarischen Texten.- Sie wissen, wie sich produkt- und prozessbezogene Lern-, Rezeptions- und Interpretationshandlungen im Unterricht durchführen lassen.- Sie sind mit Theorien und Verfahren zum Wortschatz-, Grammatik- und Orthografielernen im Gesamtkontext des Deutschunterrichts vertraut (HF).- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können das Potenzial ausgewählter Medien für sprachliche und literarische Lehr- und Lernprozesse einschätzen und damit experimentieren (HF).- Sie kennen fachspezifische Interventionsmöglichkeiten von Lehrpersonen.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen. beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie können an unterrichtsbezogener deutschdidaktischer Forschung mitarbeiten (HF).- Sie reflektieren Aufgaben der Klassenführung vor dem Hintergrund der fachbezogenen Forschung zur Unterrichtskommunikation auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten.- Sie kennen Konzepte der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können sie methodisch reflektiert und produktiv anwenden. EnglischDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind mit den grundlegenden sprachwissenschaftlichen Forschungs- und Arbeitsmethoden vertraut und können sie reflektiert einsetzen.- Sie beherrschen die grundlegenden literaturwissenschaftlichen Forschungs- und Arbeitsmethoden und können diese reflektiert anwenden.- Sie kennen ausgewählte kulturwissenschaftliche Forschungs- und Arbeitsmethoden und können diese zum Beispiel auf Aspekte von Heterogenität, Inklusion, Gender und Interkulturalität beziehen.- Sie können bei der Anwendung und Reflektion von sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlichen Methoden spezifische Aspekte von Mehrsprachigkeit und Interkulturalität berücksichtigen.- Sie können spracherwerbstheoretische Erkenntnisse auf Lernertexte beziehen (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie haben einen strukturierten Überblick über die Entwicklung, die zentralen Gegenstandsbereiche und aktuelle Erkenntnisse und Theorien der Sprachwissenschaft.- Sie können die soziokulturellen und linguistischen Rahmenbedingungen der Sprachverwendung (auch unter historischer Perspektive) reflektieren und ihren eigenen Sprachgebrauch daraufhin beobachten.- Sie sind vertraut mit den Ursachen und Auswirkungen der Ausbreitung der englischen Sprache sowie mit den besonderen Bedingungen der Interaktion mit (Nicht-) Muttersprachlern (HF).- Sie sind in der Lage, Texte im Hinblick auf deren interkulturelle, intermediale und intertextuelle Bezüge einzuordnen.- Sie können satzübergreifende, textbildende Regularitäten erkennen und beschreiben (HF).- Sie sind in der Lage, die Entwicklung der fremdsprachigen Literatur in ihren wesentlichen Zügen zu beschreiben (zum Beispiel Epochen, zentrale Werke, wichtige Autorinnen und Autoren, aktuelle Strömungen; auch Kinder- und Jugendliteratur) (HF).- Sie kennen grundlegende Lesetheorien und relevante Lesestrategien (HF).- Sie verstehen literarische Werke und ihre medialen Repräsentationsformen vor dem Hintergrund der eigenen und der Zielkultur (HF).- Sie können in ihrer Rolle als Leserinnen und Leser die persönlichkeitsbildende Funktion von Literatur reflektieren (HF).- Sie kennen relevante zielkulturelle Wissensbestände zur Orientierung in interkulturellen Kontexten.- Sie sind in der Lage, stereotype Selbst- und Fremdbilder zu erkennen und vor dem Hintergrund von Interkulturalität zu reflektieren (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie verfügen über ein zielsprachliches Kompetenzniveau von mindestens C1 entsprechend den Kriterien des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.- Sie verfügen im mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch über grundlegende linguistische, soziolinguistische und pragmatische Kompetenzen.- Sie können ihre Kenntnisse und Kompetenzen in verschiedenen Kontexten adressatengerecht und kommunikativ angemessen in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form präsentieren.- Sie verfügen über sprachliche Mittel in ausgewählten bilingualen Sachfächern (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie kennen und bewerten Konzepte von englisch- beziehungsweise mehrsprachiger (frühkindlicher) Bildung und können die Bedeutung des Schulfachs Englisch für die Lernenden, die Sekundarstufe I und die Gesellschaft begründen.- Sie können didaktische Konzepte und Unterrichtsmaterialien mit Bezug auf Bildungsstandards bewerten.- Sie sind in der Lage, ihr linguistisches, literatur- und kulturwissenschaftliches Wissen unter Bezugnahme relevanter Nachbarwissenschaften auf Unterrichtsprozesse zu beziehen.- Sie können die Bedeutung und Entwicklung der englischen Sprachen, Literaturen und Kulturen in einer globalisierten Welt reflektieren (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie können aus der Kenntnis des wissenschaftlichen Diskussionsstandes zu fremdsprachendidaktischen und spracherwerbstheoretischen Erkenntnissen wichtige didaktische Prinzipien ableiten und diese für einen interkulturellen, kommunikativen Fremdsprachenunterricht nutzen.- Sie kennen die Inhalte des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und wissen um seine Bedeutung für die Entwicklung von Bildungsstandards und Lehrplänen.- Sie sind in der Lage, Lehr- und Lernmaterialien kriteriengeleitet zu analysieren und zu entwickeln sowie unterrichtspraktische Vorschläge zu skizzieren (HF).- Sie kennen sprachdidaktische, spracherwerbstheoretische, kultur- und literaturtheoretische Ansätze und können sie auf schulische und außerschulische Praxisfelder beziehen (HF).- Sie sind mit den wichtigsten theoretischen Ansätzen und unterrichtspraktischen Verfahren eines auf interkulturelle kommunikative Kompetenzen ausgerichteten Fremdsprachenunterrichts vertraut und können diese begründet auf unterschiedliche Sprachlernkontexte anwenden (HF).- Sie kennen Theorien und Modelle bilingualen Spracherwerbs und können sachfachliche Inhalte für bilingualen Unterricht in didaktischer und methodischer Hinsicht aufbereiten (HF).- Sie kennen und bewerten differenzierende Verfahren für den Umgang mit Heterogenität (HF).- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Englisch beschreiben (zum Beispiel in Zusammenhang mit Bilingualem Lehren und Lernen).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie kennen Formen von Diagnostik, Messung und Förderung von Schülerleistungen im Fremdsprachenunterricht sowie Instrumentarien zur Selbstevaluation und Beratung und können deren Relevanz einschätzen.- Sie sind in der Lage, auf der Basis diagnostischer Erkenntnisse Entwicklungspläne für Schülerinnen und Schüler zu skizzieren und im Unterricht umzusetzen und dabei Aspekte von Heterogenität, Individualisierung, Inklusion und Gender zu berücksichtigen (HF).- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Fremdsprachenunterricht.- Sie können Ergebnisse einer empirischen Erfassung fachlicher Kompetenzen interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebungen) (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie sind in der Lage, didaktische Prinzipien, Konzepte und curriculare Grundlagen bei ihrer Planung von Unterricht anzuwenden und anhand eigener Unterrichtsversuche zu reflektieren.- Sie können alters- und lernstandsangemessene aufgabenorientierte Unterrichtsszenarien entwickeln und Sprachlernprozesse (auch unter Bedingungen von Heterogenität und unter Genderaspekten) unterstützen.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie kennen Verfahren der empirischen Unterrichtsforschung und können sie zur Analyse ihrer eigenen Unterrichtstätigkeit und der Schülerlernprozesse anwenden (HF).- Sie können zur Bearbeitung von Lernaufgaben motivieren, diese begründet einführen (auch für den Übergang), den Lernprozess unterstützend begleiten und unter Einbeziehung der Lerner auswerten (HF).- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden. EthikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie verfügen über Haltungen, Fähigkeiten, Kenntnisse in den elementaren philosophischen Denkformen: Reflexions-, Urteils-, Kritik-, Interpretations-, Systematisierungsfähigkeit und Praxis-Orientierung.- Sie sind in der Lage, Möglichkeiten und Grenzen unterschiedlicher philosophischer Denkformen einzuschätzen (HF).- Sie können Kenntnisse, Wissen, Einsichten in ihrer Relevanz für den je persönlichen Lebensvollzug einordnen.- Sie sind in der Lage, individuelle und gesellschaftliche Kontexte philosophischen Denkens zu analysieren und zu beschreiben.- Sie können philosophische Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und fachsprachlich angemessen sowie adressatengerecht präsentieren.- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie können ethische Fragen als philosophische erläutern und mit anderen philosophischen Disziplinen (insbesondere Erkenntnistheorie, Sprachphilosophie, Anthropologie, Philosophie der Geschichte, Religionsphilosophie) in Zusammenhang bringen.- Sie haben einen Überblick über wesentliche Positionen in der Geschichte der Philosophie allgemein und der praktischen Philosophie im Besonderen und können zu ihnen die jeweils elementaren Fragen und Problemhorizonte formulieren.- Sie verfügen über Grundkenntnisse und können die jeweils elementaren philosophischen Fragen und Problemhorizonte formulieren zu den zentralen moralphilosophischen Themenfeldern Anthropologie, moralische Bildung (Identität, Freiheit, Tugenden, Urteilsfähigkeit und so weiter), Ebenen sozialer Verwirklichung von Moral (wie Freundschaft, Gerechtigkeit, Toleranz, angewandte Ethik), gelingendes Leben (Glück, Sinn), Religion.- Sie kennen mindestens eine moralphilosophische Position (HF: mehrere) genauer und können ihre wesentlichen Aussagen diskutieren.- Sie können den philosophischen Charakter der Frage nach Moral erläutern, auch in Differenzierung zu vorrangig nichtphilosophischen Auseinandersetzungen (insbesondere sozialwissenschaftlicher Provenienz).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Philosophie beziehungsweise Ethik als Disziplin charakterisieren und ihre Funktion und ihr Bild in der Gesellschaft und im Bildungsprozess reflektieren.- Sie können Konzepte fachbezogener Bildung auf einen philosophischen Bildungsbegriff beziehen und sich mit dem Konzept und Anspruch schulischer Bildung auseinandersetzen.- Sie können Lernbiographien reflektieren (die eigenen wie die der Schülerinnen und Schüler unterschiedlichen Alters), besonders unter dem Aspekt moralischer Bildung und Entwicklung.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis.- Sie verfügen über Konzepte zur didaktischen Transformation zentraler philosophischer Denkformen wie phänomenologische Erfassung und kritische Analyse von Alltagserfahrungen, Hermeneutik und Textauslegung, Begriffsbildung, Logik und Argumentation, dialektische und dialogische Erörterung, kreative und dekonstruktive Entfaltung, Praxisorientierung.- Sie können zu den zentralen Bereichen des Ethiklernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie kennen altersmäßig zu differenzierende Formen des Philosophierens und können unterschiedliche Konzepte, Modelle und Formen des Philosophierens mit Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Möglichkeiten ihres unterrichtlichen Einsatzes reflektieren.- Sie können die Rolle von Alltagssprache und Fachsprache sowie ihre Interdependenz im Ethikunterricht reflektieren.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden und projektorientierten Unterrichtens im Zusammenhang mit Philosophie und Ethik beschreiben und diskutieren.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle auf Ethik bezogene Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Heterogenitäts- und Genderaspekten) und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden, Problematik und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Ethikunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel Intelligenz-, Schulleistungstests und zentrale Lernstandserhebungen) in ihrer Relevanz für den Ethikunterricht interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Ethikunterricht der Sekundarstufe I.- Sie können die zentralen Dimensionen des Philosophierens erläutern und Wege benennen, sie im Unterrichtsgeschehen zum Tragen kommen zu lassen.- Sie können Ethikunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte kritisch analysieren und reflektieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie verfügen über Ideen und Erfahrungen, speziell für den Ethikunterricht geeignete Lernumgebungen zu inszenieren und zu gestalten (zum Beispiel Projektunterricht, themenzentrierte Kooperation mit anderen Fächern/Fächergruppen, Teamarbeit, Exkursionen).- Sie können Formen des Umgangs mit Alterität, Heterogenität, Diversität und Gender im Ethikunterricht beschreiben, bewerten (besonders unter ethischen Gesichtspunkten) und anwenden.- Insbesondere kennen sie Wege und können sie erläutern, im Unterrichtsgeschehen einer Kultur der Auseinandersetzung, Verständigung, Toleranz Gesicht zu verleihen.- Sie sind in der Lage, die besonderen Möglichkeiten, Grenzen und die Verantwortung der Lehrerin beziehungsweise des Lehrers im Ethikunterricht zu reflektieren.- Sie kennen und reflektieren ethikunterrichtlich relevante Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung in ihrer ethischen Relevanz aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren (HF).- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). FranzösischDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind mit den grundlegenden sprachwissenschaftlichen Analyse- und Arbeitsmethoden vertraut und können sie reflektiert einsetzen.- Sie beherrschen grundlegende literaturwissenschaftliche Theorien, Modelle und Methoden und können diese textsortenbezogen reflektiert anwenden.- Sie kennen ausgewählte kulturwissenschaftliche Forschungs- und Arbeitsmethoden und sind in der Lage, diese zum Beispiel auf Aspekte von Heterogenität, Mehrsprachigkeit, Inklusion, Gender und kultureller Diversität des Zielsprachenlandes und des eigenen Landes zu beziehen.- Sie können bei der Anwendung und Reflektion sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlicher Methoden spezifisch Aspekte von Mehrsprachigkeit und Interkulturalität berücksichtigen.- Sie können Zusammenhänge von Sprach- und Schriftstruktur im Französischen beschreiben und auf unterschiedliche kulturelle Felder beziehungsweise auf unterschiedliche Medien beziehen (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie haben einen strukturierten Überblick über die Entwicklung, die zentralen Gegenstandsbereiche und aktuelle Erkenntnisse und Theorien der Sprachwissenschaft (HF).- Sie kennen grundlegende Zeichen- und Kommunikationsmodelle und sind in der Lage, Aussagen zu ihrer Bedeutung zu machen.- Sie sind in der Lage, Erkenntnisse der Systemlinguistik im Hinblick auf den kommunikativen Französischunterricht darzustellen (HF).- Sie sind in der Lage, die soziokulturellen und -linguistischen Rahmenbedingungen der Sprachverwendung zu reflektieren und sie im eigenen Sprachgebrauch zu berücksichtigen (HF).- Sie können an einer beliebigen Textvorlage linguistische Phänomene mit Rückbindung an eine linguistische Teiltheorie kommentieren (HF).- Sie besitzen die Fähigkeit, sprachliche Variationen, zum Beispiel aufgrund von regionaler/nationaler Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Schicht, zu erkennen (HF).- Sie sind in der Lage, die Entwicklung der frankophonen Literatur in groben Zügen zu beschreiben (Epochen, zentrale Werke, wichtige Autorinnen und Autoren, aktuelle Strömungen, Kinder- und Jugendliteratur) (HF).- Sie verfügen über detaillierte Kenntnisse in mindestens einer Epoche (HF).- Sie sind in der Lage, stereotype Selbst- und Fremdbilder zu erkennen und vor dem Hintergrund von Interkulturalität zu reflektieren.- Sie verfügen über ein kulturelles Orientierungswissen über Frankreich und die Frankophonie (insbesondere die historische und politische Entwicklung Frankreichs; die grundlegenden sozialen, geographischen, politischen und ökonomischen Gegebenheiten Frankreichs und der Frankophonie; das französische Schul- und Hochschulwesen; die Struktur der Medienlandschaft Frankreichs).- Sie kennen wesentliche Entwicklungen in den deutsch-französischen Beziehungen seit 1870 (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie besitzen eine solide transferfähige Sprachlernkompetenz, unter anderem in den Bereichen autonomes Lernen, strategisches Lernen, Sprach- und Sprachlernbewusstheit.- Sie verfügen über ein zielsprachliches Kompetenzniveau von mindestens C1 entsprechend den Kriterien des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.- Sie verfügen über die Fähigkeit, kohärente wissenschaftlich begründete Äußerungen in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form adressatengerecht zu präsentieren.- Sie verfügen über sprachliche Mittel in ausgewählten bilingualen Sachfächern (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Bedeutung und Entwicklung der französischen Sprache, Literatur und Kultur in einer globalisierten Welt reflektieren (HF).- Sie können wichtige Fachliche und fachdidaktische Entwicklungen seit der Mitte des 19. Jahrhunderts bis heute im Überblick darstellen und mit den jeweiligen sprachenpolitischen Ansätzen in Beziehung setzen (HF).- Sie kennen und bewerten Konzepte von französisch- beziehungsweise mehrsprachiger Bildung und können die Bedeutung des Schulfachs Französisch für die Lernenden, die Sekundarstufe I und die Gesellschaft begründen.- Sie können didaktische Konzepte und Unterrichtsmaterialien mit Bezug auf Bildungsstandards bewerten.- Sie sind in der Lage, ihr linguistisches, literatur- und kulturwissenschaftliches Wissen unter Bezugnahme relevanter Nachbarwissenschaften auf Unterrichtsprozesse zu beziehen.2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie können den wissenschaftlichen Diskussionsstand zu fremdsprachendidaktischen, lern- und entwicklungspsychologischen Erkenntnissen sowie zu wichtigen didaktischen Prinzipien und Schlüsselbegriffen für einen kommunikativen Französischunterricht nutzen.- Sie kennen die Inhalte des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und wissen um seine Bedeutung für die Entwicklung von Bildungsstandards und Lehrplänen (HF).- Sie sind in der Lage, Lehr- und Lernmaterialien sowie den Einsatz unterschiedlicher Medien kritisch zu analysieren, zu reflektieren und zu entwickeln sowie vor diesem Hintergrund unterrichtspraktische Vorschläge zu skizzieren (HF).- Sie können stufenspezifische Besonderheiten darstellen und diese in einen schulartübergreifenden Zusammenhang stellen; das beinhaltet insbesondere Aspekte des Bilingualen Lehrens und Lernens und der Berufsorientierung.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Französisch beschreiben (zum Beispiel in Zusammenhang mit Bilingualem Lehren und Lernen).- Sie können die Nutzung diverser Textsorten im schulischen Kontext kritisch hinterfragen und auf der Grundlage der Bildungspläne analysieren (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie kennen Formen von Diagnose, Messung und Förderung von Schülerleistungen im Französischunterricht sowie Instrumentarien zur Selbstevaluation und Beratung und können deren Relevanz einschätzen.- Sie sind in der Lage, auf der Basis diagnostischer Erkenntnisse Entwicklungspläne für Schülerinnen und Schüler zu skizzieren und im Unterricht umzusetzen und dabei Aspekte von Heterogenität, Individualisierung, Gender und Inklusion zu berücksichtigen.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Französischunterricht.- Sie können Ergebnisse einer empirischer Erfassung fachlicher Kompetenzen interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebungen) (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie sind in der Lage, didaktische Prinzipien, Konzepte und curriculare Grundlagen bei ihrer Planung von Unterricht anzuwenden und anhand eigener Unterrichtsversuche zu reflektieren (HF).- Sie können alters- und lernstandsangemessene aufgabenorientierte Unterrichtsszenarien erstellen und berücksichtigen dabei die zentrale Bedeutung des Wortschatzerwerbs.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie kennen Verfahren empirischer Unterrichtsforschung und können sie zur Analyse ihrer eigenen Unterrichtstätigkeit und der Schülerlernprozesse anwenden (HF).- Sie wissen um die Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden. GeographieDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können geographische Strukturen, Funktionen und Prozesse in den geographischen Teilbereichen systematisch beschreiben und erklären.- Sie kennen Formen und Methoden räumlicher Orientierung und Darstellung.- Sie kennen grundlegende quantitative und qualitative Methoden natur- und sozialwissenschaftlicher Forschung.- Sie sind in der Lage, Möglichkeiten und Grenzen unterschiedlicher natur- und sozialwissenschaftlicher Methoden abzuwägen (HF).- Sie sind in der Lage, geographische Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zu entwickeln, und deren Plausibilität zu überprüfen.- Sie können geographische Fragestellungen mit geeigneten physisch geographischen Methoden (zum Beispiel Geländearbeit, Labormethoden) und humangeographischen Methoden (zum Beispiel Befragung, Kartierung) bearbeiten.- Sie können unterschiedliche geographische Modelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten (HF).- Sie können ausgewählte geographische Problemstellungen (zum Beispiel Ressourcen, Folgen anthropogener Eingriffe in den Naturraum, Naturrisiken, räumliche Disparitäten, Nachhaltigkeit, Raumkonstruktionen) untersuchen, spezifische Lösungskonzepte entwickeln und begründen.- Sie können geographische Erkenntnisse und gesellschaftliche Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie sind in der Lage, die Qualität geowissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale geographische Begriffe und Kategorien und können diese anwenden und kritisch reflektieren.- Sie können zentrale geographische Gegenstandsbereiche (zum Beispiel Physische Geographie, Humangeographie, Regionale Geographie) und Theorien systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie können das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren im System Erde-Mensch beschreiben und analysieren.- Sie sind in der Lage, geographische Strukturen und Prozesse in ihrer räumlichen und zeitlichen Veränderung zu analysieren und daraus zukünftige Entwicklungsszenarien abzuleiten.- Sie können ausgewählte geographische Phänomene, Strukturen und Prozesse analysieren und in einen systemischen Kontext einordnen (zum Beispiel Vulnerabilität, Konfliktfelder, Klima, Reliefgenese).- Sie können globale, regionale und lokale räumliche Strukturen und Prozesse nach ausgewählten Merkmalen beschreiben, gegeneinander abgrenzen und vergleichen.- Sie führen Raumanalysen im Nah- und Fernraum durch (Geländepraktika, Exkursionen).- Sie können Erkenntnisse und Theorien anderer sozialwissenschaftlicher Disziplinen (zum Beispiel Politikwissenschaft, Soziologie, Ökonomie) bei der Analyse geographischer Problemlagen (zum Beispiel nachhaltige Entwicklung) berücksichtigen (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Geographie als Disziplin charakterisieren und die Funktion und das Bild der Geographie beziehungsweise der geographischen Bildung in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können die Geographie als Brückenfach zwischen den Natur- und Gesellschaftswissenschaften sowie als geowissenschaftliches Zentrierungsfach reflektieren.- Sie kennen Konzepte und Ansätze geographischer Bildung und können diese bewerten.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte des geographischen Lernens und Lehrens in der Sekundarstufe I.- Sie können zu den zentralen Bereichen des Geographielernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, Grundvorstellungen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie können die Rolle von Alltagssprache und Fachsprache im Geografieunterricht reflektieren.- Sie kennen Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts in Zusammenhang mit dem Fach Geographie.- Sie können die Bildungsstandards auf der Grundlage didaktischer Konzepte bewerten und Unterrichtsmaterialien mit Blick auf die Unterrichtspraxis reflektieren.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle geographische Lernprozesse beobachten und analysieren sowie adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Geographieunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Geographieunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können zeitgemäße Medien und geographische Arbeitsmittel (zum Beispiel Karte, Geographische Informationssysteme, Kompass, GPS) nutzen, kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen und können die Schülerinnen und Schüler zu einer sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie können Lernarrangements auf der Basis fachlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse konstruieren und geeignete Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und fachspezifische Unterrichtsmethoden einsetzen.