RdFunkÄndStVtr23G BW · Baden-Württemberg

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 19. März 2020

Ausfertigungsdatum:
19.03.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 150
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Gesetz zum Dreiundzwanzigsten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem 10. und 28. Oktober 2019 unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.*) Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr23G

Der Landtag hat am 19. März 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag]

Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*)(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.