Gesetz zum Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 11. Dezember 1996*
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.1996
- Fundstelle:
- GBl. 1996, 753
Dem in der Zeit vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 4 und 6 geänderten Staatsverträge und des in Artikel 5 neu geschlossenen Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1996 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 und 6 ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen.
Artikel 8 AußerkrafttretenMit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)Vom 26. August 1996(Volltext eigenständig hinterlegt)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.