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität, Gender und Interkulturalität im Unterricht beschreiben und bewerten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. GeschichteDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können geschichtliche Strukturen, geschichtliche Prozesse und geschichtliche Dimensionen systematisch beschreiben und das Potenzial und die Reichweite verschiedener Ansätze zur Beschreibung historischer Zusammenhänge abwägen.- Sie kennen das geschichtswissenschaftliche Konzept der Arbeit mit Quellen, können sich kritisch mit Quellen auseinandersetzen und textanalytische Methoden anwenden.- Sie kennen grundlegend die quantitativen und qualitativen Methoden der empirischen Sozialforschung.- Sie können Geschichte und historische Erkenntnisse als jeweils gegenwartsgebundene Konstruktionen erkennen, die historische Prägung der Gegenwart beschreiben und ein reflektiertes Geschichtsbewusstsein entwickeln.- Sie sind in der Lage, thematische Schwerpunkte zu setzen, komplexe historische Probleme zu ordnen und Zusammenhänge herzustellen.- Sie können raum-, kulturen- und epochenvergleichende Problemstellungen erarbeiten und Transfers herstellen (HF).- Sie können geschichtswissenschaftliche und geschichtsdidaktische Erkenntnisse in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren, auch auf der Basis eigener Forschung (HF).- Sie sind in der Lage, die Qualität geschichtswissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale geschichtswissenschaftliche Begriffe (zum Beispiel Raum, Zeit, Kultur), können diese anwenden und kritisch reflektieren.- Sie können zentrale geschichtswissenschaftliche Gegenstandsbereiche und Konzepte systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie können die Gliederungen der Geschichte (Epochen, Zeiteinteilung, Benennungen) kritisch bewerten und die Folgen unterschiedlicher Gliederungen reflektieren.- Sie verfügen über strukturiertes historisches Grundwissen und können dieses mit Aspekten der Regional- und Landesgeschichte sowie mit verschiedenen historischen Dimensionen (zum Beispiel Gesellschaften, Wirtschaft, Klima, Gender) differenziert in Beziehung setzen (HF).- Sie verfügen über vertieftes Wissen zu ausgewählten historischen Phänomenen (HF).- Sie sind in der Lage, ausgewählte historische Sachverhalte aus der Perspektive einzelner geschichtswissenschaftlicher Forschungsansätze zu beschreiben (HF).- Sie können Erkenntnisse und Theorien anderer Disziplinen bei der Analyse historischer Zusammenhänge berücksichtigen (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Geschichtswissenschaft als Disziplin charakterisieren und die Funktion von Geschichte beziehungsweise historischer Bildung in der Gesellschaft reflektieren.- Sie sind in der Lage an Diskursen der Geschichtskultur teilzunehmen.- Sie kennen Konzepte von der Geschichtsdidaktik und können diese bewerten (HF).- Sie können geschichtsdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte des geschichtswissenschaftlichen Lernens und Lehrens in der Sekundarstufe I.- Sie kennen und beurteilen zentrale Prinzipien und Methoden des historischen Lernens (zum Beispiel Problemorientierung, Multiperspektivität, Gegenwartsbezug, Interkulturalität, forschendes, entdeckendes und außerschulisches Lernen).- Sie können typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie können die Rolle von Sprache und unterschiedlichen Medien im frühen historischen Lernen reflektieren.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Geschichte beschreiben.- Sie können die Bildungsstandards auf der Grundlage didaktischer Konzepte bewerten und Unterrichtsmaterialien mit Blick auf die Unterrichtspraxis reflektieren.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle Prozesse des historischen Lernens beobachten und analysieren.- Sie kennen Kompetenzmodelle historischen Lernens sowie Dimensionen des Geschichtsbewusstseins.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie können Heterogenität in Lerngruppen auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten erkennen und binnendifferenzierte Konzepte für historisches Lernen integrieren (HF).- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Geschichtsunterricht (HF).- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Geschichtsunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie können Lernarrangements auf der Basis fachlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse konstruieren und geeignete Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und fachspezifische Unterrichtsmethoden einsetzen.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. InformatikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können informatische und außerinformatische Probleme analysieren, Problemlösestrategien der Informatik anwenden und Problemlösungen mit Bezug auf Kriterien wie Korrektheit und Effizienz bewerten (HF).- Sie können Realsituationen analysieren und strukturieren, um diese der Verarbeitung mit Methoden der Informatik zugänglich zu machen.- Sie können Modelle unter statischen, funktionalen und dynamischen Aspekten formulieren, unter Nutzung einer Entwicklungsumgebung in Programmcode übertragen und den Programmcode auf Korrektheit überprüfen.- Sie können IT-Systeme validieren und verifizieren (HF), den Einsatz von IT-Systemen begründen, sich begründet zwischen konkurrierenden Lösungsverfahren entscheiden und Verfahren der Qualitätssicherung anwenden.- Sie können ordnen, klassifizieren und kategorisieren sowie digitale Informationsobjekte vernetzen.- Sie können die Fachsprache korrekt verwenden, unterschiedliche Computersysteme zur synchronen und asynchronen Kommunikation und Kooperation nutzen und bewerten sowie kooperative Verfahren aus der Softwareerstellung anwenden.- Sie können erarbeitete digitale Informationsobjekte unterschiedlicher medialer Typen präsentieren, digitale Medien bearbeiten und interpretieren sowie digitale Artefakte diskutieren.- Sie können Kreativitäts- und Innovationstechniken systematisch anwenden und Lern- und Anwendungsprogramme entwickeln.- Sie können informatikspezifische Inhaltskonzepte (zum Beispiel System, Algorithmus) und Prozesskonzepte (zum Beispiel Modellieren, Programmieren) auf andere Anwendungsfelder übertragen und ihre erworbenen informatischen Kompetenzen in außerinformatischen Kontexten nutzen.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie können Daten kodieren, dekodieren, komprimieren und aufbereiten, analoge Daten in digitale Daten und umgekehrt umwandeln, Informationen darstellen und interpretieren. Sie können Daten und Information begrifflich differenzieren, Konzepte zur Datensicherheit begründen, Informationsziele formulieren, im Internet und in Informationssystemen recherchieren sowie Informationen bewerten.- Sie können geeignete Algorithmen zur Lösung vorgegebener Probleme identifizieren, Algorithmen zur Problemlösung unter Verwendung von grundlegenden Strukturelementen (Sequenz, Iteration, Bedingung) formulieren und analysieren, Algorithmen in einer Programmiersprache umsetzen, Standardalgorithmen zum Suchen, Sortieren und Hashen erklären sowie sequenzielle und nicht-sequenzielle Datenstrukturen (zum Beispiel Feld, Tabelle, Liste, Graph) nutzen.- Sie können Tabellenkalkulationssysteme zur Datenverarbeitung nutzen, fachliche und logische Datenmodelle entwerfen, Datenbanken in einem Datenbanksystem implementieren und Datensätze in Datenbanken erzeugen, lesen, pflegen und löschen.- Sie können klassische Rechnerstrukturen (Von-Neumann-Rechner) beschreiben und alternative Rechnerkonzepte nennen, vielfältige externe Speicher verwenden und deren Funktionsweise erläutern, verschiedene periphere Ein- und Ausgabegeräte nutzen und deren Funktionsweise erklären.- Sie können grundlegende Konzepte der Maschinenprogrammierung benennen und die Aufgaben von Betriebssystemen detailliert erläutern (HF).- Sie kennen wesentliche Teilgebiete der Informatik, können Entwicklungen der Informatik in ihren historischen Kontext einordnen, gesellschaftliche Chancen und Risiken des IT-Einsatzes realistisch einschätzen, gesellschaftliche Auswirkungen des Internets bewerten, IT-Systeme nach Kriterien zur Mensch-Maschine-Interaktion beurteilen, IT-Szenarien unter rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Datenschutz, Urheberrecht, Kinder- und Jugendschutz) analysieren und bewerten und Datensicherheitskonzepte umsetzen.- Sie können Berechenbarkeitsmodelle und Grenzen der Berechenbarkeit erklären, die O-Notation zur Angabe und zum Vergleich von Komplexität verwenden und Aussagen in der Aussagenlogik formulieren und umformen.- Sie können endliche Automaten, Grammatiken und reguläre Ausdrücke konstruieren und Aussagen in der Prädikatenlogik formulieren und umformen (HF).- Sie kennen die Funktion verschiedener Protokolle, können vielfältige Dienste nutzen und Kommunikationsinfrastruktur sowohl auf der Hardware- als auch auf der Softwareebene einrichten.- Sie können Struktur und Standards des Internet skizzieren und Webtechnologien charakterisieren (HF).- Sie können Standardanwendungen (Text-, Grafik-, Foto-, Audio-, Videoeditoren) zielgerichtet und situationsgerecht und unter Nutzung informatischen Hintergrundwissens einsetzen, Computersysteme zum Experimentieren, Steuern und Regeln in naturwissenschaftlichen und technischen Anwendungsfeldern nutzen.- Sie können Lernprogramme, Mikrowelten und Computerspiele analysieren und bewerten (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie können Programmierparadigmen differenzieren und beurteilen, Probleme mit Hilfe selbst geschriebener Programme lösen, verschiedene Strategien zur gemeinsamen Entwicklung von Programmierprojekten einsetzen und Tests zur Qualitätssicherung formulieren und anwenden.- Sie können auf der Grundlage eines Prozessmodells planen, entwickeln und dokumentieren (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Informatik als Disziplin charakterisieren und die Funktion und das Bild der Informatik beziehungsweise der informatikbezogenen Bildung in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer und kulturspezifischer Sozialisationsverläufe.- Sie kennen Konzepte fachbezogener Bildung und können diese kritisch analysieren und beurteilen.- Sie können aktuelle nationale und internationale Entwicklungstendenzen zur Schulinformatik reflektieren, und vertreten eine kritische Offenheit bezüglich neuer IT-Entwicklungen.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie können zu den zentralen Bereichen des Informatiklernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie verfügen über fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur Bestimmung, Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien informatikbezogener Bildung.- Sie kennen und reflektieren Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (zum Beispiel generisches Lernen, problem- und handlungsorientiertes Lernen, erfindendes und entdeckendes Lernen) (HF).- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Informatik beschreiben.- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle informatikbezogene Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Heterogenitäts- und Genderaspekten), Rückmeldung im Sinne einer positiven Fehlerkultur geben und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial (HF).- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Informatikunterricht (HF).- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von informatikbezogenem Unterricht der Sekundarstufe I und können Informatikunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte kritisch analysieren und reflektieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). KunstDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden kunstwissenschaftlichen Erkenntnis- und Arbeitsmethoden (zum Beispiel Analyse- und Interpretationsverfahren) und können damit zum Beispiel die spezifischen Merkmale von Kunst und Bilderwelten in Alltag und Medien herausarbeiten.- Sie können kunstwissenschaftliche Erkenntnisse und kunstbezogene Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren (zum Beispiel mittels fachsprachlicher Kommunikation).- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.- Sie können sich ausgewählte künstlerische Werke durch eigenständige künstlerische Auseinandersetzung erschließen.- Sie können eine selbständige kunstwissenschaftliche Auseinandersetzung leisten (HF).- Sie können ihre eigene künstlerisch-ästhetische Praxis im Kunstkontext verorten (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie verfügen über Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Kunstwissenschaft (zum Beispiel Epochen, Positionen, Konzepte und Entwicklung der historischen und gegenwärtigen Kunst, Theorien künstlerischen Kreativität).- Sie können Erkenntnisse und Theorien wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen (zum Beispiel Geschichte, Soziologie, Psychologie, Kulturwissenschaft) bei der Analyse kunstwissenschaftlicher Problemstellungen und kunstbezogener Sachverhalte berücksichtigen (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie können künstlerische Frage- und Problemstellungen, Konzepte, Vorhaben und Strategien zu Fläche, Körper, Material, Raum, Bewegung und Prozess entwickeln, realisieren und präsentieren.- Sie verfügen über ein (HF: erweitertes) Repertoire an technisch-medialen Fähigkeiten, Fertigkeiten und an künstlerischen Ausdrucksformen in den Arbeitsbereichen Zeichnung, Malerei/Farbe, Druckgrafik, Textil, Körper/Raum, Fotografie/digitale Bildbearbeitung, Film/Video, Performance/Spiel/Aktion.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Funktion und die Vorstellungen von Kunst in der Gesellschaft reflektieren.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse und Kriterien zur Beurteilung kunstpädagogischer und kunstdidaktischer Ansätze.- Sie kennen wesentliche historische und gegenwärtige fachdidaktische Positionen und Konzeptionen (HF: und deren Diskurse).- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer Sozialisationsverläufe.2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen relevante Theorien und Forschungsbefunde aus Bezugswissenschaften.- Sie können zu den zentralen Bereichen des künstlerischen Lernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, Grundvorstellungen und paradigmatische Beispiele beschreiben.- Sie können situationsbezogen fachlich relevante Unterrichtsthemen konzipieren.- Sie können altersgemäße und fachlich fundierte Methodenentscheidungen für ästhetisch-künstlerische Produktions- und Rezeptionsprozesse treffen.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Kunst beschreiben.- Sie können die Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien bewerten und sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis setzen (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie sind in der Lage, das bildnerische Verhalten von Kindern und Jugendlichen sowie die Ästhetik der Kinder- und Jugendkulturen zu beobachten, analysieren, diagnostizieren und interpretieren.- Sie können individuelle und soziale auf Kunst bezogene Lernprozesse theoriegeleitet beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Begabung, Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten) und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Ziele, Grundlagen und Instrumente einer fachgerechten Leistungsüberprüfung und -bewertung von Prozessen und Produkten im Kunstunterricht der Sekundarstufe.- Sie kennen die Bedeutung einer qualitätsentwickelnden Rückmeldepraxis und Prozessbegleitung (HF).- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie können kunstpädagogische und kunstdidaktische Ansätze in konkreten Praxissituationen begründet anwenden.- Sie sind in der Lage, Kunstunterricht kompetenzorientiert, interdisziplinär und projektorientiert allein und im Team zu planen und durchzuführen.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können selbst durchgeführten Kunstunterricht und den Unterricht anderer kritisch beobachten, reflektieren und evaluieren.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten im Kunstunterricht beschreiben und bewerten.- Sie können Verbindungen zwischen schulischer und außerschulischer ästhetischer Kultur herstellen und ihr eigenes ästhetisches Profil produktiv und reflektiert einbringen (HF).- Sie können Exkursionen an außerschulische Lernorte planen und auf Grundlage aktueller museumspädagogischer Erkenntnisse durchführen.- Sie können Ausstellungen und Präsentationen von Schülerarbeiten planen und durchführen.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF). MathematikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können inner- und außermathematische Situationen explorieren, Strukturen und Zusammenhänge erkennen und Vermutungen aufstellen.- Sie können Lösungspläne entwickeln, diese ausführen und ihren Lösungsweg kontrollieren und dokumentieren.- Sie können übergreifende und bereichsspezifische Problemlösestrategien anwenden und Problemprozesse bewerten (HF).- Sie können mathematische Modelle entwickeln und Bearbeitungsschritte und Ergebnisse interpretieren.- Sie können mathematische Modelle hinsichtlich ihrer Grenzen vergleichen, bewerten und modifizieren.- Sie können die Universalität von mathematischen Modellen an Beispielen aufzeigen (HF).- Sie können eigene Lösungswege sowie mathematische Ideen und Zusammenhänge fach- und adressatengerecht strukturieren und präsentieren, auch unter Verwendung von Symbolsprache und geeigneten Medien.- Sie können mathematische Aussagen formulieren, auf Plausibilität überprüfen, begründen und die Begründungen zu schlüssigen Beweisen formalisieren.- Sie können verschiedene Beweistechniken anwenden und reflektieren (HF).- Sie können situationsgerecht mathematische Darstellungsformen und Werkzeuge, insbesondere computergestützte Werkzeuge wie CAS, DGS und Tabellenkalkulation auswählen und verwenden.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen unterschiedlicher mathematischer Darstellungen und Werkzeuge abwägen (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie können Zahlbereiche anhand ihrer Eigenschaften unterscheiden und ihre systematischen Zusammenhänge und Darstellungsformen erklären.- Sie können Zusammenhänge der elementaren Arithmetik sowie präalgebraische Argumentationsformen zur Darstellung und Lösung arithmetischer Probleme verwenden.- Sie können Zahleigenschaften und -muster mit Hilfe formaler algebraischer Darstellungen und Strukturen beschreiben (HF).- Sie kennen Begriffe und Zusammenhänge der ebenen und räumlichen Geometrie und können diese im Zusammenhang mit Konstruktionen und Abbildungen verwenden.- Sie können geometrische Zusammenhänge durch Rückgriff auf Argumentationsbasen (Kongruenzsätze, Abbildungsgeometrie) beweisen (HF).- Sie können Symmetrien durch Abbildungen beschreiben und sie mit dem Gruppenbegriff strukturieren (HF).- Sie können funktionale Zusammenhänge in inner- und außermathematischen Situationen mit verschiedenen Darstellungen (Tabelle, Graph, Term) beschreiben.- Sie können Funktionen anhand grundlegender Eigenschaften charakterisieren.- Sie können Gesetzmäßigkeiten bei Potenz-, Exponential- und Logarithmusfunktionen erklären und Funktionen mit Begriffen einer inhaltlich-anschaulichen Analysis beschreiben (HF).- Sie können statistische Erhebungen zu uni- und bivariaten Daten planen, durchführen und auswerten sowie grafische Darstellungen und Kennwerte verwenden und interpretieren.- Sie können mithilfe von Verteilungen und Wahrscheinlichkeiten modellieren und argumentieren und ein Verfahren der Inferenzstatistik verwenden und erläutern (HF).- Sie kennen abstrakte mathematische Strukturierungskonzepte und wenden diese in exemplarischen Inhaltsbereichen an (zum Beispiel Zahlentheorie, Algebra, Graphentheorie) (HF).- Sie kennen Anwendungsfelder von Mathematik in Wissenschaft und Technik und beschreiben darin exemplarisch Modellierungsprozesse (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Mathematik als Wissenschaftsdisziplin charakterisieren sowie die Rolle und das Bild der Wissenschaft Mathematik in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können fachbezogene Lernbiographien und Mathematikbilder (einschließlich der eigenen) auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten reflektieren.- Sie kennen und bewerten Konzepte von mathematischer Bildung und können die Bedeutung des Schulfachs Mathematik für die Lernenden, die Schule und die Gesellschaft begründen.- Sie können Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien mit Bezug auf didaktische Konzepte bewerten.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen theoretische Konzepte zu zentralen mathematischen Denkhandlungen wie Begriffsbilden, Modellieren, Problemlösen und Argumentieren.- Sie können zu den zentralen Bereichen des Mathematiklernens in der Sekundarstufe I (Zahlen und Operationen; Raum und Form; Größen und Messen; Funktionaler Zusammenhang; Daten und Zufall) verschiedene Zugangsweisen, Grundvorstellungen und paradigmatische Beispiele, typische Präkonzepte und Verstehenshürden sowie begriffliche Vernetzungen beschreiben.- Sie können Stufen der begrifflichen Strenge und Formalisierungen und deren altersgemäße Umsetzungen beschreiben (HF).- Sie kennen und bewerten Konzepte für schulisches Mathematiklernen und -lehren (zum Beispiel genetisches Lernen, entdeckendes Lernen, Prinzip der fortschreitenden Schematisierung, anwendungsbezogenes Lernen, fächerverbindendes Lernen).- Sie kennen grundlegende Methoden zur Erforschung von mathematikbezogenen Lernprozessen und können diese in umrissenen Forschungsfeldern exemplarisch anwenden (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle mathematische Lernprozesse beobachten und analysieren sowie adäquate individuelle Fördermaßnahmen auswählen.- Sie kennen Unterrichtssituationen mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie können ein informelles diagnostisches Gespräch durchführen, auswerten und entsprechende Fördermaßnahmen benennen (HF).- Sie kennen Konzepte zum Umgang mit Rechenschwäche und mathematischer Hochbegabung (HF).- Sie kennen Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Mathematikunterricht.- Sie können Ergebnisse von Schulleistungstests und zentralen Lernstandserhebungen angemessen interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie können Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und fachspezifische Unterrichtsmethoden auf der Basis fachdidaktischer Theorien beurteilen und ausgehend davon Lernarrangements konstruieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Mathematikunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Mathematikunterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben und bewerten (zum Beispiel natürliche Differenzierung).- Sie kennen Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie können Medien, insbesondere computergestützte mathematische Werkzeuge, nutzen und kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen (HF).- Sie kennen fachspezifische Formen des spontanen Lehrerhandelns (zum Beispiel Umgang mit vorläufigen Begriffen, Umgang mit Fehlern, heuristische Hilfen, Impulse zur kognitiven Aktivierung).- Sie können selbst geplanten Unterricht situationsangemessen und fachgerecht umsetzen.- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von fachlichen Lernprozessen berücksichtigen.- Sie kennen Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF). MusikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden musikwissenschaftlichen Forschungs- und Arbeitsmethoden (zum Beispiel (Noten-) Texte und Hörbeispiele beschreiben, analysieren und interpretieren).- Sie können sich ausgewählte musikalische Werke durch eigenständige künstlerische Auseinandersetzung erschließen.- Sie kennen Verfahren der Produktion, Reproduktion, Rezeption, Reflexion und Transformation von Musik.- Sie sind in der Lage, musikwissenschaftliche Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zu entwickeln, deren Plausibilität zu überprüfen und anhand einschlägiger musikwissenschaftlicher Theorien zu begründen.- Sie sind in der Lage, individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen von musikalischen Entwicklungen zu analysieren und zu beschreiben.- Sie können musikwissenschaftliche Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren (zum Beispiel mittels fachsprachlicher Kommunikation).- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie können zentrale musikwissenschaftliche Begriffe, Gegenstandsbereiche und Theorien systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie kennen die Musik verschiedener Epochen und Kulturen unter Berücksichtigung historischer, soziologischer, psychologischer, ästhetischer und kulturwissenschaftlicher Fragestellungen.