RöZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Röntgenverordnung (Röntgen-Zuständigkeitsverordnung - RöZuVO) Vom 18. Februar 2003

Ausfertigungsdatum:
18.02.2003
Fundstelle:
GBl. 2003, 172
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RöZuVO

Anlage (zu § 1) Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde/ Zuständige Stelle 1 Atomgesetz 1.1 § 19 Aufsicht über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (RöE) im Sinne der Röntgenverordnung Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Aufsicht über sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit RöE und Störstrahlern im Sinne der Röntgenverordnung 2 Röntgenverordnung 2.1 § 3 Absatz 1 - Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb einer RöE- Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.2a § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer RöE in der Humanmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE 2.2b § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer RöE in der Zahnmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.2c § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer technischen oder tiermedizinischen RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.3 § 4 Absatz 1, 5 und 6 - Entgegennahme der Anzeige für den Betrieb einer RöE- Entgegennahme der Anzeige für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE- Untersagung des angezeigten Betriebs einer RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.4a § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer RöE in der Humanmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE 2.4b § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer RöE in der Zahnmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.4c § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer technischen oder tiermedizinischen RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.5 § 4a Bestimmung der Sachverständigen für die technische Prüfung von RöE und Störstrahlern und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für RöE Umweltministerium 2.6 § 5 Absatz 1 - Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eines Störstrahlers- Entscheidung über den wesentlich veränderten Betrieb eines Störstrahlers Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.7 § 5 Absatz 7 Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.8 § 6 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeigen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.9 § 7 Untersagung einer Tätigkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.10 § 13 Absatz 1 und 5 - Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Strahlenschutzverantwortlichen- Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung der oder des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden der oder des Strahlenschutzbeauftragten aus ihrer oder seiner Funktion Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.11 § 14 Absatz 1 und 2 - Feststellung gegenüber der oder dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragte oder -beauftragter im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist- Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung der oder des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags der oder des Strahlenschutzbeauftragten Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.12 § 15a Verpflichtung der oder des Strahlenschutzverantwortlichen zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.13 § 16 Absatz 3 Satz 6 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.14 § 16 Absatz 4 Satz 3 Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 16 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 4 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.15 § 16 Absatz 4 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.16 § 17 Absatz 2 Satz 4 Festlegung der Abweichung von der Frist nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.17 § 17 Absatz 3 Satz 3 Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.18 § 17 Absatz 3 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.19 § 17a Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 sowie Absatz 4 Satz 1 - Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17- Festlegung der Durchführung der Prüfungen durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen- Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 17a Absatz 1 Satz 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Umweltministerium 2.20 § 17a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 - Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 17a Absatz 1 Satz 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen- Entgegennahme der Mitteilungen der beständigen und ungerechtfertigten Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte und- Entgegennahme der Mitteilungen der Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.21 § 17a Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.22 § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 - Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts einer oder eines Sachverständigen nach § 4a- Entgegennahme des angeforderten aktuellen Bestandsverzeichnisses Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.23a § 18 Absatz 2 Entgegennahme der angeforderten Arbeitsanweisungen für eine RöE in der Humanmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle 2.23b § 18 Absatz 2 Entgegennahme der angeforderten Arbeitsanweisungen für eine RöE in der Zahnmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Zahnärztliche Stelle 2.24 § 18 Absatz 4 Nummer 2 Feststellung, dass beim Betrieb einer RöE, die ein Medizinprodukt oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, kein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.25 § 18a Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen 2.26a § 18a Absatz 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Heilkunde: Landesärztekammer für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer für Personen nach § 41 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Regierungspräsidium Stuttgart für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.26b § 18a Absatz 1 Satz 5 Feststellung, dass für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird Regierungspräsidium Tübingen 2.27 § 18a Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen 2.28 § 18a Absatz 2 Satz 2 Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Heilkunde: Landesärztekammer für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer für Personen nach § 41 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Regierungspräsidium Stuttgart für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.29 § 18a Absatz 2 Satz 3 Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.30a § 18a Absatz 2 Satz 4 Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz