Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen Vom 23. November 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 23.11.2016
- Fundstelle:
- GBl. 2016, 651
Auf Grund von § 3 Absatz 1 des Studierendenwerksgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1052) geändert worden ist, wird im Benehmen mit den betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung des betroffenen Studierendenwerks mit Zustimmung des Landtags verordnet:
§ 1Das Studierendenwerk Heidelberg ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.