RKG§5V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Finanzen zu § 5 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes Vom 5. Dezember 2023

Ausfertigungsdatum:
05.12.2023
Fundstelle:
GBl. 2023, 485
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RKG§5V

Auf Grund von § 14 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 111) wird verordnet:

§ 1

Bemessung des Schlechtwegezuschlags

§ 1 Bemessung des SchlechtwegezuschlagsDer Zuschlag zur Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes für Fahrten auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen beträgt 12 Cent je Kilometer.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.