oder Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Heilkunde: Landesärztekammer für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer für Personen nach § 41 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Regierungspräsidium Stuttgart für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.30b § 18a Absatz 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz bei begründeten Zweifeln Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.31a § 18a Absatz 3 Satz 1 Anerkennung der Eignung der Einweisung und praktischen Erfahrung für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen 2.31b § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen 2.31c § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 4 Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet; Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise; Entzug der Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz; Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Kenntnisse für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 in der Heilkunde: Landesärztekammer für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.31d § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Feststellung, dass für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird Regierungspräsidium Tübingen 2.31e § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.31f § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Kenntnisse im Strahlenschutz bei begründeten Zweifeln Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.31g § 18a Absatz 3 Satz 3 Entgegennahme des Antrags einer Kursveranstalterin oder eines Kursveranstalters und Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung dieses Kurses erworben werden Regierungspräsidium Tübingen 2.31h § 18a Absatz 4 Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen 2.32 § 19 Absatz 4 Anordnung zur Einstufung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.33 § 20 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 - Gestattung des Betriebs einer RöE außerhalb eines Röntgenraumes- Festlegung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.34 § 22 Absatz 1 Satz 2 Gestattung, dass anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wird Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.35 § 25 Absatz 1 Satz 2 Zulassung für Röntgenreihenuntersuchungen Sozialministerium 2.36 § 28 Absatz 1 und 3 - Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 4- Anordnung, dass Röntgenbilder unverzüglich bei einer von ihr benannten Stelle zu hinterlegen sind nach § 28 Absatz 3 Satz 4 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.37 § 28c Absatz 5 - Entgegennahme der angeforderten Erklärungen nach § 28c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2- Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen nach § 28c Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 Regierungspräsidien 2.38 § 28e - Entgegennahme der Mitteilungen nach Absatz 1- Entgegennahme des Abschlussberichts nach Absatz 2 Regierungspräsidien 2.39 § 28f Anordnung, dass die Probandin oder der Proband von einer oder einem ermächtigten Ärztin oder Arzt untersucht wird Regierungspräsidien 2.40 § 31a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 - Zulassung von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes Jahr im Einzelfall- Festlegung von abweichenden Körperdosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.41 § 31b Satz 2 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.42 § 31c Satz 2 Zulassung von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.43 § 33 Absatz 1, 2 und 6 - Nachträgliche Anordnungen erforderlicher Maßnahmen- Gestattungen von Ausnahmen der Dosisgrenzwertregelungen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.44 § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2 - Bestimmung einer Messstelle zur Durchführung von Messungen- Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung- Bestimmung der Stelle, bei der die Aufzeichnungen nach Beendigung des Betriebs der RöE oder des Störstrahlers zu hinterlegen sind- Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen der Funktionsprüfung und Wartung- Bestimmung der Stellen, bei der die Aufzeichnungen der Funktionsprüfung und der Wartung zu hinterlegen sind Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.45 § 35 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur unverzüglichen Ermittlung der Körperdosis Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.46 § 35 Absatz 2 Satz 1 und 3 - Registrierung von Strahlenpässen- Anerkennung von im Ausland ausgestellten Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen Regierungspräsidien 2.47 § 35 Absatz 4 Satz 2 Bestimmung von Messstellen zur Messung der Personendosis Umweltministerium 2.48a § 35 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters, dessen Messwert in der Einrichtung der zu überwachenden Person ausgewertet wird Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.48b § 35 Absatz 7, 8 und Absatz 9 Satz 4 - Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten einzureichen sind- Anordnung, dass die Dosimeter in kürzeren als einmonatigen Zeitabständen bei der Messstelle einzureichen sind- Entgegennahme der von der Messstelle angeforderten Mitteilung- Anordnung, dass zur Ermittlung der Körperdosis zusätzlich oder allein die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung gemessen wird- Festlegung einer Ersatzdosis- Anordnung, dass die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird- Anordnung, dass bei Personen, die sich im Überwachungsbereich aufhalten, die Körperdosis ermittelt wird- Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.49 § 35 Absatz 9 Satz 7 Entgegennahme nicht mehr benötigter Aufzeichnungen infolge der Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person Regierungspräsidium Stuttgart 2.50 § 35 Absatz 11 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2 - Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis- Entgegennahme der Ergebnisse der Prüfungen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.51 § 35a Absatz 2 bis 4 und 7 - Übermittlung der aufgezeichneten Feststellungen sowie Angaben über registrierte Strahlenpässe an das Strahlenschutzregister- Anordnung an eine Messstelle zur Übermittlung einer früher erhaltenen Körperdosis sowie Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Strahlenschutzregister- Entgegennahme von angeforderten Auskünften aus dem Strahlenschutzregister- Entscheidung über die Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister- Übermittlung der Daten an das Strahlenschutzregister zu dem vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegten Zeitpunkt Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.52 § 36 Absatz 4 Entgegennahme der verlangten