Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 27. November 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 27.11.2002
- Fundstelle:
- GBl. 2002, 492
§ 1(1) Folgende nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen: 1. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 12 RPflG);2. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 13 RPflG);3. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Absatz 2 RPflG); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen;4. das Mahnverfahren im Sinne des Buches 7 der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird, sowie das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nach § 46 a des Arbeitsgerichtsgesetzes in demselben Umfang (§ 20 Nummer 1 RPflG). (2) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 4 wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder in den Fällen der vor den Arbeitsgerichten anhängigen Mahnverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts schriftlich mit der Wahrnehmung dieser Geschäfte beauftragt. Beauftragt werden kann nur, wer nach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Beauftragungsbefugnis nach Satz 1 auf die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte weiter übertragen. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts kann die Beauftragungsbefugnis nach Satz 1 auf die Präsidenten und Direktoren der Arbeitsgerichte weiter übertragen. Solange und soweit kein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beauftragt worden ist, bleibt die Zuständigkeit des Rechtspflegers unberührt. (3) Mit den Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 4 soll nur beauftragt werden, wer 1. eine über dem Durchschnitt liegende fachliche und persönliche Qualifikation aufweist und2. an einer Aus- oder Fortbildung zu den von der Beauftragung erfassten Geschäften erfolgreich teilgenommen hat. Von den Anforderungen nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht.
§ 1(1) Folgende nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:1. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Absatz 1 Nummer 12 RPflG);2. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (§ 20 Absatz 1 Nummer 13 RPflG);3. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Absatz 2 RPflG); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen;4. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird, sowie das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nach § 46 a des Arbeitsgerichtsgesetzes in demselben Umfang (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 RPflG).5. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§§ 346 , 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c RPflG).(2) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 4 wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder in den Fällen der vor den Arbeitsgerichten anhängigen Mahnverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts schriftlich mit der Wahrnehmung dieser Geschäfte beauftragt. Beauftragt werden kann nur, wer nach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Beauftragungsbefugnis nach Satz 1 auf die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte weiter übertragen. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts kann die Beauftragungsbefugnis nach Satz 1 auf die Präsidenten und Direktoren der Arbeitsgerichte weiter übertragen. Solange und soweit kein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beauftragt worden ist, bleibt die Zuständigkeit des Rechtspflegers unberührt.(3) Mit den Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 4 soll nur beauftragt werden, wer1. eine über dem Durchschnitt liegende fachliche und persönliche Qualifikation aufweist und2. an einer Aus- oder Fortbildung zu den von der Beauftragung erfassten Geschäften erfolgreich teilgenommen hat.Von den Anforderungen nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht.
Auf Grund von § 36 b Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 781) in Verbindung mit § 2 Nummer 11 b der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 9. November 2004 (GBl. S. 800), wird verordnet:
§ 1(1) Folgende nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen: 1. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 12 RPflG);2. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 13 RPflG);3. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Absatz 2 RPflG); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen;4. das Mahnverfahren im Sinne des Buches 7 der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nummer 1 RPflG). (2) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 4 wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich mit der Wahrnehmung dieser Geschäfte beauftragt. Beauftragt werden kann nur, wer nach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Beauftragungsbefugnis nach Satz 1 auf die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte weiter übertragen. Solange und soweit kein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beauftragt worden ist, bleibt die Zuständigkeit des Rechtspflegers unberührt. (3) Mit den Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 4 soll nur beauftragt werden, wer 1. eine über dem Durchschnitt liegende fachliche und persönliche Qualifikation aufweist und2. an einer Aus- oder Fortbildung zu den von der Beauftragung erfassten Geschäften erfolgreich teilgenommen hat. Von den Anforderungen nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. November 2002 (GBl. S. 492) außer Kraft.
Auf Grund von § 36b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), eingefügt durch Gesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1810), in Verbindung mit § 2 Nr. 11b der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998(GBl. S. 561), eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung vom 5. November 2002 (GBl. S. 442), wird verordnet:
§ 1(1) Folgende nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen: 1. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 12 RPflG);2. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13 RPflG);3. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Abs. 2 RPflG); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. (2) Ist eine Erledigung der Geschäfte nach Absatz 1 Nr. 3 durch Beamte des mittleren Dienstes oder durch Angestellte nicht möglich, so können diese in begründeten Einzelfällen bis zum 31. Dezember 2004 durch den Behördenleiter Beamten des gehobenen Justizdienstes zur Erledigung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle übertragen werden.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.