Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Bildung von Rotwildgebieten Vom 28. März 1958
- Ausfertigungsdatum:
- 28.03.1958
- Fundstelle:
- GBl. 1958, 121
§ 5Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 1(1) Es werden folgende Rotwildgebiete gebildet:1. in dem Regierungsbezirk Karlsruhe das Rotwildgebiet „Odenwald“;2. in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg das Rotwildgebiet „Nördlicher Schwarzwald“;3. in dem Regierungsbezirk Freiburg das Rotwildgebiet „Südlicher Schwarzwald“;4. in dem Regierungsbezirk Tübingen das Rotwildgebiet „Schönbuch“ und5. in dem Regierungsbezirk Tübingen das Rotwildgebiet „Allgäu“.(2) Die Grenzen der Rotwildgebiete ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 2(1) Der Abschuss des Rotwildes ist unter Berücksichtigung von § 2 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) einheitlich zu planen und festzusetzen.(2) Die obere Jagdbehörde erlässt im Benehmen mit Forst Baden-Württemberg und nach Anhörung der unteren Jagdbehörden Richtlinien für die Abschussplanung in den einzelnen Rotwildgebieten.(3) Erstreckt sich ein Rotwildgebiet auf das Gebiet mehrerer Regierungsbezirke, so haben die nach Abs. 2 zuständigen unteren Jagdbehörden die Planung und Festsetzung des Abschusses im gegenseitigen Benehmen durchzuführen.
§ 3(1) Soweit nach § 35 Absatz 1 oder § 36 JWMG keine anderweitige Regelung getroffen wird, ist außerhalb der Rotwildgebiete das gesamte weibliche Rotwild sowie Kälber während der Jagdzeit zu erlegen.(2) Der Abschuss ist von den unteren Jagdbehörden durch eine allgemeine Abschussgenehmigung im Abschussplan freizugeben.
Anlage (zu § 1 Abs. 2) Lfde. Nr. Bezeichnung des Rotwildgebietes Abgrenzung 1 Odenwald Umfaßt im Landkreis Buchen die Jagdbezirke der Gemarkungen Oberscheidental, Schlossau und Reisenbach; im Landkreis Heidelberg die Jagdbezirke Heddesbach, Brombach, Eberbach und Friedrichsdorf; im Landkreis Mosbach die Jagdbezirke Lindach, Zwingenberg, Schollbrunn, Waldkatzenbach, Ober- und Unterdielbach, Strümpfelbrunn, Weisbach, Mülben, Neckargerach, Wagenschwend, Robern und die Waldgemarkung Michelherd der Gemeinde Mosbach mit der Maßgabe, daß im Süden der Neckar und im Osten die Linie Neckargerach-das Seebachtal aufwärts bis zur Markungsgrenze Robern und dann entlang der Landstraße Robern-Wagenschwend-Oberscheidental-Waldauerbach-Schlossau-Ernsttal bis zur Landesgrenze die Grenze des Rotwildgebiets bildet. 2 Nördl. Schwarzwald Von der Einmündung des Rotenbach in die Enz (südl. Neuenbürg) entlang der Enz bis Höfen, Straße Höfen-Langenbrand-Schömberg-Igelsloch-Siehdichfür, Eselstraße-Sägmühle Naislach-Naislach-Agenbach, Kirchweg, Weinstraße bis Hofstett, Straße Hofstett-Aichhalden-Oberweiler-Simmersfeld-Kreisgrenze nach Westen bis zur Schwarzwaldhochstraße, Schwarzwaldhochstraße bis Besenfeld, dann Straße Besenfeld-Schönegründ-Röt-Klosterreichenbach-Baiersbronn-Friedrichstal-Freudenstadt-Steinwald-Schömberg, Straße Schömberg südwestwärts über Reinerzau bis zur Regierungsbezirksgrenze, dieser Grenze entlang bis zur Kinzig, die Kinzig abwärts bis zur Einmündung des Sulzbachs, den Sulzbach aufwärts über St. Roman dem Tiefenbach entlang bis zur Wolfach, die Wolfach aufwärts bis Wildschapbach, Straße Wildschapbach-Bad Peterstal-Ibach-Oppenau-Ramsbach-Ottenhöfen-Brandmatt-Neusatz-Bühlertal-Lichtental über Müllenbach-Loffenau (unter Ausschluß der Markung Gernsbach)-Herrenalb, die Albtalstraße abwärts bis zur Kullenmühle, entlang der Regierungsbezirksgrenze bis ostwärts Langenalb, Straße Conweiler-Rotenbach. 