Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger (APrORpfl) Vom 15. September 1994*
- Ausfertigungsdatum:
- 15.09.1994
- Fundstelle:
- GBl. 1994, 561
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 2 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt; 2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den gehobenen Justizdienst geeignet ist; 3. a) höchstens 32 Jahre alt ist oder b) als Schwerbehinderter oder als Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins höchstens 40 Jahre alt ist; 4. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (2) Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung Rechtspflegeranwärter oder Rechtspflegeranwärterin.
Aufstiegsbeamte
§ 27 Aufstiegsbeamte(1) Beamte des mittleren Justizdienstes können vom zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspfleger geeignet erscheinen. § 2 findet keine Anwendung. (2) Die Zulassung zum Aufstieg erfolgt aufgrund eines Auswahlverfahrens. Das Nähere regelt das Justizministerium. (3) Für die Einführungszeit der Aufstiegsbeamten gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Der Fachhochschule für Rechtspflege wird die Aufgabe übertragen, den Aufstiegsbeamten eine dem Studium I und II entsprechende Ausbildung zu vermitteln. (4) Im Anschluß an die Einführungszeit legen die Aufstiegsbeamten die Rechtspflegerprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung als Aufstiegsprüfung ab.
Bewerbung
§ 3 Bewerbung(1) Über das Zulassungsgesuch entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber die Studienpraxis ableisten will. (2) Dem Zulassungsgesuch sind beizufügen: 1. die Zeugnisse der letzten vier Schulhalbjahre sowie die Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 nachgewiesen werden; 2. Zeugnisse über Beschäftigungen und Prüfungen seit der Schulentlassung; 3. ein handschriftlicher Lebenslauf; 4. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in Paßbildgröße. (3) Zur Einstellung vorgesehene Bewerber haben vorzulegen: 1. eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren; 2. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ( § 30 Abs. 5 des Bundsezentralregistergesetzes), das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll; das Führungszeugnis ist von dem Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen; 3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis neuen Datums.
Leitung der Ausbildung
§ 7 Leitung der Ausbildung(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter. (2) Die Fachhochschule für Rechtspflege koordiniert das Studium und die Studienpraxis. Zu diesem Zweck können die Präsidenten der Oberlandesgerichte im gegenseitigen Einvernehmen der Fachhochschule Befugnisse in der Leitung der Ausbildung übertragen. (3) Die Ausbildungsstellen haben dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei besonderem Anlaß zu berichten, insbesondere wenn Rechtspflegeranwärter ihre Dienstpflichten verletzen, in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder wegen Krankheit von längerer Dauer an der Ausbildung gehindert sind.
Urlaub, Krankheit
§ 9 Urlaub, Krankheit(1) Während des Studiums I und II werden die von der Fachhochschule für Rechtspflege bestimmten unterrichtsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus soll während des Studiums Erholungsurlaub nicht erteilt werden. (2) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grund länger als zwei Monate im Ausbildungsjahr unterbrochen, kann der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorbereitungsdienst entsprechend verlängern.
Prüfungsstoff
§ 13 Prüfungsstoff(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde. (2) Der Prüfungsstoff in der schriftlichen und mündlichen Prüfung umfaßt im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 1 Abs. 1): 1. a) Bürgerliches Recht mit einschlägigen Nebengesetzen, b) Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere Grundbuch-, Vormundschafts-, Nachlaß- und Registerrecht einschließlich des zugehörigen Kostenrechts, c) Handels- und Gesellschaftsrecht mit Wertpapierrecht, d) Zivilprozeßrecht und Gerichtsverfassungsrecht, e) Recht der Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht, f) Recht der Kostenfestsetzung, g) Strafprozeßrecht und Recht der Strafvollstreckung, h) Rechtspflegergesetz, 2. im Überblick a) Staats- und Verwaltungsrecht, b) Justizverwaltung mit einschlägigen Grundfragen aus der Betriebswirtschaft und aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, c) Europarecht und Internationales Privatrecht, d) Strafrecht. (3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff nach Absatz 2 zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
Schriftliche Prüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung findet im Anschluss an das Studium II statt. In der schriftlichen Prüfung sind sieben Aufgaben unter Aufsicht zu bearbeiten: 1. drei Aufgaben mit Schwerpunkt Zivilrecht und Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2. eine Aufgabe mit Schwerpunkt Grundbuchrecht, 3. eine Aufgabe mit Schwerpunkt Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 4. eine Aufgabe mit Schwerpunkt Recht der Kostenfestsetzung, 5. eine Aufgabe mit Schwerpunkt Strafrecht, Strafprozessrecht und Recht der Strafvollstreckung. Die Aufgaben aus den Gebieten der Nummern 1 bis 3 erstrecken sich auch auf das dazugehörige Kostenrecht. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe fünf Stunden. (3) Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennzahl zu versehen. Die Kennzahlen werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost oder vom Landesjustizprüfungsamt zugeteilt. Bei der Prüfung ist der mit der Kennzahl versehene Platz einzunehmen. Die zu den Kennzahlen gehörenden Namen dürfen den Prüfern vor der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekanntgegeben werden. (4) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden. Es können auch Hilfsmittel oder Hilfspersonen zugelassen werden. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung maßgebenden medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen. (5) Die Prüfungskandidaten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel, die sie selbst zu beschaffen haben, benutzen. (6) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Beamter des gehobenen Justizdienstes. Er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 16 Zulassung zur mündlichen PrüfungMündlich geprüft wird, wer in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,60 Punkten und in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten 4,00 oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung
§ 18 Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung(1) Die mündliche Prüfung besteht aus vier Prüfungsabschnitten, die schwerpunktmäßig folgende Gebiete zum Gegenstand haben: 1. Grundbuchrecht und Zwangsversteigerungsrecht mit Kostenrecht und Immobiliarsachenrecht; 2. Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere Vormundschafts-, Nachlaß- und Registerrecht mit zugehörigem materiellem Recht und Kostenrecht; 3. Zwangsvollstreckungsrecht (8. Buch ZPO); Insolvenzrecht; Recht der Kostenfestsetzung mit Zivilprozeßrecht; 4. Bürgerliches Recht, Strafprozessrecht und Recht der Strafvollstreckung sowie der Prüfungsstoff nach § 13 Abs. 2 Nr. 2. (2) Der Prüfungsausschuß bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Note und Punktzahl nach § 15. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so entscheidet der Ausschuß mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Prüfungsamt, Prüfer
§ 12 Prüfungsamt, Prüfer(1) Die Rechtspflegerprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. (2) Die Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung für die Laufbahn des Rechtspflegers besitzen. Sie sind in der Ausübung des Prüferamtes unabhängig. (3) Das Landesjustizprüfungsamt bestellt die Prüfer widerruflich auf bestimmte Zeit, in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamts ist Prüfer kraft Amtes. (4) Die Bestellung zum Prüfer endet durch Zeitablauf, Widerruf oder mit Ausscheiden aus dem Hauptamt.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 15 Bewertung der Aufsichtsarbeiten(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander begutachtet und mit einer Note und Punktzahl wie folgt bewertet: sehr gut = 1 (13 bis 15 Punkte) = ein Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut = 2 (10 bis 12 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend = 3 (7 bis 9 Punkte) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend = 4 (4 bis 6 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = 5 (1 bis 3 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = 6 (0 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so wird für diese Arbeit die Note ungenügend (null Punkte) erteilt. (2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamts oder ein von ihm bestimmter Prüfer die Punktzahl im Rahmen der Vorschläge fest, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder sich nicht bis auf drei Punkte annähern können. (3) Aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten wird die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung bis auf zwei Dezimalstellen errechnet. Die Durchschnittspunktzahl wird vom Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 4 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 397), im Benehmen mit dem Innenministerium, 2. § 3 Abs. 7 und § 38 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 12. Mai 1992 (GBl. S. 387), geändert durch Artikel 21 der 4. Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium und dem Finanzministerium sowie im Benehmen mit der Fachhochschule für Rechtspflege, und 3. § 3 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Fachhochschule für Rechtspflege vom 5. Dezember 1978 (GBl. S. 618) im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
Ziel der Ausbildung
§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Rechtspflegerausbildung vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der dem Rechtspfleger zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung erforderlich sind. (2) Mit dem Bestehen der Rechtspflegerprüfung wird die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgabe des Rechtspflegers sowie der Geschäfte des gehobenen Justizdienstes erworben, für die besondere Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nicht bestehen.
Zeugnisse
§ 10 Zeugnisse(1) Über Fähigkeiten und Leistungen sowie über Mitarbeit im Studium I und II erteilt die Fachhochschule für Rechtspflege jeweils ein Zeugnis, das die Noten und Punktzahlen für die einzelnen Fächer sowie eine Gesamtbeurteilung und eine zusammenfassende Note und Punktzahl nach § 15 aufgrund gemeinsamer Beratung der Dozenten enthält. (2) Für die Studienpraxis werden von jeder Ausbildungsstelle und für die Arbeitsgemeinschaften von deren Leitern Zeugnisse erteilt, die sich über die Fähigkeiten und Leistungen sowie über das dienstliche Verhalten aussprechen und eine zusammenfassende Note und Punktzahl nach § 15 enthalten. Das Zeugnis für die Studienpraxis wird vom Ausbilder und bei Zuweisung an mehrere Ausbilder vom Leiter der Ausbildungsstelle nach Beratung mit den Ausbildern erteilt. Das Zeugnis für die Arbeitsgemeinschaften erteilt deren Leiter nach Beratung mit den übrigen Lehrern.