- Sie kennen Grundlagen der allgemeinen Musiklehre, des Tonsatzes, der Gehörbildung und der musikalischen Analyse in verschiedenen Stilen.- Sie verfügen über Kenntnisse und aktuelle Fragestellungen in relevanten Bereichen der Musikwissenschaft (zum Beispiel historische und systematische Musikwissenschaft, Musikethnologie einschließlich der Populären Musik) (HF).- Sie verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten in Arrangement und Komposition für sekundarschultypische Besetzungen (inklusive Verwendung digitaler Medien und elektroakustischer Instrumente) (HF).- Sie können Erkenntnisse und Theorien wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen (zum Beispiel Geschichte, Soziologie, Psychologie, Kulturwissenschaft) bei der Analyse musikwissenschaftlicher Problemstellungen und musikalischer Sachverhalte berücksichtigen (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie sind in der Lage, ihre musikalischen Kenntnisse und fachpraktischen Kompetenzen selbständig weiter zu entwickeln.- Sie verfügen über musikpraktische Fertigkeiten, Vermittlungswissen, Techniken und Methoden für die Arbeit mit musikalischen Gruppen innerhalb der Musik ausgewählter Kulturen (durch Mitwirkung in Hochschulensembles einschließlich Bandpraxis).- Sie beherrschen die Grundlagen der Stimmphysiologie und können Methoden der Stimmbildung bei Kindern und Jugendlichen anwenden.- Sie verfügen über Grundlagen in Musik- und Bewegungserziehung und können Musik über ihren Körper ausdrücken (zum Beispiel Bild, Tanz, Szene).- Sie verfügen über musikspezifische Kompetenzen im Bereich Musik und Medien.- Sie verfügen über Fertigkeiten in Liedbegleitung und Improvisation in unterschiedlichen Stilen und Genres auf einem Akkordinstrument.- Sie können Musik unterschiedlicher Stile und gegebenenfalls eigene Kompositionen sowie Improvisationen auf Instrumenten und mit der Stimme auf angemessenem künstlerischem Niveau darbieten beziehungsweise mit ihrem Körper ausdrücken (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie kennen und reflektieren die Bedeutung musikalischer Bildung für Gesellschaft und Schulentwicklung.- Sie kennen fachspezifische und fächerübergreifende Modelle, Konzeptionen und Methoden der Musikdidaktik und können diese reflektieren (HF).- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer Sozialisationsverläufe.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse reflektieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen und nutzen Theorien und Modelle fachspezifischer Forschung zum musikalischen Lehren und Lernen, insbesondere für den Bereich der Sekundarstufe (HF).- Sie können die Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien bewerten und sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis setzen.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Musik beschreiben (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können musikalische Potenziale von Schülerinnen und Schülern erkennen und fördern und sie bei der Entwicklung eines musikalischen Selbstkonzepts unterstützen.- Sie können Schülerprodukte und -äußerungen vor dem Hintergrund fachdidaktischer Theorien beobachten, analysieren und interpretieren.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der fachgerechten Leistungsüberprüfung und -bewertung im Musikunterricht.- Sie kennen Forschungen zur musikalischen Begabung und Entwicklung (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie können Musikunterricht auf Grund von Ergebnissen der Unterrichtsforschung in konkreten Situationen und größeren curricularen Zusammenhängen planen, durchführen, auswerten und reflektieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können musikalische Aspekte in fächerübergreifenden Themen und Projekten verankern (zum Beispiel Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit).- Sie können musikalisch-kreative Prozesse initiieren und fördern, um dadurch musikalisches und musikbezogenes Lernen anzuregen.- Sie können akustische, elektroakustische und digitale Instrumente und Geräte einsetzen und Schülerinnen und Schüler zum sachgerechten Umgang anleiten.- Sie können Verbindungen zwischen schulischer und außerschulischer Musikkultur herstellen und ihr eigenes musikalisches Profil produktiv und reflektiert einbringen (HF).- Sie kennen und bewerten Verfahren für den Umgang mit Heterogenität im Musikunterricht (zum Beispiel differenzierende Aufgaben und Lernarrangements auch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede) (HF).- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). PhysikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Physik (zum Beispiel Modellieren, Formalisieren, Experimentieren).- Sie sind in der Lage, einfache physikbezogene Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zur Beschreibung von Phänomenen an Hand einschlägiger physikalischer Theorien zu entwickeln und diese experimentell zu überprüfen.- Sie können unterschiedliche physikalische Modelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten (HF).- Sie kennen ausgewählte domänenspezifische Problemlösungsstrategien und können sie anwenden (HF).- Sie sind in der Lage, das Wechselspiel von Physik und gesellschaftlicher Entwicklung zu analysieren und zu bewerten.- Sie können physikalische Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale physikalische Begriffe.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der klassischen und modernen Physik (zum Beispiel Mechanik, Wärmelehre/Thermodynamik, Elektrizitätslehre/Elektrodynamik, Optik, Moderne Physik).- Sie verfügen über weiterführende Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der klassischen und modernen Physik (HF).- Sie können ihre Kenntnisse der Physik einsetzen, um ausgewählte Phänomene und Alltagssituationen zu beschreiben.- Sie sind in der Lage, ausgewählte Aufgaben und Probleme der klassischen und modernen Physik zu lösen.- Sie können Erkenntnisse und Theorien wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen (zum Beispiel Chemie, Biologie, Technikwissenschaften) bei der Analyse physikalischer Sachverhalte berücksichtigen (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie sind in der Lage, mit den gängigen Geräten und technischen Anlagen fach- und sachgerecht umzugehen (einschließlich Pflege, Entsorgung).- Sie kennen und beachten relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln zur Unfallverhütung bei der Handhabung von physikalischen Geräten (zum Beispiel beim Experimentieren).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Physik als Disziplin charakterisieren und diese Charakterisierung kritisch reflektieren.- Sie können die eigene fachbezogene Lernbiographie reflektieren, insbesondere unter dem Genderaspekt und der kulturellen Sozialisation.- Sie kennen Konzepte fachbezogener Bildung und können diese kritisch analysieren und bewerten.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte zu zentralen auf die Physik bezogene Denk- und Handlungsprozessen.- Sie können zu den zentralen Bereichen des Physiklernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie verfügen über fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur Bestimmung, Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien physikbezogener Bildung.- Sie kennen und reflektieren Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (zum Beispiel generisches Lernen, außerschulisches Lernen, problem- und handlungsorientiertes Lernen, erfindendes und entdeckendes Lernen) (HF).- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Physik beschreiben.- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis (HF).2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle auf Physik bezogene Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Heterogenitäts- und Genderaspekten) und adäquate Fördermaßnahmen vorschlagen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements, in denen Schülervorstellungen erkannt und weiterentwickelt werden können.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Physikunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von physikbezogenem Unterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können Physikunterricht aus physikdidaktischer Perspektive beobachten und analysieren.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Physikunterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben und bewerten.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Technikunterricht beschreiben und bewerten.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). PolitikwissenschaftDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können politische Strukturen, Prozesse und Problembereiche systematisch beschreiben und die Vor- und Nachteile verschiedener Ansätze abwägen.- Sie kennen grundlegende quantitative und qualitative Methoden der empirischen Sozialforschung sowie der Text- und Quellenanalyse und können Darstellungen deskriptiver Statistik lesen und kommentieren.- Sie sind in der Lage, politikwissenschaftliche Fragestellungen zu formulieren, Thesen zu entwickeln, deren Plausibilität zu überprüfen und anhand einschlägiger politikwissenschaftlicher Theorien zu begründen.- Sie können ausgewählte politische Probleme (zum Beispiel politische Konflikte, Globalisierung, Partizipation) untersuchen, spezifische Lösungskonzepte bewerten sowie Chancen ihrer Umsetzung abwägen.- Sie können politische Probleme in einem theoretischen Rahmen bewerten (HF).- Sie können zwischen objektiven Tatbeständen und Werturteilen unterscheiden, Wege zur rationalen Urteilsbildung aufzeigen und Urteile in Diskussionen begründet vertreten. Dabei wissen sie um die Bedeutung von Konflikt- und Kompromissfähigkeit.- Sie können politikwissenschaftliche Erkenntnisse und politische Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie können die Qualität politikwissenschaftlicher Arbeiten kritisch bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale politikwissenschaftliche Begriffe, können diese anwenden und kritisch reflektieren.- Sie können zentrale Theorien (zum Beispiel Demokratietheorien, Theorien der internationalen Beziehungen, Staatstheorien) systematisch darstellen und kritisch reflektieren.- Sie kennen das politische System der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und bewerten deren Arbeitsweisen und Funktionslogiken.- Sie kennen Positionen der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland und beurteilen die Institutionen und Prozesse grenzüberschreitender Politik.- Sie können Grundlagen des Systemvergleichs und verschiedene politische Systeme systematisch darstellen und erläutern sowie Politikfelder in vergleichender Perspektive analysieren (HF).- Sie sind vertraut mit den Grundzügen der Geschichte politischer Ideen, Grundbegriffen der politischen Theorie, normativen und empirisch-analytischen Theorien der Politik (HF).- Sie können die Erkenntnisinteressen der Politikwissenschaft von denen anderer wissenschaftlicher Disziplinen (zum Beispiel Soziologie, Geschichte, Ökonomie) abgrenzen beziehungsweise gemeinsame Grundlagen benennen und bei der Analyse politischer Problemlagen berücksichtigen (HF).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Politikwissenschaft als Disziplin charakterisieren und die Funktion und das Bild der Politikwissenschaft beziehungsweise der Politischen Bildung in der Gesellschaft reflektieren.- Sie kennen Konzepte von politischer Bildung und können diese bewerten (F).- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte des politikwissenschaftlichen Lernens und Lehrens in der Sekundarstufe I.- Sie kennen und beurteilen zentrale Prinzipien und Methoden des politischen Lernens (zum Beispiel Problemorientierung, Multiperspektivität, Gegenwartsbezug, Interkulturalität, forschendes, entdeckendes und außerschulisches Lernen).- Sie können typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie können die Rolle von Alltagssprache und Fachsprache im Unterricht reflektieren.- Sie kennen Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Politik.- Sie können die Bildungsstandards auf der Grundlage didaktischer Konzepte bewerten und Unterrichtsmaterialien mit Blick auf die Unterrichtspraxis reflektieren.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle politikwissenschaftliche Lernprozesse beobachten und analysieren (Produkte und Äußerungen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Migrationshintergrund) und adäquate Rückmeldung geben.- Sie kennen Unterrichtsarrangements der Differenzierung und Individualisierung.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und Leistungsbewertung im Politikunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel Intelligenz-, Schulleistungstests und zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Politikunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren (HF).- Sie können Lernarrangements auf der Basis fachlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse konstruieren und geeignete Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und fachspezifische Unterrichtsmethoden einsetzen.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität und Interkulturalität im Unterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben und bewerten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. SportDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie verfügen über Kriterien zur gezielten Beobachtung von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage von Basiswissen zur senso-motorischen Entwicklung.- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse zu Arbeitsmethoden, Erkenntnismethoden und diagnostische Methoden in sportwissenschaftlichen Disziplinen.- Sie kennen ausgewählte sportbezogene Problemlösungsstrategien und können sie anwenden (F).- Sie können sportbezogene Informationsquellen erschließen und auf der Basis des aktuellen Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse kritisch bewerten.- Sie können sportwissenschaftliche Erkenntnisse und Sachverhalte strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie sind in der Lage, die Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale Begriffe des Faches (zum Beispiel Bewegung, Training, Spiel) und können unterschiedliche Begriffsdefinitionen beschreiben.- Sie können zentrale sportwissenschaftliche Gegenstandsbereiche und Theorien systematisch darstellen und kritisch diskutieren (zum Beispiel Psychomotorische Entwicklung, Theorie des Bewegungshandelns).- Sie verfügen über grundlegende Einblicke in Stoffwechselprozesse und die Morphologie des Menschen (Atmung, Kreislaufsystem, Ernährung, Informationsverarbeitung, Bewegungsapparat).- Sie verfügen über ein handlungsorientiertes, sportwissenschaftliches Fachwissen, das sie zur Anleitung und Reflexion von Bewegungslernsituationen befähigt (zum Beispiel motorisches Lernen, motorische Leistungsfähigkeit, trainingsbiologische Zusammenhänge, Trainingsprinzipien, Trainingsmethoden, Gestaltung von Trainingsprozessen) (HF).- Sie sind in der Lage, sportwissenschaftliche Fragestellungen zu Gesundheit, Prävention, Sozialpolitik, Gender und Integration/Inklusion zu formulieren und theoriegeleitet zu beantworten.- Sie können Erkenntnisse und Theorien sportwissenschaftlicher Teildisziplinen (zum Beispiel Sportpädagogik, Sportgeschichte, Sportsoziologie, Sportpsychologie, Bewegungs- und Trainingswissenschaft) bei der Analyse sportwissenschaftlicher Problemlagen berücksichtigen.1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie verfügen über sport- und bewegungsspezifisches Können in mindestens sechs ausgewählten Feldern der Sport- und Bewegungskultur (zum Beispiel Spielen - große Spiele; Bewegen an Geräten - Turnen; Laufen, Springen, Werfen - Leichtathletik; Bewegen im Wasser - Schwimmen; Darstellen, Gestalten, Tanzen - Gymnastik; Ringen - Kämpfen), das sie in die Lage versetzt, Bewegungen auf angemessenem Niveau auszuführen.- Sie verfügen über ein vertieftes sport- und bewegungsspezifisches Können in zwei ausgewählten Feldern der Sport- und Bewegungskultur (Spiele und Individualsportarten), das sie in die Lage versetzt, Bewegungen auf überdurchschnittlichem Niveau auszuführen.- Sie verfügen über fundierte Fähigkeiten in Bezug auf Rettungs-, Hilfs- und Sicherheitsmaßnahmen (Sichern und Helfen im Gerätturnen, Rettungsschwimmen, Erste Hilfe).2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Rolle der Sportlehrerin beziehungsweise des Sportlehrers unter Berücksichtigung der eigenen Biografie und in verschiedenen gesellschaftlichen Kontexten reflektieren (HF).- Sie kennen Konzepte schulischer und außerschulischer Gesundheitserziehung inklusive der Sport- und Bewegungserziehung und können diese beurteilen (zum Beispiel Bedeutung von Körper- und Bewegungserfahrungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Konzepte der Bewegten Schule, didaktisch-methodische Prinzipien) (HF).- Sie können Bildungsstandards, Unterrichtsmaterialien sowie Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote unter Rückgriff auf didaktische Konzepte beurteilen und sie in Bezug zur Unterrichtspraxis setzen.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen theoretische Konzepte zu den Grundlagen des Bewegungskönnens (Wahrnehmung und Bewegen, Ausdruck und Gestaltung, Kondition und Koordination, motorisches Lernen).- Sie können zu den zentralen Bereichen des Gesundheits- und Sportlernens in der Primarstufe verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie kennen und bewerten Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (generisches Lernen, entdeckendes Lernen, Bewegte Schule und so weiter).- Sie sind in der Lage, stereotype Selbst- und Fremdbilder bei sich und anderen zu erkennen und vor dem Hintergrund von Interkulturalität und Heterogenität im Sportunterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten zu reflektieren.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Sport beschreiben.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle sportbezogene Lernprozesse indikatorengestützt (zum Beispiel elementare Bewegungen, Verhaltensweisen, Ernährungsstil) beobachten und analysieren (auch unter der Perspektive von Gender und Heterogenität) und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Sportunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebung) (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Sportunterricht der Sekundarstufe I.- Sie können fachspezifisch relevante und zeitgemäße Medien und Materialien nutzen und konstruieren, kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen und können Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie verfügen über Zugänge zu den verschiedenen Lebensbedingungen und Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen und können Sportunterricht auf Grundlage eines konstruktiven Umgangs mit Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten gestalten (HF).- Sie verfügen über Kenntnisse zu Formen und Funktionen außerunterrichtlicher Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote und können diese planen und durchführen.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. TechnikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind vertraut mit grundlegenden technikwissenschaftlichen Erkenntnis- und Arbeitsmethoden (zum Beispiel Beobachten, Dokumentieren, Messen, Vergleichen, Ordnen, Modellieren, Experimentieren, Simulieren, Prüfen, Konstruieren, Produzieren; statistische Verfahren).- Sie sind in der Lage, technische Problemstellungen zu formulieren, Lösungsansätze zu entwickeln und Problemlösungen unter Einsatz technikwissenschaftlicher Verfahren umzusetzen.- Sie können unterschiedliche technikwissenschaftliche Modelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten (HF).- Sie kennen ausgewählte domänenspezifische und -übergreifende Problemlösungsstrategien und können sie anwenden.- Sie sind in der Lage, individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen technischer Entwicklungen zu analysieren und zu bewerten.- Sie können technikwissenschaftliche beziehungsweise technische Erkenntnisse und Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren (zum Beispiel mittels technographischer und fachsprachlicher Kommunikation).- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren (HF).1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale technikwissenschaftliche Begriffe (zum Beispiel Technik, Technologie) und können unterschiedliche Begriffsbestimmungen reflektieren.- Sie können zentrale Gegenstandsbereiche und Theorien technikbezogener Wissenschaften systematisch darstellen und kritisch diskutieren.- Sie verfügen über Kenntnisse in ausgewählten technikwissenschaftlichen Bereichen (zum Beispiel Produktions-, Energie-, Bau-, Maschinen-, Elektro- und Informationstechnik).- Sie verfügen über ein Verständnis allgemeintechnologischer Strukturierungen.- Sie sind vertraut mit der Analyse, Synthese, Dokumentation und Bewertung technischer Produkte und Prozesse in sach- und soziotechnischen Kontexten (HF).- Sie können grundlegende techniktypische Denk- und Handlungsformen in den Bereichen Konstruktion, Fertigung, Optimierung, Gebrauch und Entsorgung technischer Systeme beschreiben, reflektieren und anwenden (HF).- Sie können ausgewählte technische Phänomene in ihren historischen und gegenwärtigen Kontext einordnen und daraus zukünftige Entwicklungsszenarien ableiten (HF).- Sie können relevante Theorien und Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen (zum Beispiel Arbeitswissenschaft, Produktgestaltung/Design) bei der Lösung technischer Probleme berücksichtigen (HF).1.3 Fachpraktische Kompetenzen- Sie können spezifische Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Werkstoffe zur Lösung unterschiedlicher technischer Problemstellungen zweckbezogen auswählen sowie sachgerecht, sicher und zielorientiert einsetzen.- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Demontage, Remontage, Wartung und Instandsetzung technischer Produkte.- Sie verfügen über vertiefte Fertigkeiten der technischen Praxis sowie vertiefte technische Problemlösestrategien in einem ausgewählten Bereich (HF).- Sie kennen und beachten relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit bei der Handhabung von Werkzeugen, Maschinen, Gerätschaften, Stoffen und Unterrichtsmedien.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Technik und Technikwissenschaft als Disziplinen charakterisieren und ihre Funktion und ihr Bild in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher geschlechtstypischer und kulturspezifischer Sozialisationsverläufe.- Sie kennen Konzepte fachbezogener Bildung und können diese kritisch analysieren und beurteilen.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte zu zentralen auf Technik bezogenen Denk- und Handlungsprozessen (zum Beispiel Problemlösen, Formen und Modi technischen Wissens).- Sie können zu den zentralen Bereichen des Techniklernens in der Sekundarstufe I verschiedene Zugangsweisen, typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie verfügen über fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur Bestimmung, Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten, Methoden und Medien technikbezogener Bildung.- Sie kennen und reflektieren Konzepte für schulisches Lernen und Lehren (zum Beispiel genetisches Lernen, außerschulisches Lernen, problem- und handlungsorientiertes Lernen, erfindendes und entdeckendes Lernen) (F).- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Technik beschreiben.- Sie kennen die relevanten Bildungspläne und Bildungsstandards, analysieren und bewerten sie kritisch und setzen sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle auf Technik bezogene Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Heterogenitäts- und Genderaspekten) und adäquate Fördermaßnahmen wählen (HF).- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Technikunterricht.- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von technikbezogenem Unterricht der Sekundarstufe I.- Sie können Technikunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte kritisch analysieren und reflektieren.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Technikunterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben und bewerten.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung und Verbraucherbildung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen (HF). Evangelische Theologie/ReligionspädagogikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie kennen grundlegende Arbeits- und Analysemethoden der theologischen Wissenschaft und können diese anwenden und reflektieren.- Sie sind in der Lage, biblische Texte mit den Grundschritten exegetischer Methoden wissenschaftlich auszulegen.