ReutFHErG BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Errichtung einer Exportakademie der Fachhochschule Reutlingen - Hochschule für Technik und Wirtschaft Vom 6. Juli 1998

Ausfertigungsdatum:
06.07.1998
Fundstelle:
GBl. 1998, 533
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ReutFHErG

Auf Grund von § 3 Abs. 9 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 73) wird verordnet:

§ 1

Errichtung

§ 1 ErrichtungAn der Fachhochschule Reutlingen - Hochschule für Technik und Wirtschaft - wird eine Exportakademie als unselbständige Anstalt der Fachhochschule errichtet. Die Anstalt wird als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführt. Sie ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von § 22 Abs. 1 FHG und führt die Bezeichnung »Exportakademie Baden-Württemberg«.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Exportakademie hat die Aufgabe, wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Fortbildungsprogramme auf dem Gebiet der Exportwirtschaft anzubieten und durchzuführen. (2) Die Exportakademie führt Fortbildungsprogramme auch in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen der Wirtschaft durch.

§ 3

Geschäftsführung

§ 3 Geschäftsführung(1) Die Exportakademie ist als zentrale wissenschaftliche Einrichtung dem Rektor der Fachhochschule zugeordnet, der die Dienstaufsicht führt. (2) Die Exportakademie hat eine wissenschaftliche und eine kaufmännische Leitung. Die Art der wissenschaftlichen Leitung wird in der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Exportakademie geregelt. Die kaufmännische Leitung ist Teil der zentralen Hochschulverwaltung. Für die Wirtschaftsführung gelten die Grundsätze des § 26 LHO.

§ 4

Beirat/Kuratorium

§ 4 Beirat/Kuratorium(1) Die Fachhochschule bildet einen Beirat für die Exportakademie. Er hat die Aufgabe, die Exportakademie in ihrer Arbeit zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit der Praxis zu fördern. Der Beirat soll insbesondere zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Exportakademie gehört werden. Dem Beirat können durch Satzung der Fachhochschule weitere Beratungsaufgaben übertragen werden. (2) Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung bestimmen, daß der Beirat den Namen Kuratorium trägt. (3) Dem Beirat gehören mindestens acht Vertreter der Wirtschaft an, die von der Fachhochschule auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg bestellt werden. Der Beirat hat höchstens 15 Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederberufung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Berufung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Errichtung einer Exportakademie an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen vom 23. Juli 1984 (GBl. S. 523), geändert durch Artikel 79 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.