Gesetz zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 19. Dezember 2000*
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 753
Dem in der Zeit vom 6. Juli 2000 bis 7. August 2000 unterzeichneten Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung, Notifizierung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. (5) Die durch Artikel 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sowie Artikel 7 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Artikel 9 WährungsumstellungAbweichend von Artikel 8 Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2001 hinsichtlich der in Artikel 1, 3 und 4 sowie 6 und 7 geänderten Staatsverträge folgende Maßgaben:1. § 49 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500 000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".2. § 28 Nr. 7 des ZDF-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "250 000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "500 000,- Deutsche Mark".3. § 28 Nr. 7 des Deutschlandradio-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "125 000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "250 000,- Deutsche Mark".4. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gilt mit folgender Maßgabe:a) § 8 gilt mit folgender Maßgabe:aa) In Nummer 1 wird der Betrag "5,32 Euro" ersetzt durch den Betrag "10,40 Deutsche Mark".bb) In Nummer 2 wird der Betrag "10,83 Euro" ersetzt durch den Betrag "21,18 Deutsche Mark".b) In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird der Betrag "121,71258 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag "238,05 Mio. Deutsche Mark".c) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "511290,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "1 Mio. Deutsche Mark".d) § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "5,62419 Mio. Euro" ersetzt wird durch den Betrag "11 Mio. Deutsche Mark".5. § 20 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.