3 Südl. Schwarzwald Vom Hebelhof auf Gemarkung Feldberg in südlicher Richtung über die Grafenmatte bis zum Ursprung des Prägbaches, diesem abwärts folgend bis zur Straße Bernau-Präg, dieser Straße entlang bis zu ihrem Schnittpunkt mit Gemarkungsgrenze Bernau, entlang dieser Gemarkungsgrenze in südlicher Richtung bis zur Langhaldenhütte, den Fußweg entlang bis zum Gasthaus in Mutterslehen; Fahrweg zur Oberibacher Säge, entlang dem Steinenbächle bis zur Urberger Säge-Dachsbergstraße bis zur Horbacher Höhe-Kreisstraße bis Rüttewies, Feldweg in nordwestlicher Richtung über das Weidfeld zur Pflanzschule des Staatswalds Abt. IV, 6, anschließend der verpfählten Linie über die Leonhofwiese entlang der Abteilungslinien zwischen Staatswald Abt. IV, 5-6, zum Glockenbächle bis zum Albstausee-der Staatswaldgrenze entlang über Stein Nr. 67-Starkstromleitung zur Straße Höchenschwand-Häusern über den Scheibenfelsen-Taubach bis zu seiner Einmündung in die Schwarza-aufwärts bis zu dem Knickpunkt der Gemarkungsgrenze von Schönenbach, dieser Gemarkungsgrenze folgend bis zur Mettma, die Mettma aufwärts bis zur Forstbezirksgrenze von Schluchsee (etwa 250 m südwestlich Amertsfeld) - dieser Grenze entlang, dann Gemarkungsgrenze Fischbach bis zur Glasbrennerei, von da entlang der Straße bis zur Wegegabelung, dann längs der Straße nach Hinterhäuser bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze von Fischbach, dieser Gemarkungsgrenze entlang bis zur Höhe 1095,9 über Kapelle Raitenbuch, Hochspirn, Berger Stierhütte bis Falkauweiher, der Starkstromleitung in südlicher Richtung entlang bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Straße Bärental-Altglashütten, dann Straße nach Bärental bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Altglashütten, hierauf in westlicher Richtung längs der Gemarkungsgrenze Altglashütten und Menzenschwand bis zum Hebelhof. 4 Schönbuch Die staatseigenen Jagdbezirke innerhalb der Linie von der Straßengabel Kälberstelle nach Osten über Punkt 504.6 - Walddorfer Sträßchen bis Punkt 500.6 Hofmeisterweg nach Süden bis zu Punkt 447.4, von da die Judenallee entlang nach Westen bis Punkt 466.2, Einsiedler-Sträßle bis zur Zeitungseiche, der Staatswaldgrenze entlang bis zum Punkt 455.2, von dort in gerader Linie nach Nordwesten bis Kauzwieslesbruck, dann in südwestlicher Richtung der Staatswaldgrenze folgend bis zum Sträßchen Bebenhausen-Entringen, dieses Sträßchen entlang bis zur Wegegabel bei Punkt 435.1, von da in nordwestlicher Eichtung über Punkt 460.3 zur Wegspinne südwestlich Paulineneiche, dann über Punkt 473.3 in nordwestlicher Richtung der Schneise entlang bis zum Kaihtal, dieses Tal aufwärts bis Punkt 446.2 (Neue Brücke), von da in gerader Linie bis zu Punkt 551.9 (Eselstritt), der Staatswaldgrenze nach Osten folgend bis Punkt 512.1, dann in südöstlicher Richtung der Straße entlang bis zur Kälberstelle. 5 Allgäu Von der Friesenhofer Sägmühle (nördlich Friesenhofen) der Eschach entlang bis zur bayerischen Landesgrenze ostwärts Schmidsfelden; im Osten und Süden der bayer. Landesgrenze entlang bis Nellenbruck, von Nellenbruck dem Verlauf der unteren Argen entlang über Großholzleute-Rotenbach bis zur Bahnlinie, die Bahnlinie entlang bis Aigeltshofen, von da Straße Aigeltshofen-Rimpach-Friesenhofen-Friesenhofer Sägmühle.
