Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Medien-Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 Vom 24. April 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2018
- Fundstelle:
- GBl. 2018, 129
Artikel 1 Gesetz zum Einundzwanzigsten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem 5. und dem 18. Dezember 2017 unterzeichneten Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Änderung des Landesmediengesetzes[Änderungsanweisungen]
Artikel 3 Änderung des Landespressegesetzes[Änderungsanweisungen]
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Artikel 2 Nummer 1, § 49 Absatz 1, Artikel 2 Nummer 2 und 3 und Artikel 3 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1, § 49 Absätze 2 bis 4 treten am 25. Mai 2018 in Kraft, wenn nicht der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 25. Mai 2018 in Kraft tritt.*)(3) Der Tag, an dem der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Der Landtag hat am 11. April 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 bis 4[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag und zumDeutschlandradio-Staatsvertrag]
Artikel 5 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 4 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 25. Mai 2018 in Kraft. Sind bis zum 24. Mai 2018 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*)(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.