RdFunkStVtrErgG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge Vom 14. Februar 2007*)

Ausfertigungsdatum:
14.02.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 108
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ergänzungen zum Rundfunkstaatsvertrag

§ 1Ergänzungen zum Rundfunkstaatsvertrag(1) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist das Staatsministerium.(2) (aufgehoben)(3) Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages lässt die Zuständigkeit des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz nach § 38 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 28 LDSG für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Rundfunkstaatsvertrages bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform unberührt. Die nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.

§ 1

Ergänzungen zum Rundfunkstaatsvertrag

§ 1Ergänzungen zum Rundfunkstaatsvertrag(1) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist das Staatsministerium.(2) (aufgehoben)(3) Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages lässt die Zuständigkeit des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz nach § 38 des Landesdatenschutzgesetzes unberührt. Die nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.

§ 2

Ergänzungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

§ 2 Ergänzungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag(1) (aufgehoben)(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages die untere Verwaltungsbehörde.(3) Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12. März 1974 (GBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 4

Ergänzung zum ZDF-Staatsvertrag

§ 4 Ergänzung zum ZDF-StaatsvertragDie Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. entsendet ein Mitglied gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe aa und Absatz 3 Satz 2 des ZDF-Staatsvertrags in den Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens. Die übrigen Bestimmungen des ZDF-Staatsvertrags zum ZDF-Fernsehrat bleiben unberührt.

§ 1

Ergänzungen zum Medienstaatsvertrag

§ 1Ergänzungen zum Medienstaatsvertrag(1) Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist das Staatsministerium.(2) Die Vorschrift des § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages lässt die Zuständigkeit des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz nach § 27 des Landesdatenschutzgesetzes unberührt. Die nach § 24 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.

§ 2

Ergänzungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag

§ 2 Ergänzungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag(1) Für Rundfunkempfangsgeräte nach § 5 Abs. 10 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Erstgeräte wird Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die untere Verwaltungsbehörde.(3) Rückständige Rundfunkgebühren werden nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12. März 1974 (GBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 3

Berichtspflichten

§ 3 BerichtspflichtenDie Landesregierung erstattet jährlich zum 31. Dezember dem Landtag einen Bericht über die Finanz-, Haushalts- und Personalkostenentwicklung des Südwestrundfunks und des Zweiten Deutschen Fernsehens. Neben dem laufenden Jahreshaushalt sind der geprüfte Haushalt des jeweiligen Vorjahres sowie die Plandaten für die beiden darauf folgenden Haushaltsjahre einzubeziehen. Die Berichtspflicht der Landesregierung entfällt für das Zweite Deutsche Fernsehen in den Jahren, in denen die Anstalt dem Landtag auf Grund von § 5 a des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unmittelbar berichtet.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.