RRefUBV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare Vom 29. Juni 1998

Ausfertigungsdatum:
29.06.1998
Fundstelle:
GBl. 1998, 398
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3(aufgehoben)

§ 4

§ 4Erhält der Rechtsreferendar ein Entgelt für eine andere Tätigkeit oder ein Entgelt von dritter Seite im Rahmen der Ausbildung, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Abs. 1 angerechnet, soweit es 150 vom Hundert dieser Unterhaltsbeihilfe überschreitet.

§ 2

§ 2(1) Der Anspruch des Rechtsreferendars entsteht mit dem Tage der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. (2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe in den in § 5 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes geregelten Fällen bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, längstens jedoch bis zum Tage vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber. (3) Für die Zahlung hat der Rechtsreferendar auf eigene Kosten ein Konto im Inland zu unterhalten.

§ 1

§ 1(1) Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 919,32 Euro. Sie erhöht sich nach dem 1. Januar 2008 zur gleichen Zeit und mit demselben Vomhundertsatz, mit dem sich der höchste Anwärtergrundbetrag erhöht. Besteht der Anspruch auf die Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. (2) Daneben wird ein Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der Regelungen zum Familienzuschlag eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 gewährt. (3) Weitergehende Leistungen werden nicht gewährt.

Eingangsformel RRefUBV

Auf Grund von § 5 b Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 1971 (GBl. S. 190), eingefügt durch Gesetz vom 20. April 1998 (GBl. S. 250), wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium verordnet:

§ 5

§ 5Bleibt der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Unterhaltsbeihilfe. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Unterhaltsbeihilfe fest und teilt dies dem Rechtsreferendar mit.

§ 6

§ 6Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe einschließlich eines Familienzuschlags regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.