- Sie können kirchen-, theologie- und dogmengeschichtliche Quellentexte wissenschaftlich erschließen.- Sie können ethische und dogmatische Problemstellungen methodisch und hermeneutisch verantwortet reflektieren.- Sie sind zu einer selbständigen differenzierten theologischen Urteilsbildung und Argumentation fähig.- Sie können das Fach Evangelische Theologie/Religionspädagogik wissenschaftstheoretisch reflektieren und im gesellschaftlichen und interdisziplinären Diskurs positionieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen grundlegende Strukturen, Inhalte, Probleme und Schlüsselfragen der theologischen Wissenschaft im Zusammenhang der einzelnen theologischen Disziplinen.- Sie verfügen über Grundwissen bezüglich zentraler Texte und Themen des Alten und Neuen Testaments und ihres zeit- und religionsgeschichtlichen Hintergrundes (zum Beispiel Gottesbild, Anthropologie, Schöpfung, Exodus, Bergpredigt, Auferstehung, Reich Gottes).- Sie sind fähig zum hermeneutisch reflektierten Verständnis, zur Auslegung und Einordnung zentraler Texte und Themen des Alten und Neuen Testaments in ihre historischen, religionsgeschichtlichen und theologischen Kontexte sowie in gegenwärtige Bezugsfelder (HF).- Sie sind mit zentralen Problemstellungen und Entwicklungslinien in der Geschichte des Christentums und der Kirchen in evangelischer Perspektive vertraut und können diese bezüglich ihrer historischen Bedeutung, Wirkungsgeschichte und Gegenwartsrelevanz begründet einschätzen (HF).- Sie kennen zentrale, lehrmäßige Inhalte des christlichen Glaubens in evangelischer Tradition, können sich mit ihnen kritisch auseinandersetzen und sie auf gegenwärtige Schlüsselthemen und -probleme beziehen (HF).- Sie können ethische Schlüsselprobleme und unterschiedliche Lösungsansätze im Horizont theologischer und philosophischer Ethik reflektieren und sind zu einer eigenen Urteilsbildung fähig (HF).- Sie kennen grundlegende Gemeinsamkeiten und Unterschiede der christlichen Konfessionen.- Sie verfügen über Grundkenntnisse der Weltreligionen und haben vertieftes Wissen über Judentum und Islam.- Sie kennen Prinzipien und Konzeptionen des ökumenischen und interreligiösen Dialogs und können auf dieser Grundlage ihre eigene theologische Position differenziert und kontextuell reflektieren und sich im ökumenischen und interreligiösen Dialog positionieren.- Sie kennen Grundkonzepte eines christlichen Bildungs- und Erziehungsverständnisses in Geschichte und Gegenwart.- Sie haben einen strukturierten Überblick über die Entwicklung, die Gegenstandsbereiche sowie über Fragestellungen, Erkenntnisse und Theorien der Religionspädagogik.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Religionsunterrichts differenziert begründen und erläutern.- Sie können Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien mit Bezug auf religionsdidaktische Konzepte bewerten.- Sie können ihre eigene Religiosität reflektieren und Vorstellungen ihrer künftigen Berufsrolle sowie in Ansätzen ein Selbstkonzept als Religionslehrerin beziehungsweise Religionslehrer in der Sekundarstufe I entwickeln.- Sie können religionsdidaktische und religionspädagogische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren theologischen Kenntnissen vernetzen.2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen die Grundlagen zur entwicklungsgerechten Initiierung religiöser Bildungs- und Erziehungsprozesse und zur differenzierten Förderung elementarer theologischer Denkstrukturen bei den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I.- Sie sind in der Lage, religionsunterrichtliche Lehr- und Lernmaterialien sowie den Einsatz unterschiedlicher Medien kritisch zu analysieren und zu reflektieren und vor diesem Hintergrund unterrichtspraktische Vorschläge zu skizzieren.- Sie sind vertraut mit den Grundbegriffen und Grundstrukturen religionsdidaktischer Analyse-, Reflexions- und Entscheidungsprozesse.- Sie kennen grundlegende Methoden zur Erforschung von religionsunterrichtlichen Lernprozessen und wenden diese in umrissenen Forschungsfeldern exemplarisch an.- Sie sind in der Lage, sich selbstständig neues Wissen und Können auf dem aktuellen Stand der theologischen und religionspädagogischen beziehungsweise religionsdidaktischen Forschung zur professionellen Weiterentwicklung anzueignen.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können mithilfe sozialisationstheoretischer und entwicklungspsychologischer Erkenntnisse und Befunde die religiösen Herkünfte, Lebenswelten, Erfahrungen, Entwicklungsstufen, Lernstände und Einstellungen der Schülerinnen und Schüler differenziert einschätzen und bei der Unterrichtsplanung, insbesondere im Hinblick auf Diagnostik- und Förderpotentiale berücksichtigen.- Sie können religionsdidaktische Formen der individuellen und gendersensiblen Förderung in heterogenen Lerngruppen anwenden.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Religionsunterricht.- Sie können Ergebnisse einer empirischen Erfassung fachlicher Kompetenzen interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebungen).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Religionsunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie sind in der Lage Lernarrangements auf der Basis fachdidaktischer Theorien, geeigneter Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und Methoden zu konstruieren und umzusetzen.- Sie können Religionsunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie sind vertraut mit fächerverbindendem und -übergreifendem Religionsunterricht, insbesondere in konfessionell-kooperativer Hinsicht.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Religionsunterricht (insbesondere den Umgang mit anderen Konfessionen, anderen Religionen und anderen weltanschaulichen Lebens- und Denkformen) auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben, bewerten und anwenden.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang von der Schule in die Berufswelt.- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen.- Sie können fachspezifisch relevante und zeitgemäße Medien und Materialien nutzen und konstruieren, kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen und können Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung. Katholische Theologie/ReligionspädagogikDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie kennen grundlegende Arbeits- und Analysemethoden der Katholischen Theologie/Religionspädagogik und können diese anwenden und reflektieren.- Sie sind in der Lage, biblische Texte mit den Grundschritten exegetischer Methoden wissenschaftlich auszulegen.- Sie können kirchen-, theologie- und dogmengeschichtliche Quellentexte wissenschaftlich erschließen.- Sie können ethische und dogmatische Problemstellungen methodisch und hermeneutisch verantwortet reflektieren.- Sie sind zu einer selbständigen differenzierten theologischen Urteilsbildung und Argumentation fähig.- Sie können das Fach Katholische Theologie/Religionspädagogik konfessioneller Perspektive wissenschaftstheoretisch reflektieren und im gesellschaftlichen und interdisziplinären Diskurs positionieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen grundlegende Strukturen, Inhalte, Probleme und Schlüsselfragen der theologischen Wissenschaft im Zusammenhang der einzelnen theologischen Disziplinen.- Sie verfügen über Grundwissen bezüglich zentraler Texte und Themen des Alten und Neuen Testaments und ihres zeit- und religionsgeschichtlichen Hintergrundes (zum Beispiel Gottesbild, Anthropologie, Schöpfung, Exodus, Bergpredigt, Auferstehung, Reich Gottes).- Sie sind fähig zum hermeneutisch reflektierten Verständnis, zur Auslegung und Einordnung zentraler Texte und Themen des Alten und Neuen Testaments in ihre historischen, religionsgeschichtlichen und theologischen Kontexte sowie in gegenwärtige Bezugsfelder.- Sie sind mit zentralen Problemstellungen und Entwicklungslinien in der Geschichte des Christentums und der Kirchen in katholischer Perspektive vertraut und können diese bezüglich ihrer historischen Bedeutung, Wirkungsgeschichte und Gegenwartsrelevanz begründet einschätzen.- Sie kennen zentrale, lehrmäßige Inhalte des christlichen Glaubens in katholischer Tradition, können sich mit ihnen kritisch auseinandersetzen und sie auf gegenwärtige Schlüsselthemen und -probleme beziehen.- Sie können ethische Schlüsselprobleme und unterschiedliche Lösungsansätze im Horizont evangelischer Ethik und in Auseinandersetzung mit gegenwärtigen Positionen reflektieren und sind zu einer eigenen theologisch-ethischen Urteilsbildung fähig.- Sie kennen grundlegende Gemeinsamkeiten und Unterschiede der christlichen Konfessionen, verfügen über Grundkenntnisse der Weltreligionen und vertieftes Wissen über Judentum und Islam.- Sie kennen Prinzipien und Konzeptionen des ökumenischen und interreligiösen Dialogs und können auf dieser Grundlage ihre eigene theologische Position differenziert und kontextuell reflektieren und sich im ökumenischen und interreligiösen Dialog positionieren.- Sie kennen Grundkonzepte eines christlichen Bildungs- und Erziehungsverständnisses in Geschichte und Gegenwart.- Sie haben einen strukturierten Überblick über die Entwicklung, die Gegenstandsbereiche sowie über Fragestellungen, Erkenntnisse und Theorien der Religionspädagogik.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Religionsunterrichts differenziert begründen und erläutern.- Sie können Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien mit Bezug auf religionsdidaktische Konzepte bewerten.- Sie können ihre eigene Religiosität reflektieren und Vorstellungen ihrer künftigen Berufsrolle sowie in Ansätzen ein Selbstkonzept als Religionslehrerin beziehungsweise Religionslehrer in der Primarstufe entwickeln.- Sie können religionsdidaktische und religionspädagogische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren theologischen Kenntnissen vernetzen.2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie kennen die Grundlagen zur entwicklungsgerechten Initiierung religiöser Bildungs- und Erziehungsprozesse und zur differenzierten Förderung elementarer theologischer Denkstrukturen bei den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I.- Sie sind in der Lage, religionsunterrichtliche Lehr- und Lernmaterialien sowie den Einsatz unterschiedlicher Medien kritisch zu analysieren und zu reflektieren und vor diesem Hintergrund unterrichtspraktische Vorschläge zu skizzieren.- Sie sind vertraut mit den Grundbegriffen und Grundstrukturen religionsdidaktischer Analyse-, Reflexions- und Entscheidungsprozesse.- Sie kennen grundlegende Methoden zur Erforschung von religionsunterrichtlichen Lernprozessen und wenden diese in umrissenen Forschungsfeldern exemplarisch an.- Sie sind in der Lage, sich selbständig neues Wissen und Können auf dem aktuellen Stand der theologischen und religionspädagogischen beziehungsweise religionsdidaktischen Forschung zur professionellen Weiterentwicklung anzueignen.- Sie kennen Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Religionsunterrichts insbesondere in ökumenischer Hinsicht.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können mithilfe sozialisationstheoretischer und entwicklungspsychologischer Erkenntnisse und Befunde, die religiösen Herkünfte, Lebenswelten, Erfahrungen, Entwicklungsstufen, Lernstände und Einstellungen der Schülerinnen und Schüler differenziert einschätzen.- Sie sind vertraut mit sozialisationstheoretischen und psychologischen Theorien zur religiösen Entwicklung und können sie bei der Planung von Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial berücksichtigen.- Sie können religionsdidaktische Formen der individuellen und gendersensiblen Förderung in heterogenen Lerngruppen anwenden.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsfeststellung und -bewertung im Religionsunterricht.- Sie können Ergebnisse einer empirischen Erfassung fachlicher Kompetenzen interpretieren (zum Beispiel Schulleistungstests, zentrale Lernstandserhebungen) (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Religionsunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können fachspezifisch relevante und zeitgemäße Medien und Materialien nutzen und konstruieren, kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen und können Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Religionsunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachteten und analysieren.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität im Religionsunterricht (insbesondere den Umgang mit anderen Konfessionen, anderen Religionen und anderen weltanschaulichen Lebens- und Denkformen) auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben, bewerten und applizieren.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang von der Schule in die Berufswelt.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung.- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. WirtschaftDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in den folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie können ökonomische Strukturen, ökonomische Prozesse und ökonomische Teilbereiche systematisch beschreiben und erklären.- Sie können Vor- und Nachteile verschiedener Ansätze zur Beschreibung ökonomischer Zusammenhänge abwägen.- Sie kennen grundlegende quantitative und qualitative Methoden der empirischen Sozialforschung sowie der Text- und Quellenanalyse und können Darstellungen deskriptiver Statistik lesen und kommentieren.- Sie sind in der Lage, Möglichkeiten und Grenzen unterschiedlicher sozialwissenschaftlicher Methoden abzuwägen (HF).- Sie können unterschiedliche ökonomische Modelle hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und Grenzen vergleichen und bewerten (HF).- Sie sind in der Lage, wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen zu formulieren, Hypothesen zu entwickeln, deren Plausibilität zu überprüfen und anhand einschlägiger wirtschaftswissenschaftlicher Theorien und Modelle zu begründen.- Sie können ausgewählte wirtschaftswissenschaftliche Problemstellungen (zum Beispiel Globalisierung, soziale Marktwirtschaft, Gerechtigkeit) untersuchen, spezifische Modelle entwickeln und begründen.- Sie können normative wirtschaftswissenschaftliche Probleme (zum Beispiel Verbraucherrecht, Ordnungspolitik) in einem adäquaten theoretischen Rahmen bewerten (HF).- Sie können zwischen objektiven Tatbeständen und Werturteilen unterscheiden und Wege zur rationalen Urteilsbildung aufzeigen.- Sie können wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse und ökonomische Sachverhalte in mündlicher, schriftlicher und mediengestützter Form strukturiert kommunizieren und adressatengerecht präsentieren.- Sie sind in der Lage, die Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie kennen zentrale wirtschaftswissenschaftliche Begriffe (zum Beispiel Produktion, Verteilung, Haushalte, Unternehmen, der Staat im Wirtschaftsgeschehen) und können unterschiedliche Begriffsdefinitionen beschreiben.- Sie können zentrale wirtschaftswissenschaftliche Gegenstandsbereiche und Theorien (zum Beispiel Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft) systematisch darstellen.- Sie verfügen über vertiefte Kenntnisse ökonomischer Erscheinungsformen, Prozesse, Handlungen und Strategien, die am Leitbild der Nachhaltigkeit ausgerichtet sind (HF).- Sie verfügen über strukturierte Kenntnisse zu den grundlegenden - insbesondere zu den schulrelevanten - Teilgebieten der Wirtschaftswissenschaft (zum Beispiel Konsumökonomik, Arbeitsökonomik und Gesellschaftsökonomik).- Sie kennen aktuelle ökonomische Problemlagen und können diese systematisch darstellen.- Sie können die grundlegenden Fragen der Wirtschaftsethik kritisch diskutieren (HF).- Sie sind in der Lage, das Verhältnis zwischen Politik und Ökonomie unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wertorientierungen zu analysieren und zu diskutieren (HF).- Sie können ökonomische Probleme und Fragestellungen theoriegeleitet analysieren und Lösungskonzepte entwickeln.- Sie können Erkenntnisse und Theorien anderer sozialwissenschaftlicher Disziplinen (zum Beispiel Politikwissenschaft, Soziologie, Geschichte, Geographie) bei der Analyse wirtschaftswissenschaftlicher Problemlagen berücksichtigen (HF).- Sie kennen Branchen, Strukturen und Qualifikationsanforderungen der Berufs- und Arbeitswelt im Hinblick auf gelingende Übergänge.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können die Wirtschaftswissenschaft als Disziplin charakterisieren und ihre Funktion sowie ihr Bild in der Gesellschaft reflektieren.- Sie können fachbezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen).- Sie kennen Konzepte von ökonomischer Bildung und können diese bewerten.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen (HF).2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie verfügen über theoretische Konzepte des wirtschaftswissenschaftlichen Lernens in der Sekundarstufe I.- Sie kennen und beurteilen zentrale Prinzipien und Methoden des wirtschaftswissenschaftlichen Lernens (zum Beispiel Problemorientierung, Multiperspektivität, Gegenwartsbezug, Interkulturalität, forschendes, entdeckendes und außerschulisches Lernen) (HF).- Sie können typische Präkonzepte und Verstehenshürden beschreiben.- Sie können die Rolle von Alltagssprache und Fachsprache im Unterricht reflektieren.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit dem Fach Wirtschaftslehre beschreiben.- Sie können die Bildungsstandards und Unterrichtsmaterialien bewerten und sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis setzen.- Sie kennen die Ziele, Aufgaben und Methoden der Berufsorientierung und sind in der Lage, den Übergang von der Schule in den Beruf pädagogisch verantwortungsvoll und methodenvielfältig zu begleiten.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle wirtschaftswissenschaftliche Lernprozesse beobachten und analysieren (Produkte und Äußerungen von Schülerinnen und Schülern) auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial (HF).- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im Wirtschaftslehreunterricht (HF).- Sie können Ergebnisse empirischer Kompetenzmessung (zum Beispiel Intelligenz-, Schulleistungstests und zentrale Lernstandserhebungen) interpretieren (HF).2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Fähigkeiten zur Planung, Gestaltung und Beurteilung von Wirtschaftsunterricht in der Sekundarstufe I.- Sie können geeignete zeitgemäße Medien auswählen, modifizieren, entwickeln und zielgerichtet einsetzen sowie die Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie können Unterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte beobachten und analysieren (HF).- Sie können Lernarrangements auf der Basis fachlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse konstruieren und geeignete Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und fachspezifische Unterrichtsmethoden einsetzen.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität und Interkulturalität im Unterricht auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten beschreiben und bewerten.- Sie kennen und reflektieren Aufgaben der Klassenführung und Techniken des classroom managements.- Sie kennen unterschiedliche Ansätze, Methoden und Verfahren der Projektarbeit und der kollegialen Teamarbeit und können diese reflektiert und produktiv anwenden.- Sie sind in der Lage, Inhalte und Themenstellungen der Gesundheitserziehung und Verbraucherbildung fachbezogen aufzubereiten und in den Unterricht zu integrieren.- Sie wissen um die Chancen, Probleme, Aufgabenstellungen und Anforderungen beim Übergang zwischen Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt (HF).- Sie wissen um die Anforderungen von Ausbildungsbetrieben an Schülerinnen und Schüler, kennen schulische Formen der Kooperation mit Wirtschaftsbetrieben und können diese hinsichtlich ihres Wertes für die Berufsorientierung von Jugendlichen kritisch reflektieren.- Sie kennen und reflektieren Wege der fachbezogenen Unterrichtsentwicklung (HF).- Sie kennen Verfahren qualitativer und quantitativer empirischer Unterrichtsforschung und können deren Ergebnisse bei der Gestaltung von Lernprozessen berücksichtigen. Bilinguales Lehren und Lernen und kulturelle Diversität im Rahmen des Europalehramts an Werkrealschulen, Hauptschulen und RealschulenDie Absolventinnen und Absolventen verfügen über Kompetenzen in folgenden Bereichen: 1. Fachliche Kompetenzen1.1 Prozessbezogene Kompetenzen- Sie sind aufgrund eines Auslandssemesters in der Lage, Alltagserfahrungen und Studienerfahrungen im Herkunftsland und im Zielsprachenland unter einer interkulturellen Perspektive zu reflektieren.- Sie kennen unterschiedliche methodische Ansätze des Kulturvergleichs und der Kulturbetrachtung.- Sie sind in der Lage, Anlage und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten kritisch zu bewerten und eigene Arbeiten an wissenschaftlichen Standards zu orientieren.1.2 Inhaltsbezogene Kompetenzen- Sie verfügen über grundlegende Kenntnisse der europäischen Transformationsprozesse in der neueren Zeit und können sie in eine globale Perspektive einordnen.- Sie können sachfachliche Themen in ihren kulturellen Kontexten verorten und reflektieren.- Sie sind zur Bedeutungsaushandlung in interdisziplinären Fachdiskursen fähig.- Sie kennen den wissenschaftlichen Diskussionsstand zu bilingualem Lehren und Lernen, zur Lern- und Entwicklungspsychologie sowie zentrale didaktische Prinzipien und Schlüsselbegriffe.1.3 Fachsprachliche Kompetenzen- Sie verfügen über die Fähigkeit, zentrale Begriffe, Gegenstandsbereiche und Theorien des Sachfachs fachsprachlich kohärent in mündlicher und schriftlicher Form in ihrer gewählten Zielsprache zu präsentieren.2. Fachdidaktische und unterrichtspraktische Kompetenzen2.1 Fachbezogene Reflexionskompetenzen- Sie können Theorien und Entwicklungen des bilingualen Lehrens und Lernens im Überblick darstellen und sind in der Lage, sie mit den jeweiligen bildungspolitischen Ansätzen in Beziehung zu setzen.- Sie können auf bilinguales Lehren und Lernen bezogene Lernbiographien reflektieren (einschließlich der eigenen), besonders unter dem Aspekt unterschiedlicher kultureller Sozialisationsverläufe.- Sie kennen unterschiedliche Modelle der Umsetzung von bilingualem Lehren und Lernen und können diese bewerten.- Sie können bilinguale Methodenkonzepte in ihrer Auswirkung auf die heutige Unterrichtspraxis darstellen.- Sie können fachdidaktische Forschungsergebnisse rezipieren und sie mit ihren Kenntnissen vernetzen.2.2 Fachdidaktische Kompetenzen- Sie können zu zentralen Bereichen des bilingualen Lernens verschiedene Zugangsweisen und Grundvorstellungen beschreiben.- Sie können typische Präkonzepte und Verstehenshürden bei Schülerinnen und Schülern beschreiben.- Sie können die Rolle von Alltagssprache und Fachsprache im bilingualen Unterricht reflektieren.- Sie können Möglichkeiten und Grenzen fächerverbindenden Unterrichts im Zusammenhang mit bilingualem Lehren und Lernen beschreiben.- Sie kennen die Vorgaben des baden-württembergischen Bildungsplans hinsichtlich bilingualem Lehren und Lernen.- Sie können Unterrichtsmaterialien bewerten und sie in Bezug zu didaktischen Konzepten und zur Unterrichtspraxis setzen.2.3 Diagnostische Kompetenzen- Sie können individuelle bilinguale Lernprozesse beobachten und analysieren (zum Beispiel nach Aspekten kultureller Diversität, Transkulturalität, Heterogenität und Gender) und adäquate Fördermaßnahmen wählen.- Sie kennen bilinguale Unterrichtsarrangements mit Diagnostik- und Förderpotenzial.- Sie kennen und reflektieren Ziele, Methoden und Grenzen der Leistungsüberprüfung und -bewertung im bilingualen Unterricht.2.4 Unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen- Sie können altersgerechte bilinguale Lernarrangements auf der Basis didaktischer Theorien, geeigneter Aufgaben, Lehr- und Lernmaterialien und sachfach-spezifischer Unterrichtsmethoden konstruieren.- Sie können selbst geplanten bilingualen Unterricht situationsangemessen und sachfachgerecht umsetzen.- Sie können anhand exemplarisch durchgeführten eigenen bilingualen Unterrichts die spezifischen Herausforderungen der Integration von Sachfach und Zielsprache reflektieren.- Sie können bilingualen Unterricht auf der Basis didaktischer Konzepte beobachten und analysieren.- Sie können Formen des Umgangs mit Heterogenität auch unter Berücksichtigung von Genderaspekten im bilingualen Unterricht beschreiben und bewerten.- Sie können zeitgemäße Medien für bilingualen Unterricht nutzen, kennen ihre Möglichkeiten und Grenzen und können Schülerinnen und Schüler zur sachgerechten Nutzung anleiten.- Sie kennen spezifisch bilinguale Formen des spontanen Lehrerhandelns (zum Beispiel Umgang mit vorläufigen Begriffen, Umgang mit Fehlern, heuristische Hilfen).- Sie wissen um die spezifischen Fragestellungen beim Übergang zwischen den Schulstufen beziehungsweise von der Schule in die Berufswelt.

