Verordnung des Ministeriums für Finanzen zu § 5 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes Vom 5. Dezember 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.2023
- Fundstelle:
- GBl. 2023, 485
Auf Grund von § 14 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 111) wird verordnet:
Bemessung des Schlechtwegezuschlags
§ 1 Bemessung des SchlechtwegezuschlagsDer Zuschlag zur Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes für Fahrten auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen beträgt 12 Cent je Kilometer.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.