Unterweisungen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.53 § 37 Absatz 3 bis 5 - Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge- Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen- Anordnung der Untersuchung von Personen nach § 31a Absatz 3 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.54 § 38 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der verlangten ärztlichen Bescheinigung Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.55 § 38 Absatz 4 Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch eine behördliche Entscheidung Regierungspräsidium Stuttgart 2.56 § 39 - Entscheidung über die getroffene ärztliche Beurteilung- Einholung eines Gutachtens Regierungspräsidium Stuttgart 2.57a § 40 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung, dass bei der erhaltenen Strahlenexposition ein Grenzwert überschritten wurde Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.57b § 40 Absatz 2 Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur unter Beschränkung ausgeübt werden dürfen Regierungspräsidium Stuttgart 2.58 § 40 Absatz 5 Entscheidungen nach § 39 Regierungspräsidium Stuttgart 2.59 § 41 Absatz 1 und 4 - Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen- Benennung der Stelle, bei der die Gesundheitsakte auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben ist Regierungspräsidium Stuttgart 2.60 § 42 Absatz 1 Entgegennahme von Meldungen über außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.61 § 45 Absatz 2 Bekanntgabe der Entscheidung über den Genehmigungsantrag Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Anlage RöZuVO

Anlage (zu § 1) Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde/ Zuständige Stelle 1 Atomgesetz 1.1 § 19 Aufsicht über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (RöE) im Sinne der Röntgenverordnung Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Aufsicht über sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit RöE und Störstrahlern im Sinne der Röntgenverordnung 2 Röntgenverordnung 2.1 § 3 Absatz 1 - Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb einer RöE- Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.2a § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer RöE in der Humanmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE 2.2b § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer RöE in der Zahnmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.2c § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer technischen oder tiermedizinischen RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.3 § 4 Absatz 1, 5 und 6 - Entgegennahme der Anzeige für den Betrieb einer RöE- Entgegennahme der Anzeige für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE- Untersagung des angezeigten Betriebs einer RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.4a § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer RöE in der Humanmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE 2.4b § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer RöE in der Zahnmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.4c § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer technischen oder tiermedizinischen RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.5 § 4a Bestimmung der Sachverständigen für die technische Prüfung von RöE und Störstrahlern und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für RöE Sozialministerium 2.6 § 5 Absatz 1 - Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eines Störstrahlers- Entscheidung über den wesentlich veränderten Betrieb eines Störstrahlers Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.7 § 5 Absatz 7 Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.8 § 6 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeigen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.9 § 7 Untersagung einer Tätigkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.10 § 13 Absatz 1 und 5 - Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Strahlenschutzverantwortlichen- Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung der oder des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden der oder des Strahlenschutzbeauftragten aus ihrer oder seiner Funktion Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.11 § 14 Absatz 1 und 2 - Feststellung gegenüber der oder dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragte oder -beauftragter im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist- Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung der oder des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags der oder des Strahlenschutzbeauftragten Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.12 § 15a Verpflichtung der oder des Strahlenschutzverantwortlichen zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.13 § 16 Absatz 3 Satz 6 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.14 § 16 Absatz 4 Satz 3 Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 16 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 4 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.15 § 16 Absatz 4 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.16 § 17 Absatz 2 Satz 4 Festlegung der Abweichung von der Frist nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.17 § 17 Absatz 3 Satz 3 Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.18 § 17 Absatz 3 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.19 § 17a Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 sowie Absatz 4 Satz 1 - Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17- Festlegung der Durchführung der Prüfungen durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen- Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 17a Absatz 1 Satz 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Sozialministerium 2.20 § 17a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 - Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 17a Absatz 1 Satz 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen- Entgegennahme der Mitteilungen der beständigen und ungerechtfertigten Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte und- Entgegennahme der Mitteilungen der Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.21 § 17a Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.22 § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 - Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts einer oder eines Sachverständigen nach § 4a- Entgegennahme des angeforderten aktuellen Bestandsverzeichnisses Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.23a § 18 Absatz 2 Entgegennahme der angeforderten Arbeitsanweisungen für eine RöE in der Humanmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle 2.23b § 18 Absatz 2 Entgegennahme der angeforderten