Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern zur Änderung des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller Vom 15. März 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 15.03.2011
- Fundstelle:
- GBl. 2011, 98
Artikel 1Dem am 17. Januar 2011 und am 19. Januar 2011 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern zur Änderung des Staatsvertrags vom 31. März 1973 über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller (GBl. S. 129), geändert durch Staatsvertrag vom 25. Februar 2003 und 12. März 2003 (GBl. S. 214), wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2*** Außerkrafttreten von RechtsvorschriftenDie Verordnung des Innenministeriums über den Mindestinhalt des Regionalplans Donau-Iller vom 21. Oktober 1985 (GBl. S. 360) tritt außer Kraft.
Artikel 3 Schlussvorschriften, Inkrafttreten(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern zur Änderung des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller nach seinem Artikel 2 Abs. 1 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*.
Der Landtag hat am 1. März 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller vom 31. März 1973 (GBl. S. 129; GVBl. S. 305, BayRS 230 - 2 - U)]
Artikel 2(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.(2) Die obersten Landesplanungsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen den Wortlaut des Staatsvertrags in der Fassung dieses Änderungsstaatsvertrags mit neuer Artikelfolge bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts bereinigen.(3) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Regionalplans können nach den bisher geltenden Vorschriften zum Inhalt des Regionalplans weitergeführt werden.(4) Die Städte Senden und Vöhringen bleiben Siedlungsschwerpunkte, bis durch das Landesentwicklungsprogramm Bayern oder den Regionalplan eine andere Regelung getroffen wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.