Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger Vom 7. Juli 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.2017
- Fundstelle:
- GBl. 2017, 468
§ 1Die Richtervorbehalte 1. für Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG , soweit diese den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 RPflG ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;2. nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 RPflG;3. für Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;4. nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2 RPflG und5. nach § 17 Nummer 1 RPflGwerden aufgehoben. Der Rechtspfleger hat das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 RPflG gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
§ 1Die Richtervorbehalte1. für Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG , soweit diese den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 RPflG ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;2. nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 RPflG;3. für Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;4. nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2 RPflG und5. für Geschäfte nach § 17 Nummer 1 RPflG, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG), gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1 UmwG, und § 343 Absatz 3 UmwG betreffen,werden aufgehoben. Der Rechtspfleger hat das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 RPflG gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
Es wird verordnet auf Grund von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, § 20 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25a Satz 2, und § 24b Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 781, ber. 2014 S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607, 1610) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nummer 11b der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Verordnung vom 1. März 2016 (GBl. S. 202) geändert worden ist:
§ 1Die Richtervorbehalte 1. für Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG , soweit diese den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 RPflG ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;2. nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 RPflG;3. für Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;4. nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2 RPflG und5. nach § 17 Nummer 1 RPflGwerden aufgehoben. Der Rechtspfleger hat das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 RPflG gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
§ 2Die Geschäfte der Amtshilfe werden dem Rechtspfleger übertragen.
§ 3(1) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung ist einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. Satz 1 gilt für Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe entsprechend. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf am 30. April 2014 bereits anhängig gewesene Verfahren.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben vom 10. April 2014 (GBl. S. 212), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2015 (GBl. S. 281) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.