Arbeitsanweisungen für eine RöE in der Zahnmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg Zahnärztliche Stelle 2.24 § 18 Absatz 4 Nummer 2 Feststellung, dass beim Betrieb einer RöE, die ein Medizinprodukt oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, kein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.25 § 18a Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen 2.26a § 18a Absatz 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Heilkunde: Landesärztekammer für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer für Personen nach § 41 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Regierungspräsidium Stuttgart für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.26b § 18a Absatz 1 Satz 5 Feststellung, dass für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird Regierungspräsidium Tübingen 2.27 § 18a Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen 2.28 § 18a Absatz 2 Satz 2 Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Heilkunde: Landesärztekammer für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer für Personen nach § 41 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Regierungspräsidium Stuttgart für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.29 § 18a Absatz 2 Satz 3 Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.30a § 18a Absatz 2 Satz 4 Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz oder Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Heilkunde: Landesärztekammer für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer für Personen nach § 41 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Regierungspräsidium Stuttgart für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.30b § 18a Absatz 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz bei begründeten Zweifeln Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.31a § 18a Absatz 3 Satz 1 Anerkennung der Eignung der Einweisung und praktischen Erfahrung für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen 2.31b § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen 2.31c § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 4 Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet; Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise; Entzug der Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz; Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Kenntnisse für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 in der Heilkunde: Landesärztekammer für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.31d § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Feststellung, dass für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird Regierungspräsidium Tübingen 2.31e § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.31f § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Kenntnisse im Strahlenschutz bei begründeten Zweifeln Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.31g § 18a Absatz 3 Satz 3 Entgegennahme des Antrags einer Kursveranstalterin oder eines Kursveranstalters und Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung dieses Kurses erworben werden Regierungspräsidium Tübingen 2.31h § 18a Absatz 4 Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen 2.32 § 19 Absatz 4 Anordnung zur Einstufung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.33 § 20 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 - Gestattung des Betriebs einer RöE außerhalb eines Röntgenraumes- Festlegung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.34 § 22 Absatz 1 Satz 2 Gestattung, dass anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wird Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.35 § 25 Absatz 1 Satz 2 Zulassung für Röntgenreihenuntersuchungen Sozialministerium 2.36 § 28 Absatz 1 und 3 - Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 4- Anordnung, dass Röntgenbilder unverzüglich bei einer von ihr benannten Stelle zu hinterlegen sind nach § 28 Absatz 3 Satz 4 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.37 § 28c Absatz 5 - Entgegennahme der angeforderten Erklärungen nach § 28c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2- Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen nach § 28c Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 Regierungspräsidien 2.38 § 28e - Entgegennahme der Mitteilungen nach Absatz 1- Entgegennahme des Abschlussberichts nach Absatz 2 Regierungspräsidien 2.39 § 28f Anordnung, dass die Probandin oder der Proband von einer oder einem ermächtigten Ärztin oder Arzt untersucht wird Regierungspräsidien 2.40 § 31a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 - Zulassung von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes Jahr im Einzelfall- Festlegung von abweichenden Körperdosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.41 § 31b Satz 2 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.42 § 31c Satz 2 Zulassung von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.43 § 33 Absatz 1, 2 und 6 - Nachträgliche Anordnungen erforderlicher Maßnahmen- Gestattungen von Ausnahmen der Dosisgrenzwertregelungen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.44 § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2 - Bestimmung einer Messstelle zur Durchführung von Messungen- Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung- Bestimmung der Stelle, bei der die Aufzeichnungen nach Beendigung des Betriebs der RöE oder des Störstrahlers zu hinterlegen sind- Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen der Funktionsprüfung und Wartung- Bestimmung der Stellen, bei der die Aufzeichnungen der Funktionsprüfung und der Wartung zu hinterlegen sind Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.45 § 35 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur unverzüglichen Ermittlung der Körperdosis Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.46 § 35 Absatz 2 Satz 1 und 3 - Registrierung von Strahlenpässen- Anerkennung von im Ausland ausgestellten Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen Regierungspräsidien 2.47 § 35 Absatz 4 Satz 2 Bestimmung von Messstellen zur Messung der Personendosis Sozialministerium 2.48a § 35 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters, dessen Messwert in der Einrichtung der zu überwachenden Person ausgewertet wird Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.48b § 35 Absatz 7, 8 und Absatz 9 Satz 4 - Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten einzureichen sind- Anordnung, dass die Dosimeter in kürzeren als einmonatigen Zeitabständen bei der Messstelle einzureichen sind- Entgegennahme der von der Messstelle angeforderten Mitteilung- Anordnung, dass zur Ermittlung der Körperdosis zusätzlich oder allein die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung gemessen