Auf Grund des § 21 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes vom 15. März 1954 (Ges.Bl. S. 35) wird verordnet:
§ 1(1) Es werden folgende Rotwildgebiete gebildet: 1. im Regierungsbezirk Nordbaden das Rotwildgebiet "Odenwald";2. in den Regierungsbezirken Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern das Rotwildgebiet "Nördlicher Schwarzwald";3. im Regierungsbezirk Südbaden das Rotwildgebiet "Südlicher Schwarzwald";4. in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern das Rotwildgebiet "Schönbuch";5. im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern das Rotwildgebiet "Allgäu". (2) Die Grenzen der Rotwildgebiete ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. (3) Die obere Jagdbehörde kann beim Vorliegen besonderer Umstände in Jagdbezirken, in welchen die nach Abs. 2 bestimmte Rotwildgebietsgrenze den Jagdbezirk durchschneidet, mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde den Grenzverlauf ändern, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist und berechtigte Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft nicht entgegenstehen. Die Änderung ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
§ 2(1) Der Abschuß des Rotwildes ist unter Berücksichtigung der Belange der Landeskultur für jedes Rotwildgebiet einheitlich zu planen und festzusetzen. (2) Die obere Jagdbehörde hat im Benehmen mit der Staatsforstverwaltung und nach Anhörung der beteiligten unteren Jagdbehörden Richtlinien für die Abschußplanung in den einzelnen Rotwildgebieten zu geben und jeweils eine untere Jagdbehörde zu bestimmen, die unbeschadet der in § 34 des Landesjagdgesetzes für die staatseigenen Jagden getroffenen Zuständigkeitsregelung für die Planung und Festsetzung des Abschusses im gesamten Rotwildgebiet zuständig ist. (3) Erstreckt sich ein Rotwildgebiet auf das Gebiet mehrerer Regierungsbezirke, so haben die nach Abs. 2 zuständigen unteren Jagdbehörden die Planung und Festsetzung des Abschusses im gegenseitigen Benehmen durchzuführen.
§ 3(1) Außerhalb der Rotwildgebiete ist das gesamte Rotwild mit Ausnahme der Kronenhirsche während der Jagdzeit abzuschießen. Der Abschuß ist von den unteren Jagdbehörden durch eine allgemeine Abschußgenehmigung im Abschußplan freizugeben. (2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag den Abschuß von Kronenhirschen ausnahmsweise freigeben, wenn dies zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens erforderlich ist.
§ 4(1) Über den Abschuß von Rotwild innerhalb und außerhalb der Rotwildgebiete hat der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde binnen 3 Tagen eine schriftliche Abschußmeldung unter Angabe von Geschlecht, Alter und Stärkeklasse zu erstatten. (2) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Kopfschmuck des erlegten Rotwildes der unteren Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 5(1) Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 des Landesjagdgesetzes begeht, wer 1. die vorgeschriebene Abschußmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 4 Abs. 1);2. den Kopfschmuck des erlegten Rotwildes auf Verlangen der unteren Jagdbehörde nicht vorlegt (§ 4 Abs. 2). (2) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (RGBl. I S. 177) sind die Landratsämter und in den Stadtkreisen, bei denen Kreisjagdämter errichtet sind, die Bürgermeisterämter.
§ 6Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.