RiFlEtiKettGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zuständigkeiten nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz Vom 14. Juni 2002

Ausfertigungsdatum:
14.06.2002
Fundstelle:
GBl. 2002, 262
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Stellen für die Überwachung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S.1510), in der jeweils geltenden Fassung sind die unteren Verwaltungsbehörden.

Eingangsformel RiFlEtiKettGZustV

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.