### Eingangsformel WHRPO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794)2. § 16 Absatz 2 LBG im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,3. § 34 Absatz 5 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2008 (GBl. S. 793, 966), im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

### § 1 — Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung (Prüfung) für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen wird das Studium für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen abgeschlossen. (2) Mit der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und gegebenenfalls fachpraktischen Kompetenzen erworben wurden, die für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen und für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Werkreal-, Haupt- und Realschulen erforderlich sind. Mit der Prüfung soll insbesondere nachgewiesen werden, dass die Studierenden 1. auf die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen vorbereitet sind,2. die für die Übernahme ihrer Diagnostik-, Förderungs- und Beurteilungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Einsichten gewonnen haben,3. grundlegende Kenntnisse und Einsichten über die Bedeutung des Übergangs von der Grundschule in weiterführende Schularten und des Übergangs in den Beruf und das berufliche Schulwesen erworben haben sowie4. die Notwendigkeit der ständigen Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen erkannt haben. (3) Die Verteilung der ECTS-Punkte (Leistungspunkte) für die Elemente des Studiums erfolgt an allen Studienstandorten in gleicher Weise entsprechend § 10.(4) Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung in den Prüfungsfächern gemäß der Anlage.

### § 10 — Verteilung der Leistungspunkte

§ 10 Verteilung der LeistungspunkteDie 240 Leistungspunkte (§ 5 Absatz 1) werden wie folgt verteilt: 1. Erziehungswissenschaft 30, einschließlich 3 Leistungspunkte für die Prüfung,2. Psychologie 15, einschließlich 2 Leistungspunkte für die Prüfung,3. Philosophische, evangelisch-theologische bzw. katholisch-theologische, soziologische und politikwissenschaftliche Grundfragen der Bildung sowie die christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerte (9 Leistungspunkte, davon mindestens 3 Leistungspunkte christliche und abendländische Bildungs- und Kulturwerte),4. Hauptfach 66, einschließlich 3 Leistungspunkte für die Prüfung,5. Nebenfächer je 39, einschließlich je 3 Leistungspunkte für die Prüfung,6. Grundlagen des Sprechens 2,7. schulpraktische Studien 30 und8. wissenschaftliche Arbeit 10.

### § 11 — Akademische Vorprüfung

§ 11 Akademische Vorprüfung(1) Die Hochschulen legen nach §§ 32 und 34 LHG in ihren Vorprüfungsordnungen fest, dass die Akademische Vorprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen ist. Sie kann aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestehen. Wer die Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (2) Die Vorprüfung wird von der Hochschule nach Maßgabe der jeweiligen Vorprüfungsordnung abgenommen.

### § 12 — Art und Umfang der Prüfung

§ 12 Art und Umfang der PrüfungDie Prüfung umfasst die wissenschaftliche Arbeit, die mündlichen Prüfungen im Hauptfach und in den Nebenfächern, in Erziehungswissenschaft und Psychologie. Die Inhalte dieser Prüfungsteile ergeben sich aus den in der Anlage ausgewiesenen Kompetenzen und Anforderungen.

### § 13 — Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung nach § 12 wird nur zugelassen, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis besitzt, das zur Zulassung zum Studium für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen berechtigt,2. die Studien begleitenden Modulprüfungen in den Fächern und den Bildungswissenschaften bestanden hat,3. die Nachweise über ein bestandenes integriertes Semesterpraktikum und die erfolgreiche Teilnahme am Orientierungs- und Einführungspraktikum sowie am Professionalisierungspraktikum nach § 9 vorgelegt hat,4. die akademische Vorprüfung nach § 11 bestanden hat,5. den Nachweis über die gegebenenfalls in Fremdsprachen vorgeschriebenen Sprachkenntnisse erbracht hat,6. an einer Veranstaltung in Grundlagen des Sprechens nach § 8 teilgenommen hat,7. den Nachweis über ein vom Prüfungsamt genehmigtes Thema für die wissenschaftliche Arbeit nach § 16 vorgelegt hat und8. für einen Studiengang für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen an der Hochschule immatrikuliert ist. (2) Das Prüfungsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die studierte Fremdsprache die Muttersprache ist oder wenn ein mehrjähriger Aufenthalt im entsprechenden Sprachgebiet absolviert wurde.

### § 14 — Meldung zur Prüfung

§ 14 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 4 beim Prüfungsamt einzureichen. (2) Für die Vorlage der Nachweise nach § 13, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, bestimmt das Prüfungsamt für alle Studierenden einer Pädagogischen Hochschule einheitlich einen späteren Vorlagetermin. (3) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. (4) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit Lichtbild,2. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,4. die Nachweise nach § 13,5. die Angabe der nach § 17 Absatz 2 bis 4 gewählten Schwerpunkte für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung,6. gegebenenfalls die Angabe der Zeiten, die zur Weiterbildung in Englisch oder Französisch im Ausland verbracht wurden und7. gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen.

### § 15 — Zulassung zur Prüfung

§ 15 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (2) Die Zulassung zur Prüfung nach §§ 13 und 14 ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 nicht erfüllt sind,2. die nach § 14 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind oder3. der Prüfungsanspruch in demselben oder nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der Hochschulen in einem verwandten Lehramtsstudiengang nach § 16 Absatz 8 oder § 23 Absatz 5 erloschen ist. (3) Die Prüfung wird an der Hochschule abgelegt, an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen oder das Europalehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen besteht.

### § 16 — Wissenschaftliche Arbeit

§ 16 Wissenschaftliche Arbeit(1) In der wissenschaftlichen Arbeit weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, ein Thema, auch in Form eines Projekts, selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten und auszuwerten. Das Thema kann aus dem Hauptfach, den Nebenfächern oder den Bildungswissenschaften, gegebenenfalls unter Einbezug fächerverbindender Aspekte, gewählt werden. Das Thema muss auf die spezifischen Kompetenzen und Anforderungen der Anlage und dem in § 1 Absatz 2 umschriebenen Zweck der Prüfung bezogen sein. (2) Das Thema wird dem Prüfungsamt von einer Hochschullehrkraft nach § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LHG vorgeschlagen. Diese wird in der Regel mit der Erstkorrektur betraut. Anregungen der Studierenden können bei der Themenvergabe berücksichtigt werden. Das Prüfungsamt gibt das Thema den Studierenden spätestens vor der Meldung zur Prüfung bekannt. Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate zur Ausarbeitung genügen. Spätestens vier Monate nach Vergabe ist die wissenschaftliche Arbeit dem Prüfungsamt vorzulegen. Das Prüfungsamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel nachgewiesene Erkrankung, eine Verlängerung der Abgabefrist bis zu zwei Monaten genehmigen. (3) Die wissenschaftliche Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen und gedruckt und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen, einschließlich je einer Fassung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der betreffenden Sprache verfasst werden. Mit Zustimmung der Prüfenden können Arbeiten auch in anderen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden. (4) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen; auf Nachfrage sind sie gedruckt oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Abgabe der Arbeit nachzureichen. (5) Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note „ungenügend“ bewertet. (6) Die wissenschaftliche Arbeit wird von den Prüfenden getrennt begutachtet. Nach Abschluss der Begutachtung sollen sie sich bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von beiden Prüfenden zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt das Prüfungsamt im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Note fest. (7) Die Prüfenden übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Arbeit ihre Gutachten mit einer Note nach § 19 dem Prüfungsamt. Wer an der Begutachtung der Arbeit verhindert ist, leitet das Exemplar der Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zu, das die Begutachtung durch eine andere prüfungsbefugte Person veranlasst. (8) Wird auch eine Wiederholungsarbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet oder gilt diese Prüfungsleistung gemäß Absatz 5 als mit der Note „ungenügend“ bewertet oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, oder wird die Frist für die Abgabe der zweiten Arbeit nicht eingehalten, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen als endgültig nicht bestanden. § 23 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. (9) Eine Dissertation, Masterarbeit, Diplomarbeit, Bachelorarbeit, Magisterarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit aus einem Hauptfach oder einem der beiden Nebenfächer kann, soweit das Prüfungsamt es für erforderlich hält, nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Pädagogischen Hochschule, als wissenschaftliche Arbeit nach Absatz 1 anerkannt werden. (10) Ergänzend zur wissenschaftlichen Arbeit kann nach Wahl der Studierenden ein etwa 20-minütiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag oder eine Projektpräsentation treten, deren Bewertung in die Note der wissenschaftlichen Arbeit in angemessenem Maße eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen.

### § 17 — Mündliche Prüfung

§ 17 Mündliche Prüfung(1) Mündlich geprüft werden die Fächer, Erziehungswissenschaft und Psychologie. Die mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft, im Hauptfach und in den Nebenfächern dauert jeweils etwa 30 Minuten, die Prüfung in Psychologie etwa 20 Minuten. Gegenstand der mündlichen Prüfungen sind insbesondere auch Aspekte der Diagnose und individuellen Förderung sowie medienpädagogische Fragestellungen. (2) Etwa die Hälfte der Prüfungszeit in Erziehungswissenschaft entfällt auf je einen Schwerpunkt aus den Kompetenzfeldern Erziehen und Unterrichten entsprechend der Anlage. Die restliche Zeit ist einem Überblick im Sinne einer Gesamtschau hinsichtlich der in der Anlage formulierten Kompetenzen zu widmen. (3) Etwa die Hälfte der Prüfungszeit in Psychologie entfällt auf einen Schwerpunkt aus dem Kompetenzbereich Unterrichten oder Erziehen. Die restliche Zeit ist einem Überblick im Sinne einer Gesamtschau hinsichtlich der in der Anlage formulierten Kompetenzen zu widmen. (4) Die mündliche Prüfung in den Fächern erstreckt sich auf die in der Anlage genannten Kompetenzen. Etwa die Hälfte der Prüfungszeit entfällt auf zwei Schwerpunkte, die fachliche und fachdidaktische Kompetenzen entsprechend den in der Anlage genannten Anforderungen beinhalten. Die restliche Zeit wird dem Überblick über das Fach gewidmet. (5) Ein Anspruch auf bestimmte Prüfende besteht nicht. (6) Die Prüfungen sind Einzelprüfungen. (7) Bei der Wahl der Schwerpunkte bleiben Gegenstand und näherer Umkreis des Themas der wissenschaftlichen Arbeit außer Betracht. (8) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 19 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des oder der Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis gleichgewichtig aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und ist entsprechend § 19 Absatz 2 und 3 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (9) Auf Verlangen wird im Anschluss an die mündliche Prüfung von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note eröffnet, falls gewünscht auch die sie tragenden Gründe. (10) Das Prüfungsamt kann Studierende desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht zur selben Prüfungsperiode ablegen, mit Zustimmung des Prüflings und der Mitglieder des Prüfungsausschusses als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Das Prüfungsamt kann anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit durch das Prüfungsamt oder durch die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse auszuschließen.

### § 18 — Niederschriften

§ 18 NiederschriftenÜber die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. In die Niederschrift sind aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. der Name und Vorname des oder der Geprüften,4. die Dauer der Prüfung und die Themen,5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie6. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Niederschrift fertigt.

### § 19 — Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Leistungen in den Modulprüfungen werden von den Hochschulen bewertet; für das Bestehen wird eine Notenskala von mindestens 4,00 bis höchstens 1,00 verwendet. Das Nähere wird in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelt. (2) Die Leistungen in der wissenschaftlichen Arbeit sowie in den mündlichen Prüfungen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (3) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut, gut bis befriedigend, befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft, mangelhaft bis ungenügend. (4) Wird bei Fremdsprachen nicht ausreichende Sprachbeherrschung festgestellt, darf die Note »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Note nicht erteilt werden. Dasselbe gilt in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache.

### § 2 — Aufgaben der Hochschulen

§ 2 Aufgaben der Hochschulen(1) Die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen ist Aufgabe der Pädagogischen Hochschulen (Hochschulen). Sie regeln und verwalten die studienbegleitenden Modulprüfungen. (2) Die Hochschulen sind für die studienbegleitenden Modulprüfungen zuständig und übermitteln bei der Meldung der Prüflinge zur Prüfung den Nachweis der erreichten Leistungspunkte und der erzielten Noten sowie die Durchschnittsnoten in den Modulen der Fächer und der Bildungswissenschaften an das Landeslehrerprüfungsamt. Die Noten werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma abbrechend ausgewiesen. (3) Rechtzeitig vor Ausstellung des Staatsprüfungszeugnisses übermitteln die Hochschulen ein deutschsprachiges und ein englischsprachiges Diploma Supplement, die Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen geben und von der Hochschule unterzeichnet sind.

### § 20 — Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote

§ 20 Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnote in den einzelnen Prüfungsfächern und der wissenschaftlichen Arbeit fest. Die Endnote errechnet sich aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und gegebenenfalls dem Ergebnis der abschließenden Prüfungen. Die jeweiligen Modulnoten fließen dabei anteilig nach ihrer Leistungspunktegewichtung ein. Berücksichtigt werden die Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen in Bildungswissenschaften, dem Hauptfach und den Nebenfächern. Aus den jeweiligen Modulnoten wird das arithmetische Mittel berechnet. Im Hauptfach und den Nebenfächern wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten und der Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 berechnet. In Erziehungswissenschaft wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten und der Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 berechnet. In Psychologie wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der studienbegleitenden Modulprüfung in Psychologie und der Note der mündlichen Prüfung berechnet. Die Endnote wird bis auf die zweite Stelle nach dem Komma abbrechend ausgewiesen. (2) Ein nach Absatz 1 errechneter Durchschnitt von1,00 bis 1,24 ergibt die Note »sehr gut« (1,0), 1,25 bis 1,74 ergibt die Note »sehr gut bis gut« (1,5), 1,75 bis 2,24 ergibt die Note »gut« (2,0), 2,25 bis 2,74 ergibt die Note »gut bis befriedigend« (2,5), 2,75 bis 3,24 ergibt die Note »befriedigend« (3,0), 3,25 bis 3,74 ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5), 3,75 bis 4,00 ergibt die Note »ausreichend« (4,0), 4,01 bis 4,74 ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5), 4,75 bis 5,24 ergibt die Note »mangelhaft« (5,0), 5,25 bis 5,74 ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5), 5,75 bis 6,00 ergibt die Note »ungenügend« (6,0). (3) Die Prüfung für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen ist bestanden, wenn in sämtlichen Modulprüfungen nach § 5 Absatz 3, in der wissenschaftlichen Arbeit und in den mündlichen Prüfungen jeweils mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erzielt wurde. (4) Wer in einem der beiden Nebenfächer die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht hat, aber in einer Erweiterungsprüfung in einem mindestens im selben Umfang studierten weiteren Fach im selben Prüfungstermin mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen erbringt, kann im Rahmen des § 6 auf Antrag das Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen Faches treten lassen, falls die wissenschaftliche Arbeit in einem anderen erfolgreich abgeschlossenen Fach angefertigt wurde. (5) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem auf die zweite Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechneten Durchschnitt der Endnoten nach Absatz 1. Der Berechnung werden die Endnoten mit zwei Dezimalen hinter dem Komma zugrunde gelegt. (6) Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen 1. die Endnote in Erziehungswissenschaft zweifach2. die Endnote in Psychologie einfach3. die Endnoten der beiden Nebenfächer je zweifach4. die Endnote des Hauptfachs vierfach und5. die Note der wissenschaftlichen Arbeit zweifach. (7) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von1,0 bis 1,4 »mit Auszeichnung bestanden«, 1,5 bis 2,4 »gut bestanden«, 2,5 bis 3,4 »befriedigend bestanden« und 3,5 bis 4,0 »bestanden«. (8) Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Anschluss an die betreffende Prüfung im jeweiligen Fach vom Prüfungsamt festgestellt und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

### § 21 — Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 21 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Wird es unternommen, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das Gleiche gilt, wenn für die wissenschaftliche Arbeit eine Versicherung abgegeben wird, die nicht der Wahrheit entspricht. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und gegebenenfalls die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, so ist der Prüfungsteil mit »ungenügend« (6,0) zu bewerten. (3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt. Erfolgt ein Ausschluss, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

### § 22 — Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung

§ 22 Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Wer nach der Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende führt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil beziehungsweise den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend« (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei krankheitsbedingter Verhinderung an der Ablegung der Prüfung. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel, bei Krankheit ein ärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, oder ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens beim nächsten Prüfungstermin begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund behauptet wird, ein Monat verstrichen ist.

### § 23 — Wiederholung der Prüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie in dem Prüfungsteil, in dem die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht wurde, frühestens während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. (2) Die wissenschaftliche Arbeit kann bis spätestens in der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. (3) Mehrere nicht bestandene Prüfungsteile einschließlich der wissenschaftlichen Arbeit können nur in einer der beiden nach Absatz 1 möglichen Prüfungsperioden wiederholt werden. Eine Aufteilung auf zwei Prüfungsperioden ist nicht zulässig. (4) Im Falle des Ausschlusses von der Prüfung gemäß § 21 Absatz 1 ist die ganze Prüfung zu wiederholen. (5) Sind auch in der Wiederholungsprüfung ausreichende Leistungen (4,0) nicht erbracht oder die in Absatz 1 genannten Termine nicht eingehalten worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

### § 24 — Anrechnung von Prüfungsleistungen

§ 24 Anrechnung von PrüfungsleistungenAuf die Anforderungen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Haupt-, Werkreal- und Realschulen werden auf Antrag erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen angerechnet. § 16 Absatz 9 bleibt unberührt.

### § 25 — Prüfungszeugnis

§ 25 Prüfungszeugnis(1) Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das vom Prüfungsamt ausgestellt und mit seinem Dienstsiegel versehen wird. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. Alle Noten dürfen nur in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 19 Absatz 2 und 3 und § 20 Absatz 2 und 7 verwendet werden. Bei der Gesamtnote ist in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. (2) Ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, so erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. (3) Wird die Endnote eines Prüfungsfaches aufgrund einer Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einer anderen Lehramtsprüfung übernommen, so wird dies im Zeugnis vermerkt. (4) Aus dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst hergeleitet werden.

### § 26 — Erweiterungsprüfung

§ 26 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen oder außerhalb Baden-Württembergs eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Haupt- und Realschulen sowie Realschulen oder Hauptschulen oder die Sekundarstufe I bestanden hat oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder an Sonderschulen in Baden-Württemberg besitzt, kann Erweiterungsprüfungen in den in § 6 genannten Fächern ablegen. Eine Erweiterungsprüfung ist auch in weiteren Fächern möglich, sofern im Einvernehmen mit dem Kultusministerium ein Erweiterungsstudiengang eingerichtet worden ist und eine entsprechende Studienordnung vorliegt. Für die Erweiterungsprüfung gelten die vorangegangenen Bestimmungen entsprechend. (2) Erweiterungsprüfungen werden während den Prüfungsperioden der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen und Realschulen abgenommen. Eine Erweiterungsprüfung kann auch zusammen mit der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden und gegebenenfalls gemäß § 20 Absatz 4 an die Stelle eines nicht bestandenen Faches treten. (3) Der Leistungsumfang für das Erweiterungsstudium beträgt für ein Hauptfach 66, für ein Nebenfach 39, im Übrigen die in der Studienordnung ausgewiesenen Leistungspunkte. (4) Über das Bestehen der Erweiterungsprüfung erteilt das Prüfungsamt ein Zeugnis.

### § 27 — Europalehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen

§ 27 Europalehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen(1) Der Profilstudiengang für das Europalehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen verbindet das Studium für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen mit Bilingualem Lehren und Lernen/kultureller Diversität auf der Grundlage der Zielsprache Englisch oder Französisch. Es schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Europalehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen ab. (2) Die Regelstudienzeit nach § 5 Absatz 1 schließt ein verbindliches Auslandssemester ein. Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend mit den nachstehenden Maßgaben. (3) Nach § 6 Absatz 2 zu wählen sind ein Hauptfach als bilinguales Sachfach einschließlich bilingualem Lehren und Lernen sowie Englisch oder Französisch und ein weiteres bilinguales Sachfach. (4) Das Studienelement »Bilinguales Lehren und Lernen/kulturelle Diversität« umfasst 20 Leistungspunkte. Es wird anteilig in die Bildungswissenschaften und das Studium des Hauptfaches integriert. Die genaue Verteilung der Leistungspunkte wird in der Studienordnung festgelegt. (5) Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit nach § 16 soll auf das Europalehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden. (6) Prüfungsfächer sind Erziehungswissenschaft, Psychologie, das Hauptfach, die Fremdsprache und das weitere Bilingualfach. (7) Für die Anforderungen der Prüfungsfächer nach Absatz 6 gilt die Anlage entsprechend.(8) Aus der Anlage ergeben sich die Anforderungen der Prüfung für das Bilinguale Lehren und Lernen/kulturelle Diversität. (9) Die Prüfungsausschüsse können mit je einem weiteren Prüfenden für das jeweilige Fach und die jeweilige Zielsprache gebildet werden, damit eine sowohl fachbezogene als auch bilinguale Prüfung gewährleistet werden kann. Auf Vorschlag der Hochschulen werden auch geeignete Lehrpersonen aus dem Ausland zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse bestellt. (10) Die schulpraktischen Studien nach § 9 umfassen auch den Kompetenzbereich des Bilingualen Lehrens und Lernens/kulturelle Diversität.