wird- Festlegung einer Ersatzdosis- Anordnung, dass die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird- Anordnung, dass bei Personen, die sich im Überwachungsbereich aufhalten, die Körperdosis ermittelt wird- Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.49 § 35 Absatz 9 Satz 7 Entgegennahme nicht mehr benötigter Aufzeichnungen infolge der Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person Regierungspräsidium Stuttgart 2.50 § 35 Absatz 11 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2 - Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis- Entgegennahme der Ergebnisse der Prüfungen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.51 § 35a Absatz 2 bis 4 und 7 - Übermittlung der aufgezeichneten Feststellungen sowie Angaben über registrierte Strahlenpässe an das Strahlenschutzregister- Anordnung an eine Messstelle zur Übermittlung einer früher erhaltenen Körperdosis sowie Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Strahlenschutzregister- Entgegennahme von angeforderten Auskünften aus dem Strahlenschutzregister- Entscheidung über die Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister- Übermittlung der Daten an das Strahlenschutzregister zu dem vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegten Zeitpunkt Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.52 § 36 Absatz 4 Entgegennahme der verlangten Unterweisungen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.53 § 37 Absatz 3 bis 5 - Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge- Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen- Anordnung der Untersuchung von Personen nach § 31a Absatz 3 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.54 § 38 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der verlangten ärztlichen Bescheinigung Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.55 § 38 Absatz 4 Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch eine behördliche Entscheidung Regierungspräsidium Stuttgart 2.56 § 39 - Entscheidung über die getroffene ärztliche Beurteilung- Einholung eines Gutachtens Regierungspräsidium Stuttgart 2.57a § 40 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung, dass bei der erhaltenen Strahlenexposition ein Grenzwert überschritten wurde Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.57b § 40 Absatz 2 Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur unter Beschränkung ausgeübt werden dürfen Regierungspräsidium Stuttgart 2.58 § 40 Absatz 5 Entscheidungen nach § 39 Regierungspräsidium Stuttgart 2.59 § 41 Absatz 1 und 4 - Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen- Benennung der Stelle, bei der die Gesundheitsakte auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben ist Regierungspräsidium Stuttgart 2.60 § 42 Absatz 1 Entgegennahme von Meldungen über außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg 2.61 § 45 Absatz 2 Bekanntgabe der Entscheidung über den Genehmigungsantrag Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Eingangsformel RöZuVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, und2. § 4 Absatz 6 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380) geändert worden ist, mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer:

§ 1

§ 1Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes und die Durchführung der Röntgenverordnung sind die in der Anlage aufgeführten Behörden und Stellen. Soweit in Spalte 4 der Anlage das Regierungspräsidium Freiburg zusätzlich neben den Regierungspräsidien aufgeführt wird, ist für die in § 1 Nummer 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung genannten besonderen Betriebsgelände und Anlagen ausschließlich das Regierungspräsidium Freiburg aufgrund des dort eingegliederten Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zuständig.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Röntgen-Zuständigkeitsverordnung vom 18. Februar 2003 (GBl. S. 172), die zuletzt durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 1

§ 1Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566) und der Röntgenverordnung (RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in den jeweils geltenden Fassungen sind die in der Anlage aufgeführten Behörden und Stellen. Soweit in Spalte 4 der Anlage das Regierungspräsidium Freiburg ausdrücklich genannt ist, ist es zuständig nach § 1 Nr. 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO).

Anlage RöZuVO

Anlage Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde/Zuständige Stelle 1 Atomgesetz 1.1 § 19 Aufsicht über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (RöE) und Störstrahlern im Sinne der Röntgenverordnung Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2 Röntgenverordnung 2.1 § 3 Abs. 1 - Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eine RöE Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE 2.2 § 3 Abs. 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer RöE Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.3 § 4 Abs. 1, 5 und 6 - Entgegennahme der Anzeige für den Betrieb einer RöE Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme der Anzeige für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE - Untersagung des angezeigten Betriebs einer RöE 2.4 § 4 Abs. 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer RöE Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.5 4 a Bestimmung der Sachverständigen für die technische Prüfung von RöE und Störstrahlern und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für RöE Ministerium für Arbeit und Soziales 2.6 § 5 Abs. 1 - Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eines Störstrahlers Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb eines Störstrahlers 2.7 § 5 Abs. 7 Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers Regierungspräsidien 2.8 § 6 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.9 § 7 Abs. 1 und 2 Untersagung einer Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.10 § 13 Abs. 1 und 5 - Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung seiner Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion 2.11 § 14 Abs. 1 und 2 - Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags des Strahlenschutzbeauftragten 2.12 § 15 a Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.13 § 16 Abs. 3 Satz 6 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.14 § 16 Abs. 4 Satz 3 Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.15 § 16 Abs. 4 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.16 § 17 Abs. 2 Satz 4 Festlegung der Abweichung von der Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.17 § 17 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.18 § 17 Abs. 3 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.19 § 17 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 - Entgegennahme der Mitteilungen der beständigen und ungerechtfertigten Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte und Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme der Mitteilungen der Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen 2.20 § 17 a Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 Satz 1 - Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Qualitätssicherung nach §§ 16 und 17 Ministerium für Arbeit und Soziales - Festlegung der Durchführung der Prüfungen durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen 2.21 § 17 a Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.22 § 18 Abs. 1 Nr. 5 und 6 - Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts eines Sachverständigen nach § 4 a Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme des angeforderten aktuellen Bestandsverzeichnisses 2.23 § 18 Abs. 2 Entgegennahme der angeforderten Arbeitsanweisungen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.24 § 18 Abs. 4 Feststellung, dass beim Betrieb einer RöE, die ein Medizinprodukt oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, kein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.25 § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 5 - Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der Röntgenverordnung Regierungspräsidium Tübingen - Feststellung, dass in der staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird 2.26 § 18 a Abs. 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg für den medizinischen Bereich die Landesärztekammer für den zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer für den tiermedizinischen Bereich die Landestierärztekammer für den schulischen Bereich die regierungspräsidien 2.27 § 18 a Abs. 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen oder Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der Röntgenverordnung Regierungspräsidium Tübingen 2.28 § 18 a Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme des Nachweises über durchgeführte Fortbildungen zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Einzelfall Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.29 § 18 a Abs. 2 Satz 3 und 4 - Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg für den medizinischen Bereich die Landesärztekammer für den zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer für den tiermedizinischen Bereich die Landestierärztekammer für den schulischen Bereich die Regierungspräsidien - Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde, der erforderlichen Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung 2.30 § 18 a Abs. 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.31 § 18 a Abs. 4 Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der Röntgenverordnung Regierungspräsidium Tübingen 2.32 § 19 Abs. 4 Anordnung zur Einstufung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.33 § 20 Abs. 3 und 4 - Gestattung des Betriebs einer RöE außerhalb eines Röntgenraumes Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Festlegung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen 2.34 § 22 Abs. 1 Gestattung, dass anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wird Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.35 § 25 Abs. 1 Zulassung für Röntgenreihenuntersuchungen Ministerium für Arbeit und Soziales 2.36 § 28 Abs. 1 und 3 - Anordnung zur Vorlage der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Anordnung, dass Röntgenbilder unverzüglich bei einer benannten Stelle zu hinterlegen sind 2.37 § 28 c Abs. 5 - Entgegennahme der angeforderten Erklärungen nach § 28 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Regierungspräsidien - Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen nach § 28 c Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 2.38 § 28 e - Entgegennahme der Mitteilungen nach Absatz 1 Regierungspräsidien - Entgegennahme des Abschlussberichts nach Absatz 2 2.39 § 28 f Anordnung, dass der Proband von einem ermächtigten Arzt untersucht wird Regierungspräsidien 2.40 § 31 a - Zulassung von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes Jahr im Einzelfall Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Festlegung von abweichenden Körperdosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende 2.41 § 31 b Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.42 § 31 c Zulassung von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.43 § 33 - Nachträgliche Anordnungen erforderlicher Maßnahmen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Gestattungen von Ausnahmen der Dosisgrenzwertregelungen 2.44 § 34 Abs. 1 und 2 - Bestimmung einer Messstelle zur Durchführung von Messungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen - Bestimmung der Stelle, bei der die Aufzeichnungen zu hinterlegen sind 2.45 § 35 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur unverzüglichen Ermittlung der Körperdosis Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.46 § 35 Abs. 2 Satz 1 und 3 - Registrierung von Strahlenpässen Regierungspräsidien - Anerkennung von im Ausland ausgestellten Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen 2.47 § 35 Abs. 4 Satz 2 Bestimmung von Messstellen zur Messung der Personendosis Ministerium für Arbeit und Soziales 2.48 § 35 Abs. 7, 8 und Abs. 9 Satz 4 - Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten einzureichen sind Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Anordnung, dass die Dosimeter in kürzeren als einmonatigen Zeitabständen bei der Messstelle einzureichen sind - Entgegennahme der von der Messstelle angeforderten Mitteilung - Anordnung, dass zur Ermittlung der Körperdosis zusätzlich oder allein die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung gemessen wird - Festlegung einer Ersatzdosis - Anordnung, dass die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird - Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen 2.49 § 35 Abs. 9 Satz 6 Entgegennahme nicht mehr benötigter Aufzeichnungen Landesanstalt für Umweltschutz 2.50 § 35 Abs. 11 Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.51 § 35 a Abs. 2 bis 4 und 7 - Übermittlung der aufgezeichneten Feststellungen an das Strahlenschutzregister Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Anordnung an eine Messstelle zur Übermittlung einer früher erhaltenen Körperdosis sowie Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Strahlenschutzregister - Entgegennahme von angeforderten Auskünften - Entscheidung über die Weitergabe - Übermittlung der Daten an das Strahlenschutzregister zu dem vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegten Zeitpunkt 2.52 § 36 Abs. 4 Entgegennahme der verlangten Unterweisungen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.53 § 37 Abs. 3 bis 5 - Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen - Anordnung der Untersuchung von Personen nach § 31 a Abs. 3 2.54 § 38 Abs. 