ReichenbEinglG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Eingliederung des Gemeindeteils Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach in die Gemeinde Lehengericht Vom 30. Januar 1956

Ausfertigungsdatum:
30.01.1956
Fundstelle:
GBl. 1956, 6
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ReichenbEinglG

Der Landtag hat am 19. Januar 1956 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Eingliederung des Gemeindeteils Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach in die Gemeinde ...

§ 1 Eingliederung des Gemeindeteils Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach in die Gemeinde LehengerichtDer Gemeindeteil Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach des Landkreises Rottweil wird unter Ausgliederung aus der Gemeinde Lauterbach in die Gemeinde Lehengericht des Landkreises Wolfach eingegliedert.

§ 2

Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge und AuseinandersetzungDie Regelung der Rechtsnachfolge und der Auseinandersetzung bleibt der Vereinbarung der beteiligten Gemeinden überlassen. Kommt diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustande, wird die erforderliche Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

§ 3

Ortsrecht

§ 3 Ortsrecht(1) Im bisherigen Gemeindeteil Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach bleibt das seither geltende Ortsrecht (Gemeindesatzungen, ortspolizeiliche Vorschriften) aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Hauptsatzung der Gemeinde Lehengericht gilt in dem eingegliederten Gemeindeteil. (2) Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens in der Gemeinde maßgebend ist, wird die Wohndauer im bisherigen Gemeindeteil Reichenbächle der Gemeinde Lauterbach hinzugerechnet.

§ 4

Kreisrecht

§ 4 KreisrechtIn dem eingegliederten Gemeindeteil findet das Kreisrecht des Landkreises Wolfach Anwendung. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5

Landesrecht

§ 5 Landesrecht(1) In dem eingegliederten Gemeindeteil findet das für die Gemeinde Lehengericht geltende Landesrecht Anwendung. (2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.

§ 6

Durchführungsbestimmungen

§ 6 DurchführungsbestimmungenDas Innenministerium und das Justizministerium erlassen zur Durchführung dieses Gesetzes für ihren Bereich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die wegen der Verschiedenheit des Rechts und zur näheren Regelung der neuen Verwaltung nötig sind.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft mit Ausnahme des § 6, der mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.