### § 28 — Übergangsbestimmungen

§ 28 Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung findet auf Studierende Anwendung, die ihr Studium nach dem 30. September 2011 aufgenommen haben. (2) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2011 aufgenommen haben, findet die Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 22. Juli 2003 (GBl. S. 432) und die Realschullehrerprüfungsordnung I vom 24. August 2003 (GBl. S. 583, ber. 2004 S. 94 und 2007 S. 607) jeweils in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung noch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Dies gilt auch für Erweiterungsprüfungen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fächerwahl und Prüfung gemäß § 5 der Sonderschullehrerprüfungsordnung I vom 24. August 2003 (GBl. S. 541), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GBl. S. 712, 719). (4) Wer eine Eignungsprüfung für das bisherige Verbundlehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen bestanden oder eine Zulassung zum bisherigen Studiengang erhalten hat, das Studium für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen nach dieser Verordnung aber erst zum Wintersemester 2011/2012 oder später aufnimmt, wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 1 zur Prüfung zugelassen, wenn er für diesen Studiengang immatrikuliert worden ist. (5) Die Neustrukturierung des Lehramtes im Sinne von § 1 Absatz 1 findet bereits für das Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2011/2012 Anwendung.

### § 29 — Inkrafttreten

§ 29 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 22. Juli 2003 (GBl. S. 432) und die Realschullehrerprüfungsordnung I vom 24. August 2003 (GBl. S. 583, ber. 2004 S. 94 und 2007 S. 607), jeweils zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2009 (GBl. S. 712), außer Kraft.

### § 3 — Prüfungsamt

§ 3 Prüfungsamt(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). (2) Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (3) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei den Prüfungen anwesend zu sein.

### § 4 — Prüfungsausschüsse sowie Prüferinnen und Prüfer

§ 4 Prüfungsausschüsse sowie Prüferinnen und Prüfer(1) Das Prüfungsamt bestellt und bildet für jeden Prüfungstermin die erforderlichen Prüfungsausschüsse. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse sowie zu Prüferinnen und Prüfern können in der Regel alle Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen (§ 44 Absatz 1 und 2 LHG), Angehörige des Kultusbereichs und des Wissenschaftsministeriums bestellt werden. Ausgenommen sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. (3) Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit werden zwei Prüfende bestellt. (4) Die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung bestehen aus einer vom Prüfungsamt mit dem Vorsitz beauftragten Person und zwei Prüfenden. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Sie sind in der Regel Angehörige des Kultusbereichs, leiten die Prüfung und sind befugt zu prüfen. (5) Wer aus dem Kultusbereich oder dem Lehrkörper der Hochschule ausscheidet oder entpflichtet wird, kann noch bis zum Ende derjenigen Prüfungstermine an der Prüfung mitwirken, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder der Entpflichtung beginnen. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt in besonderen Fällen auf Antrag der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses Ausnahmen zulassen. (6) Für die mündliche Prüfung in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik kann die zuständige Kirchenbehörde eine weitere prüfende Person benennen; diese muss nicht dem in Absatz 2 bezeichneten Personenkreis angehören. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

### § 5 — Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung

§ 5 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der schulpraktischen Studien und der Prüfungszeit acht Semester. Der Studienumfang umfasst 240 Leistungspunkte. (2) Das Studium umfasst ein Haupt- und zwei Nebenfächer, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Es ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung der Altersgruppe der 10- bis 17-jährigen Schülerinnen und Schüler, wobei der Entwicklung der Personalkompetenz besondere Bedeutung beigemessen wird. Angesichts der heterogenen Lerngruppen in den Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen nehmen die Kooperation mit den Eltern, die Entwicklung der interkulturellen Kompetenz und der Diagnostik- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote einen hohen Stellenwert ein. Weitere Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Unterrichtssprache, in der Medienkompetenz und -erziehung, der Gesundheitserziehung, der Gendersensibilität, dem Führen einer Klasse, der Projektkompetenz und in der Fähigkeit zur Teamarbeit zu sehen. Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage.(3) Die Kompetenzbeschreibungen der Anlage werden von den Hochschulen in den Studienmodulen umgesetzt. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen. (4) Die Erste Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. (5) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie nach § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für Studierende, die mit einer pflegebedürftigen Person, mit der sie in gerader Linie verwandt sind, im selben Haushalt leben und diese nachweislich allein versorgen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 11 Absatz 1 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (6) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der medizinischen Befundtatsachen vorzulegen; das Prüfungsamt kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

### § 6 — Fächer

§ 6 Fächer(1) Fachwissenschaften und Fachdidaktiken (Fächer) sind 1. Alltagskultur und Gesundheit,2. Biologie,3. Chemie,4. Deutsch,5. Englisch,6. Ethik,7. Evangelische Theologie/Religionspädagogik,8. Französisch,9. Geographie,10. Geschichte,11. Informatik,12. Katholische Theologie/Religionspädagogik,13. Kunst,14. Mathematik,15. Musik,16. Physik,17. Politikwissenschaft,18. Sport,19. Technik und20. Wirtschaft (2) Zu wählen sind ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. Verpflichtend zu wählen ist eines der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Physik, Chemie, Technik oder Wirtschaft. Jedes Fach umfasst Inhalte zum Fächer verbindenden themenorientierten Arbeiten. (3) Die Fächer Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. (4) Ein Wechsel der gewählten Haupt- und Nebenfächer ist nur einmal möglich.

### § 7 — Bildungswissenschaften

§ 7 BildungswissenschaftenZu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und die evangelisch-theologischen beziehungsweise katholisch-theologischen, philosophischen, soziologischen und politikwissenschaftlichen Grundfragen der Bildung sowie die christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerte unter Berücksichtigung der Pädagogik und Didaktik der Sekundarstufe I sowie medienpädagogischer und genderbezogener Themenstellungen.

### § 8 — Grundlagen des Sprechens

§ 8 Grundlagen des SprechensIm Rahmen der Sprecherziehung erwerben die Studierenden stimmliche und sprecherische Grundkompetenzen auch unter dem Aspekt der Gesunderhaltung der Stimme.

### § 9 — Schulpraktische Studien

§ 9 Schulpraktische Studien(1) Die schulpraktischen Studien, die von den Hochschulen betreut werden, umfassen 1. das Orientierungs- und Einführungspraktikum im Umfang von fünf Leistungspunkten, von denen zwei auf ein Begleitseminar entfallen während oder nach dem ersten Semester,2. das integrierte Semesterpraktikum im Umfang von 21 Leistungspunkten, von denen sechs auf Begleitseminare entfallen, in der Mitte des Studiums und3. das Professionalisierungspraktikum im Umfang von vier Leistungspunkten am Ende des Studiums mit Schwerpunkt auf dem forschenden Lernen. Die Studierenden reflektieren ihre Praktika theoriegeleitet und dokumentieren sie in einem Portfolio, das auch im Vorbereitungsdienst fortgeführt wird. Die Hochschulen regeln die Voraussetzungen einer erfolgreichen Teilnahme am Orientierungs- und Einführungspraktikum sowie am Professionalisierungspraktikum und das Bestehen des integrierten Semesterpraktikums in ihren Studien- und Prüfungsordnungen. (2) Das Orientierungs- und Einführungspraktikum dient zur Orientierung im Berufsfeld einer Lehrkraft an Werkrealschulen, Hauptschulen und Realschulen sowie einer Reflexion von Berufswunsch und -eignung. (3) Das integrierte Semesterpraktikum, das an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen in Baden-Württemberg absolviert werden kann, dient der Berufsorientierung und Stärkung des Bezugs zur Schulpraxis. Es ermöglicht ein frühzeitiges Kennenlernen des gesamten Tätigkeitsfeldes Schule insbesondere unter dem Blickwinkel der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, wobei die Hochschulen und Schulen die Studierenden professionell begleiten. Im integrierten Semesterpraktikum soll festgestellt werden, ob im Hinblick auf eine spätere Berufstätigkeit die dem Ausbildungsstand entsprechenden Grundlagen didaktischer, methodischer und erzieherischer Kompetenzen und vor allem eine sich ausprägende Lehrerpersönlichkeit in hinreichender Weise erkennbar sind. (4) Die Hochschulen legen die zeitliche Einfügung des von ihren Schulpraxisämtern organisierten integrierten Semesterpraktikums in den Studienablauf fest; es soll in der Regel im vierten oder fünften, nicht jedoch vor dem dritten oder nach dem sechsten Semester im Studienplan vorgesehen werden. Es wird in einem grundsätzlich zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. (5) Wer sein integriertes Semesterpraktikum absolviert, nimmt unter kontinuierlicher Beratung der Ausbildungslehrkraft am gesamten Schulleben teil. Dies umfasst insbesondere 1. Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden) und2. Teilnahme an möglichst vielen Arten von Konferenzen, Besprechungen, Beratungsgesprächen und weiteren schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, auch in Kooperation mit anderen schulischen und außerschulischen Partnern und insbesondere mit den Eltern. Eingeschlossen ist die Teilnahme an den regelmäßig stattfindenden begleitenden Ausbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule. (6) Der Schulleiter oder die Schulleiterin und die von ihnen beauftragten Ausbildungslehrkräfte sind gegenüber den Praktikantinnen und Praktikanten weisungsbefugt. (7) Am Ende des integrierten Semesterpraktikums entscheiden die begleitenden Hochschullehrkräfte gemeinsam mit der Schule, ob das integrierte Semesterpraktikum bestanden wurde. Das Ergebnis und bei Nichtbestehen auch die tragenden Gründe der Entscheidung werden in einem schriftlichen Bescheid der Hochschule mit der Feststellung »Integriertes Semesterpraktikum bestanden« oder »Integriertes Semesterpraktikum nicht bestanden« mitgeteilt. Grundlage der Entscheidung ist, ob die didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung der didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen werden in den Studienordnungen der Hochschulen im Modul »Schulpraktische Studien« festgelegt. (8) Bestehen nach vier Unterrichtswochen nach übereinstimmender Ansicht der betreuenden Hochschullehrkräfte und der Ausbildungslehrkraft bereits ernsthafte Zweifel am Bestehen des integrierten Semesterpraktikums, so führen diese mit den betroffenen Studierenden ein verpflichtendes Beratungsgespräch. Einzelheiten regeln die Hochschulen in ihren Studien- und Prüfungsordnungen. Ist das integrierte Semesterpraktikum nicht bestanden, führen die betreuenden Hochschullehrkräfte und die Ausbildungslehrkraft auf Wunsch der Studierenden eine abschließende Beratung durch. Bei Nichtbestehen kann das integrierte Semesterpraktikum einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen. (9) Das Professionalisierungspraktikum ab dem sechsten Fachsemester dient der Entwicklung des forschenden Lernens und kann von den Hochschulen in Lehrveranstaltungen begleitet werden. Hier können exemplarisch Projekte zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, zu inklusiven Bildungsangeboten oder zur Kooperation mit Eltern durchgeführt werden. Das Professionalisierungspraktikum kann als Vorbereitung für die wissenschaftliche Arbeit dienen. Es kann auf Wunsch auch an einer entsprechenden Institution im Ausland abgeleistet werden. (10) Es wird empfohlen, das für den Vorbereitungsdienst gegebenenfalls erforderliche Betriebs- oder Sozialpraktikum bereits während des Studiums zu absolvieren; ist Wirtschaft, Technik, Geographie, Politikwissenschaft oder Informatik gewählt, ist das Betriebspraktikum erforderlich.

### Anlage 1 — Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern

Anlage 1Voraussetzungen und Anforderungen in den PrüfungsfächernVorbemerkungIm Folgenden ist festgelegt, 1. welche verbindlichen Anforderungen in den Prüfungsfächern in ihrer modularen Ausgestaltung an die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten des Bewerbers gestellt werden können;2. welche Voraussetzungen im Sinne von § 9 Abs. 2 und § 10 für die Zulassung zur Prüfung erfüllt sein müssen; erforderlich ist die erfolgreiche Teilnahme an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen, die durch Bescheinigungen nachzuweisen ist;3. welche modularen Inhalte Gegenstand der akademischen Teilprüfung und welche Inhalte Gegenstand der Ersten Staatsprüfung sind. Im Übrigen können Überblicks- und Grundlagenwissen stets Gegenstand der Ersten Staatsprüfung sein. In den Überschriften der Modulregelungen sind Schrägstriche jeweils als »und« zu lesen.

### § 13 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 13 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) In der wissenschaftlichen Hausarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, ein Thema, auch in Form eines Projekts, selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten und auszuwerten. Das Thema kann aus dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich, dem Grundlagenwahlfach oder einem der studierten Fächer, gegebenenfalls unter Einbezug fächerverbindender Aspekte, gewählt werden und hat dem in § 1 Abs. 2 umschriebenen Zweck der Prüfung zu entsprechen, wobei insbesondere die spätere Bildungsarbeit als Lehrkraft zu berücksichtigen ist. (2) Das Thema wird dem Prüfungsamt von einem Hochschullehrer oder einem Privatdozenten vorgeschlagen. Diese werden in der Regel als Erstkorrektor tätig. Anregungen der Bewerber können bei der Themenvergabe berücksichtigt werden. Das Prüfungsamt gibt das Thema spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung dem Studierenden bekannt. (3) Das Thema ist so zu stellen, dass drei Monate zur Ausarbeitung genügen. Spätestens drei Monate nach Vergabe ist die wissenschaftliche Hausarbeit dem Prüfungsamt vorzulegen. Sie muss mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht und einem vollständigen Verzeichnis der verwendeten Quellen und Hilfsmittel versehen sein. Das Prüfungsamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel nachgewiesene Erkrankung) eine Verlängerung der Abgabefrist bis zu einem Monat genehmigen. (4) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen und maschinengeschrieben und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen, einschließlich je einer Fassung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der entsprechenden Fremdsprache verfasst werden. Mit Zustimmung der Prüfer können Arbeiten auch in anderen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden. (5) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen; auf Nachfrage sind sie gedruckt oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format nachzureichen. (6) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (7) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist von den Prüfern getrennt und auf einem besonderen Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluss der Beurteilung und Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das Prüfungsamt im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Note fest. (8) Ergänzend zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann nach Wahl ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag oder eine Projektpräsentation treten, deren Bewertung in die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit in angemessenem Maße eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen. (9) Die Prüfer übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Arbeit ihre Gutachten mit einer Note nach § 19 dem Prüfungsamt. Ist ein Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zu, das die Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst. (10) Wird auch eine Wiederholungsarbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« bewertet oder gilt diese Prüfungsleistung gemäß Absatz 7 als mit der Note »ungenügend« bewertet oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen als endgültig nicht bestanden. (11) Das Prüfungsamt kann auf Antrag des Bewerbers eine andere wissenschaftliche Arbeit als wissenschaftliche Hausarbeit anerkennen, wenn sie den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen entspricht. (12) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der wissenschaftlichen Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Prüfungsamtes.

### § 15 — Mündliche Prüfung

§ 15 Mündliche Prüfung(1) Mündlich geprüft werden Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik), Pädagogische Psychologie, das Hauptfach sowie das Leitfach, bei welchem die Grundlagen des gewählten Fächerverbunds berücksichtigt werden können. Die mündliche Prüfung in Pädagogischer Psychologie dauert etwa 20 Minuten, in Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik), im Hauptfach sowie im Leitfach jeweils etwa 30 Minuten. (2) Aus den Noten der mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewerteten mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und Pädagogischer Psychologie wird eine Endnote für die mündliche Prüfung des Erziehungswissenschaftlichen Bereichs gebildet. Hierbei wird die Erziehungswissenschaft zweifach, die Pädagogische Psychologie einfach gewichtet. Der Durchschnitt der Endnote der mündlichen Prüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. (3) Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (4) Die Bewerber werden einzeln geprüft. (5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in der Anlage 1 genannten inhaltlichen Anforderungen sowie auf die vom Bewerber auf der Grundlage der Prüfungs- und der Studienordnung angegebenen Prüfungsschwerpunkte (§ 11 Abs. 4 Nr. 5). Für die mündliche Prüfung werden in Erziehungswissenschaft je ein Schwerpunktthema aus Allgemeiner Pädagogik und Schulpädagogik, im Hauptfach sowie im Leitfach je ein Schwerpunktthema zur Fachwissenschaft und zur Fachdidaktik benannt. Sie darf sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit mit den angegebenen Prüfungsschwerpunkten befassen. Gegenstand und näherer Umkreis des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit, der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben oder Prüfungsgebiete sowie der nach Anlage 1 in den Themenkreis der akademischen Teilprüfung fallenden Prüfungsgebiete bleiben außer Betracht. (6) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 19 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis gleichgewichtig aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und ist entsprechend § 20 Abs. 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe. (8) Das Prüfungsamt kann Studierenden desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht in derselben Prüfungsperiode ablegen, mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Das Prüfungsamt kann anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Bewerbers ist die Öffentlichkeit durch das Prüfungsamt oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszuschließen.

### § 16 — Akademische Teilprüfung

§ 16 Akademische Teilprüfung(1) Die akademische Teilprüfung wird von der Pädagogischen Hochschule abgenommen. (2) Die akademische Teilprüfung besteht im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und im Hauptfach jeweils aus zwei Modulprüfungen: - eine Modulprüfung aus den Inhalten des jeweiligen Moduls 2,- eine Modulprüfung aus den Inhalten des jeweiligen Moduls 3. Diese schließen fachpraktische Prüfungen ein. Die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die akademische Teilprüfung ergeben sich aus Anlage 1 in Verbindung mit der jeweiligen Studienordnung. (3) Die akademische Teilprüfung im Leitfach unter Berücksichtigung der Grundlagen des gewählten Fächerverbunds besteht aus drei Modulprüfungen: - je einer Modulprüfung aus den Inhalten der jeweiligen Module 2 und 3. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung,- einer Modulprüfung über die Grundlagen des gewählten Fächerverbunds. Die Studierenden bearbeiten aus den im jeweiligen Modul 2 der Anlage 1 Nr. 3 ausgewiesenen Projektbereichen innerhalb des Fächerverbundes ein themenbezogenes Projekt. (4) Im affinen Fach findet ausschließlich eine akademische Teilprüfung statt. Diese besteht aus insgesamt drei Modulprüfungen über Inhalte der jeweiligen Module 2, 3 und 4. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (5) Die Hochschule entscheidet über das Bestehen der akademischen Teilprüfung in Erziehungswissenschaft, im Hauptfach, im Leitfach sowie im affinen Fach und stellt für jedes bestandene Prüfungsfach eine Bescheinigung mit Endnote gemäß § 20 Abs. 2 aus. Die Endnote errechnet sich in jedem dieser Prüfungsfächer zu gleichen Teilen aus den Teilnoten der Modulprüfungen. Der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in jeder Modulprüfung mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen erzielt wurden. (6) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erteilt die Hochschule einen schriftlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (7) Die näheren Einzelheiten der akademischen Teilprüfung regelt die Pädagogische Hochschule.

### § 17 — Schulpraktische Studien und Betriebs- oder Sozialpraktikum

§ 17 Schulpraktische Studien und Betriebs- oder Sozialpraktikum(1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die Unterrichtstätigkeit und beziehen sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle und methodische Fragen des Unterrichts. Sie erfolgen an Realschulen in Form von Blockpraktika und Tagespraktika unter Anleitung eines Ausbildungslehrers. Die Anforderungen in den schulpraktischen Studien ergeben sich aus Anlage 2 in Verbindung mit der jeweiligen Studienordnung. (2) Die Betreuung der Praktika erfolgt durch Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen, ausgenommen wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, sowie durch künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Ausbildungslehrer. (3) Über jedes Praktikum wird ein Gutachten erstellt, das die Beurteilung, ob das Praktikum erfolgreich abgeleistet worden ist, enthält. Über drei verschiedene Praktika werden folgende Gutachten erstellt: Zwei Gutachten aus einem Blockpraktikum oder Tagespraktikum durch Betreuer aus der Hochschule und ein weiteres Gutachten durch einen Ausbildungslehrer. Gegenstand dieser Gutachten sind über Satz 1 hinaus die fachlichen, didaktisch-methodischen und personalen Kompetenzen des Studierenden. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Fähigkeit zur Strukturierung, Methodenbewusstsein, Reflexionsfähigkeit, fachliches Interesse und Urteilsfähigkeit sowie2. Haltung und Auftreten, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, erzieherisches Wirken. (4) Der Beauftragte für schulpraktische Studien stellt den erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien auf Grund der Gutachten fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache kann ein erfolgreicher Abschluss nicht bescheinigt werden. Kann der erfolgreiche Abschluss der schulpraktischen Studien nicht bescheinigt werden, sind die Gründe schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines nicht erfolgreich abgeleisteten Praktikums beziehungsweise mehrerer nicht erfolgreich abgeleisteter Praktika kann dieses beziehungsweise können diese jeweils einmal wiederholt werden. Im Übrigen gilt für den nicht erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien § 16 Abs. 6 Satz 2 entsprechend. (5) Die Studierenden sind verpflichtet, den Nachweis über ein außerschulisches Betriebs- oder Sozialpraktikum zu erbringen. Sie nehmen an der Begleitveranstaltung nach Anlage 1 Nr. 3 teil. Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens vier Wochen.

