Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 14. Februar 2007*)
- Ausfertigungsdatum:
- 14.02.2007
- Fundstelle:
- GBl. 2007, 108
AnlageProtokollerklärungen:Protokollerklärung aller Länder zu § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages:§ 59 Abs. 2berührt die programmliche Aufsicht der Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über den Inhalt von Telemedien nicht. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist mit dieser Vorschrift nicht verbunden.
Dem in der Zeit vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 unterzeichneten Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 8 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 9 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28. Februar 2007 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*)(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.