Beendigung des Beamtenverhältnisses, Entlassung
§ 11 Beendigung des Beamtenverhältnisses, Entlassung(1) Unter Widerruf des Beamtenverhältnisses soll entlassen werden, 1. wer in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; 2. wer wegen längerer Erkrankung die Ausbildung nicht mehr ordnungsgemäß fortführen kann; 3. wer sich als unwürdig für den Beruf des Rechtspflegers erweist; 4. wer in einem besonders schweren Täuschungsfall endgültig ohne Wiederholungsmöglichkeit von der Prüfung ausgeschlossen wird; 5. wer an der Rechtspflegerprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, sofern auch nach weiterer Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen; 6. bei dem sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Ungeachtet eines fortbestehenden Prüfungsanspruchs soll aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden, 1. wer mit Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts an der Rechtspflegerprüfung nicht teilgenommen hat, es sei denn, daß eine Verhinderung wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund vorlag und zu einem früheren Zeitpunkt eine zu einer Verzögerung der Prüfungsteilnahme führende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht erfolgt ist; 2. wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, weil er ohne Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist; 3. wer an zwei Prüfungsterminen der Rechtspflegerprüfung nicht teilnehmen konnte. (3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem mitgeteilt wird, daß die Rechtspflegerprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden wurde.
Mündliche Prüfung
§ 17 Mündliche Prüfung(1) Der Prüfungausschuß für die mündliche Prüfung besteht aus dem Vorsitzenden, der selbst einen Prüfungsabschnitt übernimmt, und drei Prüfern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt, mindestens ein Prüfer muß die Befähigung für die Laufbahn des Rechtspflegers haben. Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, daß die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. (2) Während der mündlichen Prüfung müssen mindestens drei Prüfer anwesend sein, davon der Vorsitzende ständig. Bei kurzzeitiger Abwesenheit des Vorsitzenden aus wichtigem Grund übernimmt der lebensälteste Mitprüfer für diese Zeit den Vorsitz. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Kandidaten etwa 45 Minuten entfallen. Regelmäßig werden vier Kandidaten zusammen geprüft. Mehr als fünf Kandidaten dürfen nicht zusammen geprüft werden. (4) Rechtspflegeranwärtern und anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, kann das Landesjustizprüfungsamt die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten.
Prüfungsgesamtnote
§ 19 Prüfungsgesamtnote(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuß die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest. Hierzu wird aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten und den Punktzahlen der mündlichen Prüfungsabschnitte die Summe gebildet und diese durch elf bis auf zwei Dezimalstellen geteilt. (2) Der Prüfungsausschuß kann die Durchschnittspunktzahl bestätigen oder in Ausnahmefällen von dieser bis zu einem halben Punkt abweichen, wenn aufgrund des Gesamteindrucks von den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, der Leistungsstand hierdurch besser gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat (Endpunktzahl). (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht wurde. (4) Bei bestandener Prüfung ergibt sich die Gesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt: 4,00 bis 6,49 Punkte = ausreichend6,50 bis 9,49 Punkte = befriedigend 9,50 bis 12,49 Punkte = gut12,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut. (5) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses eröffnet der Vorsitzende den Prüfungskandidaten das Ergebnis der Prüfung und teilt die Bewertung der Einzelleistungen mit.
Niederschrift
§ 20 Niederschrift(1) Über den Hergang der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, in der festgehalten werden: 1. Die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der geprüften Kandidaten; 2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten; 3. die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung; 4. die Durchschnittspunktzahl und die Endpunktzahl sowie die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und, soweit ein Protokollführer zugezogen wurde, auch von diesem zu unterzeichnen.
Prüfungszeugnis, Akteneinsicht
§ 21 Prüfungszeugnis, Akteneinsicht(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und Endpunktzahl. (2) Die Prüfungsakten werden beim Landesjustizprüfungsamt geführt. Der Prüfungskandidat kann seine Prüfungsakten innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Rechtspflegerprüfung einsehen.
Platznummer
§ 22 Platznummer(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens werden vom Landesjustizprüfungsamt aufgrund der Endpunktzahlen Platznummern festgesetzt. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platznummer. (2) Das Landesjustizprüfungsamt stellt ein Zeugnis über die erreichte Platznummer aus.
Wiederholung der Prüfung
§ 23 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin abzulegen.
Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung
§ 24 Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung(1) Bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird der Rücktritt auf Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. (2) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen hat, kann den Rücktritt wegen dieses Grundes nicht erklären. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung keine unverzügliche Klärung herbeigeführt worden ist. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes für den schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, wenn nach Abschluß des jeweiligen Teils ein Monat verstrichen ist. (3) Das Fernbleiben von der Prüfung oder von Prüfungsteilen gilt als Rücktritt von der Prüfung, wenn gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt nichts anderes erklärt wird. (4) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Betrifft die Genehmigung nur die mündliche Prüfung, wird ein neuer mündlicher Prüfungstermin bestimmt. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
§ 25 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß(1) Unternimmt es ein Kandidat, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so kann entsprechend der Schwere des Verstoßes die Arbeit mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet, die Gesamtnote zum Nachteil des Kandidaten abgeändert oder der Ausschluß von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluß ohne Wiederholungsmöglichkeit, ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Wer im Verdacht steht, unzulässige Hilfsmittel benutzt oder mit sich geführt zu haben, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet. (3) Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 3 vorlagen, so kann das Landesjustizprüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen verhängen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens
§ 26 Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens(1) Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit beeinträchtigen, verfügt das Landesjustizprüfungsamt eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme. (2) Gehen einzelne Aufsichtsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, ist die Arbeit im ersten Fall von den betroffenen Kandidaten, im zweiten Fall von einzelnen oder von allen Kandidaten zu wiederholen.
Anrechnung
§ 28 Anrechnung(1) Vorbereitungsdienst, der in der Ausbildung für die Laufbahn des Bezirksnotars abgeleistet wurde, kann bis zur Dauer von zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (2) Rechtspflegeranwärtern, die die Erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, kann das juristische Studium bis zur Dauer von zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; darüber hinaus kann juristischer Vorbereitungsdienst bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.
Übergangsvorschrift
§ 29 Übergangsvorschrift(1) Die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegeranwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 1994 angetreten haben und planmäßig zu Ende führen, richtet sich nach bisherigem Recht. (2) Die Rechtspflegerprüfung wird letztmals im Jahr 1996 nach bisherigem Recht durchgeführt.
Inkrafttreten
§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger (APrORpfl) vom 1. März 1979 (GBl. S. 101), geändert durch Verordnung vom 9. August 1982 (GBl. S. 393), außer Kraft.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Studium I 12 Monate, 2. Studienpraxis I 13 Monate, 3. Studium II 9 Monate, 4. Studienpraxis II 2 Monate. (3) Wird die Rechtspflegerprüfung unmittelbar im Anschluß an die Ausbildung abgelegt, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Tage der mündlichen Prüfung.
Studium
§ 5 Studium(1) Das Studium I und II findet an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen statt. (2) Im Studium werden auf wissenschaftlicher Grundlage die für die Berufspraxis erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt und im Zusammenwirken mit Amtsgerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften die jeweiligen Praxisbezüge aufgezeigt und veranschaulicht. In Verbindung damit sollen das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis geweckt und der allgemeine Bildungsstand gefördert werden. (3) Für das Studium erläßt das Justizministerium im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium und im Benehmen mit der Fachhochschule für Rechtspflege einen Studienplan, in dem Anzahl, Dauer und Gegenstand der Lehrveranstaltungen bestimmt werden. Die zur Ausführung des Studienplans von der Fachhochschule für Rechtspflege erstellten Stoffleitpläne bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums. (4) Nach Maßgabe des Studienplans werden schriftliche Arbeiten unter Aufsicht oder in häuslicher Bearbeitung gefertigt. Die Arbeiten sind zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 15 zu bewerten sowie unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. (5) Die Rechtspflegeranwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vervollkommnen. Bei der Aufstellung des Studienplans ist darauf zu achten, daß hinreichend Zeit zum Selbststudium bleibt.
Studienpraxis
§ 6 Studienpraxis(1) In der Studienpraxis wird die Fähigkeit vermittelt, die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Soweit Ausbildungsstand und Fähigkeiten dies zulassen, sollen zunehmend Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Studienpraxis wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt. (2) Die Studienpraxis umfaßt folgende Abschnitte: 1. Studienpraxis I a) bei einem Amtsgericht aa) für Rechtspflegeranwärter im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe 11 Monate bb) für Rechtspflegeranwärter im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart 10 Monate b) bei einem Notariat aa) für Rechtspflegeranwärter im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe 2 Monate bb) für Rechtspflegeranwärter im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart 3 Monate 2. Studienpraxis II bei einer Staatsanwaltschaft 2 Monate. (3) Für die Studienpraxis erläßt das Justizministerium im Benehmen mit der Fachhochschule für Rechtspflege einen Ausbildungsplan, in dem die Inhalte der praktischen Ausbildung, Dauer und Gegenstand der Arbeitsgemeinschaften sowie Art und Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Arbeiten bestimmt werden.
Aufsicht
§ 8 Aufsicht(1) Dienstvorgesetzter der Rechtspflegeranwärter während des Studiums I und II ist der Rektor der Fachhochschule für Rechtspflege und während der Studienpraxis I und II der Vorstand des Amtsgerichts, bei dem die Studienpraxis I abgeleistet wird. (2) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt dem Leiter der Ausbildungsstelle.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.