### § 18 — Niederschriften

§ 18 Niederschriften(1) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muss Beginn und Ende sowie alle wesentlichen Vorgänge aufführen. In die übrigen Niederschriften sind darüber hinaus aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. der Vorname und Name des Bewerbers,4. Themen der Prüfung,5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe, sowie6. besondere Vorkommnisse. (3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom Aufsichtführenden, die übrigen Niederschriften sind von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungsausschüsse unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung zu unterzeichnen.

### § 20 — Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote

§ 20 Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern fest. Im Erziehungswissenschaftlichen Bereich errechnet sich die Endnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen Prüfung und der akademischen Teilprüfung; im Hauptfach zu gleichen Teilen aus den Noten der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der akademischen Teilprüfung; im Leitfach zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen Prüfung und der akademischen Teilprüfung. Der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. (2) Die Endnoten sind wie folgt festzulegen: Ein nach Absatz 1 errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt Note »sehr gut« (1),1,25 bis 1,74 ergibt Note »sehr gut bis gut« (1,5) 1,75 bis 2,24 ergibt Note »gut« (2),2,25 bis 2,74 ergibt Note »gut bis befriedigend« (2,5), 2,75 bis 3,24 ergibt Note »befriedigend« (3),3,25 bis 3,74 ergibt Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5), 3,75 bis 4,0 ergibt Note »ausreichend« (4),4,01 bis 4,74 ergibt Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5), 4,75 bis 5,24 ergibt Note »mangelhaft« (5),5,25 bis 5,74 ergibt Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5), 5,75 bis 6,0 ergibt Note »ungenügend« (6). (3) Die Endnote »ausreichend« oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn die jeweiligen einzelnen Prüfungsteile nach §§ 14, 15 und 16 nicht mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet wurden. (4) Wer in einem seiner Fächer nicht mit »ausreichend« (4,0) bewertete Leistungen erzielt hat, aber in einem Fach einer Erweiterungsprüfung mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen bereits erbracht hat oder im gleichen Prüfungsdurchgang erbringt, kann auf Antrag das abgeschlossene Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen entsprechenden Hauptfaches oder Leitfaches treten lassen, falls sich eine zulässige Fächerkombination ergibt und die wissenschaftliche Hausarbeit in einem erfolgreich abgelegten Fach oder im Erziehungswissenschaftlichen Bereich angefertigt wurde. (5) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen ist nicht bestanden, wenn in der wissenschaftlichen Hausarbeit oder in einem der Prüfungsfächer nicht mindestens die Endnote »ausreichend« (4,0) erzielt wurde. (6) Für die Gesamtnote der Prüfung ist der Durchschnitt aus den Endnoten der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Prüfungen im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, im Hauptfach, im Leitfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbundes sowie im affinen Fach zu errechnen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: 1. die wissenschaftliche Hausarbeit einfach; 2. der Erziehungswissenschaftliche Bereich dreifach; 3. das Hauptfach dreifach; 4. das Leitfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbundes dreifach; 5. die akademische Teilprüfung im affinen Fach zweifach. Wird eine Endnote aus mehreren Einzelnoten gebildet, wird für die Ermittlung der Gesamtnote der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt verwendet. Der für die Gesamtnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. (7) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49 »mit Auszeichnung bestanden«, 1,50 bis 2,49 »gut bestanden«, 2,50 bis 3,49 »befriedigend bestanden«, 3,50 bis 4,00 »bestanden«. Die Gesamtnote ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die entsprechende Notenangabe in Ziffern.

### § 22 — Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung

§ 22 Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Wer nach der Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende führt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil beziehungsweise den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend (6,0)«. (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens beim nächsten Prüfungstermin begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund behauptet wird, ein Monat verstrichen ist.

### § 23 — Wiederholung der Prüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie in dem Fach, in dem die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht wurde, frühestens während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil bleibt gültig. (2) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann bis spätestens in der übernächsten Prüfungsperiode im nach § 13 Abs. 1 Satz 2 gewählten Bereich einmal wiederholt werden. (3) Mehrere nicht bestandene Prüfungsteile einschließlich der wissenschaftlichen Hausarbeit können nur in einer der beiden nach Absatz 1 möglichen Prüfungsperioden wiederholt werden. Eine Aufteilung auf zwei Prüfungsperioden ist nicht zulässig. (4) Im Falle des Ausschlusses von der Prüfung nach § 21 Abs. 1 ist die gesamte Prüfung in der nächsten Prüfungsperiode zu wiederholen. Wurde nach § 21 oder § 22 die Note »ungenügend« (6,0) erteilt, findet die Wiederholungsprüfung spätestens in der nächsten Prüfungsperiode statt; ansonsten bleiben bestandene Prüfungsteile gültig, auch solche nach § 15 Abs. 2. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(5) Sind auch in der Wiederholungsprüfung mit »ausreichend« (4,0) bewertete Leistungen nicht erbracht oder die in Absatz 1 bis 4 genannten Termine nicht eingehalten worden, erlischt der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt.

### § 28 — Erweiterungsprüfung

§ 28 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder außerhalb Baden-Württembergs eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen, Haupt- und Realschulen, Hauptschulen oder für die Sekundarstufe I bestanden hat oder wer die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Realschulen in Baden-Württemberg besitzt, kann Erweiterungsprüfungen in den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten Prüfungsfächern als Hauptfach, Leitfach oder affines Fach ablegen. Eine Erweiterungsprüfung ist auch in den in Anlage 3 genannten Prüfungsfächern oder weiteren Fächern möglich, sofern eine genehmigte Studienordnung vorliegt. Für die Erweiterungsprüfung gelten die vorangegangenen Bestimmungen entsprechend. (2) Erweiterungsprüfungen werden während der Prüfungsperioden der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen abgenommen. Eine Erweiterungsprüfung kann auch zusammen mit der Ersten Staatsprüfung abgelegt werden und gegebenenfalls gemäß § 20 Abs. 4 an die entsprechende Stelle eines nicht bestandenen Faches treten. (3) Die Regelstudienzeit für das Erweiterungsstudium beträgt zwei Semester. (4) Über das Bestehen der Erweiterungsprüfung erteilt das Prüfungsamt ein Zeugnis. (5) In der Ersten Staatsprüfung können bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag das Leitfach oder das affine Fach als zusätzliches Hauptfach geprüft werden. Der Antrag ist zusammen mit der Meldung zur Prüfung nach § 11 zu stellen.

### § 3 — Prüfungsausschüsse

§ 3 Prüfungsausschüsse(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung sowie für die wissenschaftliche Hausarbeit und bildet die erforderlichen Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern können in der Regel alle Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen nach § 44 Abs. 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG), Angehörige des Kultusbereichs und des Wissenschaftsministeriums bestellt werden. Ausgenommen sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. Der genannte Personenkreis kann auch nach Ausscheiden aus dem Dienst an Prüfungsverfahren mitwirken. (3) Für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der wissenschaftlichen Hausarbeit werden jeweils zwei Prüfer bestellt. (4) Die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung bestehen aus einem Beauftragten des Prüfungsamts als Vorsitzendem und zwei Prüfern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist in der Regel Angehöriger des Kultusbereichs, leitet die Prüfung und ist befugt zu prüfen. (5) Für die mündliche Prüfung in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik kann die zuständige Kirchenbehörde einen Beauftragten als weiteren Prüfer benennen; dieser muss nicht dem in Absatz 2 bezeichneten Personenkreis angehören. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

### § 4 — Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung

§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit, in der das Fundamentum und darauf aufbauend das Hauptstudium absolviert wird, beträgt einschließlich der Prüfungszeit sieben Semester. Die Staatsprüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (2) Das Fundamentum umfasst in der Regel zwei Semester. Es dient der Vermittlung von Grundlagenwissen und wissenschaftlicher Methodenkompetenz im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, im Grundlagenwahlfach, in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder Französisch sowie in zwei weiteren gemäß § 5 Nr. 2, § 6 Abs. 1 vom Studierenden zu wählenden Fächern, deren Kombination nach § 7 zulässig ist. Hierbei werden Grundlagenkenntnisse zur Realschuldidaktik, zu Schulentwicklungsprozessen und zum schulartenspezifischen Profil der Realschule vermittelt. Die Anforderungen ergeben sich aus den in Anlage 1 ausgewiesenen modularisierten Inhalten. (3) Das Hauptstudium baut auf dem Fundamentum auf und dient der vertieften selbstständigen Erarbeitung von fachlichen und pädagogischen Inhalten. Im Hauptstudium werden der Erziehungswissenschaftliche Bereich, das Grundlagenwahlfach und die im Fundamentum studierten Fächer entsprechend § 7 fortgeführt. Eines der im Fundamentum studierten Fächer ist als Leitfach weiter zu studieren. (4) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (5) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen; die Pädagogische Hochschule oder das Prüfungsamt kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen.

### § 5 — Prüfungsfächer

§ 5 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer sind: 1. Erziehungswissenschaftlicher Bereich:Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik),Pädagogische Psychologie;2. Fächer:Biologie,Chemie,Deutsch,Englisch,Ethik,Französisch,Geographie,Geschichte,Haushalt/Textil,Informatik,Kunst,Mathematik,Musik,Physik,Politikwissenschaft,Sport,Technik,Theologie/Religionspädagogik, evangelisch,Theologie/Religionspädagogik, katholisch,Wirtschaftslehre. (2) Informatik kann als affines Fach in allen Fächerverbünden studiert werden.

### § 6 — Fächerverbünde

§ 6 Fächerverbünde(1) Fächerverbünde führen Themenbereiche aus verschiedenen Fachgebieten und Disziplinen zusammen. Das Studium von Fächerverbünden vermittelt damit wissenschaftlich fundierte Erfahrungen und Fähigkeiten im Umgang mit disziplinären und interdisziplinären Fragestellungen. (2) Fächerverbünde sind: 1. Mathematisch-Naturwissenschaftlicher Verbund (Biologie, Chemie, Haushalt/Textil, Informatik, Mathematik, Physik, Technik, evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik, Wirtschaftslehre),2. Sozialwissenschaftlicher Verbund (Ethik, Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft, evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik, Technik, Wirtschaftslehre),3. Verbund Ästhetische Erziehung (Kunst, Musik, Sport, evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik),4. Verbund Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch, evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik).

### § 8 — Akademische Zwischenprüfung

§ 8 Akademische Zwischenprüfung(1) Die akademische Zwischenprüfung wird von der Pädagogischen Hochschule abgenommen. (2) Die akademische Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren: Einer Klausur im erziehungswissenschaftlichen Bereich nach Wahl des Prüflings in Allgemeiner Pädagogik/Schulpädagogik oder in Pädagogischer Psychologie, einer weiteren nach Wahl in Deutsch, Mathematik, Englisch oder Französisch, einer dritten in einem der weiteren im Fundamentum nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 studierten Fach. Die Klausuren sind auf der Grundlage des gesamten jeweiligen Moduls 1 zu erbringen. Es steht jeweils eine Bearbeitungszeit von 90 Minuten zur Verfügung. Jede Klausur kann einmal wiederholt werden. In Fremdsprachenfächern kann neben die Klausur auch eine mündliche Prüfung treten. (3) Die akademische Zwischenprüfung findet bis zum Ende des zweiten Semesters statt. Ein Wechsel von Fächern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 ist nicht mehr zulässig, wenn der Studierende die Zwischenprüfung begonnen hat; die gewählte Fächerkombination ist ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der akademischen Zwischenprüfung beizubehalten. Wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Semesters nicht abgelegt und bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch für dieses Lehramt, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Bei der Berechnung der Semesterzahl wird § 24 Abs. 2 entsprechend angewandt. (4) Die näheren Einzelheiten der akademischen Zwischenprüfung regelt die Pädagogische Hochschule.

### Anlage 2 — Schulpraktische Studien

Anlage 2 (zu § 17)Schulpraktische Studien 1. Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungErforderlich sind:- die Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß der jeweiligen Studienordnung,- die Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung in den Unterrichtsfächern,- die Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung im erziehungswissenschaftlichen Bereich.Diese Lehrveranstaltungen sind mit den in Anlage 1 geforderten identisch.2. Umfang der schulpraktischen StudienDie schulpraktischen Studien umfassen Tages- und Blockpraktika in der Regel an Realschulen, wozu ggf. Begleitseminare an den Pädagogischen Hochschulen angeboten werden können;- Praktikum zur Schulpädagogik. Dieses kann entsprechend der jeweiligen Studienordnung auch aus einem zweiteiligen Einführungspraktikum bestehen, von dem mindestens ein Teil von Hochschullehrenden betreut wird. Hierzu finden Begleitseminare statt,- je ein Praktikum zur Didaktik des Hauptfachs und des Leitfachs. Wird evangelische oder katholische Theologie/Religionspädagogik als affines Fach im Fächerverbund studiert, kann eines der Praktika auch im affinen Fach abgeleistet werden.Mindestens zwei weitere Praktika sind Blockpraktika.3. Grundsätze der schulpraktischen StudienArbeitsfelder der schulpraktischen Studien sind:- Schulwirklichkeit im umfassenden Sinne- Kooperation innerhalb der Schule- Jugendliche und Schule- Unterricht in der Realschule,- Unterricht in in den Fächerverbünden und Themenorientierte Projekte- Profilbildung in der Realschule- berufsorientierender Unterricht- außerschulische und nachgehende Betreuungsaufgaben (Kooperation mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen).Während der schulpraktischen Studien sind einzelne Unterrichtsstunden sowie fächerverbindende Unterrichtsvorhaben im Sinne Interdisziplinären Lehrens und Lernens durchzuführen. Dazu gehören auch unterrichtliche Teilaufgaben und Fördermaßnahmen für einzelne Schüler und Kleingruppen.Die zu erstattenden Gutachten basieren auf den schulpraktischen Leistungen; sie sollen Entwicklungen in der schulpraktischen Arbeit der Studierenden sichtbar machen. Die Gutachten sind in der Regel auf den unterrichtsfachlichen Schwerpunkt bezogen.4. Anforderungen an die PraktikaTagespraktika- Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zur systematischen Beobachtung von unterrichtlichen und erzieherischen Situationen und zu deren Interpretation mittels pädagogischer, psychologischer und didaktisch-methodischer Analysen.- Erwerb von Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Unterrichtsplanung sowie -vorbereitung und zu unterrichtlichem Handeln; dabei sollen handlungs- und erfahrungsorientierte sowie offene Unterrichtsformen ebenso berücksichtigt werden wie unterrichtsbegleitende Leistungsbeobachtung im Hinblick auf weitere Unterrichtsvorhaben bzw. Fördermaßnahmen.- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Beschreibung und Dokumentation einzelner und komplexer Unterrichts- und Fördersituationen.Blockpraktika- Fähigkeit, unter Anleitung des Mentors langfristig Unterricht und Förderung einer Klasse, Kleingruppe oder einzelner Schülerinnen und Schüler zu erproben und unter allgemeinpädagogischen und pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten auszuwerten und zu reflektieren.- Fähigkeit zur Dokumentation und Planung der Schulpraxis, insbesondere Darstellung fächerverbindender und -übergreifender Unterrichtsvorhaben. Besondere Berücksichtigung sollen dabei folgende Gesichtspunkte erfahren: die thematische und zeitliche Einordnung des Unterrichtsvorhabens, die didaktisch-methodische Begründung des geplanten Vorhabens und deren Reflexion.

### § 1 — Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen wird das Studium für das Lehramt an Realschulen abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erforderlichenfalls fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten erworben wurden, die für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an Realschulen und für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind. Mit der Prüfung soll insbesondere nachgewiesen werden, dass die Studierenden - auf die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Realschulen vorbereitet sind,- die für die Übernahme ihrer Diagnose- und Beurteilungsaufgabe erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Einsichten gewonnen haben,- grundlegende Kenntnisse und Einsichten über die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen, über die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation sowie über die Notwendigkeit ständiger Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen gewonnen haben. Die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Gemeinschaftsschulen wird angemessen einbezogen. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Ausbildungslehrer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen von Aufgaben und Verhaltensweisen, die gleichermaßen von Frauen und Männern wahrgenommen werden.

### § 17 — Schulpraktische Studien und Betriebs- oder Sozialpraktikum

§ 17 Schulpraktische Studien und Betriebs- oder Sozialpraktikum(1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die Unterrichtstätigkeit und beziehen sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle und methodische Fragen des Unterrichts. Sie erfolgen an Realschulen und Gemeinschaftsschulen in Form von Blockpraktika und Tagespraktika unter Anleitung eines Ausbildungslehrers. Die Anforderungen in den schulpraktischen Studien ergeben sich aus Anlage 2 in Verbindung mit der jeweiligen Studienordnung. (2) Die Betreuung der Praktika erfolgt durch Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen, ausgenommen wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, sowie durch künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Ausbildungslehrer. (3) Über jedes Praktikum wird ein Gutachten erstellt, das die Beurteilung, ob das Praktikum erfolgreich abgeleistet worden ist, enthält. Über drei verschiedene Praktika werden folgende Gutachten erstellt: Zwei Gutachten aus einem Blockpraktikum oder Tagespraktikum durch Betreuer aus der Hochschule und ein weiteres Gutachten durch einen Ausbildungslehrer. Gegenstand dieser Gutachten sind über Satz 1 hinaus die fachlichen, didaktisch-methodischen und personalen Kompetenzen des Studierenden. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Fähigkeit zur Strukturierung, Methodenbewusstsein, Reflexionsfähigkeit, fachliches Interesse und Urteilsfähigkeit sowie2. Haltung und Auftreten, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, erzieherisches Wirken. (4) Der Beauftragte für schulpraktische Studien stellt den erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien auf Grund der Gutachten fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache kann ein erfolgreicher Abschluss nicht bescheinigt werden. Kann der erfolgreiche Abschluss der schulpraktischen Studien nicht bescheinigt werden, sind die Gründe schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines nicht erfolgreich abgeleisteten Praktikums beziehungsweise mehrerer nicht erfolgreich abgeleisteter Praktika kann dieses beziehungsweise können diese jeweils einmal wiederholt werden. Im Übrigen gilt für den nicht erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien § 16 Abs. 6 Satz 2 entsprechend. (5) Die Studierenden sind verpflichtet, den Nachweis über ein außerschulisches Betriebs- oder Sozialpraktikum zu erbringen. Sie nehmen an der Begleitveranstaltung nach Anlage 1 Nr. 3 teil. Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens vier Wochen.

### § 22 — Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung

§ 22 Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Wer nach der Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende führt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil beziehungsweise den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend (6,0)«. (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens beim nächsten Prüfungstermin begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund behauptet wird, ein Monat verstrichen ist.

### § 24 — Freiversuch

§ 24 Freiversuch(1) Wird nach ununterbrochenem Studium im Studiengang für das Lehramt an Realschulen spätestens an der am Ende des siebten Semesters stattfindenden Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden, so gilt diese auf Antrag des Bewerbers als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Auf die wissenschaftliche Hausarbeit findet die Regelung über den Freiversuch keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums: 1. Fachsemester, in denen der Bewerber wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt war; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;2. bis zu zwei Semester eines Auslandsstudiums, wenn der Bewerber- von der Pädagogischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war,- an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule für ein Lehramtsfach eingeschrieben war,- in angemessenem Umfang einschlägige Lehrveranstaltungen besucht hat,- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis in einschlägigen Lehrveranstaltungen erworben hat;3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule;4. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung des Bewerbers sind; diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Insgesamt können nicht mehr als drei Semester unberücksichtigt bleiben.

### § 4 — Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung

§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit, in der das Fundamentum und darauf aufbauend das Hauptstudium absolviert wird, beträgt einschließlich der Prüfungszeit sieben Semester. Die Staatsprüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (2) Das Fundamentum umfasst in der Regel zwei Semester. Es dient der Vermittlung von Grundlagenwissen und wissenschaftlicher Methodenkompetenz im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, im Grundlagenwahlfach, in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder Französisch sowie in zwei weiteren gemäß § 5 Nr. 2, § 6 Abs. 1 vom Studierenden zu wählenden Fächern, deren Kombination nach § 7 zulässig ist. Hierbei werden Grundlagenkenntnisse zur Realschuldidaktik, zu Schulentwicklungsprozessen und zum schulartenspezifischen Profil der Realschule vermittelt. Die Anforderungen ergeben sich aus den in Anlage 1 ausgewiesenen modularisierten Inhalten. (3) Das Hauptstudium baut auf dem Fundamentum auf und dient der vertieften selbstständigen Erarbeitung von fachlichen und pädagogischen Inhalten. Im Hauptstudium werden der Erziehungswissenschaftliche Bereich, das Grundlagenwahlfach und die im Fundamentum studierten Fächer entsprechend § 7 fortgeführt. Eines der im Fundamentum studierten Fächer ist als Leitfach weiter zu studieren. (4) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (5) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen.

