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title: "RefUBeihVO BW 2011 — Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare Vom 27. Juni 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/refubeihvobw2011"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-RefUBeihVOBW2011rahmen"
updated: "2026-05-13T18:44:29+00:00"
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# RefUBeihVO BW 2011 — Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare Vom 27. Juni 2011

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 27.06.2011
*Fundstelle:* GBl. 2011, 389


### § 1 — Unterhaltsbeihilfe

§ 1 UnterhaltsbeihilfeRechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von monatlich 1004,10 Euro; ab 1. April 2011 beträgt die Unterhaltsbeihilfe monatlich 1024,18 Euro. Die Unterhaltsbeihilfe erhöht sich zur gleichen Zeit und mit dem gleichen Prozentsatz, mit dem sich der höchste Anwärtergrundbetrag erhöht. Erhöht sich dieser Anwärtergrundbetrag nicht um einen Prozentsatz, sondern um einen Festbetrag, erhöht sich die Unterhaltsbeihilfe um den gleichen Betrag. Das Finanzministerium gibt die jeweils maßgebliche Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.

### § 1 — Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen

§ 1 Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von monatlich 1004,10 Euro; ab 1. April 2011 beträgt die Unterhaltsbeihilfe monatlich 1024,18 Euro. Die Unterhaltsbeihilfe erhöht sich zur gleichen Zeit und mit dem gleichen Prozentsatz, mit dem sich der höchste Anwärtergrundbetrag erhöht. Erhöht sich dieser Anwärtergrundbetrag nicht um einen Prozentsatz, sondern um einen Festbetrag, erhöht sich die Unterhaltsbeihilfe um den gleichen Betrag. Das Finanzministerium gibt die jeweils maßgebliche Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt. (2) Neben der Unterhaltsbeihilfe werden in entsprechender Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Regelungen Einmalzahlungen gewährt. § 88 Satz 3 LBesGBW bleibt unberührt.

### Eingangsformel RefUBeihVO

Auf Grund von § 88 Satz 6 und 7 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium verordnet:

### § 1 — Unterhaltsbeihilfe

§ 1 UnterhaltsbeihilfeRechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von monatlich 1004,10 Euro; ab 1. April 2011 beträgt die Unterhaltsbeihilfe monatlich 1024,18 Euro. Die Unterhaltsbeihilfe erhöht sich zur gleichen Zeit und mit dem gleichen Prozentsatz, mit dem sich der höchste Anwärtergrundbetrag erhöht. Erhöht sich dieser Anwärtergrundbetrag nicht um einen Prozentsatz, sondern um einen Festbetrag, erhöht sich die Unterhaltsbeihilfe um den gleichen Betrag. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft gibt die jeweils maßgebliche Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.

### § 2 — Zahlungsweise

§ 2 ZahlungsweiseDie Unterhaltsbeihilfe und die Leistungen nach § 88 Satz 3 LBesGBW werden am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt.

### § 3 — Anrechnung anderer Einkünfte

§ 3 Anrechnung anderer EinkünfteErhält die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar für die Tätigkeit im Vorbereitungsdienst ein zusätzliches Entgelt von dritter Seite oder ein Entgelt für eine außerhalb des Vorbereitungsdienstes ausgeübte Nebentätigkeit, wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 angerechnet, soweit es 150 Prozent dieser Unterhaltsbeihilfe übersteigt.

### § 4 — Kürzung der Unterhaltsbeihilfe

§ 4 Kürzung der UnterhaltsbeihilfeDie für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zuständigen Stellen sollen die Unterhaltsbeihilfe während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes um 30 Prozent herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Zweite juristische Staatsprüfung wegen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes nicht bestanden hat.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

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— Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare Vom 27. Juni 2011
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-RefUBeihVOBW2011rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