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.55 § 38 Abs. 4 Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch eine behördliche Entscheidung Regierungspräsidium Stuttgart 2.56 § 39 Abs. 1 und 2 - Entscheidung über die getroffene ärztliche Beurteilung Regierungspräsidium Stuttgart - Einholung eines Gutachtens 2.57 § 40 Abs. 1 und 2 - Entgegennahme der Mitteilung, dass die Strahlenexposition überschritten wurde Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur unter Beschränkung ausgeübt werden dürfen 2.58 § 40 Abs. 5 Entscheidungen nach § 39 Abs. 1 und 2 Regierungspräsidium Stuttgart 2.59 § 41 Abs. 1 und 4 - Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen Regierungspräsidium Stuttgart - Verlangen, die Gesundheitsakte vorzulegen oder zu übergeben 2.60 § 42 Abs. 1 Entgegennahme von Meldungen über außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.61 § 43 Entscheidung über die Zustimmung zur Aufzeichnung und Buchführung in elektronischer Form sowie Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen hierzu Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.62 § 45 Abs. 1 Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von Strahlenschutzbereichen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.63 § 45 Abs. 4 Abschluss der Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 2 der Röntgenverordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen worden sind Regierungspräsidium Karlsruhe 2.64 § 45 Abs. 5 Abschluss der Bauartzulassungsverfahren nach der Röntgenverordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Juli 2002 beantragt wurden und bei denen die Bauartprüfung veranlasst worden ist Regierungspräsidium Tübingen 2.65 § 45 Abs. 11 Zulassung von höheren effektiven Dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg

Anlage RöZuVO

Anlage Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde/Zuständige Stelle 1 Atomgesetz 1.1 § 19 Aufsicht über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (RöE) und Störstrahlern im Sinne der Röntgenverordnung Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2 Röntgenverordnung 2.1 § 3 Abs. 1 - Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eine RöE Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE 2.2 § 3 Abs. 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer RöE Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.3 § 4 Abs. 1, 5 und 6 - Entgegennahme der Anzeige für den Betrieb einer RöE Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme der Anzeige für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE - Untersagung des angezeigten Betriebs einer RöE 2.4 § 4 Abs. 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer RöE Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.5 4 a Bestimmung der Sachverständigen für die technische Prüfung von RöE und Störstrahlern und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für RöE Sozialministerium 2.6 § 5 Abs. 1 - Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eines Störstrahlers Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb eines Störstrahlers 2.7 § 5 Abs. 7 Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers Regierungspräsidien 2.8 § 6 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.9 § 7 Abs. 1 und 2 Untersagung einer Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.10 § 13 Abs. 1 und 5 - Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung seiner Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion 2.11 § 14 Abs. 1 und 2 - Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags des Strahlenschutzbeauftragten 2.12 § 15 a Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.13 § 16 Abs. 3 Satz 6 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.14 § 16 Abs. 4 Satz 3 Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.15 § 16 Abs. 4 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.16 § 17 Abs. 2 Satz 4 Festlegung der Abweichung von der Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.17 § 17 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.18 § 17 Abs. 3 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.19 § 17 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 - Entgegennahme der Mitteilungen der beständigen und ungerechtfertigten Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte und Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme der Mitteilungen der Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen 2.20 § 17 a Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 Satz 1 - Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Qualitätssicherung nach §§ 16 und 17 Sozialministerium - Festlegung der Durchführung der Prüfungen durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen 2.21 § 17 a Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.22 § 18 Abs. 1 Nr. 5 und 6 - Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts eines Sachverständigen nach § 4 a Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme des angeforderten aktuellen Bestandsverzeichnisses 2.23 § 18 Abs. 2 Entgegennahme der angeforderten Arbeitsanweisungen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE 2.24 § 18 Abs. 4 Feststellung, dass beim Betrieb einer RöE, die ein Medizinprodukt oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, kein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.25 § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 5 - Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der Röntgenverordnung Regierungspräsidium Tübingen - Feststellung, dass in der staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird 2.26 § 18 a Abs. 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg für den medizinischen Bereich die Landesärztekammer für den zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer für den tiermedizinischen Bereich die Landestierärztekammer für den schulischen Bereich die regierungspräsidien 2.27 § 18 a Abs. 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen oder Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der Röntgenverordnung Regierungspräsidium Tübingen 2.28 § 18 a Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme des Nachweises über durchgeführte Fortbildungen zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Einzelfall Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.29 § 18 a Abs. 2 Satz 3 und 4 - Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg für den medizinischen Bereich die Landesärztekammer für den zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer für den tiermedizinischen Bereich die Landestierärztekammer für den schulischen Bereich die Regierungspräsidien - Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde, der erforderlichen Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung 2.30 § 18 a Abs. 