### Anlage 2 — Schulpraktische Studien

Anlage 2 (zu § 17)Schulpraktische Studien 1. Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungErforderlich sind:- die Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß der jeweiligen Studienordnung,- die Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung in den Unterrichtsfächern,- die Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung im erziehungswissenschaftlichen Bereich.Diese Lehrveranstaltungen sind mit den in Anlage 1 geforderten identisch.2. Umfang der schulpraktischen StudienDie schulpraktischen Studien umfassen Tages- und Blockpraktika in der Regel an Realschulen, wozu ggf. Begleitseminare an den Pädagogischen Hochschulen angeboten werden können;- Praktikum zur Schulpädagogik. Dieses kann entsprechend der jeweiligen Studienordnung auch aus einem zweiteiligen Einführungspraktikum bestehen, von dem mindestens ein Teil von Hochschullehrenden betreut wird. Hierzu finden Begleitseminare statt,- je ein Praktikum zur Didaktik des Hauptfachs und des Leitfachs. Wird evangelische oder katholische Theologie/Religionspädagogik als affines Fach im Fächerverbund studiert, kann eines der Praktika auch im affinen Fach abgeleistet werden.Mindestens zwei Praktika sind Blockpraktika.3. Grundsätze der schulpraktischen StudienArbeitsfelder der schulpraktischen Studien sind:- Schulwirklichkeit im umfassenden Sinne- Kooperation innerhalb der Schule- Jugendliche und Schule- Unterricht in der Realschule,- Unterricht in in den Fächerverbünden und Themenorientierte Projekte- Profilbildung in der Realschule- berufsorientierender Unterricht- außerschulische und nachgehende Betreuungsaufgaben (Kooperation mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen).Während der schulpraktischen Studien sind einzelne Unterrichtsstunden sowie fächerverbindende Unterrichtsvorhaben im Sinne Interdisziplinären Lehrens und Lernens durchzuführen. Dazu gehören auch unterrichtliche Teilaufgaben und Fördermaßnahmen für einzelne Schüler und Kleingruppen.Die zu erstattenden Gutachten basieren auf den schulpraktischen Leistungen; sie sollen Entwicklungen in der schulpraktischen Arbeit der Studierenden sichtbar machen. Die Gutachten sind in der Regel auf den unterrichtsfachlichen Schwerpunkt bezogen.4. Anforderungen an die PraktikaTagespraktika- Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zur systematischen Beobachtung von unterrichtlichen und erzieherischen Situationen und zu deren Interpretation mittels pädagogischer, psychologischer und didaktisch-methodischer Analysen.- Erwerb von Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Unterrichtsplanung sowie -vorbereitung und zu unterrichtlichem Handeln; dabei sollen handlungs- und erfahrungsorientierte sowie offene Unterrichtsformen ebenso berücksichtigt werden wie unterrichtsbegleitende Leistungsbeobachtung im Hinblick auf weitere Unterrichtsvorhaben bzw. Fördermaßnahmen.- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Beschreibung und Dokumentation einzelner und komplexer Unterrichts- und Fördersituationen.Blockpraktika- Fähigkeit, unter Anleitung des Mentors langfristig Unterricht und Förderung einer Klasse, Kleingruppe oder einzelner Schülerinnen und Schüler zu erproben und unter allgemeinpädagogischen und pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten auszuwerten und zu reflektieren.- Fähigkeit zur Dokumentation und Planung der Schulpraxis, insbesondere Darstellung fächerverbindender und -übergreifender Unterrichtsvorhaben. Besondere Berücksichtigung sollen dabei folgende Gesichtspunkte erfahren: die thematische und zeitliche Einordnung des Unterrichtsvorhabens, die didaktisch-methodische Begründung des geplanten Vorhabens und deren Reflexion.

### Anlage 3

Anlage 3 (zu § 28 Abs. 1 Satz 2)Fächer, in denen eine Erweiterungsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 abgelegt werden kann, sind: 1. Beratung2. Bilinguales Lehren und Lernen3. Europaorientierte Studien mit Bilingualem Lehren und Lernen4. Informatik/Informationstechnische Grundbildung5. Interkulturelle Pädagogik

### Anlage 4 — Europalehramt an Realschulen

Anlage 4 (zu § 29 Abs. 6 bis 8)Europalehramt an Realschulen 1 Erziehungswissenschaftlicher BereichBezüglich der Inhalte, Leistungsanforderungen und Prüfung gilt Anlage 1 i.V. m. § 10 Nr. 4, §§ 15, 16, 20 entsprechend.2 Fächer (Hauptfach, Leitfach mit Grundlagen des Fächerverbunds, affines Fach)2.1 InhalteBezüglich der Inhalte gilt Anlage 1 entsprechend.2.2 Leistungsnachweise und Prüfung2.2.1 LeistungsnachweiseIm Hauptfach ist ein Hauptseminarschein als Prüfungszulassungsvoraussetzung zu erbringen.2.2.2 Prüfung im HauptfachDie Prüfung in der Fremdsprache als Hauptfach besteht aus der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der akademischen Teilprüfung. §§ 14, 15, 16, 20 gelten entsprechend.2.2.3 Prüfung im LeitfachDie Prüfung im Bilingualfach als Leitfach besteht aus der mündlichen Prüfung und der akademischen Teilprüfung. Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten, davon finden etwa 15 Minuten in der Zielsprache statt. Hierbei sind zwei fachwissenschaftliche und ein fachdidaktischer Schwerpunkt zu wählen. §§ 15, 16, 20 gelten entsprechend.2.2.4 Prüfung im affinen FachDie Prüfung im affinen Fach findet als akademische Teilprüfung entsprechend § 16 Abs. 4 statt.3 Bilinguales Lehren und LernenDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.3.1 InhalteModul 1Das Modul 1 wird mit 6 SWS studiert.Grundlagen des Bilingualen Lehrens und Lernens - Praxisorientiertes Projekt (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Fächerübergreifende Einführung in die bildungspolitischen und psycho-linguistischen Konzepte Bilingualen Lehrens und Lernens Kenntnis theoretischer Grundlagen des Bilingualen Lehrens und Lernens - Vergleich unterschiedlicher Modelle Bilingualen Lernens in der Welt Kenntnis unterschiedlicher Praxismodelle Bilingualen Lehrens und Lernens Fähigkeit zur Beurteilung der Modelle Fachsprache und fachsprachliche Übungen Beherrschung relevanter fachsprachlicher Strukturen - Zielsprachliche Erarbeitung von Sachthemen und den spezifischen Redemitteln Beherrschung fachsprachlicher lexikalischer Strukturen zu bestimmten Sachthemen Einsatz neuer zielsprachlicher Medien für Kinder und Jugendliche im Bilingualen Unterricht Fähigkeit zur funktionalen Auswahl und zielorientierten Anwendung neuer Medien Modul 2Das Modul 2 wird mit 4 SWS studiert.Bilinguales Lehren und Lernen (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Didaktik und Methodik des Bilingualen Lehrens und Lernens Kenntnis didaktischer und methodischer Prinzipien des Bilingualen Lernens Erarbeitung spezifischer Unterrichtsmaterialien Fähigkeit zur Konzeption und Erarbeitung adressatenbezogenen Unterrichtsmaterials Praxisorientiertes bilinguales ProjektDas Projekt gemäß § 16 Abs. 3 ist in Verbindung von Sachfach und Zielsprache durchzuführen. Folgende Kompetenzen sind zu vermitteln:- Wissen um Möglichkeiten und Grenzen des bilingualen Ansatzes- Fähigkeit zur Konzeption und Gestaltung bilingualer Projekte- Fähigkeit zur Präsentation und Evaluation- Einsatz soziokultureller Kenntnisse und interkultureller Kompetenzen.AuslandssemesterWährend des verbindlichen Auslandssemesters wird ein Portfolio erstellt. Der Themenschwerpunkt ist vorher in Absprache mit einem Lehrenden des Studiengangs zu wählen.3.2 Prüfung3.2.1Die akademische Teilprüfung findet als Modulprüfung über ein Projekt aus dem Modul 1 in der Zielsprache im Anschluss an das Auslandssemester statt.3.2.2Der Modul 2 ist Gegenstand der Ersten Staatsprüfung. Die hierüber stattfindende mündliche Prüfung dauert etwa 20 Minuten.4 Europäische KulturstudienDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit »(P)« gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung »(P)« in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.4.1 InhalteModul 1Das Modul 1 wird im Hauptstudium mit 6 SWS studiert.Elemente der europäischen Geschichte und Geographie (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Historische Entwicklung Europas und einzelner Regionen und Länder im Vergleich Kenntnis der Entwicklung Europas bis heute Geographie Europas und ausgewählter europäischer Regionen (Landeskunde) Kenntnis und Bewusstsein für die Ursachen von Krieg und Frieden im Zusammenleben der Völker Staat und Religion in Geschichte und Gegenwart Migrationsbewegungen in Europa Kenntnis von Minderheiten- und Mehrheitenproblematik in Europa Modul 2Das Modul 2 wird im Hauptstudium mit 8 SWS studiert.Leben, Beruf und Bildung in Europe (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Bildung und Ausbildung in Europa Kenntnis über europäische Bildungsziele Leben und Beruf in europäischen Staaten Kenntnis von sozialen Beziehungen und Berufsfeldern in Europa Wege zur europäischen Integration Kenntnis europäischer Integrationsprozesse 4.2 Leistungsnachweise und Prüfung4.2.1Die akademische Teilprüfung wird als Modulprüfung über das Modul 1 auf der Grundlage des gesamten Moduls erbracht (z. B. Portfolio mit Unterrichtsplanungsunterlagen und ggf. auch Unterrichtsmitteln, Präsentation von Lernergebnissen und einem Abschlussbericht oder mündliche Prüfung). Die Endnote der akademischen Teilprüfung ist die Note der Modulprüfung.4.2.2Aus dem Modul 2 ist insgesamt ein Hauptseminarschein zu erbringen.Im Ausland sind Studien- und Leistungsnachweise zu erbringen, die in einem Umfang von mindestens 10 SWS anerkannt werden können.

### Eingangsformel RPO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium,2. § 38 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg (PHG) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 269) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

### § 1 — Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen wird das Studium für das Lehramt an Realschulen abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erforderlichenfalls fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten erworben wurden, die für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an Realschulen und für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind. Mit der Prüfung soll insbesondere nachgewiesen werden, dass die Studierenden - auf die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Realschulen vorbereitet sind,- die für die Übernahme ihrer Diagnose- und Beurteilungsaufgabe erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Einsichten gewonnen haben,- grundlegende Kenntnisse und Einsichten über die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen, über die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation sowie über die Notwendigkeit ständiger Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen gewonnen haben. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Ausbildungslehrer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen von Aufgaben und Verhaltensweisen, die gleichermaßen von Frauen und Männern wahrgenommen werden.

### § 10 — Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungZur Prüfung nach §§ 14, 15 wird nur zugelassen, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis besitzt, das zur Zulassung zum Studium für das Lehramt an Realschulen berechtigt;2. den erfolgreichen Abschluss der akademischen Zwischenprüfung gemäß § 8 nachgewiesen hat;3. die akademische Teilprüfung nach § 16 erfolgreich abgelegt hat;4. die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß Anlage 1 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen nachgewiesen hat durch je einen Hauptseminarschein- in Pädagogischer Psychologie,- im Grundlagenwahlfach,- im Hauptfach;5. die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß § 17 nachgewiesen hat;6. die Teilnahme an dem außerschulischen Betriebs- oder Sozialpraktikum gemäß § 17 Absatz 4 nachgewiesen hat. Tätigkeiten in Berufs- und Arbeitswelt können angerechnet werden;7. an einer Veranstaltung in Sprecherziehung teilgenommen hat. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

### § 11 — Meldung zur Prüfung

§ 11 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung zur Prüfung nach §§ 14, 15 ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 4 beim Prüfungsamt einzureichen. (2) Für die Vorlage der Nachweise nach § 10 Nr. 2 bis 4, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, bestimmt das Prüfungsamt für alle Bewerber einer Pädagogischen Hochschule einheitlich einen späteren Vorlagetermin. (3) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. (4) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit Lichtbild,2. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,4. die Studienbücher der besuchten Hochschulen,5. für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die Studiengebiete mit Kennzeichnung der Schwerpunkte für die mündliche Prüfung,6. die Zeugnisse, die Studien- und Leistungsnachweise sowie die sonstigen Nachweise gemäß § 10,7. gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen.

### § 12 — Zulassung zur Prüfung

§ 12 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung nach §§ 14, 15 entscheidet das Prüfungsamt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (2) Die Zulassung zur Prüfung nach §§ 14, 15 ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 nicht erfüllt sind,2. die nach § 11 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind,3. der Prüfungsanspruch nach § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 11 oder § 23 Abs. 4 oder in einer gleichwertigen Lehramtsprüfung erloschen ist. (3) Die Prüfung wird an der Pädagogischen Hochschule abgelegt, an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Realschulen oder das Europalehramt an Realschulen besteht.

### § 14 — Schriftliche Prüfung

§ 14 Schriftliche Prüfung(1) Im Hauptfach wird eine Klausurarbeit mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen angefertigt. Die Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in der Anlage 1 genannten inhaltlichen Anforderungen. Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von vier Stunden zur Verfügung. Aus drei Themen oder Themengruppen ist ein Thema oder eine Themengruppe zur Bearbeitung zu wählen. Gegenstand und näherer Umkreis der nach Anlage 1 in den Themenkreis der akademischen Teilprüfung fallenden Prüfungsgebiete bleiben außer Betracht. (2) Für die Festlegung der Themen oder Themengruppen sind dem Prüfungsamt spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung Vorschläge zuzuleiten. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. Die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. Die Termine, Themen oder Themengruppen der Klausurarbeiten werden vom Prüfungsamt festgelegt. (3) Bei der Anfertigung der Klausurarbeit dürfen keine anderen als die ausdrücklich bei den einzelnen Themen und Themengruppen benannten und vom Prüfungsamt genehmigten Hilfsmittel verwendet werden. (4) Wird die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (5) Die Klausurarbeit ist von den Prüfern getrennt und auf einem besonderen Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluss der Beurteilung und Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das Prüfungsamt die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.

### § 19 — Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut,gut bis befriedigend,befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft,mangelhaft bis ungenügend. (3) Werden bei Fremdsprachen nicht ausreichende Sprachbeherrschung oder schwere Sprachfehler festgestellt, darf die Note »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Note nicht erteilt werden. Dasselbe gilt in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache.

### § 2 — Prüfungsamt

§ 2 Prüfungsamt(1) Die Durchführung der Staatsprüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (2) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.

### § 21 — Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 21 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer Klausurarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Klausurarbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Bewerber nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Das Gleiche gilt, wenn für die wissenschaftliche Hausarbeit eine Versicherung abgegeben wird, die nicht der Wahrheit entspricht. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Besteht der Verdacht des Mitsichführens unzulässiger Hilfsmittel, ist der Bewerber verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel gegebenenfalls herauszugeben. Verweigert er die Mitwirkung oder gegebenenfalls die Herausgabe, wird die Arbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt. Erfolgt ein Ausschluss, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

### § 24 — Freiversuch

§ 24 Freiversuch(1) Wird nach ununterbrochenem Studium im Studiengang für das Lehramt an Realschulen spätestens an der am Ende des siebten Semesters stattfindenden Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden, so gilt diese auf Antrag des Bewerbers als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Auf die wissenschaftliche Hausarbeit findet die Regelung über den Freiversuch keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums: 1. Fachsemester, in denen der Bewerber wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt war; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;2. bis zu zwei Semester eines Auslandsstudiums, wenn der Bewerber- von der Pädagogischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war,- an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule für ein Lehramtsfach eingeschrieben war,- in angemessenem Umfang einschlägige Lehrveranstaltungen besucht hat,- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis in einschlägigen Lehrveranstaltungen erworben hat;3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule;4. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung des Bewerbers sind; diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Insgesamt können nicht mehr als drei Semester unberücksichtigt bleiben.

### § 25 — Notenverbesserung

§ 25 Notenverbesserung(1) Wer die Prüfung nach ununterbrochenem Studium für das Lehramt an Realschulen bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des siebten Semesters stattfindenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Gesamtnote spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Prüfungsteile mit Ausnahme der wissenschaftlichen Hausarbeit und der akademischen Teilprüfung. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Wer zur Verbesserung der Gesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Ende der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Gesamtnote gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Klausurarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.

### § 26 — Anrechnung von Prüfungsleistungen

§ 26 Anrechnung von PrüfungsleistungenAuf die Anforderungen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Realschulen werden auf Antrag erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen angerechnet. § 13 Abs. 12 bleibt unberührt.

### § 27 — Prüfungszeugnis

§ 27 Prüfungszeugnis(1) Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das vom Prüfungsamt ausgestellt und mit seinem Dienstsiegel versehen wird. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. Alle Noten dürfen nur in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 8 verwendet werden. Bei der Gesamtnote ist in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. (2) Ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, so erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. (3) Wird die Endnote eines Prüfungsfaches aufgrund einer Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einer anderen Lehramtsprüfung übernommen, so wird dies im Zeugnis vermerkt. (4) Wird in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 25 mindestens die gleiche Gesamtnote wie in der Erstprüfung erzielt, erteilt das Prüfungsamt auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach Absatz 1. Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis ist zurückzugeben. (5) Aus dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst hergeleitet werden.

### § 29 — Europalehramt an Realschulen

§ 29 Europalehramt an Realschulen(1) Der grundständige Studiengang für das Europalehramt an Realschulen an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg und Karlsruhe verbindet das Studium für das Lehramt an Realschulen mit Bilingualem Lehren und Lernen auf der Grundlage der Zielsprache Englisch oder Französisch und mit Europäischen Kulturstudien. Er schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Europalehramt an Realschulen ab. (2) Die Regelstudienzeit nach § 4 Abs. 1 beträgt einschließlich eines verbindlichen Auslandssemesters acht Semester. Die Obergrenze der nach § 4 Abs. 5 erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden. Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend mit den nachstehenden Maßgaben. (3) Englisch oder Französisch muss im Fundamentum nach § 4 Abs. 2 gewählt werden. Im Hauptstudium wird Englisch oder Französisch als Hauptfach fortgeführt. Das Leitfach aus dem nach § 6 zu wählenden Fächerverbund wird bilingual geprüft. Deutsch, Englisch und Französisch können nicht Bilingualfach sein. (4) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 13 soll auf das Europalehramt an Realschulen bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden. (5) Prüfungsfächer sind nach §§ 5, 6, 29 Abs. 3 der Erziehungswissenschaftliche Bereich, die Fremdsprache als Hauptfach, das Leitfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbunds sowie das affine Fach. Des Weiteren sind das Bilinguale Lehren und Lernen auf der Basis der gewählten Zielsprache sowie die Europäischen Kulturstudien Gegenstand der Prüfung. (6) Für die Inhalte der Prüfungsfächer nach Absatz 5 Satz 1 gilt Anlage 1 entsprechend. Aus Anlage 4 ergeben sich die Anforderungen und Modalitäten für die Prüfung in diesen Fächern. (7) Aus Anlage 4 ergeben sich die Inhalte sowie die Anforderungen und Modalitäten der jeweiligen Prüfung für das Bilinguale Lehren und Lernen und für die Europäischen Kulturstudien. Die Endnote für das Bilinguale Lehren und Lernen setzt sich zu gleichen Teilen aus der akademischen Teilprüfung und der mündlichen Prüfung zusammen. Die Europäischen Kulturstudien werden als akademische Teilprüfung geprüft. (8) Die Prüfungsausschüsse können mit je einem weiteren Prüfer für das jeweilige Fach und die jeweilige Zielsprache gebildet werden, damit eine sowohl fachbezogene als auch bilinguale Prüfung gewährleistet werden kann. Auf Vorschlag der Hochschulen werden auch geeignete Lehrpersonen aus dem Ausland zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse bestellt. (9) Für die Gesamtnote dieser Prüfung ist der Durchschnitt aus den Endnoten der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Prüfungen im Erziehungswissenschaftlichen Bereich, im Hauptfach, im Leitfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbunds, im affinen Fach sowie des Bilingualen Lehrens und Lernens auf der Basis der gewählten Zielsprache und der Europäischen Kulturstudien zu errechnen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: 1. die wissenschaftliche Hausarbeit einfach; 2. der Erziehungswissenschaftliche Bereich dreifach; 3. das Hauptfach dreifach; 4. das Leitfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbunds dreifach; 5. die akademische Teilprüfung im affinen Fach zweifach; 6. das Bilinguale Lehren und Lernen einfach; 7. die Europäischen Kulturstudien einfach. (10) Die schulpraktischen Studien nach § 17 umfassen auch den Bereich des Bilingualen Lehrens und Lernens.

### § 30 — Übergangsbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr Studium nach dem 30. September 2003 aufgenommen haben. (2) Auf Bewerber, die ihr Studium nach dem 18. Februar 2000, aber vor dem 1. Oktober 2003 aufgenommen haben, findet die Realschullehrerprüfungsordnung I in ihrer bisherigen Fassung noch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. (3) Auf Bewerber, die ihr Studium vor dem 19. Februar 2000 aufgenommen haben, findet die Realschullehrerprüfungsordnung I vom 30. Juni 1981 (GBl. S. 351), aufgehoben durch vom 16. Dezember 1999 noch bis zur Prüfung nach dem Wintersemester 2005/2006 Anwendung. (4) Bewerber nach Absatz 2 und 3, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2003 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden; bei Antragstellung bereits erbrachte gleichwertige fachpraktische Prüfungsleistungen können angerechnet werden.

### § 31 — Inkrafttreten

§ 31 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Realschullehrerprüfungsordnung I vom 16. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 49, ber. 2001 S. 385, 2002 S. 300, 2003 S. 91) außer Kraft.

### § 7 — Fächerkombinationen

§ 7 Fächerkombinationen(1) Fächerkombinationen sind: 1. ein Hauptfach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und2. ein Fächerverbund gemäß § 6 Abs. 2, aus dem ein Fach als Leitfach und ein Fach als affines Fach studiert werden. (2) Fächer aus unterschiedlichen Fächerverbünden können nach Absatz 1 Nr. 2 kombiniert werden, wenn die jeweilige Studienordnung dies zulässt. (3) Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder katholische Theologie/Religionspädagogik kann nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. Dies gilt nicht für das Grundlagenwahlfach Theologie.

### § 9 — Art und Umfang der Prüfung

§ 9 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung umfasst: - in Erziehungswissenschaft die mündliche Prüfung und die akademische Teilprüfung,- in Pädagogischer Psychologie die mündliche Prüfung,- im Hauptfach die schriftliche Prüfung, die mündliche Prüfung und die akademische Teilprüfung,- im Leitfach die mündliche Prüfung und die akademische Teilprüfung,- im affinen Fach die akademische Teilprüfung. (2) Die Anforderungen ergeben sich aus den in Anlage 1 ausgewiesenen modularisierten Inhalten sowie der Studienordnung. (3) In einem der gewählten Fächer, im gewählten Fächerverbund oder im Erziehungswissenschaftlichen Bereich ist eine wissenschaftliche Hausarbeit zu fertigen.

---

— Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (Realschullehrerprüfungsordnung I - RPO I) Vom 24. August 2003
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-RSchulLehr1StPrOBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
