RiGÄndG BW 2007 · Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes Vom 11. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
11.12.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 579
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Inkrafttreten

§ 1 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften (1) Legt das Justizministerium nach Artikel 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes Beurteilungsstichtage fest, kann es zugleich bestimmen, dass für die Übergangszeit bis zum jeweiligen Beurteilungsstichtag keine Regelbeurteilungen nach dem bisherigen Beurteilungsrhythmus mehr zu erstellen sind. (2) Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses richtet sich bis zum Beginn der nächsten Wahlperiode des Landtags nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorschriften. Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses endet zu diesem Zeitpunkt. Sie verlängert sich bis zu diesem Zeitpunkt, wenn ihr reguläres Ende in den in Satz 1 bestimmten Zeitraum fallen würde. (3) Die Amtszeit der Mitglieder der Richterdienstgerichte, die zum 1. November 2006 ihr Amt angetreten haben, wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Stuttgart, den 11. Dezember 2007 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Oettinger Prof. Dr. Goll Stächele Rech Rau Prof. Dr. Frankenberg Stratthaus Pfister Hauk Gönner Prof. Dr. Reinhart Drautz Prof'in Dr. Hübner

Eingangsformel RiGÄndG

Der Landtag hat am 28. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Landesrichtergesetzes (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Schlussvorschriften

§ 1

Inkrafttreten

§ 1 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Legt das Justizministerium nach Artikel 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes Beurteilungsstichtage fest, kann es zugleich bestimmen, dass für die Übergangszeit bis zum jeweiligen Beurteilungsstichtag keine Regelbeurteilungen nach dem bisherigen Beurteilungsrhythmus mehr zu erstellen sind.(2) Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses richtet sich bis zum Beginn der nächsten Wahlperiode des Landtags nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorschriften. Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses endet zu diesem Zeitpunkt. Sie verlängert sich bis zu diesem Zeitpunkt, wenn ihr reguläres Ende in den in Satz 1 bestimmten Zeitraum fallen würde.(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Richterdienstgerichte, die zum 1. November 2006 ihr Amt angetreten haben, wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.