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.31 § 18 a Abs. 4 Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach der Röntgenverordnung Regierungspräsidium Tübingen 2.32 § 19 Abs. 4 Anordnung zur Einstufung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.33 § 20 Abs. 3 und 4 - Gestattung des Betriebs einer RöE außerhalb eines Röntgenraumes Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Festlegung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen 2.34 § 22 Abs. 1 Gestattung, dass anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wird Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.35 § 25 Abs. 1 Zulassung für Röntgenreihenuntersuchungen Sozialministerium 2.36 § 28 Abs. 1 und 3 - Anordnung zur Vorlage der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Anordnung, dass Röntgenbilder unverzüglich bei einer benannten Stelle zu hinterlegen sind 2.37 § 28 c Abs. 5 - Entgegennahme der angeforderten Erklärungen nach § 28 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Regierungspräsidien - Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen nach § 28 c Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 2.38 § 28 e - Entgegennahme der Mitteilungen nach Absatz 1 Regierungspräsidien - Entgegennahme des Abschlussberichts nach Absatz 2 2.39 § 28 f Anordnung, dass der Proband von einem ermächtigten Arzt untersucht wird Regierungspräsidien 2.40 § 31 a - Zulassung von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes Jahr im Einzelfall Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Festlegung von abweichenden Körperdosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende 2.41 § 31 b Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.42 § 31 c Zulassung von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.43 § 33 - Nachträgliche Anordnungen erforderlicher Maßnahmen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Gestattungen von Ausnahmen der Dosisgrenzwertregelungen 2.44 § 34 Abs. 1 und 2 - Bestimmung einer Messstelle zur Durchführung von Messungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen - Bestimmung der Stelle, bei der die Aufzeichnungen zu hinterlegen sind 2.45 § 35 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur unverzüglichen Ermittlung der Körperdosis Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.46 § 35 Abs. 2 Satz 1 und 3 - Registrierung von Strahlenpässen Regierungspräsidien - Anerkennung von im Ausland ausgestellten Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen 2.47 § 35 Abs. 4 Satz 2 Bestimmung von Messstellen zur Messung der Personendosis Sozialministerium 2.48 § 35 Abs. 7, 8 und Abs. 9 Satz 4 - Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten einzureichen sind Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Anordnung, dass die Dosimeter in kürzeren als einmonatigen Zeitabständen bei der Messstelle einzureichen sind - Entgegennahme der von der Messstelle angeforderten Mitteilung - Anordnung, dass zur Ermittlung der Körperdosis zusätzlich oder allein die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung gemessen wird - Festlegung einer Ersatzdosis - Anordnung, dass die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird - Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen 2.49 § 35 Abs. 9 Satz 6 Entgegennahme nicht mehr benötigter Aufzeichnungen Landesanstalt für Umweltschutz 2.50 § 35 Abs. 11 Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.51 § 35 a Abs. 2 bis 4 und 7 - Übermittlung der aufgezeichneten Feststellungen an das Strahlenschutzregister Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Anordnung an eine Messstelle zur Übermittlung einer früher erhaltenen Körperdosis sowie Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Strahlenschutzregister - Entgegennahme von angeforderten Auskünften - Entscheidung über die Weitergabe - Übermittlung der Daten an das Strahlenschutzregister zu dem vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegten Zeitpunkt 2.52 § 36 Abs. 4 Entgegennahme der verlangten Unterweisungen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.53 § 37 Abs. 3 bis 5 - Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen - Anordnung der Untersuchung von Personen nach § 31 a Abs. 3 2.54 § 38 Abs. 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.55 § 38 Abs. 4 Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch eine behördliche Entscheidung Regierungspräsidium Stuttgart 2.56 § 39 Abs. 1 und 2 - Entscheidung über die getroffene ärztliche Beurteilung Regierungspräsidium Stuttgart - Einholung eines Gutachtens 2.57 § 40 Abs. 1 und 2 - Entgegennahme der Mitteilung, dass die Strahlenexposition überschritten wurde Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg - Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur unter Beschränkung ausgeübt werden dürfen 2.58 § 40 Abs. 5 Entscheidungen nach § 39 Abs. 1 und 2 Regierungspräsidium Stuttgart 2.59 § 41 Abs. 1 und 4 - Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen Regierungspräsidium Stuttgart - Verlangen, die Gesundheitsakte vorzulegen oder zu übergeben 2.60 § 42 Abs. 1 Entgegennahme von Meldungen über außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.61 § 43 Entscheidung über die Zustimmung zur Aufzeichnung und Buchführung in elektronischer Form sowie Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen hierzu Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.62 § 45 Abs. 1 Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von Strahlenschutzbereichen Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg 2.63 § 45 Abs. 4 Abschluss der Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 2 der Röntgenverordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen worden sind Regierungspräsidium Karlsruhe 2.64 § 45 Abs. 5 Abschluss der Bauartzulassungsverfahren nach der Röntgenverordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Juli 2002 beantragt wurden und bei denen die Bauartprüfung veranlasst worden ist Regierungspräsidium Tübingen 2.65 § 45 Abs. 11 Zulassung von höheren effektiven Dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr Regierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg

Eingangsformel RöZuVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 bis 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),2. § 66 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium,3. § 4 Abs. 6 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314) mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Röntgen-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Februar 1988 (GBl. S. 102, ber. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 1996 (GBl. S. 350), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.