Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausübung der Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (Rheinaufischereiverordnung - RheinauFischVO) Vom 5. Juli 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.1983
- Fundstelle:
- GBl. 1983, 441
Auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 11 und § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466) wird verordnet:
§ 1(1) Für die nachgenannten Fisch- und Krebsarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: Fischart Schonzeit Mindestmaß Forellen 1. Oktober bis Ende Februar 28 cm Äsche 1. Februar bis 30. April 30 cm Felchen 15. November bis 31. Dezember 24 cm Hecht 1. März bis 30. April 45 cm Zander 1. April bis 31. Mai 40 cm Barsch keine 15 cm Barbe keine 30 cm Schleie keine 25 cm Aal keine 50 cm Krebs 1. Oktober bis 30. Juni 7 cm (2) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzuversetzen. (3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (4) Als lebende Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die weder Mindestmaß noch Schonzeit festgesetzt sind.
§ 2(1) Die Ausübung des Fischfangs ist erlaubt 1. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 3 Uhr bis 22 Uhr,2. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr. (2) Fischfang im Sinne dieser Bestimmung ist jede Fischereiausübung unter Anwendung menschlicher Tätigkeit.
§ 3(1) Für die Ausübung der Fischerei sind als Boote nur Ruder- und Motorboote zulässig. Der Fischfang mit Paddelbooten, Faltbooten und ähnlichen Booten ist untersagt. (2) Verboten ist 1. das Waten beim Fischfang in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April und2. die Spinnfischerei während der Forellenschonzeit.
§ 4(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift des § 1 über Schonzeiten und Mindestmaße zuwiderhandelt,2. entgegen § 2 Abs. 1 den Fischfang zur Nachtzeit ausübt,3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 den Fischfang mit Paddelbooten, Faltbooten und ähnlichen Booten oder entgegen § 3 Abs. 2 das Waten oder die Spinnfischerei ausübt. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 51 Abs. 4 Nr. 1 FischG genannten Behörden.
§ 5Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg über die Ausübung der Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau vom 13. April 1959 (GBl. S. 45), geändert durch die Verordnung vom 6. April 1971 (GBl. S. 157), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.